Fahrerflucht ohne Schaden: Droht eine Strafe?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrerflucht: Auch ohne sichtbaren Schaden kann eine solche vorliegen.

Kein Schaden: Kann dennoch Fahrerflucht vorliegen?

Fahrerflucht: Auch ohne sichtbaren Schaden kann eine solche vorliegen.
Fahrerflucht: Auch ohne sichtbaren Schaden kann eine solche vorliegen.

Kann es eine Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden geben? Eine kleine Unaufmerksamkeit, einmal das Lenkrad nicht schnell genug gedreht und schon eckt das Fahrzeug an.

Sind mit dem bloßen Auge dann keine Schäden zu sehen, denken Autofahrer oftmals, dass es zu keinen Unfall gekommen ist und entfernen sich vom Ort des Geschehens.

Das kann jedoch die falsche Entscheidung sein, wenn am anderen Fahrzeug doch ein Schaden entstanden ist. In diesem Fall liegt eine Unfallflucht vor, die für den Verursacher, wenn er ermittelt wird, Folgen hat.

Wie sich Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, um bei einem Unfall ohne Schaden keine Fahrerflucht zu begehen und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, falls es dennoch dazu gekommen ist, betrachtet der nachfolgende Artikel.

FAQ: Fahrerflucht ohne Schaden

Kann bei einem Unfall ohne sichtbaren Schaden eine Fahrerflucht vorliegen?

Ja, grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei jedem Unfall ein Personalienaustausch mit den anderen Beteiligten erfolgen muss. Zudem können Laien nicht immer beurteilen, ob tatsächlich kein Schaden vorliegt.

Welche Sanktionen drohen bei einer Fahrerflucht ohne Schaden?

Bei einem Bagatellschaden wird das Verfahren nicht selten gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Grundsätzlich kann eine Fahrerflucht aber eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen.

Wie verhalte ich mich bei einem Unfall ohne Schaden richtig?

Als Verursacher müssen Sie die Unfallbeteiligten informieren. Warten Sie daher entweder am Fahrzeug auf deren Rückkehr oder verständigen Sie die Polizei.

Fahrerflucht wenn kein Schaden sichtbar ist?

Kann es eine Fahrerflucht sein, wenn kein Schaden entstanden ist? In der Regel ist es für Laien schwer zu erkennen, ob bei einem kleinen Zusammenstoß oder einem Touchieren Schäden entstanden sind oder nicht. Daher ist es immer zu empfehlen, zunächst vor Ort zu verbleiben und die wichtigsten Daten auszutauschen.

Ein Unfall kann ohne erkennbaren Schaden enden. Eine Fahrerflucht wird dennoch oft geahndet.
Ein Unfall kann ohne erkennbaren Schaden enden. Eine Fahrerflucht wird dennoch oft geahndet.

Handelt es sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Polizei nicht zwingend hinzugezogen werden muss, können die Unfallbeteiligten die Angelegenheit unter sich klären. Ist der Geschädigte allerdings nicht vor Ort, darf der Verursacher sich nicht einfach entfernen, nur weil keine Schäden sichtbar sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass am anderen Fahrzeug doch etwas vorliegt, kann der Parkrempler auch ohne erkennbaren Schaden in einer Fahrerflucht enden.

Die rechtliche Grundlage ist hier im Strafgesetzbuch zu finden. In § 142 StGB ist definiert, dass der Unfallverursacher die Möglichkeit der Personalienaufnahme schaffen muss und sich bei einer Verhinderung, zum Beispiel durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, strafbar macht.

Ist der Geschädigte also nicht vor Ort, muss eine angemessene Zeit, in der Regel zwischen 20 und 60 Minuten, gewartet werden. Erst dann darf ein Zettel mit den wichtigsten Informationen hinterlassen und sich entfernt werden. Darüber hinaus ist der Vorfall unverzüglich bei der Polizei zu melden.

Geschieht die Meldung nicht, liegt eine Fahrflucht vor. Gehen Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall zur Polizei, kann es durchaus ein geringeres Strafmaß für eine Fahrerflucht ohne sichtbaren Schaden geben. Daher sollten Verkehrsteilnehmer kleine Rempler oder leichtes Touchieren nicht leichtfertig abtun.

Unfallflucht ohne sichtbaren Schaden: Welches Strafmaß ist vorgesehen?

Ist bei einem Parkrempler oder einem leichten Zusammenstoß kein Schaden entstanden und wurde der Vorfall der Polizei gemeldet, müssen Verursacher hier natürlich keine Konsequenzen seitens des Strafrechts befürchten.

Kein sichtbarer Schaden? Um eine Fahrerflucht zu vermeiden, sollte eine Meldung an die Polizei erfolgen.
Kein sichtbarer Schaden? Um eine Fahrerflucht zu vermeiden, sollte eine Meldung an die Polizei erfolgen.

Haben sie jedoch eine Fahrerflucht begangen, weil kein Schaden erkennbar war, müssen sie nach den Vorgaben des StGB mit einer Strafe rechnen.

Hier kommt § 142 StGB zum Tragen, der entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Handelt es sich um einen Bagatellschaden, ist jedoch in der Regel von einer Geldauflage auszugehen. Üblicherweise wird eine Fahrerflucht erst ab einem Schadenswert von 50 Euro geahndet. Allerdings lassen sich die Schadenswerte in der Regel nur von Experten richtig einschätzen, sodass Autofahrer eine Fahrerflucht auch ohne einen sichtbaren Schaden riskieren, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.

Neben den strafrechtlichen Folgen kommen zudem auch verkehrsrechtliche Konsequenzen auf den Verursacher zu. So sind im Bußgeldkatalog drei Punkte in Flensburg vorgesehen. Bei schweren Fällen einer Unfallflucht kann darüber hinaus auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Fahrerflucht ohne Schaden: Droht eine Strafe?
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Kommentare

  1. Jean sagt:

    Guten Tag ich bin letzte Woche gegen ein pöller gefahren . Bin ausgestiegen und habe gesehen das kein Schaden am Auto oder pöller erkennbar ist.
    Und bin weiter gefahren .
    Nun hat es wohl ein Passant gesehen und die Polizei gerufen . Diese hat jetzt mein Arbeitgeber angeschrieben und dort steht was von Fahrerflucht .
    Jetzt ist meine Frage was ich nun noch machen kann
    Mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jean,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

      – Die Redaktion

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