Das aktuelle Punktesystem – Das sind die Punkte in Flensburg

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 8. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Infos über Punkte in Flensburg

In diesem Text erhalten Sie allgemeine Informationen zum Punktesystem in Deutschland.

Möchten Sie herausfinden, ob Sie bereits Punkte haben, gelangen Sie hier direkt zu den Punkteabfrage-Optionen.

Möchten Sie wissen, für welche Verstöße wie viele Punkte in Flensburg verhängt werden, klicken Sie bitte auf die nachfolgenden Links:

Alle Infos und Regeln über das Punktesystem

Das neue Punktesystem gilt seit Mai 2014.
Das neue Punktesystem gilt seit Mai 2014.

Seit dem 1. Mai 2014 werden in Flensburg Punkte anders berechnet. Die Punktevergabe für Verkehrsverstöße erfolgt seitdem nach einem neuen, einfacheren und gerechteren Punktesystem.

Dieser Ratgeber zum Flensburger Punktesystem klärt auf und zeigt, wie das aktuelle Punktesystem funktioniert und welcher Sinn dahinter steckt. Zudem informieren wir Sie über einige der Neuerungen, zu denen es im Laufe der Zeit kam.

FAQ: Punktesystem

Wie viele Punkte darf ich laut Punktesystem maximal haben?

Gemäß dem neuen Punktesystem sind maximal 8 Punkte möglich. In diesem Fall kommt es zum Führerscheinentzug.

Wie viele Punkte können bei einem Verstoß auf einmal fällig werden?

Je nachdem, wie schwer der jeweilige Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht war, können Sie 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg auf einmal bekommen.

Wann kommt es laut dem neuen Punktesystem zur Verjährung der Punkte?

1 Punkt im Fahreignungsregister verjährt nach 2,5 Jahren. 2 Punkte gelten nach 5 Jahren als verjährt und 3 Punkte in Flensburg verfallen nach 10 Jahren.

Das neue Punktesystem in Flensburg: Gewichtung von Verstößen

Dem aktuellen Punktesystem zufolge drohen nur noch dann Punkte in Flensburg, wenn der jeweilige Verstoß die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdete. Je nachdem, wie schwer die Regelmissachtung war, kommen entweder 1, 2 oder 3 Punkte auf Sie zu. Sobald die Grenze von 8 Punkten erreicht ist, werden Sie mit der Entziehung des Führerscheins konfrontiert.

Die Punktevergabe ist in drei Kategorien unterteilt:

Im Bußgeldkatalog gibt es für schwere Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, 1 Punkt.

Beispiel: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h (innerorts oder außerorts). Im neuen Punktesystem gibt es für diese Übertretung der Geschwindigkeit 1 Punkt.

In der aktuellen Tabelle für den Bußgeldkatalog gibt es für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubns im Regelfall 2 Punkte.

Beispiel: Rotlichtverstoß mit Gefährdung. Im aktuellen Punktesystem gibt es hierfür 2 Punkte.

Im Bußgeldkatalog gibt es für schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.

Beispiel: Fahrerflucht. Das Punktesystem sieht hier normalerweise 3 Punkte vor.

Das aktuelle Punktesystem kurz zusammengefasst:

  • 1 Punkt für schweren Verstoß
  • 2 Punkte für sehr schweren Verstoß
  • 3 Punkte für schwere Straftat

Dieses 3-Punkte-System hat den großen Vorteil, dass es im Vergleich zum vorherigen 7-Punkte-System wesentlich übersichtlicher ist. Zudem ist durch die Reduzierung auf maximal 3 Punkte pro Verstoß die Komplexität von Berechnungen verringert.

Punkte-Tacho: Welche Konsequenzen drohen bei wie vielen Punkten?

Bei 8 Punkten kommt es laut dem neuen Punktesystem zum Führerscheinentzug.
Bei 8 Punkten kommt es laut dem neuen Punktesystem zum Führerscheinentzug.

Zur besseren Verständlichkeit vom Punktesystem wurde zur Orientierung ein so genannter Punkte-Tacho entwickelt. Diese Maßnahmen-Stufen verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen bei welchem Punktestand zu rechnen ist:

  • 1 bis 3 Punkte: Ihnen droht eine Vormerkung. Von weiteren Maßnahmen bleiben Sie jedoch verschont.
  • 4 bis 5 Punkte: Es kommt eine kostenpflichtige Ermahnung auf Sie zu. Weiterhin werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen können.
  • 6 bis 7 Punkte: An dieser Stelle erwartet Sie laut Punktesystem eine kostenpflichtige Verwarnung. Auch hier können Sie ein solches Seminar besuchen, allerdings ohne die Möglichkeit des Punkteabbaus.
  • 8 Punkte: Hier haben Sie schließlich den Bogen überspannt und müssen mit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis rechnen.

Wer jedoch im Straßenverkehr eine schwerwiegende Straftat begeht, wie beispielsweise Trunkenheit am Steuer mit mehr als 1,1 Promille, muss den Führerschein nach wie vor sofort abgeben.

