§ 15 FZV (Verwertungsnachweis)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Oft bleibt nach einem Unfall mit Totalschaden keine Wahl: Die Verschrottung für das Auto muss durchgeführt werden.

Das Auto verschrotten und den Verwertungsnachweis erhalten

§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) legt genau fest, wie bei einem Auto die Verwertung ablaufen muss und wie der daraufhin erhaltene Verwertungsnachweis verwendet wird, um ein Altfahrzeug korrekt abzumelden. Entsprechend klärt dieser Beitrat explizit über die Autoverschrottung, den geforderten Nachweis und mögliche Bußgelder bei unsachgemäßer Kfz-Entsorgung auf. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 15 FZV (Verwertungsnachweis) zu finden.

Bußgeldtabelle zu § 15 FZV

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
815100Nachweis über Verwertung des Pkw nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorlegen15

FAQ: § 15 FZV

Was besagt § 15 FZV?

Unter § 15 FZV thematisiert der Gesetzgeber den Verwertungsnachweis und die damit einhergehende Verpflichtung, dass entsprechende Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.

Wann bekommt man den Verwertungsnachweis?

Gemäß Altfahrzeug-Verordnung müssen zertifizierte Fachbetriebe, die Altfahrzeuge entsorgen dürfen, den Verwertungsnachweis ausstellen. Dieser dient als Beleg dafür, dass das Fahrzeug fachgerecht entsorgt wurde. Das gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen soll dabei auch dem Umweltschutz dienen.

Können gemäß § 15 FZV Sanktionen drohen?

Ja, wer sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro rechnen.

Was regelt § 15 FZV?

Oft bleibt nach einem Unfall mit Totalschaden keine Wahl: Die Verschrottung für das Auto muss durchgeführt werden.
Oft bleibt nach einem Unfall mit Totalschaden keine Wahl: Die Verschrottung für das Auto muss durchgeführt werden.

Egal wie gut sich Autos fahren, nach einer bestimmten Kilometeranzahl und einer gewissen Anzahl an Reparaturen ist die Autoentsorgung unausweichlich.

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FZV ist jeder Halter bzw. Eigentümer dazu verpflichtet, für jedes Fahrzeug der Klasse M1 und der Klasse N1, welches endgültig einem Demontagebetrieb überlassen wurde, der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorzuzeigen.

Auf diese Weise wird die nach Vorschrift durchgeführte Autoverschrottung belegt.

Die Fahrzeugklassen erklären sich wie folgt:

  • Fahrzeugklasse M1: Zu dieser Klasse gehören alle Fahrzeuge, die mindestens vier Räder, aber nicht mehr als acht Sitzplätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen und zur Personenförderung benutzt werden.
  • Fahrzeugklasse N1: Dieser Klasse werden alle Fahrzeuge zugeordnet, die zur Güterbeförderung eingesetzt werden und nicht schwerer als 3,5 t sind.

Die Verordnung der FZV ist hier stark an § 4 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) gekoppelt, welche in Absatz 1 wie folgt lautet:

Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Wie kann ich mein fachgerecht entsorgen?

Wenn es darum geht, ein Auto zu entsorgen, bieten sich jedem Fahrzeugbesitzer verschiedene Möglichkeiten. Ein Auto zu verschrotten, sollte keine Kosten aufwerfen, die der Halter tragen muss. Im Gegenteil: Wer ein Fahrzeug stilllegen und verschrotten möchte, findet in der Regel genug Angebote, die entweder kostenlos sind oder ihm sogar noch Geld durch eine Restwertberechnung einbringen.

So gibt es Betriebe, die sich speziell der Kfz-Verwertung verschrieben haben. Diese bieten den Service an, das alte Fahrzeug abzuholen und folglich die Autoverschrottung zu übernehmen – und das kostet Sie bei den seriösen Unternehmen keinen einzigen Euro. Der zuständige Kfz-Schrottplatz und die Fahrzeugverwertung unterliegen dabei Richtlinien, die ebenfalls in der AltfahrzeugV festgelegt sind.

