Waffengesetz: Auch Messer unterliegen rechtlichen Vorgaben

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Als Waffe gelten Messer mit bestimmter Klingenlänge.

Bestimmte Messer sind im Waffengesetz als Waffen definiert

Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden
Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden

Dass nach dem Waffengesetz bestimmte Messer verboten sind, ist meist bekannt. Doch für welche Messer ein solches Verbot gilt oder welche bestimmten waffenrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist dann doch eher kein alltägliches Wissen.

Es muss beispielsweise unterschieden werden, ob nur das Führen des Messers in der Öffentlichkeit verboten ist oder der Gegenstand von vornherein nicht erworben oder besessen werden darf. Entscheidend sind hier meist die Länge der Klinge sowie die Funktionsweise des Messers.

Der folgende Artikel beleuchtet, welche Vorgaben es nach dem Waffengesetz für Messer zu beachten gilt und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen.

FAQ: Messer im Waffengesetz

Wann fallen Messer unter die Bestimmungen im Waffengesetz?

Im Waffengesetz ist definiert, welche Gegenstände als Waffen angesehen werden oder als solche gelten können. Demnach können auch Messer als Waffen gelten.

Gibt es für Messer eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Für Messer gibt es weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein. Das Führen in der Öffentlichkeit ist untersagt, wenn die Vorgaben des Waffengesetzes zutreffen. Ist das Messer per Gesetz eine verbotene Waffe, ist auch der Besitz sowie der Transport nicht zulässig.

Welche Messer sind in Deutschland verboten?

Das Bundeskriminalamt veröffentlicht regelmäßig Feststellungsbescheide mit den Messern, die in Deutschland verboten sind. Zudem sind in Anlage 2 zum Waffengesetz alle Messer definiert, die grundsätzliche verboten sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Messer als Waffen

In der Regel sind Messer Werkzeuge, die zum alltäglichen Leben dazu gehören. Ob nun beim Kochen, Essen oder beim Zuschneiden von Teppichen, die Einsatzarten können vielfältig sein. Dass ein Messer auch als Waffen gebraucht werden kann, dürfte vielen klar sein.

Doch kaum einer würde denken, dass ein Küchenmesser unter das Waffengesetz fallen könnte. Je nach Art des Gegenstands kann er zum Schneiden, Stechen oder Schlagen eingesetzt werden.

Laut § 1 Waffengesetz (WaffG) sind Waffen:

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Dem Waffengesetz nach können Messer als Waffen angesehen werden, da es sich um Gegenstände handelt, die dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder zu töten. Je nach Aufbau und Material des Messers kann ein unterschiedlicher Grad an Gefahr von diesen ausgehen, sodass der Gesetzgeber Regelungen in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und das Führen von Messern festgelegt hat.
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen..
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen.

Da Messer in der Regel leicht zu besorgen und zu verstecken sind, werden sie oft als Alternative zu Schusswaffen verwendet. In Ländern in den der Besitz oder Gebrauch von Schusswaffen gesetzlich eingeschränkt und reguliert sind, werden häufiger Messer als Waffen gebraucht. Auch aus diesem Grund beinhaltet das Waffengesetz Messer sowie andere Hieb- und Stichwaffen.

Welche Eigenschaften bestimmen nun, wann für ein Messer waffenrechtliche Regelungen zu beachten sind?

Waffengesetz: Taschenmesser, Wurfmesser & Co. – was ist zu beachten?

Gemäß dem Waffengesetz fallen Messer nicht unter die Regelungen bezüglich der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen. Daher werden sie auch nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen oder ein Waffenschein ausgestellt.

In der Regel dürfen Messer, die im Waffengesetz unter Anlage 1 definiert sind, besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sind diese Gegenstände grundsätzlich verboten, ist auch der Besitz untersagt.

Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen. Hausherren, zum Beispiel von Schulen, Hotels, Restaurants, Kinos oder Konzerthallen, können das Führen von Waffen ebenfalls untersagen oder andere Regelungen treffen.

Die rechtliche Situation in Deutschland sieht, je nach Art des Messers, unterschiedlich aus. So ist der Umgang mit Klappmessern erlaubt, jedoch das öffentliche Führen dieser, wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, nicht gestattet.

Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden und darf nicht offen herumliegen.

Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse zum öffentlichen Führen vorliegt. Das kann zum Beispiel für eine Berufsausübung, eine Sportveranstaltung oder die Brauchtumspflege der Fall sein. Eine Genehmigung kann bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.

Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.
Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.

Im Falle eines Taschenmessers spielt die Funktionsweise ebenfalls eine Rolle. Lässt es sich nur mit beiden Händen ausklappen, fällt dieses Taschenmesser nicht unters Waffengesetzt, darf also ohne Einschränkungen geführt werden.

Das Waffengesetz schreibt für bestimmte Messer eine Klingenlänge vor. Eine solche ist auch wichtig, wenn es um die Einstufung von Messern als Waffen geht.

So können Teppichmesser oder Tauchermesser unters Waffengesetz fallen, wenn deren Klingen länger als 12 cm sind. Diese dürfen dann ebenfalls nicht geführt werden. Gleiches gilt für ein Rettungsmesser. Das Waffengesetzt muss dann beachtet werden, wenn ein solches Messer im Auto einsatzbereit mitgeführt wird.

Gilt das Waffengesetz für mein Messer?

Treten Zweifel auf, ob das Waffengesetz für ein Messer greift, sollten sich Betroffen an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt (BKA) wenden. Diese Vorgehensweise ist auch im Waffengesetz § 2 Abs. 5 festgelegt.