Mit Hilfe der drei Maßnahme-Stufen können Betroffene ihren Punktestand recht einfach berechnen und können somit selbst ihren jeweiligen Stand im Fahreignungs-Bewertungssystem ermitteln. Alternativ haben Sie aber auch immer noch die Möglichkeit Ihren Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt zu erfragen.

Punkte in Flensburg abfragen – So erfahren Sie Ihren Punktestand

Nicht jeder Verkehrsteilnehmer weiß, wie viele Punkte sich aktuell in seiner Verkehrssünderkartei befinden. Besonders, wenn sich der Kfz-Führer im Laufe der Zeit mehrere Verstöße im Straßenverkehr geleistet hat, kann es undurchsichtig werden. Wurden die Punkte schon gelöscht? Wie viele sind in Flensburg noch vermerkt?

Wie viele Punkte habe ich auf dem Konto? Sie können Ihren Punktestand in Flensburg auf unterschiedlichem Wege in Erfahrung bringen:

1. Online-Punkteabfrage

Sie können eine Auskunft über die KBA-Webseite beantragen. Es gibt jedoch außerdem verschiedene Anbieter, die einen entsprechenden Service ermöglichen, wie z. B. punkte-flensburg.de. Hier müssen Sie für die Punkteabfrage lediglich ein Online-Formular ausfüllen und absenden. Der Service ist zwar unkomplizierter, dafür jedoch auch kostenpflichtig. Hier gelangen Sie zur Punkteabfrage bei punkte-flensburg.de **

2. Direkte Punkteabfrage vor Ort

Leben Sie in Flensburg und Umgebung, können Sie außerdem auch direkt vor Ort Ihren Punktestand abfragen. Der „Auskunftspavillon“ des Kraftfahrt-Bundesamtes ist Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 9 bis 15 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17:30 Uhr geöffnet. Bringen Sie einen gültigen Identitätsnachweis mit (Personalausweis bzw. Reisepass).

3. Postalische Punkteabfrage

Sie können den vorgefertigten Antrag auf der Webseite des KBA herunterladen, ausfüllen und unterschreiben. Senden Sie den Antrag zusammen mit einer gut lesbaren Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorder- und Rückseite!) an das KBA. Nach der Bearbeitung erhalten Sie die Auskunft ebenfalls per Post. Eine Abfrage per Fax ist derzeit noch nicht möglich.

4. Abfrage direkt über die KBA-Webseite

Mit dem neuen Personalausweis (inkl. aktivierter Online-Funktion) können Sie Ihren Punktestand in Flensburg auch ganz bequem direkt online abfragen. Sie benötigen dabei neben dem Ausweis ein Kartenlesegerät sowie die „AusweisApp2“. Auf der Webseite des KBA finden Sie für die Online-Punkteabfrage einen speziellen Online-Antrag. Sie können Ihren Punktestand anschließend entweder direkt online einsehen oder, sofern das nicht möglich ist, erhalten die Auskunft per Post.

Wie lässt sich der Stand der Punkte in Flensburg in Erfahrung bringen?

Generell steht es jedem Fahrer zu, einen Auszug aus dem Fahreignungsregister zu beanspruchen – kostenlos. Dabei können Sie zwischen einer Punkteauskunft über den Postweg oder mittels Online-Formular wählen. Die Option, sich die Anzahl der Punkte in Flensburg übers Telefon oder ein Faxgerät mitteilen zu lassen, besteht leider laut Punktesystem nicht.

Auf der Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie die benötigten Formulare – sowohl für den schriftlichen Antrag als auch für die Online-Auskunft der Punkte.

Da es sich um persönliche Daten handelt, muss bei der Punkteauskunft sichergestellt werden, dass die Daten kein Unbefugter erhält. Entsprechend müssen alle, die sich über ihren Punktestand informieren wollen, einen Identitätsnachweis erbringen. Dieser erfolgt entweder durch eine gut lesbare Kopie des Personalausweises oder des Reisespasses – Vorder- und Rückseite müssen kopiert werden – oder man lässt sich seine Unterschrift amtlich beglaubigen. Diese Variante ist aber aufwendiger und zugleich kostenpflichtig.

Tipp: Um einen Antrag zu stellen, besorgen Sie sich am besten beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das entsprechende Formular, welches sich direkt auf dessen Homepage befindet. Wer schon im Besitz des neuen Personalausweises mit Datenchip ist, kann alternativ online die Auskunft über den Punktestand anfordern. Diese ist – wie bereits erwähnt – kostenlos.

Verjährung: Wann verfallen Punkte in Flensburg?

Die Verjährung der Punkte im aktuellen Punktesystem soll für jeden verständlich sein.
Die Verjährung der Punkte im aktuellen Punktesystem soll für jeden verständlich sein.

