Waffengesetz: Auch Messer unterliegen rechtlichen Vorgaben

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Als Waffe gelten Messer mit bestimmter Klingenlänge.

Bestimmte Messer sind im Waffengesetz als Waffen definiert

Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden
Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden

Dass nach dem Waffengesetz bestimmte Messer verboten sind, ist meist bekannt. Doch für welche Messer ein solches Verbot gilt oder welche bestimmten waffenrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist dann doch eher kein alltägliches Wissen.

Es muss beispielsweise unterschieden werden, ob nur das Führen des Messers in der Öffentlichkeit verboten ist oder der Gegenstand von vornherein nicht erworben oder besessen werden darf. Entscheidend sind hier meist die Länge der Klinge sowie die Funktionsweise des Messers.

Der folgende Artikel beleuchtet, welche Vorgaben es nach dem Waffengesetz für Messer zu beachten gilt und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen.

FAQ: Messer im Waffengesetz

Wann fallen Messer unter die Bestimmungen im Waffengesetz?

Im Waffengesetz ist definiert, welche Gegenstände als Waffen angesehen werden oder als solche gelten können. Demnach können auch Messer als Waffen gelten.

Gibt es für Messer eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Für Messer gibt es weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein. Das Führen in der Öffentlichkeit ist untersagt, wenn die Vorgaben des Waffengesetzes zutreffen. Ist das Messer per Gesetz eine verbotene Waffe, ist auch der Besitz sowie der Transport nicht zulässig.

Welche Messer sind in Deutschland verboten?

Das Bundeskriminalamt veröffentlicht regelmäßig Feststellungsbescheide mit den Messern, die in Deutschland verboten sind. Zudem sind in Anlage 2 zum Waffengesetz alle Messer definiert, die grundsätzliche verboten sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Messer als Waffen

In der Regel sind Messer Werkzeuge, die zum alltäglichen Leben dazu gehören. Ob nun beim Kochen, Essen oder beim Zuschneiden von Teppichen, die Einsatzarten können vielfältig sein. Dass ein Messer auch als Waffen gebraucht werden kann, dürfte vielen klar sein.

Doch kaum einer würde denken, dass ein Küchenmesser unter das Waffengesetz fallen könnte. Je nach Art des Gegenstands kann er zum Schneiden, Stechen oder Schlagen eingesetzt werden.

Laut § 1 Waffengesetz (WaffG) sind Waffen:

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Dem Waffengesetz nach können Messer als Waffen angesehen werden, da es sich um Gegenstände handelt, die dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder zu töten. Je nach Aufbau und Material des Messers kann ein unterschiedlicher Grad an Gefahr von diesen ausgehen, sodass der Gesetzgeber Regelungen in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und das Führen von Messern festgelegt hat.
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen..
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen.

Da Messer in der Regel leicht zu besorgen und zu verstecken sind, werden sie oft als Alternative zu Schusswaffen verwendet. In Ländern in den der Besitz oder Gebrauch von Schusswaffen gesetzlich eingeschränkt und reguliert sind, werden häufiger Messer als Waffen gebraucht. Auch aus diesem Grund beinhaltet das Waffengesetz Messer sowie andere Hieb- und Stichwaffen.

Welche Eigenschaften bestimmen nun, wann für ein Messer waffenrechtliche Regelungen zu beachten sind?

Waffengesetz: Taschenmesser, Wurfmesser & Co. – was ist zu beachten?

Gemäß dem Waffengesetz fallen Messer nicht unter die Regelungen bezüglich der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen. Daher werden sie auch nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen oder ein Waffenschein ausgestellt.

In der Regel dürfen Messer, die im Waffengesetz unter Anlage 1 definiert sind, besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sind diese Gegenstände grundsätzlich verboten, ist auch der Besitz untersagt.

Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen. Hausherren, zum Beispiel von Schulen, Hotels, Restaurants, Kinos oder Konzerthallen, können das Führen von Waffen ebenfalls untersagen oder andere Regelungen treffen.

Die rechtliche Situation in Deutschland sieht, je nach Art des Messers, unterschiedlich aus. So ist der Umgang mit Klappmessern erlaubt, jedoch das öffentliche Führen dieser, wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, nicht gestattet.

Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden und darf nicht offen herumliegen.

Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse zum öffentlichen Führen vorliegt. Das kann zum Beispiel für eine Berufsausübung, eine Sportveranstaltung oder die Brauchtumspflege der Fall sein. Eine Genehmigung kann bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.

Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.
Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.

Im Falle eines Taschenmessers spielt die Funktionsweise ebenfalls eine Rolle. Lässt es sich nur mit beiden Händen ausklappen, fällt dieses Taschenmesser nicht unters Waffengesetzt, darf also ohne Einschränkungen geführt werden.

Das Waffengesetz schreibt für bestimmte Messer eine Klingenlänge vor. Eine solche ist auch wichtig, wenn es um die Einstufung von Messern als Waffen geht.

So können Teppichmesser oder Tauchermesser unters Waffengesetz fallen, wenn deren Klingen länger als 12 cm sind. Diese dürfen dann ebenfalls nicht geführt werden. Gleiches gilt für ein Rettungsmesser. Das Waffengesetzt muss dann beachtet werden, wenn ein solches Messer im Auto einsatzbereit mitgeführt wird.

Gilt das Waffengesetz für mein Messer?

Treten Zweifel auf, ob das Waffengesetz für ein Messer greift, sollten sich Betroffen an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt (BKA) wenden. Diese Vorgehensweise ist auch im Waffengesetz § 2 Abs. 5 festgelegt.

Betroffene können sich als darüber informieren, ob Ihr Pfadfindermesser unter das Waffengesetz fällt und dann die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Fällt beispielsweise ein Jagdmesser unter das Waffengesetz, darf diese nur während der Jagdausübung geführt werden. Außerhalb dieser Tätigkeit ist es in einem geschlossenen Behälter zu transportieren.

Das BKA hat verbindliche Vorgaben erstellt, wann ein Messer als Werkzeug zu behandeln ist und wann es eine Waffe darstellt. Ein bedeutender Feststellungbescheid in Bezug auf das Waffengesetz und Messer erschien am 28.08.2003. Die Übersicht zu diesen Bescheiden kann auf der Webseite des BKAs im Original eingesehen werden.

Demnach dürfen zum Beispiel sonst verbotene Spring- und Fallmesser entgegen dem Waffengesetz als Rettungsmesser geführt werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So darf das der Fall sein, wenn die Klinge des Springmessers gemäß BKA und Waffengesetz seitlich aus dem Griff springt aber nicht zweiseitig geschliffen sein, wenn es bei einer Länge von maximal 8,5 cm bleibt.

Beide Messerarten müssen laut BKA zudem einen „nahezu geraden, durchgehenden Rücken“ haben, „sich zur Schneide hin verjüngen“ sowie „anstelle der Spitze abgerundet und stumpf“ sein. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass diese Messer „im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide“ haben müssen sowie eine gebogene Schneide, „deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist“.

Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.
Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.

So kann zum Beispiel ein Messer laut Gesetz in Deutschland, wenn es eine zu lange Klinge hat, nicht als Rettungsmesser dienen, erfüllt es jedoch die oben genannten Vorgaben des BKA, kann es dennoch im Fahrzeug mitgeführt werden. Im Zweifelsfalls sollten sich Betroffen immer bei den Behörden erkundigen.

Verstöße gegen ein Führungsverbot nach dem Waffengesetz, auch bei Messern oder wenn sie unwissentlich begangenen wurden, können eine Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sowie die Beschlagnahmung des betreffenden Gegenstandes nach sich ziehen. Ist der Umgang laut Waffengesetz für ein Messer gestattet, darf dieser nur mit der Volljährigkeit stattfinden. Der Erwerb und Besitz sind also erst ab 18 erlaubt. Ein Umgang ist, wie zuvor erwähnt, nicht mit dem Führen in der Öffentlichkeit gleichzusetzen,

Waffengesetz: Diese Messer sind verboten

Neben dem Führungsverbot regelt das Waffengesetz für Messer auch, wann diese verboten und somit nicht besessen werden dürfen.

In Anlage 2 zum Waffengesetz wird definiert, welche Gegenstände in Deutschland unter dieses Verbot fallen. So sind Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und Springmesser in der Regel verboten. Auch Balisong-Messer und Frontspringmesser zählen zu dieser Kategorie. Ausnahmen für Fallmesser gelten unter anderem für Bundeswehr, Polizei, Zollverwaltung und andere Behörden, wenn das Waffengesetz nichts anderes definiert. Für diese Personengruppen gilt § 55 WaffG.