Betroffene können sich als darüber informieren, ob Ihr Pfadfindermesser unter das Waffengesetz fällt und dann die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Fällt beispielsweise ein Jagdmesser unter das Waffengesetz, darf diese nur während der Jagdausübung geführt werden. Außerhalb dieser Tätigkeit ist es in einem geschlossenen Behälter zu transportieren.

Das BKA hat verbindliche Vorgaben erstellt, wann ein Messer als Werkzeug zu behandeln ist und wann es eine Waffe darstellt. Ein bedeutender Feststellungbescheid in Bezug auf das Waffengesetz und Messer erschien am 28.08.2003. Die Übersicht zu diesen Bescheiden kann auf der Webseite des BKAs im Original eingesehen werden.

Demnach dürfen zum Beispiel sonst verbotene Spring- und Fallmesser entgegen dem Waffengesetz als Rettungsmesser geführt werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So darf das der Fall sein, wenn die Klinge des Springmessers gemäß BKA und Waffengesetz seitlich aus dem Griff springt aber nicht zweiseitig geschliffen sein, wenn es bei einer Länge von maximal 8,5 cm bleibt.

Beide Messerarten müssen laut BKA zudem einen „nahezu geraden, durchgehenden Rücken“ haben, „sich zur Schneide hin verjüngen“ sowie „anstelle der Spitze abgerundet und stumpf“ sein. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass diese Messer „im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide“ haben müssen sowie eine gebogene Schneide, „deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist“.

Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.
Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.

So kann zum Beispiel ein Messer laut Gesetz in Deutschland, wenn es eine zu lange Klinge hat, nicht als Rettungsmesser dienen, erfüllt es jedoch die oben genannten Vorgaben des BKA, kann es dennoch im Fahrzeug mitgeführt werden. Im Zweifelsfalls sollten sich Betroffen immer bei den Behörden erkundigen.

Verstöße gegen ein Führungsverbot nach dem Waffengesetz, auch bei Messern oder wenn sie unwissentlich begangenen wurden, können eine Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sowie die Beschlagnahmung des betreffenden Gegenstandes nach sich ziehen. Ist der Umgang laut Waffengesetz für ein Messer gestattet, darf dieser nur mit der Volljährigkeit stattfinden. Der Erwerb und Besitz sind also erst ab 18 erlaubt. Ein Umgang ist, wie zuvor erwähnt, nicht mit dem Führen in der Öffentlichkeit gleichzusetzen,

Waffengesetz: Diese Messer sind verboten

Neben dem Führungsverbot regelt das Waffengesetz für Messer auch, wann diese verboten und somit nicht besessen werden dürfen.

In Anlage 2 zum Waffengesetz wird definiert, welche Gegenstände in Deutschland unter dieses Verbot fallen. So sind Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und Springmesser in der Regel verboten. Auch Balisong-Messer und Frontspringmesser zählen zu dieser Kategorie. Ausnahmen für Fallmesser gelten unter anderem für Bundeswehr, Polizei, Zollverwaltung und andere Behörden, wenn das Waffengesetz nichts anderes definiert. Für diese Personengruppen gilt § 55 WaffG.

Für Privatpersonen ist jedoch in der Regel der Besitz dieser Gegenstände untersagt und kann unter Umständen auch als Straftat gewertet werden. Hier handelt es sich dann um einen illegalen Waffenbesitz und um eine Einzelfallentscheidung.

Wurfmesser hingegen sind dem Gesetz nach, anders als Wurfsterne, nicht ausdrücklich verboten. Allerdings dürfen diese auch nur geführt werden, wenn die Klingenlänge unter 12 cm liegt. Werden diese Messer als Artisten-Wurfmesser oder Sportgerät verwendet, fallen sie nicht unter das Waffengesetz.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Waffengesetz: Auch Messer unterliegen rechtlichen Vorgaben
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Kommentare

  1. Elias sagt:

    Hallo, ein Springmesser wo die Klinge seitlich herausspringt und was nur auf einer Seite geschliffen ist aber über 8,5cm lang ist, ist doch verboten? Aber heißt verboten das ich es nicht führen darf aber besitzen? Und darf ich solche Messer unter 8,5cm Klinge zb. zum Angeln mitführen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Elias,

      wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Messer unter das Waffengesetz fällt und welche Vorgaben genau für dieses gelten, können Sie sich auch an das BKA oder die Waffenbehörde wenden. Wir können Ihnen hierzu keine genauen Antworten geben, da wir nicht genau wissen, um was für ein Messer es sich bei Ihrem handelt. Die gesetzlichen Vorgaben sind recht unterschiedlich: Bei manchen Messern (Waffengesetz Anlage 1) ist der Besitz erlaubt, allerdings dürfen sie nicht mit in die Öffentlichkeit genommen werden. Verboten schließt hingegen in der Regel mit ein, dass bereits der Besitz dieser Waffe nach dem Waffengesetz Absatz 2 strafbar ist. Dies wäre z.B. bei einem Butterflymesser, Fall- oder Springmesser normalerweise der Fall. Ob das Mitführen des Messers mit einer Klingenlänge unter 8,5cm erlaubt ist, hängt wiederum von der Art des Messers ab.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Elmar der Anwalt sagt:

      Springmesser mit Klingenlänge über 8,5cm sind verboten, d.h., sie sind verboten. Das Verbot umfasst alle Varianten des Umgangs, der Herstellung etc.

      Erst wenn die Verbotseigenschaft nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 WaffG nicht gegeben sein sollte, stellt sich die Frage, ob das Messer einhändig zu öffnen ist und die Klinge feststellt. Dann wäre es ein „Einhandmesser“ und man müsste nach §42a WaffG ein Bedürfnis zum Führen vorweisen (was nach Literaturmeinung beim Angeln gegeben ist – nach Ansicht der Praxis jedoch Probleme bereiten könnte).

