Privatparkplatz: Das Schild gibt unterschiedliche Regeln vor

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Privatparkplatz

Wer darf auf einem Privatparkplatz parken?

Ist ein Parkplatz nur für Kunden ausgewiesen, dürfen Sie Ihr Fahrzeug dort abstellen, wenn Sie in dem entsprechenden Geschäft einkaufen gehen. Handelt es sich um einen Privatparkplatz, der einem bestimmten Nummernschild zugewiesen ist, dürfen Sie dort nicht parken. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Besitzer dies ausdrücklich erlaubt.

Private Parkplätze: Welche Regeln gelten?

Wenn Sie auf einem Supermarkt-Parkplatz parken, sollten Sie grundsätzlich darauf achten, ob ein Schild die Regeln auf selbigem vorgibt. Nicht selten findet sich dort ein Zeichen mit der Aufschrift „Hier gelten die Regeln der StVO“. Ist eine solche Beschriftung vorhanden, müssen Sie zum Beispiel auf die Rechts-vor-Links-Regel achten. Gibt es keinen Hinweis auf die geltenden Regeln, müssen Sie rücksichtsvoll fahren und sich ggf. mit den anderen Verkehrsteilnehmern verständigen.

Wann droht auf einem Privatparkplatz eine Vertragsstrafe?

Stellen Sie Ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz als Falschparker ab, weil Sie zum Beispiel gar kein Kunde sind oder überschreiten Sie die vorgegebene Höchstparkdauer, kann der Betreiber eine Vertragsstrafe aussprechen. Da das Ordnungsamt für private Parkflächen nicht zuständig ist, droht allerdings keine Geldbuße.

Können Falschparker auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden?

Grundsätzlich ist ein privater Parkplatz nur dem jeweiligen Besitzer vorbehalten, sodass dieser widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen kann. Welche Schritte Sie dabei beachten sollten, damit Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben, können Sie hier nachlesen.

Weitere Ratgeber zum Privatparkplatz

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:

Parken auf einem Privatparkplatz

Als Kennzeichnung für einen Privatparkplatz dient in aller Regel ein entsprechendes Schild.
Als Kennzeichnung für einen Privatparkplatz dient in aller Regel ein entsprechendes Schild.

Hat der Wecker mal wieder etwas zu spät geklingelt, kann die Fahrt zur Arbeit noch stressiger werden als sonst. Meist nimmt auch die Suche nach einem Parkplatz einige Zeit in Anspruch, wenn die Firma keine Parkflächen für ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellt.

Kommt dann ein per Schild ausgewiesener Privatparkplatz von einem Supermarkt auf der Strecke zum Vorschein, wittern einige Verkehrsteilnehmer die Chance auf einen Stellplatz. Allerdings droht eine Vertragsstrafe, wenn Sie das Fahrzeug dort abstellen, obwohl Sie gar kein Kunde sind.

Handelt es sich um einen für ein bestimmtes Kfz reservierten Privatparkplatz, ist das Parken ebenfalls verboten. Doch können Sie dann dort als Falschparker eigentlich abgeschleppt werden? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

Privater Parkplatz: Welche Regeln gelten?   

Zunächst wollen wir klären, dass ein Privatparkplatz unterschiedliche Formen annehmen kann. Es handelt sich dabei um Parkflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen sind.

Demnach ist das Ordnungsamt für diese Plätze nicht zuständig. Die Kennzeichnung als Privatparkplatz findet sich oft auf Parkanlagen, welche vor Geschäften errichtet sind. Diese sind in aller Regel den Kunden vorbehalten.

Welche Regeln dort konkret gelten, kann der Betreiber selbst festlegen. Er bestimmt also, ob dort die StVO gilt und wie lange Sie dort maximal parken dürfen. Häufig ist es zudem üblich, dass Sie ein Parkticket ziehen müssen.

Zudem gibt es Privatparkplätze, welche zu Wohnflächen gehören. Ist ein Privatparkplatz als solcher aufgewiesen, findet sich dort nicht selten ein Schild, welches angibt, dass dort nur ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen abgestellt werden darf.

Gut zu wissen: Halten Sie sich nicht an die auf dem Privatparkplatz vorgegebenen Regeln, droht eine Vertragsstrafe. Diese kann der Betreiber gegen den Halter des Fahrzeugs aussprechen, mit welchem zum Beispiel die Höchstparkdauer überschritten wurde. Hat der Halter das Fahrzeug dort nicht selbst abgestellt, ist er verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, muss er die Vertragsstrafe selbst bezahlen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 13/19) aus dem Jahr 2019 dar.

Als Falschparker auf einem Privatparkplatz: Können Sie abgeschleppt werden? 

Sie können auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden.
Sie können auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden.

Falschparker sind nicht nur für die Besitzer von einem Privatparkplatz ein großes Ärgernis. Immer wieder kommt es vor, dass Flächen zugeparkt werden, die dafür gar nicht vorgesehen sind. Doch dürfen Sie als Besitzer von einem Privatparkplatz ein dort abgestelltes Fahrzeug einfach abschleppen lassen?

Grundsätzlich ist das möglich, allerdings müssen Sie dabei einige Dinge beachten, damit Sie rechtlich abgesichert sind und am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Sie sollten wie folgt vorgehen, wenn Sie einen Falschparker abschleppen lassen wollen:

  • Steht ein Fahrzeug auf Ihrem Stellplatz, müssen Sie das Falschparken dokumentieren. Es empfiehlt sich, auch Zeugen dazu zu rufen, sofern dies möglich ist.
  • Warten Sie einige Minuten ab und räumen Sie dem Fahrer somit ein, zu seinem Kfz zurückzukehren und dieses von Ihrem Stellplatz zu entfernen.
  • Taucht diese Person nicht auf, können Sie einen Abschleppdienst rufen und diesen mit der Umsetzung des Kfz beauftragen.

Halten Sie diese Schritte ein, können Sie dem Fahrzeughalter den Abschleppvorgang im Anschluss in Rechnung stellen. Achten Sie dabei jedoch darauf, dass die Preise den ortsüblichen Tarifen entsprechen.

Sie dürfen einen Falschparker übrigens auch abschleppen lassen, wenn dieser auf Ihrem Grundstück parkt oder die Zufahrt zu selbigem versperrt. Die rechtliche Grundlage liefert § 859 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Nach ihrem Journalismus-Studium schloss sich Sarah im Jahr 2016 der Redaktion von bussgeldkatalog.net an und schreibt seither Ratgeber zu unterschiedlichen Themen rund um das Verkehrsrecht.

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