§ 19 FZV (Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der § 19 FZV regelt genau, was bei der Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland zu beachten ist.

Mit dem Auto Deutschland verlassen

Viele Menschen und ihre Fahrzeuge zieht es dauerhaft ins Ausland. Nachdem die Behörden angemessen informiert worden sind, werden die Koffer gepackt, die Familie und das Haustier ins Auto verfrachtet und auf geht es, in ein neues Leben im Ausland. Doch gerade was die dauerhafte Verfrachtung eines Kraftfahrzeugs ins Ausland und die Bestimmungen der Zulassung betrifft, hat der Gesetzgeber in § 19 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genaue Vorschriften festgelegt.

Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, riskiert ein Bußgeld. Im folgenden Bußgeldkatalog sind dementsprechend alle Tatbestände des § 19 FZV (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland) zu finden.

FAQ: § 19 FZV

Welche Vorgaben gelten, wenn ein Fahrzeug exportiert werden soll?

Wollen Sie ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen, benötigen Sie dafür gemäß § 19 FZV eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.

Was kostet die Beantragung des Ausfuhrkennzeichens?

Benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen, müssen Sie für die Zuteilung des Nummernschilds mindestens Gebühren in Höhe von 31,40 Euro einplanen.

Drohen bei einem Verstoß gegen § 19 FZV Sanktionen?

Wer mit einem abgelaufenen Ausfuhrkennzeichen unterwegs ist, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Wann der Bußgeldkatalog darüber hinaus Sanktionen vorsieht, verrät diese Tabelle.

Bußgeldtabelle zu § 19 FZV:

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
819100Fahrzeug mit nicht den Vorschriften entsprechendem Ausfuhrkennzeichen fahren10
819600Fahrzeug mit abgelaufendem Ausfuhrkennzeichen fahren50
Der § 19 FZV regelt genau, was bei der Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland zu beachten ist.
Der § 19 FZV regelt genau, was bei der Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland zu beachten ist.

Möchte ein Fahrzeughalter ein zulassungspflichtiges, bisher nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder auch ein zulassungsfreies, kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, bei dem kein Kfz-Kennzeichen vorhanden ist, ins Ausland ausführen, muss er sich den Vorschriften von § 19 FZV beugen. Entsprechend erlaubt ihm der Gesetzgeber, diese Fahrzeugtypen mit eigener Triebkraft oder als Anhänger hinter einem separaten Kfz ins Ausland zu bringen.

Vor jeder Ausfuhr ins Ausland sollte sich ein Fahrzeugbesitzer zunächst darüber informieren, wie die Gesetzeslage im Ausland genau aussieht. Ist sichergestellt, dass die Überführung des betreffenden Fahrzeugs mit der ausländischen Gesetzgebung konform ist, kommt § 19 FZV mit einigen weiteren Bedingungen für die legale Ausfuhr daher. So wird ein Fahrzeug nur für die Ausfuhr zugelassen, wenn über eine Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden kann, dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese Versicherung muss dem Gesetz der Haftpflichtversicherungen für ausländische Kfzs und Kfz-Anhänger entsprechen.

Weiterhin wird festgelegt, dass die Zulassung für den Überführungszeitraum auf die Länge der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung zu beschränken ist. Dabei gilt, dass die Zulassungsfrist, unabhängig vom Versicherungszeitraum, ein Jahr nicht überschreiten darf. Außerdem muss auch der Fahrzeugschein auf die Ausfuhr des Fahrzeugs beschränkt und mit dem Ablaufdatum der gültigen Ausfuhrzulassung gekennzeichnet werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Zulassungsbescheinigung und das betreffende Fahrzeug darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden.

Für die Ausfuhr ins Ausland erhält ein betreffendes Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen. Dieses Kennzeichen unterscheidet sich nicht besonders von einem handelsüblichen Nummernschild. Jedoch weist es auf der rechten Seite einen roten Rand auf – dort ist das Gültigkeitsdatum eingestanzt. Weiterhin ist die Stempelplakette des zuständigen Bundeslandes rot hinterlegt. Auf diese Weise ist ein Ausfuhrkennzeichen schon aus der Entfernung zu identifizieren. So schreibt § 19 FZV auch vor, dass es sichtbar vorn und hinten am Fahrzeug befestigt werden muss.

Achtung: Das Ausfuhrkennzeichen darf nicht mit dem „roten Nummernschild“ der Autohändler verwechselt werden. Dieses Kennzeichen darf nicht von Privatpersonen verwendet werden und wird durch § 16 FZV geregelt.
Die Bedingungen für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind in § 19 FZV genau festgelegt.
Die Bedingungen für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind in § 19 FZV genau festgelegt.

Folgende Zulassungsbedingungen sind noch durch § 19 FZV vorgeschrieben:

  • Auf Verlangen der Zulassungsbehörde müssen Halterdaten, Daten zur Kfz-Haftpflichtversicherung und ihrer Gültigkeit und Fahrzeugdaten übermittelt werden.
  • Bei Pkws muss ebenfalls die Fahrzeugfarbe angegeben und bei Nachfrage nachgewiesen werden.
  • Der Fahrzeugschein muss stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
  • Ein Ausfuhrkennzeichen kann nur unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und des ursprünglichen Kennzeichens, welches entstempelt wird, beantragt werden.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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