Die Punkte für einzelne Verstöße verjähren automatisch für sich, unabhängig von neuen Eintragungen. Die jeweilige Tilgungsfrist steht in Abhängigkeit von der Schwere des zugrunde liegenden Verstoßes. Dabei werden folgende Fristen unterschieden:

  • Verjährung eines Verkehrsverstoßes mit 1 Punkt dauert 2,5 Jahre
  • Verjährung eines Verkehrsverstoßes mit 2 Punkten dauert 5 Jahre
  • Verjährung eines Verkehrsverstoßes mit 3 Punkten dauert 10 Jahre

Das aktuelle Punktesystem hat für Verkehrssünder natürlich den großen Vorteil, dass man bei der jetzigen Regelung genau weiß, wann der eingetragene Verstoß wieder gestrichen wird. So lässt sich besser und einfacher nachvollziehen, wie lange die Punkte des Betroffen im Register gespeichert werden. Eine Hemmung der Punktetilgung gibt es nicht mehr.

Freiwilliger Punkteabbau im aktuellen Punktesystem

Wer im Verkehrszentralregister Punkte hat, hat natürlich auch die Möglichkeit, diese abzubauen. Hierbei gibt es jedoch ein paar Regeln, die im Folgenden erläutert werden.

  1. Ein freiwilliger Punkteabbau beim neuen Punktesystem ist nur bis zur Stufe „Ermahnung“ möglich, d.h. es dürfen höchstens 5 Punkte auf dem Konto sein.
  2. Die Bedingung für den Punkteabbau ist die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. In diesem lässt sich maximal 1 Punkt abbauen.
  3. Der freiwillige Punkteabbau kann nur einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gemacht werden.

Das aktuelle Punktesystem: Zusammenfassung

Das neue Punktesystem fokussiert sich vor allem auf die Verkehrssicherheit

Punkte entstehen jeweils am Tattag und werden so lange für die Berechnung des Punktestandes herangezogen, wie die Tilgungsfrist für den betreffenden Verstoß noch nicht abgelaufen ist. Auf diese Weise soll das aktuelle Punktesystem das Taktieren von Wiederholungstätern verhindern, die dann auf Rechtsmittel zurückgreifen, um vorübergehend den Punktestand zu drücken.

Vereinheitlichung des Rechtskraftprinzips zur Berechnung der Tilgungsfristen von eingetragenen Verstößen

Der Beginn der Laufzeit für die Fristen hängt nicht von der Art der Entscheidung ab, sondern wird einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnen.

Mehr Informationen für Verkehrssünder

Das aktuelle Punktesystem sieht vor, dass Verkehrssünder ab der Maßnahme-Stufe „Ermahnung“ (ab 4 Punkte) sowie beim Erreichen jeder weiteren Maßnahme-Stufe informiert werden. Besitzern des neuen Personalausweises ist es zudem möglich, den Antrag zur Auskunft über den persönlichen Punktestand elektronisch zu stellen. Mit diesem Plus an Informationen soll auf Seiten der Verkehrsteilnehmer ein Bewusstsein für das Punktesystem sowie deren Akzeptanz erzeugt.

Punktereform im Mai 2014 – Welche Änderungen gab es?

Das alte Punktesystem, das über 50 Jahren existierte, musste sich im Mai 2014 der größten Reform seit Bestehen unterziehen. Seit dem 1. Mai 2014 gilt nun das aktuelle Punktesystem für Verkehrsverstöße. Doch wie sah die Punktereform 2014 genau aus? Worin unterscheiden sich die beiden Punktesysteme?

Warum wurde das Punktesystem überhaupt reformiert?

Warum kam es zur Reform vom Punktesystem?
Warum kam es zur Reform vom Punktesystem?

Der ein oder andere Autofahrer wird sich sicher die Frage stellen, warum es überhaupt zu der Reformation vom Punktesystem mit seinen umfangreichen Veränderungen kam? Schließlich hat es doch vorher auch funktioniert.

Doch Fakt ist, dass das alte Punktesystem, das schon seit über 50 Jahren existiert, im Laufe der Zeit immer komplizierter und undurchsichtiger wurde. Als gute Beispiele können hierfür die punktuelle Überarbeitung oder die Rechtsprechung aufgeführt werden. Die alten Regelungen über die Tilgungshemmung (verhindert das Löschen einer Art, wenn eine neue begangen und in das Register eingetragen wird), die Überliegefrist (hierbei handelt es sich um die Frist, für die nach Eintritt der Tilgungsreife die Entscheidung zusätzlich noch gespeichert wird) sowie die unterschiedlichen Regelungen für den Beginn der Frist (beispielsweise Tag des ersten Urteils bei Straftaten, Rechtskraft bei Ordnungswidrigkeiten) hatten weitreichende Folgen. So führten sie dazu, dass

  • es für Verkehrsteilnehmer nicht möglich war, über ihren tatsächlichen Punktestand in Flensburg Bescheid zu wissen.
  • die Bewertung mit 1 bis 7 Punkten von dem jeweilig betroffenen Verkehrssünder neben dem Bußgeldbescheid, dem Bußgeld/Geldstrafe und dem Fahrverbot als zusätzliche Strafe empfunden wurde. Dabei soll das Verkehrszentralregister nicht als Bestrafungssystem fungieren, sondern vielmehr dazu dienen, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die mehrfach gegen die Regeln der StVO verstoßen haben, zu ermitteln.
  • insbesondere unbelehrbare und uneinsichtige Wiederholungstäter an Fahreignungsseminaren und verkehrspsychologische Beratungen teilnahmen, um ihren Punktestand abzubauen, ohne dass sie ihr Verhalten im Straßenverkehr wirklich änderten.
  • das undurchsichtige Punktesystem zu wenig akzeptiert wurde.

