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FAQ: § 5 FZV Mängel am Fahrzeug
In § 5 FZV regelt der Gesetzgeber die Vorschriften zur Beschränkung bzw. der Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Insbesondere dann, wenn es Mängel am Fahrzeug gibt.
Befindet sich ein Fahrzeug nicht im vorschriftsgemäßen Zustand, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, muss der Halter oder Eigentümer die Mängel unverzüglich beseitigen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen.
Wird das Verbot bzw. die Beschränkung für den Betrieb eines Fahrzeugs nicht befolgt, droht gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro. Zudem zieht die Ordnungswidrigkeit einen Punkt in Flensburg nach sich.
Mängel am Fahrzeug: Betriebsuntersagung ist möglich
Jeder Teilnehmer des Straßenverkehrs ist nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die allgemeine Verkehrssicherheit nicht durch den mangelhaften Zustand seines Kraftfahrzeugs gefährdet ist. Treten Mängel am Fahrzeug auf, sind Halter für die Beseitigung verantwortlich.
Ein verkehrssicheres Gefährt verhindert dabei nicht nur Unfälle, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel. Denn sowohl der Halter als auch der Fahrer müssen mit hohen Geldbußen rechnen, wenn es auffällt, dass Sie mit einem nicht zulässigen Gefährt am Straßenverkehr teilnehmen. Im Falle eines Unfalls kann es passieren, dass die Versicherung die Leistungen verweigert mit dem Hinweis, dass die Unfallverursacher anschließend zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert werden. Neben den finanziellen Sanktionen drohen zusätzlich noch Punkte in Flensburg.
Bußgeldtabelle zu § 5 FZV:
Halter und Fahrer sind gemeinsam in der Pflicht
Der Halter eines Fahrzeugs muss stets darauf achten, sein Fahrzeug nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn keine Mängel am Fahrzeug vorliegen und das Gefährt den Regeln der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht.
So dürfen die Bremsen eines Autos beispielsweise nie zu viel Bremskraft einbüßen. Auch darf der Halter die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs keinem Fahrer anordnen, wenn er sich darüber bewusst ist, dass dieser nicht zur eigenständigen Fahrzeugführung geeignet ist.
Werden Mängel am Fahrzeug festgestellt, kann eine Betriebsuntersagung fürs Kfz nach § 5 FZV drohen. Unter Satz 1 heißt es wie folgt:
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Die Reifen müssen sitzen
Auch falsche oder defekte Ausstattung können Mängel am Fahrzeug darstellen. Bei den Reifen nimmt es der Gesetzgeber sehr genau. Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm, die bei allen Reifen eines Fahrzeugs gegeben sein muss. Ist ein Reifen auch nur am Rand soweit abgefahren, dass die Profiltiefe dort unter 1,6 mm sinkt, gilt der Reifen als nicht mehr zulässig. Wer mit abgefahrenen Reifen erwischt wird, darf als Fahrer mit 50 Euro und als Halter mit 75 Euro Bußgeld rechnen. Beide erhalten einen Punkt in Flensburg.
Weitere Vorgaben zu Reifen am Fahrzeug
Neben der Profiltiefe spielt auch die Art der Reifen eine Rolle. Halter und Fahrer müssen sicherstellen, auf den jeweiligen Achsen die richtigen Reifen aufgezogen sind. Ist des nicht der Fall, kann diese Art der Mängel am Fahrzeug ebenfalls zu Bußgeldern führen. Im schlimmsten Fall ist auch hier eine Betriebsuntersagung für das Kfz möglich.
Per Gesetz ist zum Beispiel auch definiert, dass eine Mischbereifung nicht gestattet ist. Damit bezieht er sich auf die Kombination von Radial- und Diagonalreifen. Letztere sind heute aber nur noch selten im Straßenverkehr anzutreffen.
Abgesehen davon sollte jeder Verkehrsteilnehmer wissen, welche Reifen kombiniert werden dürfen und welche nicht. Erlaubt sind:
- Reifen von unterschiedlichen Herstellern oder mit unterschiedlichen Modellbezeichnungen
- Sommer- und Winterreifen
- Unterschiedliche Profiltiefen
Dagegen dürfen folgende Reifengruppen nicht kombiniert werden, ohne als Mängel am Fahrzeug eingestuft zu werden:
- Verschiedene Reifengrößen (wenn nicht in den Fahrzeugpapieren für Hinter- und Vorderachse eingetragen)
- Run Flat Reifen mit normalen Reifen (sofern die Spezialreifen in den Fahrzeugpapieren nicht vorgegeben sind)
Ohne Winterreifen geht es nicht
Seit Dezember 2010 gilt, dass bei jeglicher Art von Glätte, ob durch Eis, Schnee, Matsch oder Reif, Winterreifen absolute Pflicht sind. Das besondere Profil und die Struktur dieser Reifen sorgt dafür, dass sie bei winterlichen Witterungsverhältnissen weitaus bessere Fahreigenschaften besitzen als normale Reifen.
Keine Winterreifen bei den entsprechenden Verhältnissen aufzuziehen, zieht in der Regel Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog nach sind. Bei besonders schwierigen Witterungsbedingungen können solche Mängel unter Umständen auch zu einer Betriebsuntersagung für das Kfz führen.
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird mit einem Punkt in Flensburg und entsprechenden Bußgeldern geahndet:
- 60 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen
- 80 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der daraus resultierenden Behinderung anderer
- 100 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der daraus resultierenden Gefährdung anderer
- 120 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der Verursachung eines Unfalls
Weitere Mängel am Fahrzeug: Kennzeichen nicht sichtbar
Auch ein nicht sichtbares Kennzeichen wird als Fahrzeugmangel gewertet. Jeder Fahrer muss stets darauf achten, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs deutlich sichtbar und nicht von abdeckenden Materialien verhüllt wird. Zudem darf kein falsche Kennzeichen am Auto angebracht sein. Auch diese Mängel am Fahrzeug haben gemäß Bußgeldkatalog Folgen.
Ist das Kennzeichen nicht gut lesbar, müssen Fahre 5 Euro zahlen. Ist das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht, werden 10 Euro fällig. Fehlt das Kennzeichen komplett, wird aus dem Verwarngeld ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.
Absolute Fahrkontrolle
Die Technik eines Fahrzeugs sollte soweit frei von Fehlern sein, dass der Fahrer zu jeder Zeit die volle Kontrolle über das Gefährt hat. Ist das nicht der Fall, kann das, wie bereits erwähnt, zu einer Betriebsuntersagung führen. Das Kfz darf dann bis zu Beseitigung der Mängel nicht mehr gefahren werden.
So müssen die Bremsen eine ausreichende Bremskraft aufweisen und das Lenkrad muss es dem Fahrer ermöglichen, stets präzise Richtungsänderungen vorzunehmen. Wenn in diesen Bereichen Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, drohen dem Fahrer 10 bis 25 Euro Bußgeld. Derjenige, der die Fahrt angeordnet hat, muss mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen.
Weitere Ratgeber
wenn ich ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen fahre,sagt mir der gesunde Menschenverstand, das das Fahrzeug verkehrssicher sein MUSS.Aber nicht nur 07er , sondern alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge. Ich bin gerade dabei,ein 07er zu beantragen,weil ich mit meinem Oldtimer nur Fahrten unternehme,damit das Fahrzeug verkehrssicher bleibt,und natürlich zu Oldtimer-Veranstaltungen.