  2. Udo M. sagt:

    Eine Anfrage beim BKA kostet mindestens 300 € ! ! !

  3. Jens sagt:

    Die Aussage, dass Einhandmesser in der eigenen Wohnung verschlossen sein müssen, ist völlig falsch. Es gibt nirgendwo im deutschen WaffG eine solche Vorschrift. Innerhalb meines befriedeten Besitztums kann kch die Teile rumliegen lassen, wo ich möchte.

  4. Woddi sagt:

    Ich mit einem Freund zusammen sind jetzt in Indonesien und wollen uns paar Messer kaufen. Die sehen aber supper gefährlich aus. Klingenlänge 17.5 cm. Durfen wir solche kaufen und im Gepäk (Abgabe am Flughafen) nach Amsterdam dann mit dem Auto nach Deutchland einfuhren. Welche eventuelle Straffe erwartet uns.

    Bitte um Antwort

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      normalerweise dürfen Messer, die im Waffengesetz unter Anlage 1 definiert sind, besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sind diese Gegenstände grundsätzlich verboten, ist auch der Besitz untersagt. Damit Sie sicher wissen, ob das Waffengesetz für ein Messer greift, sollten sich Betroffen an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt (BKA) wenden. In Ihrem Fall empfiehlt es sich, auf indonesische Behörden zurückzugreifen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Michael sagt:

      Die Klingenlänge sollte nicht größer als der IQ sein, daher besser <10cm. Einfach supper!!

  5. Erhard U. sagt:

    Hallo,
    ich hinke ebenfalls hinterher…
    Ich möchte 2 Taschenmesser verkaufen, deren Klinge feststellbar ist.
    Beidhändig zu öffen und zu schließen,
    1x Klinge 7,4 cm
    1x Klinge 9 cm
    Altersauflagen zum Erwerb?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Erhard,

      sowohl der Erwerb, als auch der Besitz von Messern ist erst ab einem Alter von 18 Jahren gestattet.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. zap sagt:

        woher nehmt ihr bitte diese Einschränkung? Das Waffengesetz nimmt sie nicht vor. §2 Abs. 1 verweist hinsichtlich des Waffenbegriffs auf § 1. Für diesen ist der Waffenbegriff hinsichtlich Messer in Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn 2 Nr.2fff definiert. Dort sind nur bestimmte Messer als Waffen aufgeführt.

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo,

          dem Waffengesetz nach können Messer als Waffen angesehen werden, da es sich um Gegenstände handelt, die dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder zu töten. Je nach Aufbau und Material des Messers kann ein unterschiedlicher Grad an Gefahr von diesen ausgehen.

          Das Team von bussgeldkatalog.net

  6. Tadeuz sagt:

    Habe ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge größer 12 cm, sprich es unterliegt dem Waffenrecht. Darf ich dieses Messer während einer Drückjagd als Treiber öffentlich führen, ohne bereits den Jagdschein zu besitzen? Der Jagdschein selbst ist wird gerade gemacht, was bei der rechtlichen Beurteilung aber vermutlich unerheblich ist. Liege ich da richtig?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Tadeuz,

      damit ein Messer ohne Jagdschein bei der Jagd geführt werden darf, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Je nach Fall ist dies jedoch Auslegungssache und kann im Zweifel auch negativ auf Sie zurückfallen, obwohl ein berechtigtes Interesses bestand. Des Weiteren kann dies auch von Bundesland zu Bundesland nochmal unterschiedlich sein.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  7. Dornröschen sagt:

    Wenn ich zum Joggen ein „Karambit“ einstecken würde, weil um diese Jahreszeit die Pilze besonders gut wachsen, das ist nicht erlaubt? Ich muss dann die Steinpilze stehen lassen?
    Aber mit der Machete, da es nur ein Werkzeug ist darf ich das?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dornröschen,

      über das Führen einer Machete sollten Sie sich dennoch beim BKA informieren.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  8. Wanderer sagt:

    Vielen Dank, Team Bußgeldkatalog. Genau so eine Frage hatte ich auch. Diese ist nun beantwortet, da ich oft durch den Wald mit den Hunden laufe, gelegentlich Angeln gehe aber auch schon mal Campe. Habe mir ein Muela Aborgien (12cm Klinge feststehend) gekauft und werde dies nun zu den oben genannten Zwecken immer bei mir führen. :-)

    Wie sieht es denn mit Selbstverteidigung aus. Falls ich von einem bzw. mehreren Mensch/en oder Hund/en angegriffen werde und diese mich zur Selbstverteidigung zwingen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Wanderer,

      ob ein Messer zur Selbstverteidigung genutzt werden darf, kann man pauschal nicht beantworten. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich, je nachdem ob die Anwendung angemessen war. Somit kann die Verteidigung mit einem Messer auch als Körperverletzung ausgelegt werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  9. fbaum sagt:

    Guten Tag, hat jemand erfahrung bzw gute gesetzeskenntnis hierzu:

    polizei kommt wegen gefahr in verzug in eine whg.
    sie stellt ein einhandmesser (einhändig zu öffnen, klinge feststellbar) in der jackentasche eines gastes des wohnungsmieters fest.
    folge: bußgeld.

    auf nachfrage bei der lokalen waffenbehörde sagte man: ein einhandmesser muss auch in der eigenen wohnung verschlossen aufbewahrt werden. Es in der jackentasche oder auf dem tisch aufzubewahren sei ordnungswidrig.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo fbaum,

      das ist richtig, auch im eigenen Wohnraum muss das Messer sicher aufbewahrt werden und sollte nicht für andere zugänglich sein.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. Patrick sagt:

        Ja, unbedingt sicher wegschließen in einem Waffenschrank und natürlich getrennt von der Munition aufbewahren.
        Oh….Moment, es geht ja um Messer….