Diese Änderungen gab es neben der Punktereform für Autofahrer

Neben dem überarbeiteten Punktesystem und Bußgeldkatalog sind im Jahr 2014 noch einige andere Neuerungen in Kraft getreten. Einige davon – wie die Warnwesten-Pflicht – waren für Autofahrer stärker von Bedeutung, andere betrafen hingegen mehr die Autoindustrie.

1. Einführung der Warnwesten-Pflicht

Ganz nach dem Vorbild der europäischen Nachbarstaaten wurde auch in Deutschland die Warnwesten-Pflicht eingeführt. Seit dem 1. Juli 2014 muss sich in jedem Fahrzeug eine Warnweste befinden, die genau wie das Warndreieck jederzeit mitgeführt werden muss. Die Warnweste muss dabei die Europäische ISO Norm 20471 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Warnwesten-Pflicht betrifft alle in Deutschland zugelassenen PKW, LKW und Busse. Motorräder bleiben von der Regelungen ausgenommen.

Das Tragen einer Warnweste beim Verlassen des Fahrzeugs trägt zu einer erhöhten Sicherheit bei, da diese vom Verkehr deutlich schneller und besser erkannt werden. Das gilt besonders in der Dunkelheit, nach einem Unfall, nach einer Panne oder bei Hilfestellung sowie besonders außerhalb von geschlossenen Ortschaften auf Autobahnen, Bundesstraßen und Landstraßen.

Wie eine Untersuchung des Automobilclubs ACE in Deutschland aufgezeigt hat, waren schon vor Inkrafttreten der Warnwestenpflicht 96% fast aller PKW mit einer Warnweste ausgestattet.

In vielen europäischen Ländern gab es schon vor der Einführung der Warnwesten-Pflicht in Deutschland die Pflicht, eine Warnweste im Auto mitzuführen bzw. im Falle eines Unfalls oder einer Panne beim Verlassen des Fahrzeugs diese zu tragen. Beispielsweise ist in Italien, Spanien, Belgien, Luxemburg, Ungarn und Slowenien für jeden, der das Fahrzeug verlässt, eine Tragepflicht vorgeschrieben.

Eine gekoppelte Verpflichtung, wonach eine Weste im Fahrzeug mitgeführt als auch im Bedarfsfall zwingend getragen werden muss, existiert in Frankreich, Portugal, Österreich, Kroatien, Norwegen und der Slowakei. Bei Zuwiderhandlung kann das Bußgeld im Bußgeldbescheid nach Angaben des ADAC je nach Land zwischen 14 bis 600 Euro betragen.

2. Veränderte Inhalte im Verbandkasten

Das Mitführen eines Verbandskasten ist für jeden Fahrzeugführer verpflichtend, wobei dieser regelmäßig zu überprüfen ist. Seit dem 1. Januar 2014 hat sich aber den Inhalt und der DIN Norm 13164 betreffend etwas geändert.

Durch die Punktereform änderten sich auch die Vorschriften zum Inhalt vom Verbandskasten.
Durch die Punktereform änderten sich auch die Vorschriften zum Inhalt vom Verbandskasten.

So wurde der mit Notfallmaterial gefüllte Erste-Hilfe-Kasten teilweise neu definiert. Laut Aussagen des Bundesverbands Medizintechnologie, gehören jetzt ein vierzehnteiliges Pflaster-Set und zwei Hautreinigungstücher zum erweiterten Umfang des Materials. Darüber hinaus wird empfohlen, dass Fahrzeughalter das Sterilmaterial auf ihr Verfallsdatum prüfen müssen. Sollte das Verfallsdatum überschritten sein, muss es ersetzt werden. Doch gerade das Ersetzen einzelner Bestandteile des Verbandskasten ist in Juristenkreisen umstritten. Denn laut Gesetzesgebung ist lediglich das Mitführen des Verbandskastens verpflichtend, während von Sterilität keine Rede ist.

Dennoch sollten Autofahrer stets einen gültigen Verbandskasten dabei haben, damit es im Falle einer Kontrolle nicht zu Problemen kommt. Andernfalls drohen dem Fahrzeughalter laut Bußgeldtabelle ein Verwarngeld und gegebenenfalls Rechtsstreitigkeiten. Punkte in Flensburg werden jedoch laut Punktesystem keine fällig.