Für Privatpersonen ist jedoch in der Regel der Besitz dieser Gegenstände untersagt und kann unter Umständen auch als Straftat gewertet werden. Hier handelt es sich dann um einen illegalen Waffenbesitz und um eine Einzelfallentscheidung.

Wurfmesser hingegen sind dem Gesetz nach, anders als Wurfsterne, nicht ausdrücklich verboten. Allerdings dürfen diese auch nur geführt werden, wenn die Klingenlänge unter 12 cm liegt. Werden diese Messer als Artisten-Wurfmesser oder Sportgerät verwendet, fallen sie nicht unter das Waffengesetz.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Waffengesetz: Auch Messer unterliegen rechtlichen Vorgaben
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Kommentare

  1. Sina-Alex sagt:

    Meine Frage betrifft Klappmesser.
    Kann man denn ein Klappmesser, dass NICHT mit einer Hand geöffnet werden, dessen Klinge festgestellt werden kann und dessen Klinge etwas länger als 15 cm ist mitführen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Sina-Alex,

      bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt.

      – Die Redaktion

  2. Tobias H. sagt:

    Warum ist ein Klappmesser mit neun cm verboten, ein feststehendes zwölf cm feststehendes nicht? Wenn man das feststehende rausholt kann man sofort los Arbeiten. Beim Klappmesser muss man ein Knopf/Hebel betätigen was den unterschied auf eine Handlung erweitert. Dazu kommt das der Klapper sicherer zu transportieren ist. Beispiel ich hab einen Ast den ich bearbeiten will habe das Messer gezogen in der hand und beim hinsetzen rutsch ich aus und fall drauf verletzt. Beim Klapper in der hand nicht. Nicht gerade bestes Beispiel ok! Der Unterschied von feststehend zu einhändig erscheint mir wie gut gegen neutral!

  3. Timo p sagt:

    Ich habe da mal eine Frage bezüglich balisong Trainer sind die in Deutschland verboten wenn man die nur im Haus führt oder generell PS wohne in Hessen

  4. Michael P. sagt:

    Ich trage (führe) seit über 30 Jahren Messer darunter auch Klingen die Länger sind als 20cm! Das schlimmste was mir bis dato passiert ist, ich war auf dem Weg zum Fischen und führte ein Bowie Messer Klingenlänge 18cm am Gürtel, als mir zwei Beamte entgegen kamen und mich auf das Messer ansprachen. Das benötige ich zum Fisch töten gab ich zu verstehen. Dagegen sei auch nicht einzuwenden sagte einer der beiden Beamten und bat mich, (Forderte mich auf) das Messer in den Rucksack zu tun. Ich könne es dann ja am Wasser zum Gebrauch wieder raus holen. Was ich sagen will, es kommt immer drauf an wer, was, wann, wo. Ich muss mit dem Teil ja nicht gleich durch die Einkaufspassage laufen, das wäre dann wohl anders abgelaufen…

  5. bladerunner sagt:

    Hallo,

    jetzt mit dem neuen Polizeigesetz will ich es genau wissen. Dieses Gesetz ist nicht eindeutig, finde ich. Wenn mein Messer (ukpk) zwar ein Einhandmesser ist, aber auch ein slip joint darf ich es mitnehmen bzw führen? Dann kann man mir nichts?

    Grüße

    bladerunner

  6. Daniel D. sagt:

    Ich fange bald mit meiner Grundausbildung beim Technischen Hilfswerk an ,habe ich bereits bei Start der Grundausbildung oder erst bei Abschluss der Grundausbildung ein Berechtigten Besitzgrund für ein Rettungsmesser?

  7. Volker1343 sagt:

    Nur um sicher zu sein: Wenn ich an meinem Messer, dessen Verbotenheit ich gerade gelernt habe, weil es einhändig festgestellt werden kann, den Aufklapp- und Festestellmechanismus zerstöre, d.h. das Messer von nun an ständig aufgeklappt mit mir trage, habe ich kein Problem mehr mit §42 a WaffG, weil es ja nun ein feststehendes Messer mit Klingenlänge unter 12 cm ist.

    Richtig?

