FAQ: Anlieger frei
Grundsätzlich gilt, dass jede Beziehung, die zum Grundstückseigentümer oder Bewohner aufgenommen werden soll, als Anliegen angesehen werden kann. Dazu zählen beispielsweise ein Besuch, ein Einkauf oder auch die Wahrnehmung eines Termins. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja. Das Verkehrszeichen 250 zeigt ein Durchfahrtsverbot für alle Fahrzeuge an, auch für Fahrräder. Nur mit dem Zusatz „Anlieger frei“ oder „Radverkehr frei“ dürfen Radler passieren.
Missachten Verkehrsteilnehmer ein Durchfahrtsverbot und trifft „Anlieger frei“ nicht auf sie zu, ist mit Sanktionen zwischen 25 und 100 Euro zu rechnen. Wann was droht, wenn Sie gegen die Verkehrsregeln verstoßen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen im Zusammenhang mit „Anlieger frei“
Diese Bußgelder drohen, wenn Sie das Zeichen „Anlieger frei“ missachten.
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Unberechtigte Einfahrt mit dem PKW / Motorrad | 50 € |
| Unberechtigte Einfahrt mit dem PKW und Unfallfolge | 70 € |
| Unberechtigte Einfahrt mit dem LKW (> 3,5 t) | 100 € |
| Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot als Radfahrer | 25 € |
| Unberechtigtes Parken in der gesperrten Straße | 55 € |
| Parken mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 70 € |
Was bedeutet „Anlieger frei“?

Wird durch das Verkehrszeichen 250 ein Durchfahrtsverbot angezeigt, gilt dies gemäß Anlage 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich für alle Arten von Fahrzeugen. Das Befahren ist dann nur zulässig, wenn dies durch entsprechende Zusatzzeichen erlaubt wird. Zu diesen gehört unter anderem auch das „Anlieger frei“-Schild (Zeichen 1020-30). Doch welche Bedeutung hat es? Welche Regelungen gelten beim Zeichen 250 mit „Anlieger frei“ eigentlich? Und drohen bei einem Verstoß Bußgelder?
Die Definition von „Anlieger frei“ ist rechtlich weit gefasst. Eine genaue Festlegung des Begriffes gibt es in der StVO nicht. Anlieger frei bedeutet im Zusammenhang mit einem Durchfahrtsverbot, dass eine konkreter Bezug zu einem Grundstück in der Straße bzw. zu den Anliegern bestehen muss. Im weiteren Sinn heißt dies, es muss ein bestimmtes Anliegen zum Befahren vorliegen.
Ist ein solches berechtigtes Interesse vorhanden, ist es unerheblich, ob es sich um Anwohner oder Gäste handelt. „Anlieger frei“ berechtigt auch Besucher, die Straße trotz Durchfahrtsverbots zu nutzen. Zudem gilt, dass „Anlieger frei“ für Fahrrad, Lkw und Pkw gleichermaßen Anwendung findet, da das Zeichen 250, wie erwähnt, für alle Fahrzeuge gilt. Gleiches gilt auch, wenn „Anlieger frei“ bei einem Feldweg aufgestellt ist.
Als berechtigter Anlass zum Befahren gilt unter anderem:
- die Zufahrt zum eigenen Grundstück, Wohnung oder Arbeitsplatz
- Lieferverkehr
- Gäste von Anwohner
- Kunden oder Patienten
- Abholen von Bewohnern, Kunden oder Patienten (Taxi, Krankentransport usw.)
- Handverkehr mit einem Auftrag in der Straße
- Versorgungsunternehmen (Müllabfuhr, Straßenreinigung usw.)
- Rettungskräfte und Havariedienste
- Forst- oder landwirtschaftlicher Verkehr
Wichtig bei der Beantwortung der Frage „Wer darf bei Anlieger frei fahren?“ ist also, dass es sich nicht um reinen Durchgangsverkehr handeln darf. So gilt die Nutzung als Abkürzung oder Umfahrung nicht als konkretes Anliegen.
„Anlieger frei“: Ist ein Nachweis erforderlich?

Befahren Sie eine Straße mit einem Durchfahrtsverbot und dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“, müssen Sie bei einer Kontrolle in der Lage sein, das Anliegen zu beweisen. Das kann beispielsweise durch einen Terminzettel, eine Auftragsbestätigung oder die Bestätigung durch einen Anwohner sein.
Aber auch Lieferscheine oder der Personalausweis mit der Adresse gelten in der Regel als ausreichender Nachweis. Oftmals akzeptieren Beamte auch eine plausible Erklärung, wenn zum Beispiel die Adresse oder der Name der zu besuchenden Person genannt wird. Schließlich ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Verkehrsschild in verschiedenen Kombinationen
Neben dem Zeichen 250 kann das Zusatzzeichen 1020-30 auch in Kombination mit weiteren Verkehrszeichen aufgestellt sein. So unter anderem gemeinsam mit dem Zeichen 251. Hier ist die Durchfahrt für mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten, Motorräder dürften ohne Zusatz theoretisch passieren.
Mit dem Zeichen 260 wird eine Sperrung für alle motorisierten Fahrzeuge (PKW, Motorräder, Mofas) ausgewiesen. Diese Fahrzeuge dürfen dann mit dem Zeichen „Anlieger frei“ die entsprechende Straße befahren.



Fahrradzone, Fahrradstraße mit „Anlieger frei“: Wer darf fahren?

In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder einer Fahrradzone (Zeichen 244.3) ist der KFZ-Verkehr grundsätzlich untersagt. Steht dort jedoch das Zusatzschild „Anlieger frei“, dürfen Autos und Motorräder mit einem konkreten Anliegen einfahren.
Ist eine Fahrradstraße mit diesem Zusatz ausgewiesen, hat der Radverkehr Vorrang. Kraftfahrzeuge, die diese Straße befahren, dürfen den Radverkehr weder behindern oder gefährden. Es gelten die allgemeinen Regelungen zum Befahren einer Fahrradstraße.
Anlieger frei: Regeln fürs Parken?
Darf man bei „Anlieger frei“ parken? Sofern Sie tatsächlich Anlieger sind und das Parken nicht durch andere Verkehrszeichen oder die allgemeinen Regelungen der StVO untersagt ist, dürfen Sie parken.
Wer jedoch kein Anliegen hat, darf weder befahren noch dort parken. Unberechtigtes Parken in einem gesperrten Bereich wird dann entsprechend als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Verstöße bei „Anlieger frei“: Droht eine Strafe?

Missachten Verkehrsteilnehmer eine Durchfahrtsverbot und haben zudem keine berechtigtes Anliegen, handeln sie ordnungswidrig. Es droht ein Verwarn- oder Bußgeld, wenn sie „Anlieger frei“ unberechtigter Weise in Anspruch nehmen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Verstoß an sich ab.
Die möglichen Sanktionen können zwischen 25 und 100 Euro liegen. Punkte oder Fahrverbote gibt es allerdings nicht. Wann welche Sanktionen zu erwarten sind, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Weitere Ratgeber

(58 Bewertungen, Durchschnitt: 4,10 von 5)