3. Änderungen bei der KFZ-Steuer

Zum Jahresbeginn 2014 hat sich die KFZ-Steuer erhöht. Für alle Autos, die ab 2014 zugelassen werden, gilt beim CO2-basierten Anteil der KFZ-Steuer eine niedrigere Freigrenze. Demnach ist durch die Reform der Grenzwert der Freigrenze von 110 auf 95 Gramm Kohlendioxid (CO2) pro Kilometer gesunken. Für jedes Gramm mehr an CO2 werden 2 Euro berechnet.

Der hubraumabhängige Steueranteil blieb jedoch gleich:

  • Für Benziner fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter 2 Euro an
  • Für Diesel fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter 9,50 Euro an

Für die Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 fällt seit dem 1. Januar 2014 die Steuerbefreiung von maximal 150 Euro an.

4. Automatisches Reifendruck-Kontrollsystem

Seit November 2014 müssen alle Neuwagen laut ECE-Richtlinie R64 mit einem automatischen Kontrollsystem für den Reifendruck (Reifendruck-Kontrollsystem, kurz: RDKS) ausgestattet sein. Diese Vorschrift ist insofern sinnvoll, da es zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beiträgt. Denn wie der Automobilclub ACE mitteilt, lassen sich allein 85% aller Reifenplatzer auf einen schleichenden Druckverlust der Pneus zurückführen, was oftmals zu schweren Verkehrsunfällen führen kann. Das RDKS warnt hingegen rechtzeitig, sodass der Fahrer rechtzeitig reagieren kann. Zugleich hilft das System, den Kraftstoffverbrauch zu senken, da der Verbrauch bei zu niedrigerem Reifendruck höher ausfällt.

Welche Reifendruckkontroll-Systeme gibt es?

Auf dem Markt gibt es aktuell zwei Reifendruck-Kontrollsysteme, die um die Gunst der Autobauer und -fahrer buhlen:

  • indirekte Druckmesser
  • direkte Druckmesser

Die indirekten Druckmesser sind preiswerter und daher auch weit verbreitet. Bei dieser Version wird der Reifendruck nicht selbst gemessen, sondern es werden Änderungen des Reifenumfangs durch Luftverlust registriert. Dieses System wird dabei vom sowieso an Bord vorhandenen ASB-Sensor unterstützt, welcher die Raddrehzahl misst.

Beim direkten Druckmesser prüft ein Sensor auf der Innenseite der Felge oder am Reifenventil den Reifendruck. Der Wert wird via Funk an ein Steuergerät gesendet, welches die Daten in der Cockpitanzeite aufbereitet und den Autofahrer im Falle von Änderungen warnt.

Auch Gebrauchtwagen lassen sich problemlos mit einem Reifendruck-Kontrollsystem nachrüsten. Möglich ist das allerdings ausschließlich mit direkt messenden Systemen. Die Anschaffungskosten betragen rund 150 Euro zuzüglich der Montage der Sensoren sowie des Steuergerätes für den Innenraum.

5. ESP-Pflicht für Neuwagen

Ab dem 31. Oktober 2014 müssen alle neu zugelassenen Autos ab Werk ESP an Bord haben. Dieses Fahrstabilitätsprogramm soll verhindern, dass das Heck während einer Kurvenfahrt ausbricht. Somit stellt ESP einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zu noch mehr Fahrsicherheit dar. In vielen Fahrzeugen gehörte das ESP-System jedoch auch schon vor Oktober 2014 zur Standard-Ausstattung.

Vom Beschluss der Europäischen Union bis zur Einführung der verpflichtenden ESP-Austattung wurde der Automobilindustrie eine Übergangszeit von drei Jahren eingeräumt. Seit November 2014 müssen jedoch alle, in der EU verkauften Neuwagen serienmäßig über diesen Schleuderschutz verfügen.

Wie sinnvoll ESP ist, wurde inzwischen auch statistisch erwiesen, da bei Fahrzeugen mit ESP deutlich weniger Schleuderunfälle registriert wurden. Für etwas Verwirrung sorgen jedoch einige Hersteller, die bei der Bezeichnung des Anti-Schleuder-Systems eine unterschiedliche Bezeichnung wählen. So ist beispielsweise bei BMW, Jaguar oder Mazda die Rede von einer Dynamic Stability Control (DSC), während bei Toyota das System unter dem Namen Vehicle Stability Control (VSC) läuft. Bei Volvo findet man hingegen die Bezeichnung Dynamic Stability and Traction Control (DSTC).

Doch trotz der vielen unterschiedlichen Namensgebungen ist die Funktionsweise bei allen Systemen stets die gleiche. So registriert ein Drehratensensor, der noch von anderen Komponenten unterstütz wird, ob sich das Fahrzeug nicht in die vom Fahrer eingeschlagene Richtung bewegt. Um ein Ausbrechen zu verhindern, werden durch das Fahrstabilitätsprogramm einzelne Räder gezielt abgebremst. Damit ESP aber einwandfrei funktionieren kann, ist allerdings eine defensive Fahrweise Voraussetzung.

