§ 55 StVZO (Einrichtungen für Schallzeichen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 3. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Einrichtungen für Schallzeichen

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Vorschriften zur Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen, die sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Paragraph 55 StVZO beschäftigt sich dabei ausschließlich mit den Einrichtungen für Schallzeichen. Hierzu zählen Hupen und Hörner. Welche Strafe droht, wenn die Kraftfahrzeuge nicht mit entsprechenden Einrichtungen – oder defekten – ausgerüstet sind? Und wann ist das Hupen eigentlich erlaubt?

Bußgeldtabelle zu § 55 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
355000Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Schallzeicheneinrichtung unzulässig/mangelhaft war.15

FAQ: § 55 StVZO

Welche Vorgaben gelten für Schallzeichen?

Die StVZO schreibt vor, dass jedes Kfz über eine Einrichtung für Schallzeichen verfügen muss. Beim Pkw erfüllt diese Funktion die Hupe.

Wann dürfen die Schallzeichen eingesetzt werden?

Laut StVO ist dies nur bei einer Gefahrensituation oder beim Überholen außerorts gestattet.

Was droht, wenn das Fahrzeug über keine Einrichtung für Schallzeichen verfügt?

Die möglichen Sanktionen können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

„Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.“ (§ 55 Absatz 1 StVZO)

In § 55 StVZO finden sich Vorschriften zur Beschaffenheit der Einrichtung für Schallzeichen der Fahrzeuge.
In § 55 StVZO finden sich Vorschriften zur Beschaffenheit der Einrichtung für Schallzeichen der Fahrzeuge.

Für den Fall, dass sich mehrere Einrichtungen für Schallzeichen am Fahrzeug befinden, muss laut Vorschrift sichergestellt sein, dass jeweils nur eine der Hupen bzw. Hörner zugleich ertönen. Das bedeutet, jede Vorrichtung muss separat zu bedienen sein.


Die Schallfrequenz der Hupe am Auto oder einer entsprechenden Einrichtung für Schallzeichen muss jedoch eine „mit gleichbleibenden Grundfrequenzen“ (§ 55 Absatz 2 StVZO) ertönen. Das bedeutet, dass abgespielte Melodien nicht zulässig sind. Dies könnte die anderen Verkehrsteilnehmer mehr irritieren als warnen.

Und auch zur maximalen Lautstärke der Schallzeichen gibt der Paragraph Auskunft: Zu keiner Zeit darf der Schall einen Wert von 105 Dezibel (dB) überschreiten. Ist das Schallsignal zu laut, können näher stehende Personen durch den Lärm belästigt und gar geschädigt werden.

Anders als bei Auto und Lkw werden die Schallzeichen von Kraftfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei mit einem Nebelhorn erzeugt. Abweichend von den Bestimmungen für Hupen dürfen und müssen hier festgelegte Tonreihen erkennbar sein. So können Sie sich von den normalen Schallzeichen der anderen Kraftfahrzeuge abheben und auf die besondere Gefahrenlage hinweisen.

Auch kleinere Zweiräder wie Mofas oder Fahrräder müssen mit entsprechenden Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a StVZO) ausgerüstet sein. Allerdings ist hier eine helltönende Glocke vorgesehen. Andere Einrichtungen sind hier nicht zulässig und können ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.

Verstoßen Sie gegen eine Vorschrift zur Einrichtung für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen – sind diese defekt, zu leise, zu laut usf. – dann können die Behörden im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Doch zu welchem Zweck darf die Hupe eigentlich benutzt werden? Die entsprechenden Bestimmungen zum Einsatz der Hupe der Fahrzeuge innerorts und außerorts finden Sie in § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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