        Sarkasmus mal bei Seite, es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Aufbewahrung von Messern in der eigenen Wohnung, lediglich beim Führen und Transportieren gibt es Regelungen.
        Ob ich ein Einhandmesser unterm Kopfkissen liegen habe, dieses in der Schlüsselschale hinter der Haustür oder im Spülkasten der Toilette aufbewahre geht keine Behörde etwas an, sofern es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand handelt dessen Besitz bereits illegal ist und ich natürlich auch keine dauerhaft offenstehende Haustür besitze, die es jedem nach Belieben erlaubt die Wohnung zu betreten..

        Hab auch noch nie gesehen dass jemand seine normalen Küchenmesser (Klinge länger als 12cm usw.) in einem Schrank verschließt wenn Besuch kommt…

      2. Roderich sagt:

        Hallo Bussgeldkatalog.net…

        Mit welcher Rechtsgrundlage begründen Sie Ihre Bewertung, dass innerhalb der Wohnung Einhandmesser (die ja keine Waffen sind, sondern tragbare Gegenstände, die nicht geführt werden dürfen) weggeschlossen werden müssen? Bitte nennen Sie mal die konkreten Normen.

        Danke und Gruß

        Roderich

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Roderich,

          wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, muss dieses Messer für andere unzugänglich sein. Das heißt, kann der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden, unterliegt es dem Führungsverbot nach dem Waffengesetz. Ein Einhandmesser ist zudem in der Wohnung für andere sicher unzugänglich zu lagern und darf nicht offen herumliegen.

          Das Team von bussgeldkatalog.net

          1. Roderich sagt:

            Interessant wäre es geworden, wenn Sie meine Frage beantwortet und eine Rechtsvorschrift genannt hätten, die das hergibt. Wundert mich nicht. Eine solche gibt es nämlich nicht.

          2. bussgeldkatalog.net sagt:

            Hallo Roderich,

            nach § 1 Waffengesetz (2a) (WaffG) sind Waffen „tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Da man bei einem Einhandmesser davon ausgehen kann, unterliegen auch diese dem WaffG. Ist man sich unsicher ob ein Messer dem Waffengesetz unterliegt, sollte man sich nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Waffenbehörde wenden.
            Unterliegt ein Messer dem WaffG, so gilt auch §36 (1) WaffG zur Aufbewahrung von Waffen für das jeweilige Messer: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ Dies schließt ein, dass Waffen nicht offen in der Wohnung rumliegen sollten. Zur sicheren Verwahrung reicht z.B. ein verschließbarer Schrank. Theoretisch würde auch ein verschlossenes Haus oder eine verschlossene Wohnung ausreichen, solange Minderjährige (unbefugte Personen bei Messern) dort keinen Zutritt haben. Da dies aber meist nicht der Fall (eigene Kinder, Enkelkinder, etc) ist, genügt es natürlich nicht nur die Wohnung abzuschließen.

            Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Elmar der Anwalt sagt:

      Diese Aussage halte ich -gelinde gesagt- für unzutreffend.

      „Einhandmesser“ haben allenfalls über § 42a WaffG eine Berührung zum Waffenrecht.

      Der § 42a regelt (lediglich) eine Einschränkung des Führens bestimmter Gegenstände.
      „Führen“ bedeutet das ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe ausserhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Anl.1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG)

      In der eigenen Wohnung kann ich mit meinem „Einhandmesser“ folglich (waffenrechtlich) machen was ich will.

  10. Platzhirsch sagt:

    Hallo Leute,

    ich muss ehrlich zugeben das ich nicht mehr ganz mitkomme. Daher meine Frage …
    Darf ich mein Messer, 12 cm Klingenlänge, fest stehend, mit zum wandern, gassi gehen, angeln, campen etc. mitführen?
    Ein einfaches JA oder NEIN reicht aus.

    Danke und Gruß

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Platzhirsch,

      ja, das sollte kein Problem sein. Solange bei einem Messer mit feststehender Klinge diese ein Länge von 12 cm nicht überschreitet, dürfen diese mitgeführt werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Marco sagt:

      Achtung: Nachmessen! (Einfach JA oder NEIN genügt eben nicht, wenn man ein TIP loswerden muss):

      Die 12cm Klingenlänge sind incl. Fehlschärfe zu rechnen!
      (Das ist das stumpfe Stück Klinge zwischen Schneide und Griff).

      Die „KLINGE“ besteht aus Spitze, Bauch, Schneide UND eben auch der Fehlschärfe!
      Letztere wird GERNE (!) und häufig vergessen, vor allem wenn sich was „schönrechnen“ will.
      Polizei und Richter rechnen aber nicht schön…

      Wenn das alles unter 12cm ist und der Gegenstand kein Verbotsmerkmal aufweist, darf geführt werden. Kein Thema.

  11. Waylander sagt:

    Wäre es nicht einfacher eine Liste mit den Messern zu machen die erlaubt sind , ich denke die wäre erheblich kürzer.