6. Fernstraßen sollen grün und dreispurig werden

Im Zuge der Punktereform wurden auch neue Vorschriften über Fernstraßen eingeführt.
Im Zuge der Punktereform wurden auch neue Vorschriften über Fernstraßen eingeführt.

Nicht nur das Punktesystem an sich sollte sich ändern, weitere Änderungen sollten auch die Straßen, genauer gesagt die Fernstraßen, betreffen. Denn alle ab 2014 neu angelegten, um- oder ausgebauten Fernstraßen sollen mit einem 1 Meter breiten, grün eingefärbten Mittelstreifen versehen werden.

Dieser soll die Fahrtrichtungen klarer trennen. Darüber hinaus sollen drei Fahrstreifen auf großen und viel befahrenen Fernstraßen künftig zur Regel werden.

Die mittlere Fahrspur soll dabei abwechselnd mal in die eine, mal in die andere Fahrtrichtung als Überholstreifen zur Verfügung stehen. Die mittlere Trennung soll außerdem durch eine durchgezogene, weiße Doppellinie angezeigt werden. Für kleine Nahbereichsstraßen, auf denen vergleichsweise wenig Verkehr herrscht, soll es dagegen nur eine breite Spur ohne Mittelmarkierung und jeweils gestrichelter Markierungen an beiden Seiten geben. Diese dürfen dann überfahren werden, wenn sich zwei Fahrzeuge begegnen.

In Deutschland stellen Landstraßen, die zu den Fernstraßen gehören, eine sehr wichtige Verbindungsader im Verkehrssystem dar und rund 220.000 Kilometer Landstraßen ziehen sich quer durch ganz Deutschland. Doch zugleich ist es ein sehr risikoträchtiges Pflaster, da gerade auf den Strecken außerhalb der Orte die meisten Unfälle mit Todesfolge zu beklagen sind. Mit den geplanten Markierungen (grüner Mittelstreifen) sowie der abwechselnd zu benutzenden Überholspur soll mehr Sicherheit erreicht und zugleich Autofahrern eine bessere Orientierung geboten werden.

Überblick über wichtige Veränderungen: Wann traten welche Änderungen in Kraft?

Im Jahr 2014 gab es außer dem neuen Punktesystem weitere Änderungen für Autofahrer. Doch ab wann galten die neuen Regelungen? Damit Sie nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und zeigen, wann diese in Kraft traten:

  • 1. Januar 2014: Schärferer CO2-Grenzwert, höhere KFZ-Steuer
    Die Bundesregierung hat pünktlich zum Jahreswechsel 2013/14 die KFZ-Steuer erhöht. Die steuerfreie Basismenge beträgt für neuere PKWs, die seit dem 1. Juli 2009 zugelassen sind, 95 Gramm pro Kilometer. In der alten Regelungen waren es noch 110 Gramm pro Kilometer. Die Steuerbelastung steigt mit jedem Gramm über den Grenzwert um 2 Euro.
  • 1. Januar 2014: Neue Bestandteile für Verbandskasten
    Seit Jahresbeginn 2014 gehören jetzt auch ein vierzehnteiliges Pflaster-Set sowie zwei Hautreinigungstücher zum festen Bestandteil eines jeden Verbandskasten, der zwingend im Auto mitgeführt werden muss.
  • 1. April 2014: Theorie-Prüfung mit Bewegbildern
    Der technische Fortschritt macht sich auch in der theoretischen Führerschein-Prüfung bemerkbar. So müssen sich die Prüflinge in der Prüfungen mit dynamischen Filmsequenzen auseinandersetzen, statt wie bislang ausschließlich mit Standbildern. Auf diese Weise soll eine realistischere Darstellung des Verkehrs ermöglicht werden.
  • 1. Mai 2014: Punktesystem/-reform tritt in Kraft
    Immer wieder wurde die Reform für das Punktesystem verschoben, doch nun steht der Termin endgültig fest. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören dabei, dass es je nach Schwere des Verkehrsverstoßes nicht mehr 1 bis 7 Punkte, sondern nur noch 1, 2 oder 3 Punkte gibt. Dafür muss der Führerschein schon bei einem Punktestand von 8 Punkten abgegeben werden. In der alten Regelungen kommt es bei 18 Punkte zu einem Führerschein-Entzug. Punkte gibt es künftig nur noch für Verstöße, die die Sicherheit gefährden. Punkte können weiterhin durch entsprechende Maßnahme abgebaut werden.
  • 1. Mai 2014: Zum Teil höhere Bußgelder im Bußgeldkatalog
    Im Zusammenhang mit der Reform vom Punktesystem in Flensburg werden auch einige Bußgelder im Bußgeldbescheid höher – im Durchschnitt um 20 Euro. So müssen Autofahrer, die beispielsweise gegen die Winterreifenpflicht verstoßen, seitdem 60 statt 40 Euro zahlen. Wer den Anweisungen eines Polizisten nicht Folge leistet und dessen Handzeichen ignoriert oder gegen die Vorfahrtsregel verstößt, wird dagegen mit 70 statt 50 Euro zur Kasse gebeten.
  • 1. Juli 2014: Warnwesten-Pflicht für Autofahrer
    In jedem Auto muss mindestens eine Warnweste mitgeführt werden, die die Europäische ISO-Norm 20471 erfüllt und entsprechend gekennzeichnet sein muss. Deutschland gehört hierbei zu den Nachzüglern, da in weiten Teilen Europas schon seit geraumer Zeit eine Warnwesten-Pflicht besteht. Diese Neuregelung gilt für PKW, LKW und Busse, die in Deutschland zugelassen sind. Motorradfahrer sind ausgenommen.
  • 31. Oktober 2014: ESP wird für alle neu zugelassene PKW Pflicht
    Im Sinne einer höheren Verkehrssicherheit müssen seit diesem Datum alle neu zugelassenen PKW ab Werk über das Fahrstabilitätsprogramm ESP verfügen.
  • 1. November 2014: Reifendruck-Kontrollsystem wird für alle Neuwagen Pflicht
    Spätestens seit November 2014 sollte das Reifendruck-Kontrollsystem in allen Neuwagen zum Standard gehören. Dieses System informiert den Fahrer über den Luftdruck im Reifen, wodurch gefährliche Reifenplatzer, die oftmals zu schweren Unfällen führen, vermieden und der Kraftstoffverbrauch gesenkt werden soll.

