Waffenbesitzkarte beantragen – so funktioniert es

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 11. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Eine Waffenbesitzkarte zu beantragen ist zwingend für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen.

Der Antrag für eine Waffenbesitzkarte ist gesetzlich geregelt

Eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, ist mit gesetzlichen Anforderungen verbunden.
Eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, ist mit gesetzlichen Anforderungen verbunden.

Das deutsche Waffengesetz schreibt vor, dass für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen eine Waffenbesitzkarte zu beantragen ist. Diese ist eine waffenrechtlich zwingend notwendige Berechtigung.

Der Umgang sowie auch der Erwerb und Besitz von Waffen ist im Waffengesetz und den dazugehörigen Anlagen geregelt. Bei welchen Waffen eine Waffenbesitzkarte (WBK) Voraussetzung für den legalen Besitz ist, wird in den entsprechenden Paragraphen ebenso definiert wie die gesetzlichen Voraussetzungen, eine solche zu erhalten.

Wer einen Antrag auf eine WBK stellen muss, für welche Waffen dies notwendig ist und welche Bedingungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein müssen, betrachtet der nachstehende Ratgeber näher.

FAQ: Waffenbesitzkarte beantragen

Wo können Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen?

Der Antrag auf eine Waffenbesitzkarte ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Welche Voraussetzungen sind für einen Antrag zu erfüllen?

Das Waffengesetz bestimmt in § 4, welche Bedingungen für einen Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu erfüllen sind. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Ist bei der Beantragung ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachzuweisen?

Ja, für den Waffenbesitz ist immer ein Bedürfnis nachzuweisen. Dies ist gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu tun.

WBK beantragen – wo das möglich ist

Eine Waffenbesitzkarte beantragen müssen all diejenigen, die erlaubnispflichtige Waffen erwerben und besitzen möchten. Welche Waffen zu dieser Kategorie gehören, ist im § 2 Waffengesetz (WaffG) sowie in der Anlage 2 zu diesem definiert.

In der Regel handelt es sich dabei um Schusswaffen. Hieb- und Stichwaffen sind entweder grundsätzlich verboten oder dürfen besessen werden. Für diese Art der Waffen ist keine Waffenbesitzkarte vorzuweisen.
Der Antrag auf eine WBK ist schriftlich bei der Waffenbehörde zu stellen.
Der Antrag auf eine WBK ist schriftlich bei der Waffenbehörde zu stellen.

Die WBK ist demnach für bestimmte Schusswaffen und deren Munition zu beantragen, wenn diese legal besessen werden sollen. Die Waffenbesitzkarte erlaubt jedoch nicht das Führen dieser Waffen, es handelt sich dabei also um eine Erwerbsberechtigung und stellt keinen Waffenschein dar.

Schusswaffen, die zur Ausübung der Jagd, eines Schießsports oder als Sammelobjekt genutzt werden, sind in den allermeisten Fällen erlaubnis­pflichtige Waffen, die einer Besitzberechtigung bedürfen. Doch wie kommen Jäger, Sportschützen, Sammler oder Erben an eine WBK?

Eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, ist in der Regel mit einigem Aufwand verbunden, da einige gesetzliche Vorgaben erfüllt sein müssen.

Die Beantragung einer Waffenbesitzkarte muss bei der zuständigen Waffenbehörde schriftlich erfolgen. Da die Vollstreckung des Waffengesetzes in Deutschland Ländersache ist, können verschiedene Behörden in den Landkreisen oder Städten als Waffenbehörde fungieren. Meist sind dies jedoch die jeweiligen Kreisverwaltungen, das Ordnungsämter oder die zuständigen Polizeidirektionen.

Antragsteller können sich in der Regel bei den Bürgerdiensten ihrer Wohnorte informieren, welche Behörde für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte verantwortlich ist.

Die wichtigsten Voraussetzungen, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen

In § 4 WaffG sind die gesetzlichen Vorgaben definiert, die bei einem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu beachten sind. Der Paragraph legt die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz, zum Schießen sowie zum Führen von Waffen fest.

Um eine Waffenbesitzkarte beantragen zu dürfen, müssen Interessierte laut § 4 WaffG folgende Bedingungen erfüllen:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. […]“

Der Antragsteller muss körperlich und geistig fähig sein, verantwortungsbewusst mit einer Waffe umzugehen. Dies weist er durch die persönliche Eignung nach.

Bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit, kann der Antrag abgelehnt oder ein psychologisches Gutachten von der Waffenbehörde verlangt werden.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird von der Behörde auf Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und den örtlichen Polizeibehörden überprüft. Hinzu kommt ab 2020 auch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Personen, die verfassungsrechtlich auffällig geworden sind, kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit versagt werden.

Sind Antragsteller in der Vergangenheit wegen missbräuchlichen Umgangs mit Waffen aufgefallen oder wurden sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und ist die Rechtskraft noch keine zehn Jahre her, wird oft von einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 WaffG ausgegangen.

Betroffene können in diesem Fall keine Waffenbesitzkarte erwerben. Der Antrag wird abgelehnt.

Neben den zuvor genannten Voraussetzungen muss zudem auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang erbracht werden, wenn Interessierte eine Waffenbesitzkarte beantragen wollen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Jäger, die mit einem gültigen Jagdschein eine solche Sachkunde nachweisen können.

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen muss ein WBK-Antrag gestellt werden.
Für erlaubnispflichtige Schusswaffen muss ein WBK-Antrag gestellt werden.

Des Weiteren muss bei einem WBK-Antrag auch das Bedürfnis für den Waffenerwerb nachweislich vorliegen. Da es kein Recht auf einen Waffenbesitz gibt, muss ein vernünftiger Grund für diesen vorhanden sein. Sportschützen, Jäger oder Sammler haben in der Regel ein solches Bedürfnis. Dieses bestehende Bedürfnis ist ab 2020 alle fünf Jahre erneut nachzuweisen.

Einzig Waffenerben müssen kein Bedürfnis nachweisen, wenn sie für die Waffenbesitzkarte einen Antrag binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft stellen.

Um eine WBK zu erwerben, müssen neben dem Antrag ein Personalausweis oder Pass, das eventuell notwendige psychologische Zeugnis sowie je nach Grund für den Waffenbesitz weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Zu diesen Unterlagen gehören unter anderem der Sachkundenachweis, ein Jagdschein bei Jägern, eine Bescheinigung eines Schießsportvereins bei Sportschützen und bei Sammlern ein Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der Waffen.

Erfüllen Interessierte die gesetzlichen Vorgaben von vornherein nicht, können sie keine Waffenbesitzkarte beantragen.

Über den Autor

Avatar-Foto
Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (190 Bewertungen, Durchschnitt: 3,89 von 5)
Loading ratings...Loading...