Jugendschutz im Internet: Was regelt der Jugend­medienschutz-Staatsvertrag?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Jugendschutz: Smartphone und Internet können die Entwicklung junger Menschen nachhaltig schädigen.

Wie sieht der Jugendschutz im Internet überhaupt aus? Wann gelten gewisse Inhalte oder Angebote als jugendgefährdend? Wird dies wie im Jugendschutzgesetz an Altersgrenzen festgemacht? Fragen rund um die Kindersicherung im Internet, das Handy sowie den Jugendschutz werden in diesem Ratgeber beantwortet. Außerdem soll es um die möglichen Strafen gehen, auf die sich die Verantwortlichen bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gefasst machen müssen.

FAQ: Jugendschutz im Internet

Vor welchen Internetinhalten sind Kinder und Jugendliche zu schützen?

Der Jugendmedienschutz bezieht sich vor allem auf Webseiten, die Gewalt verherrlichen oder pornografisches Material verbreiten, extremistische Webseiten sowie Beiträge, die zu Straftaten aufrufen oder diese verharmlosen. Entsprechende Inhalte können dabei sowohl über Internetseiten als auch über soziale Medien oder Messenger-Dienste verbreitet werden.

Wie können Eltern Kinder und Jugendliche im Internet besser schützen?

Wichtig ist es vor allem, die Kinder über die Risiken aufzuklären. Um einen besseren Jugendschutz zu gewährleisten, kann es zudem sinnvoll sein, eine Kindersicherung zu installieren und den Zugriff auf bestimmte Seiten zu unterbinden.

Drohen bei Verstößen gegen den Jugendschutz im Internet Sanktionen?

Ja, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Welche Vorschriften sollen im Internet den Jugendschutz gewährleisten?

Jugendschutz: Smartphone und Internet können die Entwicklung junger Menschen nachhaltig schädigen.
Jugendschutz: Smartphone und Internet können die Entwicklung junger Menschen nachhaltig schädigen.

In Deutschland wird der Jugendschutz im Internet durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Dieser Vertrag wurde im Jahr 2003 zwischen allen deutschen Bundesländern geschlossen und beinhaltet Vorschriften, die Kinder und Jugendlichen Schutz vor schädlichen Angeboten in den Medien und dem Rundfunk bieten sollen.

Dass die dort festgehaltenen Vorschriften zum Jugend- und Kinderschutz im Internet auch eingehalten werden, kontrolliert die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Jedoch gilt dieser Vertrag nur für Betreiber von deutschen Internetseiten. Dies hat zu Folge, dass ungefähr zehn Prozent der Webseiten betroffen sind, die von Deutschland aus erreicht werden können.

Welche Inhalte verstoßen gegen den Jugendschutz im Internet?

Texte, Bilder, Youtube-Videos, Forenbeiträge oder Chatrooms – das Internet bietet Platz für Themen jeglicher Art. Gleichzeitig können diese Inhalte wiederum auf verschiedene Arten besprochen und dargestellt werden. Dass diese nicht in jedem Fall auch für die Augen und Ohren von Kindern und Jugendlichen bestimmt sind, ist selbstverständlich.

Für den Jugendschutz im Internet sind beispielsweise folgende Inhalte relevant:

  • Webseiten, die Gewalt verherrlichen
  • pornographische Seiten
  • extremistische Seiten
  • Seiten, die Straftaten verharmlosen und dazu aufrufen
Laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben die Betreiber der Webseiten die Pflicht, einzuschätzen, ob die bereitgestellten Inhalte die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen negativ beeinflussen könnten. Angebote in den Medien, die sich ausschließlich an Kinder richten, müssen ohne Altersbeschränkung freigegeben sein oder die Entwicklung von Kindern ab sechs Jahren zumindest nicht beeinträchtigen.

Auch beim Thema Werbung muss auf den Jugendschutz im Internet geachtet werden. Es ist Betreibern von Internetseiten laut § 6 JMStV nicht gestattet

Sich für den Browser einen Kinderschutz zuzulegen, kann nicht schaden.
Sich für den Browser einen Kinderschutz zuzulegen, kann nicht schaden.
  • direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche zu stellen,
  • Heranwachsende dazu aufzufordern, ihre Eltern oder sonstige Personen aus der Familie zum Kauf der jeweiligen Produkte zu bringen,
  • das Vertrauen auszunutzen, welches junge Menschen in ihre Eltern, Lehrer oder andere Personen aus der Familie setzen,
  • Kinder oder Jugendliche grundlos in Situationen zu zeigen, in denen sie sich scheinbar in Gefahr befinden.

Zudem haben Anbieter in puncto Jugendschutz im Internet die Möglichkeit, gewisse Inhalte auf ihren Seiten nur zu bestimmten Uhrzeiten zugänglich zu machen. Jugendliche ab 16 Jahren können so beispielsweise nur zwischen 22 und 6 Uhr auf diese zugreifen, Erwachsene zwischen 23 und 6 Uhr.

Wichtig!Gewaltpornographie, Kinderpornographie oder die Verbreitung von Hakenkreuzen oder ähnlichen Mitteln zur Propaganda ist in Deutschland generell verboten! Sollten Sie etwa beim Surfen im Internet bzw. dem Einrichten von einem Jugendschutz im Internet auf eine solche Website stoßen, sollten Sie unverzüglich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) informieren.

Um es sich noch einfacher zu machen, können Sie sich auch an das Portal jugendschutz.net wenden. Laut § 18 JMStV wird Ihnen auch dort unter die Arme gegriffen:

Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist Jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.