Wie erfolgte die Umrechnung bestehender Punkte in Flensburg?

Als am 1. Mai 2014 die Punktereform für Verkehrssünder in Kraft trat, bei der vom 18-Punkte-System abgekehrt wurde (18 Punkte bis zum Führerscheinentzug), wurden bestehende Einträge und Punkte nicht eins zu eins auf das neue Punktekonto übertragen. Stattdessen erfolgte eine Umrechnung entsprechend dem neuen Punktesystem. Dabei konnte es durchaus passieren, dass manche Verkehrssünder mit einem fast vollen Punktekonto nach der Umwandlung ein fast leeres Punktekonto hatten – aber nur dann, wenn es sich nicht um Regelmissachtungen handelt, die die Verkehrssicherheit gefährdet haben. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie die Umrechnung entsprechend der neuen Punktetabelle in Flensburg erfolgte.

Die Umrechnung der Punkte in Flensburg sieht dabei wie folgt aus:

Alter Punktestand (VZR)Neuer Punktestand (FAER)
1 bis 31
4 bis 52
6 bis 73
8 bis 104
11 bis 135
14 bis 156
16 bis 177
18 oder mehr8

Wichtiger Hinweis: Es gab durchaus einige „Altlasten“, die gelöscht und somit nicht auf das neue Punktekonto in Flensburg übertragen wurden. So wurden alle alten Punkte für Regelmissachtungen ohne Verkehrsgefährdung gelöscht, wie beispielsweise das Befahren einer Umweltzone ohne der erforderlichen Schadstoffplakette. Denn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg werden seit Mai 2014 nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße registriert.

Umbenennung: Welche Begrifflichkeiten änderten sich durch die Reform?

Im Zuge der Punktereform wurden Bußgelder z.T. deutlich erhöht, die Punkte für Verstöße jedoch auch reduziert.
Im Zuge der Punktereform wurden Bußgelder z.T. deutlich erhöht, die Punkte für Verstöße jedoch auch reduziert.
  • Aus dem „Verkehrszentralregister“ (VZR) wurde nach Inkrafttreten der Reform das „Fahreignungsregister“ (FAER).
  • Aus dem „Mehrfachtäter-Punktesystem“ wurde nach Inkrafttreten der Reform das „Fahreignungs-Bewertungssystem“.

Warum wurden diese Begriffe umgenannt? Durch diese Maßnahme sollte das Ziel des Systems besser beschrieben werden, welches da lautet, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die die Verkehrssicherheit gefährden, zu identifizieren. Diese sollen eine Unterstützung für die Änderung ihres Fahrverhaltens erfahren, während Unbelehrbaren die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Zielstellung: Was erhoffte man sich von der Punktereform?

Die klare Antwort: Mehr Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen und eine gerechtere Ahndung von Verkehrsverstößen!

Mit Hilfe des Fahreignungsregisters sollen unbelehrbare Verkehrsteilnehmer genauer erfasst werden, die durch wiederholt schwere Regelverstöße gegen die StVO sowohl sich als auch andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße gefährden. Entsprechend werden im aktuellen Punktesystem auch nur noch solche Verstöße erfasst, die als verkehrssicherheitsgefährdend eingestuft werden. Dagegen wird auf das Erfassen von Verstößen, die die Verkehrssicherheit nicht direkt beeinflusst haben, verzichtet.

Im aktuellen Bewertungssystem der Bußgeldtabelle werden allen voran schwere Verstöße betont. Diese werden künftig für 6 Jahre eingetragen. Neben den 5 Jahren Tilgungsfrist bzw. bis zur Verjährung kommt noch 1 Jahr Überliegefrist hinzu. Leistet sich ein Verkehrsteilnehmer vier besonders schwere Verstöße (für die es jeweils 2 Punkte gibt), wird der Führerschein entzogen, wenn der Betroffe das Punktesystem mit seinen drei Maßnahmen-Stufen durchlaufen hat.

Das Fahreignungsregister wurde einfacher, transparenter und gerechter. Jeder Verkehrsteilnehmer soll das Punktesystem verstehen können, ohne dass man hierfür einen Experten zur Erklärung oder externen Rat benötigt. Zudem wurde das Punktesystem entrümpelt und im Allgemeinen schlanker, wobei die Maßnahmen aber nichts an ihrer Effektivität einbüßen. Dadurch sollte die Voraussetzung für eine höhere Akzeptanz des Punktesystems geschaffen werden und zugleich sollten Betroffene besser angeregt werden, ihr Fahrverhalten entsprechend zu verbessern.

Reformierter Bußgeldkatalog: Kritik wegen höherer Bußgelder

Auch wenn eine Punktereform und ein neues Punktesystem von der Öffentlichkeit immer wieder gefordert wurde, blieben kritische Töne nicht aus. Diese betrafen in erster Linie aber nicht das veränderte Punktesystem, sondern vielmehr den Bußgeldkatalog, der analog zur Punktereform seit 1. Mai 2014 Gültigkeit hatte.

Denn hier kam es mitunter zu einer drastischen Erhöhung der Bußgelder, die zum Teil um 20 Euro teurer wurden. Wie der ADAC kritisch feststellte, wurde die Punktereform gleichzeitig dazu genutzt, das Bußgeldniveau anzuheben. Zwar gibt es nur noch Punkte für Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden, doch der Punkte-Wegfall für Zuwiderhandlungen ohne Verkehrssicherheitsrelevanz wird dafür durch höhere Bußgelder ausgeglichen.

Mitunter kam es sogar zu einer 100%-Verteuerung der Bußgeldbescheide, wie beispielsweise für das Einfahren in eine Umweltzone ohne erforderliche Plakette. Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog aktuell ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro vor, im alten Bußgeldkatalog beliefen sich die Sanktionen auf 40 Euro und einen Punkt.

Alter Bußgeldkatalog vs. neuer Bußgeldkatalog: Was wurde teurer?

Ein neuer Bußgeldkatalog trat zeitgleich mit der Punktereform in Kraft.
Ein neuer Bußgeldkatalog trat zeitgleich mit der Punktereform in Kraft.

Als am 1. Mai 2014 das Flensburger Punktesystem reformiert wurde, stiegen bereits einige Bußgelder an. Denn zusammen mit dem neuen Punktesystem in Flensburg wurde auch ein neuer Bußgeldkatalog eingeführt. Zwar wurden viele Verstöße nicht mehr mit Punkten geahndet, doch dafür wurden die Bußgelder mitunter deutlich höher.

Etwas Ähnliches erfolgte auch im November 2021. Da trat die ursprünglich für den 28. April 2020 anberaumte StVO-Novelle in Kraft, die neben einer erneuten Erhöhung der Bußgelder außerdem zur Einführung diverser neuer Tatbestände führte. Im Zuge der Punktereform von 2014 blieben zwar einige Bußgelder gleich hoch, allerdings wurden dafür weniger bis gar keine Punkte mehr für bestimmte Verstöße fällig.  

Dies war bei der StVO-Novelle hingegen nicht der Fall. Die Bußgelder für viele Zuwiderhandlungen sollen zwar ansteigen, dafür bleibt in Bezug auf drohende Punkte in Flensburg soweit alles beim alten Punktesystem.

Anschließend haben wir Ihnen einige Neuerungen zusammengefasst:

Tat­be­standBuß­gel­der bis zum 8.11.2021Buß­gel­der seit dem 9.11.2021
Un­er­laub­tes Par­ken auf Geh- und Rad­we­genbis 35 €bis 110 €
Un­er­laub­tes Hal­ten auf dem Schutz­strei­fen-bis 110 €
Hal­ten in zwei­ter Rei­hebis 35 €bis 110 €
Un­er­laub­tes Par­ken auf dem Be­hin­der­ten­park­platz35 €55 €
Unberechtigtes Par­ken auf dem Park­platz für E-Autos oder Car­sharing-55 €
Par­ken in der Feuer­wehr­zu­fahrt mit Be­hin­de­rung der Ret­tungs­fahr­zeugebis 65 €bis 100 €
Par­ken an engen / un­über­sicht­lichen Stel­len bzw. in einer schar­fen Kurvebis 35 €bis 55 €
Un­erlaub­te Nut­zung der Ret­tungs­gasse-bis 320 € + 1 Mo­nat Fahr­verbot
Beim Rechts­ab­bie­gen mit dem Lkw schnel­ler als Schritt­ge­schwin­dig­keit ge­fahr­en-70 €
Un­nötige Lärm- bzw. Abgas­be­läs­ti­gung oder un­nützes Hin- und Her­fahrenbis 20 €bis 100 €

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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