  12. HardwareWolf sagt:

    Hi,
    wollte nur mal fragen inwiefern Schwerter dazu zählen oder ob es dazu eine Exrtaregelung gibt, hatte vor mir aus Dekozwecken, einen Stockdolch mit einer Klingenlänge von ca. 65 cm zuzulegen. Jetzt bin ich mir aber nicht sicher ob nur das öffentliche führen (ohne Behältnis), der Besitz generell oder beides verboten sind.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo HardwareWolf,

      grundsätzlich gilt für Messer, dass diese beim öffentlichen Führen eine Klingenlänge von 12 cm nicht überschreiten dürfen – Ausnahmen sind Exemplare wie Springmesser und Faltmesser. Für Dolche und Schwerter gilt, dass der Besitz ab 18 Jahren erlaubt ist, in der Öffentlichkeit dürfen sie jedoch nicht geführt werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Elmar der Anwalt sagt:

      Der Stockdegen ist ein verbotener Gegenstand nach Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.3.1.
      Hier ist nicht nur das Führen sondern schon der Besitz verboten!

    3. Stefan sagt:

      Ich finde das ganze Waffenschutzgesetz ( Messer) zu aufwendig und unübersichtlig, ich habe auf einer Schulung noch gelernt, das Taschenmesser die man nur mit zwei Händen öffnen kann, bis zu einer Klingenlänge von 8cm, und feststehende Klingen bis 12 cm legal sind und getragen werden dürfen. Leider ist es aber so, das die Polizei, auch nicht ordentlich geschult ist und bei Bedarf, oder Unwissenheit das Messer beschlagnahmen darf, bis zur Klärung der technischen Daten des Messers. Hier wird der Käufer verunsichert, denn kaufen kann ich so gut wie alle Messer, nur in der Öffentlichkeit darf ich sie nicht tragen. Hinzu kommt leider das die Polizei mittlerweile so paranoid ist, das Lederholster am Gürtel zu panischen Kontrollen führen können, selbst wenn in dem Holster nur ein Feuerzeug ist. Ich wünschte mir mehr Einfachheit im Waffengesetz, Taschenmesser 8cm und Feststehendes Messer 12cm Klingenlänge und basta, fertig.

  13. Apfelbeere sagt:

    Opinel-Messer erfüllen prinzipiell sowohl die Eigenschaft eines Taschenmessers, das nur durch Zweihandbedienung geöffnet werden kann. Ein Opinel No. 8 erfüllt desweiteren die erlaubte Klingenlänge!
    Aber bei Opinel-Messern kann die Klinge aretiert werden und somit ist es ein Messer mit feststehender Klinge.

    Ich gehe mal davon aus, daß der Gesetzgeber in vielen Dingen eher vorauseilend Sicherheitsbewusst ist aber nicht an alles denken kann….. mangels Informationen oder sonstigen menschlichen Eigenschaften wie Demenz oder Hirnlosigkeit. Deshalb erteile ich allen Opinell-Messern der No. 8 hiermit bedenkenlos die Freiheit des Führens und verwendens als Tomaten- und Apfelschählmesser. Basta.

    1. zap sagt:

      Es gibt einen Unterschied zwischen „feststehend“ und „feststellbar“.Opinel Taschenmesser sind feststellbar und daher ist die Klingenlänge gem §42a WaffG unbeachtlich

  14. David M. sagt:

    Wollte mich mal schlau machen, ob folgenderes Messer dem Waffengesetz unterliegt(Was es sowieso tut).
    1. Man kann es bei Amazon bestellen(Das bringt nichts zur Sache, ich weis).
    2. Die Klinge ist 42cm lang, also wieso wird so etwas dann bei Amazon „legal“ verkauft?
    3. Welchen Regeln unterliegt das nun?
    4. Kann ich dies im eigenen Haus zur Selbstverteidigung anwenden?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo David,
      für bestimmte Messer schreibt das Waffengesetz eine bestimmte Klingenlänge vor, welche auch wichtig ist, um ein Messer als Waffe einzustufen. So können selbst Taschenmesser oder Haushaltsmesser mit einer Länge von mehr als 12 cm unter das Waffengesetz fallen. Bei Zweifeln, ob ein Messer unter das Waffengesetz fällt, sollten sich Betroffene an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt (BKA) wenden.
      Das Team von bussgeldkatalog.net

  15. Thomas sagt:

    Gilt eine mit Drucknopf verschliessbare Gürteltasche als „geschlossener Behälter“?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Thomas,

      nein, da die Waffe leicht zugänglich ist. Es müsste schon ein Reißverschluss plus Knopfleiste sein. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie entsprechende Informationen bei der Waffenbehörde erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  16. Kevin sagt:

    Wie sieht das denn mit Macheten aus, die werden hier garnicht geführt. Heißt das, das diese als Werkzeug durchgehen und in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen? Vorstellen kann ich mir das nicht, weil sie bei Zweckentfremdung erheblich mehr Schaden anrichten können, als es ein Messerchen je könnte.
    Oder gilt die maximale Klingenlänge von 12cm auch für Macheten, obwohl sie eigentlich nicht zum Schneiden oder Stechen, vielmehr zum Hacken genutzt werden?

    Lg Kevin

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kevin,

      die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz aus dem Jahr 2012 definiert eine Machete als Werkzeug.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Erich K. sagt:

      Macheten werden in der WaffVwV, also der Verwaltungsverordnung extra erwähnt als Werkzeug!
      Diese sind einfach „grosse Messer“ und dürfen nicht geführt werden, weil länger sls 12 cm..

      Es heist übrigens Hieb – und Stosswaffe, also sowohl das stechen als auch das hacken wäre von der Beschreibung abgedeckt, wenn es als Waffe eingestuft worden wäre!

      1. R.fink sagt:

        Na was denn nun? Sind es Werkzeuge und dürfen geführt werden oder große Messer und dürfen nicht geführt werden? Das widerspricht sich irgendwie.