Jugendschutz im Internet: Tipps für Eltern

In der heutigen Zeit gehören Internet und Smartphone nicht nur im Leben von Erwachsenen zum Alltag. Auch Kinder und Jugendliche werden meist schon in jungen Jahren mit den Vorzügen des Internets konfrontiert. Youtube-Videos oder das Surfen in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook gewinnen immer mehr an Beliebtheit. 88 Prozent der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren besitzen bereits ein eigenes Smartphone.

Dass die Technik aber auch Nachteile hat, sehen viele Heranwachsende nicht. Es liegt daher in der Verantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, nachzuvollziehen, was sich ihre Sprösslinge im Internet oder auf dem Handy anschauen. Da es den meisten Müttern oder Vätern zeitlich nicht möglich ist rund um die Uhr zu kontrollieren, was sich ihre Kinder im Internet anschauen, bietet sich ein Kinderschutz für das Smartphone oder ein Jugendschutz für Browser und Handy definitiv an.

Möglichkeiten der Kindersicherung im Internet

Ein für den Browser geeigneter Jugendschutz bietet keine hundertprozentige Sicherheit.
Ein für den Browser geeigneter Jugendschutz bietet keine hundertprozentige Sicherheit.

Mithilfe von Programmen zum Schutz im Internet oder sogenannten Filtersoftwares können Eltern ungeeignete Angebote, Inhalte oder eine Internetseite grundsätzlich sperren. Kinder und Jugendliche können dadurch gar nicht erst auf diese zugreifen.

Diese Möglichkeiten der Kindersicherung im Internet gibt Eltern gerade bei einem kleinen Kind ein besseres Gefühl, wenn es sich im World Wide Web herumtreibt.

Sie können Grenzen setzen, indem Sie den Browser für Ihre Kinder einschränken oder das Internet mit einer Kindersicherung ausrüsten, welche die Nutzung z. B. an ein bestimmtes Zeitlimit bindet. Auch in Bezug auf Spiele oder Programme können Sie entscheiden, welche Ihr Kind benutzen darf und welche nicht. Kinder bemerken den Internetschutz dann teilweise nicht einmal, wenn sie lediglich ihre gewohnten Spiele spielen und dies problemlos funktioniert.

Im Gegensatz zu Kindern verfügen Jugendliche hingegen meist über ein sehr gutes Know-How und sind früher oder später in der Lage, die Filterprogramme bzw. den Browser trotz Kindersicherung auszutricksen. Ein sogenanntes „kindersicheres Internet“ kann durch gewisse Filter demnach dennoch nicht garantiert werden.

Programme, die dem Jugendschutz am PC dienen, arbeiten oft mit speziellen Listen. Anhand dieser wird entschieden, welche Inhalte angeschaut werden dürfen (Whitelist) und welche nicht (Blacklist). Die Gefahr besteht darin, dass geeignete Internetseiten fälschlicherweise gesperrt oder jugendgefährdende Inhalte nicht erkannt werden.

Wer sein Kind von vornherein auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit Internet und Kinderschutz vorbereitet und Interesse dafür zeigt, was die Jugend im World Wide Web treibt, ist zwar nicht gänzlich auf der sicheren Seite, kann sich aber bei möglichen Problemen direkt mit dem Thema Kindersicherung im Internet befassen.

Die Initiative „klicksafe“ setzt sich seit 2004 im Auftrag der Europäischen Kommission für einen sicheren Umgang mit dem Internet und den neuen Medien ein. Dabei liegt der Fokus vor allem auf Kindern und Jugendlichen. Da sie sich oft nicht im Klaren darüber sind, welche Gefahren im World Wide Web lauern können.

In Bezug auf die Kindersicherung im Internet richtet sich die Aufklärungsarbeit von klicksafe jedoch nicht nur an die jüngeren Internetnutzer, sondern ebenfalls an Eltern, Lehrer, Sozialpädagogen oder Erzieher. Da diese tagtäglich mit den Jugendlichen in Kontakt stehen, sollten sie schließlich ebenfalls über einen kompetenten Umgang mit dem Internet aufgeklärt sein. Die EU-Initiative versucht unter anderem über ihre Website, Broschüren oder auch TV-Sports das Bewusstsein der Öffentlichkeit auf die Gefahren sowie den Kinderschutz im Internet zu lenken.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen den Jugendschutz im Internet?

Wer gegen den Jugendschutz im Internet verstößt, muss schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Wer gegen den Jugendschutz im Internet verstößt, muss schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Da sich der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur an deutsche Betreiber von Webseiten richtet, müssen in der Regel nur diese mit Ahndungen rechnen. In Einzelfällen können Verstöße gegen den Jugendschutz im Internet jedoch auch international verfolgt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Regelungen zum Jugendschutz in sehr schwerer Weise verletzt wurden.

Die möglichen Sanktionen sind in § 23 JMStV festgehalten. Dort heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

Bei der Kindersicherung im Internet soll es nicht darum gehen, die Meinungsfreiheit im World Wide Web einzuschränken, sondern um einen altersgerechten Umgang für Kinder und Jugendliche mit dem Medium Internet. Durch den Jugendschutz wird dies weitgehend sichergestellt.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (36 Bewertungen, Durchschnitt: 4,56 von 5)
Jugendschutz im Internet: Was regelt der Jugend­medienschutz-Staatsvertrag?
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder