Schockschaden: Wann liegt ein solcher vor?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 18. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ein Schockschaden durch eine Todesmitteilung geht über die übliche Trauer hinaus.

Psychische Erkrankungen nach einem Unfall: Ein Schockschaden ist ein solche

Ein Schockschaden durch eine Todesmitteilung geht über die übliche Trauer hinaus.
Ein Schockschaden durch eine Todesmitteilung geht über die übliche Trauer hinaus.

Dass Verkehrsunfälle oft nicht nur Blechschäden oder körperliche Verletzungen als Folgen haben, wird den meisten Verkehrsteilnehmern durchaus bewusst sein. Ein Unfall ist meist an sich schon eine belastende Situation. Kommen hier nun auch traumatische Erfahrungen hinzu, kann das auch Auswirkungen auf die Psyche haben – und das nicht nur bei den Beteiligten, sondern auch bei Angehörigen. Ein Schockschaden ist nur ein Beispiel.

Es ist möglich, dass eine psychische Verletzung zu schwerwiegenderen Beeinträchtigungen der Lebensqualität führt als physische Wunden. Daher kann unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden bestehen.
Wann das der Fall ist, wie ein Schockschaden überhaupt definiert ist und welche rechtlichen Grundlagen es zu beachten gilt, beleuchtet der nachfolgender Ratgeber.

FAQ: Schockschaden

Wann ist von einem Schockschaden die Rede?

Hierbei handelt es sich um die gesundheitlichen Folgen, die durch den Unfalltod einer nahe stehenden Person auftreten. Gehen die Beeinträchtigungen über eine übliche Trauer hinaus, können diese einen immateriellen Schaden darstellen.

Rechtfertigt ein Schockschaden ein Schmerzensgeld?

Ja, grundsätzlich kann bei einem Schockschaden ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn entsprechende ärztliche Gutachten vorliegen.

Welche Summen sind möglich?

Eine pauschale Einschätzung zu einem möglichen Schmerzensgeld ist nicht möglich, denn dabei müssen grundsätzlich die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Ein spezialisierter Anwalt kann Sie entsprechend beraten.

Was ist ein Schockschaden genau?

Ein sogenannter Schockschaden liegt in der Regel dann vor, wenn nahe Angehörige eines verstorbenen Unfallopfers aufgrund der traumatischen Umstände psychisch erkranken. Hier spielt besonders der Umstand eine Rolle, dass diese Erkrankung in Ausmaß und Schwere das ohnehin vorliegende seelische Leid der Angehörigen übersteigt.

Die üblicherweise vorhandene Trauer gilt nicht als Anhaltspunkt für einen vorliegenden Schockschaden. Die Belastung bei einem Schockschaden muss sich deutlich auf die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen auswirken. Hierzu zählen beispielsweise Depressionen, Bindungsängste, starke Schlafstörungen sowie Panikanfälle.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das entstandene Leid zum Beispiel eine Wesensveränderung, langanhaltende Sorgen oder eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensfreude verursacht. Diese Folgen müssen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall oder dem betreffenden Ereigniss stehen.

Gibt es für einen Schockschaden Schmerzensgeld?

Üblicherweise wird bei einem Unfall Schmerzensgeld nur für die geschädigten Beteiligten gewährt. Dies ist rechtlich durch den § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dieser legt fest, dass ein immaterieller Schaden ein Entschädigung begründet.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann beim Schockschaden vorliegen.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann beim Schockschaden vorliegen.

Liegt jedoch nachweislich ein Schockschaden vor, kann auch diese Erkrankung auf Grundlage des § 253 BGB einen Ansoruch auf ein Schmerzensgeld begründen. Hierbei handelt es sich dann um eine Ausnahmeregelung.

Allerdings müssen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden strenge Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden. So kann dieser nur von nahen Angehörigen geltend gemacht werden. Hierzu zählen in der Regel Eltern, Ehepartner und unter Umständen auch Kinder. Die Rechtsprechung regelt dies aufgrund des Ausnahmezustands üblicherweise sehr streng. Die psychische Belastung durch das Miterleben eines Unfalls oder den Erhalt einer Todesmitteilung, muss zudem, wie bereits erwähnt, nachweislich im Zusammenhang mit dem Unfall oder Ereignis stehen. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss also eine Gesundheitsverletzung vorliegen, die im besonderen Maße die übliche Trauer überschreitet.

Ein Schockschaden stellt demnach einen eigenen Krankheitszustand dar, der ärztlich zu dokumentieren ist.

Wie bei allen Schmerzensgeldansprüchen gilt auch für den Schockschaden, dass Betroffene dies beim Schädiger geltend machen müssen. Dies kann persönlich beziehungsweise über einen Anwalt direkt bei diesem oder dessen Versicherung geschehen. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, was oftmals aufgrund der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schockschaden sein kann, entscheiden die Gerichte über die Höhe der Entschädigung.

Eine pauschale Aussage zur Höhe vom Schmerzensgeld ist in keinem Fall möglich, da es sich immer um individuelle Umstände handelt und jeder Betroffene andere Auswirkungen verspürt. Die Entscheidung über einen Schockschaden hängt also immer vom Einzelfall ab.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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