  17. HunterHauke sagt:

    Ich hatte Mal ein interessantes Gespräch darüber, dass ich Beispielsweise mit ner Kettensäge beim Bäcker reinschneien darf, wenn ich gerade auf dem Weg zu meinem Nachbarn bin um nen Baum zu fällen! Aber ein feststehendes Messer mit 13 cm Klingenlänge schon zu nem Problem werden kann. Also wenn ich mir jetzt n Küchenmesser mit ner Klingenlänge von 20 cm kaufe u. Das Geschäft verlasse, ohne das Messer in einem verschlossenen Behältnis zu deponieren, ist es bereits ein Verstoß oder nicht? U. Wie ist ein geschlossenes Behältnis definiert? Reicht n Rucksack? N Rucksack mit Vorhängeschloss? Oder wie?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo HunterHauke,

      das Messer sollten sie in einem solchen Fall so transportieren, dass Sie es nicht griffbereit anwenden können. In der Regel gilt ein Küchenmesser als Werkzeug, allerdings kann dies unter Umstände eine Auslegungssache sein. Sie können jederzeit bei der Waffenbehörde nachfragen, wie dies gehandhabt werden sollte.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  18. E.O. sagt:

    Hotzenplotz,

    grundsätzlich ist per Versammlungsgesetz und WaffenG das führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen, wie Jahrmärkte, Mittelalterfesten, Sportevents, Konzerten etc AUSNAHMSLOS!!! verboten. Bitte nicht vermischen mit der Erlaubnis bestimmte Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, wenn man diese Erlaubnis per Kleiner Waffenschein genehmigt bekommen hat.

    Unter Waffen werden per Gesetz bestimmte Gegenstände definiert und unter diesen bestimmten Gegenständen gibt es solche, deren Besitz schon verboten ist und solche, deren Besitz erlaubt, aber das Führen in der Öffentlichkeit verboten ist und solche, die dann wiederum unter Ausnahmen fallen, wenn man ein berechtigtes und nachwweisliches Interesse am Tragen solcher nicht verbotenen Waffen vorweisen kann, um sie neben dem reinen Besitz auch führen zu dürfen. Aber nochmal, alles was per Gesetz als Waffe bezeichnet wird, darf nicht bei öffentlichen Veranstaltungen geführt werden. Und ich kenne keinen Veranstalter, der das dulden würde, demnach macht es keinen Sinn hier darüber zu philosophieren ob das Hausrecht ist oder nicht, denn wer das zulässt, der verstößt damit gegen geltendes Gesetz und hat zum letzen Mal ne Veranstaltung ausgetragen.

    rupert

    soweit alles richtig, aber auc hhier eher wohl blanke Theorie, weil mir keine Klappmesser bekannt sind, die mehr wie 10cm Klingen besitzen. Klinge wohlbemerkt, also nicht die Gesamtlänge und so einen langen Prügel als Klappmesser wäre wohl auch etwas unhandlich und an der Drehachse instabil, aber sonst stimmt es, es geht um Einhandklappmesser „oder“ feststehender Klinge von mehr wie 12cm die verboten sind.

    Erklärung:

    Seit dem 1. April 2008 ist es gemäß § 42 a WaffG verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie Einziehung der Gegenstände geahndet werden.

    Quelle: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/waffenrecht-uebersicht/#f%C3%BChren

    1. Erich K. sagt:

      Klappmesser über 10 cm Klinge?
      Opinel 13 oder Opinel 15

    2. openwater sagt:

      War gerade auf Europas größtem MPS in Hamburg Öjendorfer Park. Jede Menge gewandete Besucher und Leiendarsteller die zum Heerlager gehören, welche mit Schwertern, Lanzen, Dolchen, Reiterbögen mit Pfeillen über das Gelände (25 Hektar) laufen. Bei den Schwertern war vom 1,70m Beidhänder über Samurai Katana bis zum Degen alles mit echter Klinge aus Metall vorhanden. Grob geschätzt waren da über 2 Tage also ca. 3000 Kriminelle mit illegalen Waffen unterwegs. Komisch. Nur die Polizei hab ich da nicht gesehen.

      1. Anika sagt:

        Du musst bedenken, dass es sich bei all diesen Schwertern um stumpfe Gegenstände handelt, mit denen man nicht schneiden kann. Das macht sie genau so illegal wie einen Baseball Schläger.

        1. Ac sagt:

          Wenn du mit nem baseballschläger rumläufst ist das illegal, dh strafbar , der muss schon in der sporttasche/kofferraum sein ….

  19. Oscher sagt:

    Gilt das für Messer mit fester Klinge gesagte auch für verwandte Gegenstände wie Küchenscheren? Bzw. was gilt hier? Ich habe z.B. auf Facebook von einer Userin gelesen, dass sie nach neueren Schreckensmeldungen nicht mehr ohne große Schere in der Tasche unterwegs sein will. Muss natürlich jeder selber wissen, aber es stellt sich die Frage nach rechtlichen Problemen.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Oscher,

      grundsätzlich zählen Scheren vor dem Gesetz als Werkzeuge, nicht als Waffen. Das bedeutet, sofern sie nicht als Waffe benutzt werden ist das öffentliche Mitführen erlaubt. Sie können sich auch genauer bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde informieren.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  20. Richard sagt:

    Großartig! – Für das Führen eines Messers, welches vom Gesetzgeber als Waffe eingestuft ist, sind in Deutschland bis zu 10.000,– Euros fällig. – Wenn man aber in innerorts bei erlaubten 60km/h mit 230km/h geblitzt wird, sieht man einer „Strafe“ von lächerlichen 680,– Euros und 3 Monaten Fahrverbot entgegen.

    Gruß aus Absurdistan.

    1. Kopfschüttler sagt:

      Richtig, Ihr Kommentar geht runter wie Öl. In unserer Rechtspolitik mischen halt zu viele „Große Geister“ mit bei der Erstellung von Gesetzen. Ab BAT wieviel?? und mit wieviel Euro Pension??

  21. eifelghostrider sagt:

    Hallo zusammen,
    Wie sieht es eigentlich mit Multitools aus?
    Z.B. Leatherman Surge
    Es hat zwei Klingen die mit einer Hand geöffnet werden können.
    Verboten oder nicht?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      diesbezüglich sollten Sie sich an die örtliche Waffenbehörde wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Erich K. sagt:

      Fallen unter das Führverbot, gibts nichts zu rütteln.

      1. sgw sagt:

        Multitools: „Fallen unter das Führverbot, gibts nichts zu rütteln.“

        Hierzu aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012:

        „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.4
        Kombinationswerkzeuge (z. B. sogenannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.“

        1. sgw sagt:

          Ergänzung:

          Ich hatte nur auf „Es hat zwei Klingen die mit einer Hand geöffnet werden können.“ reagiert und nicht auf einen etwaigen zusätzlichen Feststellmechanismus.

        2. KG sagt:

          Hallo sgw,
          der von Ihnen zitierte Ausschnitt aus der WaffVwV definiert, dass Tools keine verbotenen Butterflymesser i.S.d.G. sind.
          Das Führverbot nach 42a WaffG wird dadurch nicht aufgehoben, sofern das Tool die entsprechenden Eigenschaften hat.

    3. Elmar der Anwalt sagt:

      verboten sind Multitools auf keinen Fall!

      Fraglich ist, ob solch ein Multitool als „Einhandmesser“ zu werten ist, und daher den Führungsbeschränkungen des §42a WaffG unterfällt.

      Dieses scheint in der Praxis wohl zwischenzeitlich so gesehen zu werden.

      Auch wenn der §42a WaffG diesbezüglich juristisch genau ausgelegt grober Unsinn ist, da „Einhandmesser“ nach §1 WaffG gar nicht dem Regelungsbereich des deutschen Waffengesetzes unterfallen…

  22. Hendrik sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum abschnitt Spring-/Fallmesser.

    [So darf die Klinge des Springmessers nicht länger als 8,5 cm sein. Beide Messerarten müssen laut BKA zudem einen „nahezu geraden, durchgehenden Rücken“ haben, „sich zur Schneide hin verjüngen“ sowie „anstelle der Spitze abgerundet und stumpf“ sein. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass diese Messer „im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide“ haben müssen sowie eine gebogene Schneide, „deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist“.]

    Wie genau ist dieser Abschnitt zu verstehen?
    Ich verstehe den Teil mit dem geraden Rücken aber der Teil mit „sich zu Schneide hin verjüngen“ und „im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide haben müssen“ ist mit nicht ganz klar.

    Können sie mich auf eine Erklärung/Bildmaterial verweisen oder dies selbst erklären?

    Lg Hendrik

  23. rupert sagt:

    „Im Falle eines Taschenmessers spielt die Funktionsweise ebenfalls eine Rolle. Lässt es sich nur mit beiden Händen ausklappen und ist die Klinge kürzer als 12 cm sind, fällt dieses Taschenmesser nicht unters Waffengesetzt, darf also ohne Einschränkungen geführt werden.“

    DAS IST FALSCH! Die „12 cm Einschränkung“ wurde nur für feststehende Messer definiert, nicht für Klappmesser!

  24. Drachentöter des Nordens sagt:

    Wie ist das bei mittelalterlichen Veranstaltungen oder Cosplaytreffen geregelt?
    Ich habe mir zB. auf einem Mittelaltermarkt ein Schwert gekauft, dass eine nicht geschärfte metallklinge hat.
    Das kann jeder ganz legal auf solchen Märkten, oder im Internet, kaufen soweit ich weiss. Das Schwert hat eine Klingenlänge von etwa 67 cm und ist damit mehr als deutlich über der erlaubten Länge.
    Dieses Schwert passt gut zu meinem Kostüm (Cosplay) und ich würde es gerne zu anderen Veranstaltungen wie zB. der Videospielemesse in Köln tragen.
    Dort tragen sehr viele Leute Gegenstände, die nach einer Waffe aussehen. Aber fällt das noch unter Brauchtum? Und ich müsste mit öffentlichen Verkehrsmittln reisen; darf ich das dann mitnehmen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Drachentöter,

      laut Waffengesetz (WaffG) § 1 Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b lassen sich Schwerter zu tragbaren Gegenständen, „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ zählen und sind somit Waffen,
      die nach § 42 Artikel 1 nicht zu öffentlichen Veranstaltungen mitgeführt werden dürfen.
      Es können allerdings auch Ausnahmeregelungen gelten, wie z.B. in Bezug auf Requisiten bei Theatervorstellungen u.ä.
      Die meisten Cosplaytreffen, Messen etc. haben aber auch ihre speziellen Regelungen in Bezug auf Kostüme und Requisiten auf ihrer Website aufgelistet. Viele verbieten von sich aus schon selbst das Tragen von Anscheinswaffen ( also Waffenimitate, die echt wirken) auf ihrem Gelände. Außerhalb solcher Veranstaltungen, sollte dort das Mitführen erlaubt sein, müssen die Waffen aber in jedem Fall sicher verwahrt werden.

      -Die Redaktion

      1. Elmar der Anwalt sagt:

        Hallo Redaktion,

        das sehe ich anders. Sie zitieren §1 Abs.2 WaffG, beziehen sich aber auf Nr. 2b.

        Bei Schwertern wäre aber zunächst an Nr. 2a (Hieb und Stoßwaffen) zu denken.

        Wenn es sich um ein Schaukampf – Theaterschwert handelt, könnte man in der Tat auf die Idee kommen, dass es gerade kein Gegenstand ist, der dazu bestimmt ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dann käme man in der Tat zum von Ihnen angeführten §1 Abs.2 Nr.2b.
        Dieser ist dann jedoch immer zwingend im Zusammenhang mit §1 Abs.4 zu sehen, der sagt, dass die Einstufung von Gegenständen nach Abs.2 Nr.2b WaffG in Anlage 1 zum WaffG erfolgt. Ein Blick in diese Anlage offenbart, dass Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2b (nur)
        -Springmesser,
        -Fallmesser,
        -Faustmesser,
        -Butterflymesser und
        -Elektroschocker für Tiere
        sind – also keine Schaukampf – Schwerter.
        Diese sind demnach vom Waffenrecht nicht umfasst und auf öffentlichen Veranstaltungen genuso verboten wie Gummibärchen, Sportsocken oder Erfrischungsgetränke mit Pfefferminzgeschmack.

        Sollte man das Schaukampf – Schwert jedoch als Hiebwaffe im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2a WaffG einordnen und würde es doch dem WaffG unterfallen – wäre ein Führen (auf der Veranstaltung!) jedoch über § 42a Abs.2 i.v.m. Abs.3 WaffG möglich, sofern der Mittelaltermarkt als Theateraufführung bzw. Brauchtumspflege gilt.

        Das das in der Praxis funktioniert sieht man auf diversen Schützenfesten, wo auch viele Säbel geführt werden oder im organisierten Karneval im Rheinland wo diverse Stadtgarden Degen führen.

        Das hier jedoch eine saubere Abgrenzung der „Brauchtumspflege“ zum anderweitigen „führen“ notwendig ist, hat man jüngst in Aachen (?) gesehen, wo ein uniformierter Karnevalsgardist auf dem Weg zu einem Auftritt ausweislich diverser Presseberichte Ärger wegen des führens seines Säbels bekam. Auf dem Weg zur Veranstaltung hätte er ihn in einem verschlossenen Behältniss transportieren müssen…

        1. Stephan sagt:

          ‚Nach dem Gesetzeswortlaut sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, die “…ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen”. ‚ Quelle: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/sonstige-waffen-und-verbotene-gegenstaende/
          Das bedeutet, dass Schaukampfschwerter (oder andere stumpfe Trainings- oder Dekoschwerter) nicht unter Hieb- und Stoßwaffen fallen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, als Waffe zu dienen.

          Was den Rest des Gesetzes betrifft: Stumpfe Schwerter zählen zumindest laut der Polizei Köln, die dazu auf Anfrage ein Schreiben veröffent hatte, nicht als Waffen und fallen daher auch nicht unter das Waffengesetz. Leider finde ich den Link nicht mehr.

  25. Hotzenplotz sagt:

    „Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer tragen.“ – Das ist FALSCH. Wenn der Veranstalter keine eigenen Regeln erlässt, gilt hier WaffG, d.h. Messer, die keinem Führungsverbot unterliegen, können mitgeführt werden, da vom Führungsverbot nicht erfasste Messer laut WaffG auch keine Waffen sind.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Hotzenplotz,

      laut Waffengesetz (WaffG) § 1 Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b lassen sich Messer zu tragbaren Gegenständen, „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ zählen und sind somit Waffen,
      die nach § 42 Artikel 1 nicht zu öffentlichen Veranstaltungen mitgeführt werden dürfen.

      – Die Redaktion

      1. Erwin sagt:

        Zitat ist nicht vollständig und daher FALSCH.
        Bitte Gesetzestexte vollständig lesen.
        Hotzenplotz hat Recht.

        1. Sashx90 sagt:

          Richtig!
          Da Gesetzestexte oft aus mehreren, zusammenhängenden Texten besteht, ist für viele nicht gleich ersichtlich, worin der Zusammenhang zwischen diesen und dem vorangegangenen Artikel besteht.

          In Artikel 2 Abs. 2b ist demnach aufgeführt unter welchen Bestimmungen / Voraussetzungen die Einstufung des Messers als „Waffe“ geregelt ist. Daher hat „Hotzenplotz“ vollkommen Recht mit seiner Aussage!

          1. bussgeldkatalog.net sagt:

            Hallo Sashx90,

            wir sind ein unabhängiger Informationsdienst und keine offizielle Rechtsberatung. Gleichwohl wir uns natürlich stets Mühe geben, nach bestem Wissen und Gewissen zu antworten, passiert es natürlich auch, dass uns Fehler unterlaufen. Gerade Schwerter sind ja umstritten – wir werden die Sache jedoch prüfen.

            Vielen Dank für die Anregungen!

            Das Team von bussgeldkatalog.net

      2. Jan sagt:

        Das Waffenverbot ergibt sich aus dem Versammlungsrecht. Als Waffe gelten Messer ab einer Klingenlänge von 4cm, egal ob feststehend oder nicht.

    2. K. Gaßmann sagt:

      Oben steht: „Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen.“

      Hotzenplotz schreibt: „Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer tragen.“

      Also hat Hotzenplotz falsch zitiert, daraus falsch gefolgert und meiner Meinung nach die Verunsicherung (wie viele andere zu diesem Thema) fahrlässig gefördert.

      Es ging um Waffen, um Messer, die als Waffen gelten und NICHT um Messer, die NICHT als Waffen gelten…
      Welche Messer nicht als Waffen gelten, wurde meiner Meinung nach gut dargestellt.

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