  8. Felix sagt:

    Hallo,

    Ich habe eine Frage. Ich besitze ein Messer mit einer feststehenden Klinge (ich habe es selber angefertigt und es besteht bis auf den Holzgriff aus einer zurecht geschnittenen Platte Metall)
    Ich möchte dieses Messer gerne mit mir tragen wenn ich unterwegs bin.
    Die Länge der Klinge beträgt insgesamt 11cm.
    Darf ich dieses Messer in meiner Hosentasche mit mir führen?

    Gruß

  9. abcdefgniv sagt:

    Jetzt habe ich auch mal zwei Fragen:

    1. In wie weit ist es rechtlich möglich, dass diverse Anbieter via Internet ohne Altersnachweis Einhandmesser und Messer über 12cm Klinge verkaufen ohne in einer silbe das Führungsverbot zu nennen (Beispiel Amazon – Poste absichtlich keine Links)?

    2. Wenn auf Musikfestivals Messer verboten zu sein scheinen, dürfte man bei Festivals keine mit auf den Campground nehmen! Da wird aber ein Messer meist aus vielerlei Hinsichten benötigt! Muss das nicht der Veranstalter explizit regeln, also AGBs oder FAQs? Wie sieht das rein von rechtlicher Seite aus? Nach meinem Kenntnisstand ist es nämlich nur für Infields verboten, dass regeln aber AGBS und man wird beim Einlass durchsucht (Summer Breeze)! Es heißt also: MESSER BLEIBT IM CAMP – IM INFIELD HAT ES NICHTS ZU SUCHEN (Gott sei Dank!)

  10. johannes sagt:

    Hallo, ich halte das Ganze für genau so kompliziert, wie das Pfandsystem. Unübersichtlich, überreguliert. Selbst mit 3 cm kann ich jemand verletzen, und das sogar heimtückisch. Denn 3cm fallen nicht so auf, wie ein normales Taschenmesser.

    1. Elmar der Anwalt sagt:

      @ Johannes: was die Überregulierung angeht, bin ich (und wohl auch viele andere) ganz bei Dir!
      Und dabei ist der Erfolg mehr als dürftig!

      Ich habe beruflich in einer Waffensache vor geraumer Zeit mal mit der Waffenbehörde einer namhaften deutschen Großstadt telefoniert, wo man mir mitteilte, dass dort bestimmte Personenkreise jetzt Beile am Gürtel mit sich führen würden. Diese seien Werkzeuge, und daher ausserhalb des Waffengesetzes.

      …und im übrigen weigere ich mich, über Verschärfungen des Waffenrechts sinnvoll zu diskutieren, solange man bei der enorm hohen Zahl von alkoholbedingten Verkehrsunfällen immer noch Schnaps an Tankstellen kaufen kann ;-)

  11. Spawn sagt:

    Es ist immer wieder erstaunlich,da wird geschwafelt und dumm gefragt,darf ich das,darf ich jenes………darf????
    Aus diesem Grund ist der Deutsche der Trottel und das Ergebnis jahrelanger politischer und gesetzlicher Kastration.
    Diese Gesetze sind doch wie immer von grünen Tischtrotteln gemacht,die zwar die Länge,die Art versucht haben zu definieren aber letztendlich nur Chaos angerichtet haben!!!Alleine die Tatsache,dass Angriffe und Verletzungen durch Messer nicht gelistet werden,spricht schon für sich.

  12. Silberdrache sagt:

    Hallo!
    Wie sieht es mit einem Survival Messer aus? Ich würde mir gerne für unsere Wanderungen und Campingausflüge ein Survival Messer kaufen. Das Messer, das alles dabei hat, was ich gerne hätte, hat allerdings eine Klingenlänge von 16cm und es enthält auch noch eine Steinschleuder. Darf man so etwas in Deutschland besitzen und mit sich führen oder sollte ich lieber die Finger davon lassen?

    Silberdrache

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Silberdrache,

      wir können nicht beurteilen, ob diese spezifische Messer unter das Waffengesetzt fällt. Dies kann der Beschreibung nach durchaus der Fall sein. Hier sollten Sie sich direkt bei der zuständigen Waffenbehörde informieren.

      – Die Redaktion

  13. Willi sagt:

    Hallo,
    ich habe ein Messer das sich eigentlich nur mit 2 Händen ausklappen lässt.
    Es geht auch mit einer Hand, aber das ist wirklich sehr, sehr umständlich.
    Die klingenlänge beträgt aufgeklappt dann 8,7 cm.
    Darf ich dieses Messer dann mitführen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Willi,

      das sollten Sie am besten direkt mit der zuständigen Waffenbehörde klären. Eine pauschale Aussage können wir diesbezüglich nicht treffen.