Etablierte Unternehmen übernehmen nicht nur die Entsorgung des Altfahrzeugs, sondern bieten darüber hinaus an, auch die Abmeldung durchzuführen. Gerade für Autobesitzer mit wenig Zeit ist das eine attraktive Option. So bereit es keine Probleme, das eigene Auto angemessen verschrotten zu lassen.
Eine Autoverschrottung darf keine Kosten aufwerfen. Bei den richtigen Händlern bekommt der Halter sogar einen Restwert erstattet.
Eine Autoverschrottung darf keine Kosten aufwerfen. Bei den richtigen Händlern bekommt der Halter sogar einen Restwert erstattet.

Wer sein Auto nicht nur verschrotten lassen will, sondern auch noch ein klein wenig Profit ergattern möchte, findet auch hierfür Kandidaten auf dem Markt der Autoverwerter.

Einige Schrotthändler schätzen ein Auto auf seinen Restwert und bieten dem Besitzer dann die entsprechende Verkaufsentschädigung. Sogar online kann eine ungefähre Restwertberechnung einfach und komfortabel von jedermann durchgeführt werden.

Wer die Autoverschrottung ordnungsgemäß durchgeführt und der zuständigen Zulassungsstelle den Verwertungsnachweis für das Kfz vorgelegt hat, hat damit das betreffende Fahrzeug erfolgreich außer Betrieb gesetzt.

Die Behörde versieht daraufhin die Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ – zusätzlich wird die Zulassungsbescheinigung Teil II durch Abschneiden der unteren linke Ecke entwertet.

Findet eine Autoverwertung der durch § 15 FZV betroffenen Fahrzeuge im Ausland statt, so muss der Halter bzw. der Eigentümer des Altfahrzeugs es der Zulassungsbehörde melden und so eine Außerbetriebnahme veranlassen. Bei einem Antrag auf Außerbetriebnahme steht er im Zuge der Verbleibserklärung in der Pflicht, es deutlich zu machen, dass die betreffenden Fahrzeuge nicht als Abfall zu entsorgen sind.

Erinnerung: Ein Auto zu verschrotten, sollte Sie kein Geld kosten. Seriöse Firmen übernehmen die Autoverwertung kostenlos.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 15 FZV (Verwertungsnachweis)
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Kommentare

  1. eselhufe sagt:

    …kann es sein dass ein PKW für den ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde wieder zugelassen wird. § 21 StVZO Neuer Brief bzw. eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 beantragen. Danke für Infos

  2. Ralf sagt:

    Viel zu lasche Vorschriften, selbst wenn ich mein Auto ausschlachte(und das hab ich mit vielen gemacht) geb ich ja eine Karosse mit FIN ab, wieviele Teile auch fehlen mögen.
    Mir wurden 4 Autos im Zuge einer sogenannten, illegalen“kalter Räumung“ entwendet, ich habe nur vage Vermutungen über den Verbleib. Und eine Polizeibeamtin hat sogar noch angeordnet, dass die Räumung weiter gehen soll. Nun muss ich zivilrechtlich meinen Schadensersatz einklagen…
    Soviel zum Rechtsstaat, wofür gehen die in die Polizeischule?

  3. Hendrik sagt:

    Hallo und vielen lieben Dank für diesen äußerst informativen Beitrag.

  4. Samoel sagt:

    Vielen Dank für diesen informativen Beitrag.

  5. Speckhahn sagt:

    Hallo das ist alles richtig was sie schreiben,bloß die Zulassungsstelle fragt nicht mehr nach dem Verwertungsnachweis,und viele Fahrzeughalter schlachten ihr Fahrzeug vorher aus um die Teile bei Ebay zu verkaufen und uns als Autoverwerter wird dann nur noch die Karosse zugeführt.Und sowas ist nicht richtig,wir haben jedes Jahr die Zertifizierung,die schon viel Geld kostet.

    mfg

    1. Schrotti sagt:

      Na, und? Du musst die ausgeschlachteten Teile doch nicht nehmen??!

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