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Wegen einer Straftat zur Kasse gebeten
Wer sich im Alltag nicht an die geltenden Gesetze hält, muss damit rechnen, dass sein Fehlverhalten Konsequenzen nach sich zieht. So müssen Autofahrer bei Verstößen im Verkehrsrecht häufig mit Geldsanktionen rechnen. Allerdings sind die finanziellen Forderungen dabei nicht einerlei, denn der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Geldstrafe und Bußgeld.
Doch wann droht laut deutschem Recht eine Geldstrafe? Wie wird die Höhe der zu zahlenden Summe ermittelt? Gibt es dafür konkrete Vorgaben? Und was folgt, wenn jemand nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Geldstrafe
Eine Geldstrafe kann für Straftaten ausgesprochen werden, wenn die Tatmerkmale keine Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben, welche sich am Einkommen des Verurteilten orientieren.
Zwar wird eine Geldstrafe nur bei einer Straftat ausgesprochen, allerdings erscheint diese erst im Führungszeugnis, wenn es sich um 90 Tagessätze oder mehr handelt.
Wann wird eine Geldstrafe verhängt?
Bei Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften differenziert der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dabei kann eine Geldstrafe nur bei einer Straftat folgen und muss von einem Richter verhängt werden. Ordnungswidrigkeiten ziehen hingegen Verwarn- oder Bußgelder nach sich. Eine Beteiligung von Gerichten ist dabei meist nur bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid notwendig.
Demnach droht eine Geldstrafe bei schwerwiegenden Verstößen, die durch ein Gesetz – wie etwa das Strafgesetzbuch (StGB) – verboten sind. Ob Geldstrafen folgt, ergibt sich dabei ebenfalls aus dem Gesetzestext. Bei zahlreichen Straftaten besteht alternativ auch die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Richter müssen in einem solchen Fall also anhand der individuellen Umstände der Tat abwägen, welche Sanktionen als angemessen erscheinen.
Damit eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist ein Strafverfahren zu durchlaufen. Dieses beinhaltet unter anderem die Hauptverhandlung, bei der Angeklagte, Beteiligte und Zeugen vor dem Richter aussagen. Bei einer klaren Beweislage besteht aber auch die Option, das Verfahren abzukürzen und Kosten zu reduzieren. Möglich ist dies mit einem Strafbefehl, der eine Geldstrafe oder die Einstellung des Verfahrens bedeuten kann.
Der Gesetzgeber definiert die Vorgaben zur Geldstrafe in § 40 StGB. Demnach erfolgt die Bemessung nicht in einer konkreten Summe, sondern in sogenannten Tagessätzen. Diese werden anhand des Einkommens ermittelt und für eine bestimmte Anzahl an Tagen verhängt. Wie die Berechnung genau erfolgt, klären wir nachfolgend.
Werden Geldstrafen im Führungszeugnis vermerkt?
Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, macht sich nicht selten Sorgen über eine mögliche Eintragung ins Führungszeugnis. Ob dies bei einer Geldstrafe der Fall ist, hängt nicht selten von der Anzahl der Tagessätze ab. Denn in der Regel wird eine Geldstrafe im Führungszeugnis erst eingetragen, wenn diese mehr als 90 Tagessätze nach sich zieht.
Allerdings sieht der Gesetzgeber von dieser Regel auch Ausnahmen vor. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Straftaten:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern oder Jugendlichen
- Vergewaltigung/sexuelle Nötigung
Darüber hinaus erfolgt eine Eintragung auch, wenn im Bundeszentralregister bereits eine andere Straftat registriert ist. Dies gilt selbst dann, wenn für die bestehende Tat ebenfalls eine Geldstrafe verhängt wurde.
Bemessung der Tagessätze
Um sicherzustellen, dass eine Geldstrafe alle Verurteilten möglichst gleichwertig sanktioniert, berücksichtigt diese sowohl die wirtschaftlichen als auch die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Aus diesem Grund erfolgt die Bemessung einer Geldstrafe mithilfe von Tagessätzen. Dafür sind die Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes relevant.
In § 40 StGB heißt es dazu:
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Berechnung zum Tagessatz einer Geldstrafe:
1.500 Euro : 30 = 50 Euro
50 € x 45 Tagessätze = 2.250 Euro
Herr Müller muss somit eine Geldstrafe in Höhe von 2.250 Euro bezahlen, die sich aus 45 Tagessätzen zu je 50 Euro zusammensetzt.
Lassen sich bei einer Geldstrafe die Tagessätze durch Ratenzahlung begleichen?
Kann der Verurteilte die Geldsanktion zum Beispiel wegen Trunkenheit am Steuer oder Nötigung im Straßenverkehr nicht auf einmal begleichen, besteht häufig auch die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu zahlen. Dafür ist allerdings gemäß § 42 StGB eine Bewilligung des zuständigen Gerichts notwendig. Bei der für eine Geldstrafe eingeräumten Ratenzahlung wird die Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse vom Gericht festgelegt.
Wird bei einer Geldstrafe die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten, erfolgt die Überweisung der Teilbeträge also gar nicht oder nicht rechtzeitig, führt dies zur Aufhebung der Zahlungserleichterung. In einem solchen Fall ist der Restbetrag der Geldstrafe vollständig zu begleichen.
Droht einem Verkehrssünder, der seine Geldstrafe nicht bezahlt, der Haftbefehl?
Wird eine Ratenzahlung aus bestimmten Gründen nicht gewährt oder wurde diese wegen ausbleibender Zahlungen aufgehoben, kann die Begleichung der Geldstrafe durchaus zu Problemen führen. Da eine Strafe aber tatsächlich „wehtun“ soll, setzt die Staatsanwaltschaft alles daran, die Sanktion auch einzutreiben. Möglich ist dies zum Beispiel auch durch eine Pfändung bzw. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
Verliefen auch diese Maßnahmen erfolglos, kann in letzter Konsequenz eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe drohen. In § 43 Satz 1 StGB heißt es dazu:
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
In einem solchen Fall muss der Verurteilte seine Geldstrafe hinter Gittern absitzen. Der Tagessatz bestimmt dabei die konkrete Anzahl von Tagen. Was dies genau bedeutet, veranschaulicht das nachfolgende Beispiel:
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Verurteilung wegen Nötigung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung erfolgte. Die Geldstrafe bzw. wie hoch der Tagessatz ausfällt, ist in der Regel ebenfalls irrelevant.
Kann der verurteilte Täter, während er seine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, den Restbetrag auftreiben, führt dies zur Entlassung aus der Haft. Dabei verringert sich durch die bereits verbüßte Freiheitsstrafe die Geldstrafe bzw. die Anzahl der verbleibenden Tagessätze. Diese Möglichkeit der „Kostenreduktion“ besteht allerdings nur, wenn tatsächlich keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Verurteilte können sich daher nicht einfach dazu entschließen, auf diesem Wege eine Geldstrafe zu umgehen.