      – Die Redaktion

  14. Alican sagt:

    Darf mein Taschenmesser 19 cm lang sein wenn ich es nur mit 2 händen aufklappen darf? Und spielt das alter dabei eine Rolle?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Alican,

      bevor Sie das Messer mit sich führen, sollten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde abklären, ob dieses unter das Waffengesetz fällt. Ist das nicht dar Fall, darf es in der Regel mitgeführt werden.

      – Die Redaktion

  15. Moritz B. sagt:

    Ich darf also ein arretierendes Klappmesser, mit einer Klingenlänge von 8,7 cm auf auf öffentlichen Veranstaltungen führen, sofern sich die Klinge nur mit 2 Fingern öffnen lässt und sie einschneidig ist?
    Lg

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Moritz B.,

      hier kommt es darauf an, was der Veranstalter bestimmt. Messer können hier auch grundsätzlich verboten sein. Eine pauschale Aussage ist daher eher nicht möglich. Informieren Sie sich entsprechend beim Veranstalter oder auch bei der zuständigen Waffenbehörde.

      – Die Redaktion

  16. Friedrich sagt:

    Hallo zusammen
    Ich sehe öfters Videos, wo sich Leute in einer Gastronomie treffen, wo auch Kinder herumlaufen und Toben. Sie zeigen sich untereinander ihre Messer in allen Größen und Arten. Es werden keine Schutzmaßnahmen getroffen, so das jeder zugreifen könnte, und damit alles und nichts anstellen könnte. Auch die Gefahr für die Kinder ist ja nicht unerheblich bei solchen Sachen. Inwieweit ist das geregelt das man bei solchen regelmäßigen Treffen, evtl Vereinstreffen so ein Messerarsenal mit sich führen darf? Und welche Sicherheitsrelevanten Vorkehrungen muss man hier treffen, auch in Sachen Kinder, dürfen die am selben Tisch sitzen? Oder in dem Bereich herum toben?
    Eventuell kann mir da jemand weiterhelfen. Vielen Dank für die Mühe

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Friedrich,

      dass sollten Sie direkt bei der Waffenbehörde bzw. bei einer Polizeidienststelle abklären. Wir können nicht beurteilen inwieweit das rechtlich verfolgt werden kann, zumal es auch eine Rolle spielt, welche Art von Messern vorhanden sind. In der Regel obliegt es auch den Eltern und der Aufsichtspflicht dieser, sich darum zu kümmern, dass den Kindern nichts geschieht. Wir können nicht einschätzen, ob und wie hier diese Pflicht verletzt wird.

      – Die Redaktion

  17. Karl M. sagt:

    Zählen Macheten als Messer ? Normale Messer dürfen ja max. 12 cm lang sein damit man sie führen darf !

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Karl M.,

      Macheten sind keine Messer im eigentlichen Sinne, sondern werden in der Regel als Hieb- und Stichwaffe angesehen. In der Öffentlichkeit ist es üblicherweise nicht zulässig, eine Machete zu führen.

      – Die Redaktion

  18. Semtex sagt:

    Hallo und guten Abend!
    Ich bin zuletzt auf die Homepage einer amerikanischen Messerschmiede gestoßen, die auch ins europäische Ausland exportiert (und darunter auch nach Deutschland).
    Mich würde interessieren, ob ein sog. „Folding Butterfly“, sprich ein Bilasong-Messer, welches jedoch wie ein Klappmesser gehandhabt wird und eigentlich 2 Hände zum Öffnen braucht, ebenfalls als illegal eingestuft wird? Selbige Frage gilt dann auch für die stumpfen Trainingsbutterfly, welche jedoch ihren Grundcharakter behalten.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Semtex,

      in der Regel sind Butterfflymeesser in Deutschland verboten. Üblicherweise gilt dies nicht für Trainingsbutterflymesser oder solche, die eine Klingenlänge unter 41 mm als auch eine Klingenbreite von unter 10 mm. Sie sollten sich hier jedoch bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigen und abklären, welche Vorschriften für den Erwerb gelten.

      – Die Redaktion

  19. Woodpecker sagt:

    Halli Hallo Hallöle,ich habe da folgende frage.
    Ich habe ein Messer das mit beiden Händen benutzt werden muss um die Klinge auszuklappen,dieses Messer hat ein Mechanismus das die Klinge feststehen lässt und erst durch drücken eines Knopfes wieder einklappen lässt,die Klingenlänge beträgt 8,5cm. Ich benutze dieses Messer ausschließlich wenn ich im Wald bin (Bushcraften) und habe dieses somit in meiner Hosentasche und ist direkt erreichbar wenn ich es brauche.
    Ich habe schon einiges Durchgelesen und bin mir nicht sicher ob ich dieses Messer mitführen darf da es beim ausklappen diese besagte Feststehende Klinge hat

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Woodpecker,

      es kann sein, dass Sie das Messer führen dürfen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt bei der zuständigen Waffenbehörde oder bei einer Polizeidienststelle zu informieren. Bei Unsicherheiten sollten Ihnen die Behörde weiterhelfen können.

      – Die Redaktion

  20. Benjamin sagt:

    Guten Tag
    Ich habe ein kleines Spyderco Messer, klingenlänge gerade mal 4,5cm das ich gerne jeden Tag bei mir habe.
    Da von einer Waffe zu sprechen ist doch ein wenig übertrieben da es eher einem Spielzeug gleicht aber sehr praktisch ist einen Karton aufzuschneiden.
    „leider“ hat das Messer eine Klinge die mit einer Hand geöffnet werden kann und fixierbar ist.
    Kann ich eures Erachtens dieses Messer mithaben wenn ich eine Schnur darum binde die es mir unmöglich macht es mit einer Hand zu öffnen oder komme ich da nicht um eine kleine verschlossene Tasche herum?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Benjamin,

      in der Regel ist das Führen von Einhandmessern verboten. Der Mechanismus ist weiterhin vorhanden, daher handelt es sich in der Regel weiterhin um ein solches Messer. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Waffenbehörde, um dies rechtlich abzuklären. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten.

      – Die Redaktion

  21. Loonline sagt:

    Hallo miteinander,
    ich habe mir nun sämtliche Beiträge durchgelesen, und gebe zu, am Ende nicht mehr durchgestiegen zu sein.
    Ich frage mich, warum Menschen, ausser, sie benötigten es beruflich oder zu einem anderen vetretbaren Anlass, überhaupt Messer mit sich führen: um sich ein Äpfelchen zu schälen oder einen Wanderstock zu schnitzen oder sich ein Butterbrot zu schmieren?
    Was steckt dahinter? Das Gefühl, sich sicherer zu fühlen?
    Ich möchte auch keine“erlaubte“ Klinge mit 11cm Länge unfreiwillig im Körper haben.
    Warum verbietet man nicht grundsätzlich das Mitführen von Messern?
    „Schneidige“ Grüße!

    1. Elmar der Anwalt sagt:

      Hallo Loonline,

      meiner Meinung nach der falsche Ansatz.

      Warum fahren Menschen zweisitzige Sportwagen mit mehr als 200PS?
      Warum inhalieren Menschen ungesunden Tabakrauch?
      Warum rennen 22 Menschen auf einer Rasenfläche einer Lederkugel hinterher um sie zu treten?

      Wir werden es nie wirklich logisch begründen können!

      Aber Dinge zu verbieten, die man nicht versteht, ist etwas zu billig. Der Gesetzgeber hat selbst erkannt, dass sogar Einhandmesser auch sinnvolle Alltagsgegenstände sein können (BT-Drucks. 16/8224, S.17).

      Die in Bezug auf das Waffenrecht häufig vertretene Ansicht „Die Tat, sie scheitert – so soll´s sein – am Täter ohne Waffenschein“ ist naives Wunschdenken.

      Zudem führe ish seit meinem 14. Lebensjahr ein Messer (Schweizer Allzweckkombi) und benutze es täglich zum Post öffnen, Milchtüten aufmachen, schrauben, Flaschen & Dosenöffnen etc.etc.
      Seinerzeit hat man sich auch in der Schule nicht wirklich daran gestört. Man hat mir einfach vertraut, dass ich damit niemanden umbringe (was in den letzten Jahrzehnten auch funktioniert hat). Ich hatte das Dingens sogar mal mit im Flugzeug (zugegebenermaßen vor 2001…), ohne dass ich gleich in Versuchung geriet, es zu entführen oder den Piloten zu töten.

      Fazit: Wenn jemand mit einem Messer was böses vorhat, dann hindern ihn auch keine Gesetze daran (schliesslich ist das verletzten von Leuten ja schon im StGB verboten…). Belastet werden nur die Normalbürger. Das nervt.

      1. farazo sagt:

        Das ist leider falsch rum gedacht! Denn wenn jemand OHNE ein Messer was böses vorhat, dann kann er das nicht umsetzen. Gelegenheit macht Diebe. Darum geht es.

        1. Wassermann sagt:

          Großer Quatsch, dann nehme ich eine Schere, einen Schraubenzieher, eine Rasierklinge oder einfach meine Hände oder das, was irgendwo herumliegt. Stricknadeln?

  22. Weiß sagt:

    Hallo , ich habe eine Frage zum

    01BO700 Boker-Matic

    ist das verboten oder nicht ?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Weiß,

      wenden Sie sich hier am beten an die zuständige Waffenbehörde oder das BKA. Diese können Ihnen weitere Informationen geben.

      – Die Redaktion

  23. Kingchaos sagt:

    Hi, wie sieht es denn mit einem Dolch aus, der drei gewundene Schneiden hat? (United cutlery m48 cyclone) Es ist zwar offensichtlich eine Stichwaffe die ebenso offensichtlich nur einen Zweck erfüllt aber die drei Schneiden sind gewunden. Ich dachte mir, dass die Bauart so speziell ist, dass dieses Messer evtl gar nicht unter das Gesetz fällt… Und wie schaut es mit einem Schwert im Spazierstock ? Vielen Dank im vorraus.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kingchaos,

      rechtlich können wir den Sachverhalt nicht einschätzen. Das Führen diese Waffe ist in der Regel untersagt. Ob der Besitz ebenfalls nicht gestattet ist, sollten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erfragen-.
      Gemäße dem Waffengesetz sind „Hieb- oder Stoßwaffen, die andere Gegenstände vortäuschen oder als diese verkleidet sind“ in Deutschland verboten. Daher kann das auf das im Spazierstock versteckte Schwert zutreffen. Auch in diesem Fall sollten sich bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigen.

      – Die Redaktion

    2. Elmar der Anwalt sagt:

      Das Schwert im Spazierstock ist garantiert verboten.
      Vergleiche hierzu Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.3.1. WaffG: „Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind“
      (Ich glaube, das hatten wir hier schonmal…)

  24. A. Müller sagt:

    „Hallo,

    dem Waffengesetz nach können Messer als Waffen angesehen werden, da es sich um Gegenstände handelt, die dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder zu töten. Je nach Aufbau und Material des Messers kann ein unterschiedlicher Grad an Gefahr von diesen ausgehen.

    – Die Redaktion“

    Letztlich wird das Gesetz mehr politisch und weniger auf der Basis von Sachverstand festgelegt. Es sind zahlreiche legale Messer und Werkzeuge, darunter gute Küchenmesser, Bowie Messer, Macheten, Taschenmesser, Ahlen, Hämmer usw. zum Töten oder dem Verursachen von schweren Verletzungen geeignet. Zum Glück wollen aber in unseren Breitengraden die Wenigsten, die ein Messer besitzen, es zum Töten etc. missbrauchen. Wegen ein paar Verrückten etwas zu verbieten ist unverhältnismässig. Dann müsste man nach den schlimmen Ereignissen in Nizza, Berlin usw. auch LKWs verbieten.

  25. Dieter sagt:

    Besser wäre es gewesen Beamten die solch einen Schwachsinn ausgearbeitet heben den Grad ihreres IQs mal zu messen, da rennen Leutschen mit klappbaren Baumsägen herum und nötigen damit Frauen zu Geschlechtsakten, ein Einhandmesser was einem wanderangler zur Hilfe gereicht ist dagegen eine Mordwaffe mit der man Menschen ausser Gefecht setzen kann, und das schreckliche daran ist das man sich damit sogar gegen eine Baumsägenattacke wehren könnte.
    Ich Persönlich zweifle mehr und mehr am Verstand solcher Beamten, und vor allem habe ich das ungute Gefühl das man damit den Bürger noch weiter entmündigen und verdummen will.
    Fehlt nur noch das Gesetz welches verbietet sich bei einem Angriff mit Fäusten und Knüppel zu wehren, ich befürchte das diese Sesselhocker so etwas auch noch fertigen.

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