Ein ausländisches Kfz in Deutschland fahren
§ 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert Voraussetzungen, unter welchen es möglich ist, mit einem Fahrzeug, welches im Ausland zugelassen ist, auf deutschen Straßen zu fahren. Haben Sie Verwandte im Ausland, die mit dem Auto zu Besuch kommen wollen? Besitzen Sie selbst ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung, das Sie nach Deutschland überführen wollen? Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 20 FZV (Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland) zu finden.
Bußgeldtabelle zu § 20 FZV:
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
820000 | Keinen internationalen Zulassungsschein für das Fahrzeug mitführen | 10 |
820100 | Keine ausländische Zulassungsbescheinigung oder eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins für das Fahrzeug mitführen | 10 |
820106 | Keine ausländische Zulassungsbescheinigung, eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder einen internationalen Zulassungsschein für das Fahrzeug mitführen | 10 |
Das Auto ummelden: Dafür vom Ausland nach Deutschland fahren, kann nur derjenige, der eine entsprechende Zulassungsbescheinigung besitzt.
Personen die ausländische Fahrzeuge in Deutschland führen, müssen sich an § 20 FZV halten.
Im Paragraphen ist definiert, dass Kfz, die in „einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zugelassen wurden, nur dann in Deutschland fahren dürfen dürfen, wenn eine Zulassungsbescheinigung von der zuständigen Stelle des betreffenden ausländischen Landes bzw. Vertragsstaatesausgestellt vorliegt.
Eine weitere wichtige Vorgabe ist, dass der Betroffene keinen dauerhaften Standort in Deutschland besitzt. Auch die Zulassungsbescheinigung unterliegt strengen Auflagen: So muss sie die Angaben enthalten, die nach Anlage 9 der FZV auch im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen enthalten sind. Ausländische Fahrzeuge dürfen in Deutschland fahren, wenn sie diese Auflagen erfüllen.
Eine vorübergehende Zulassung für Autos aus dem Ausland gibt es nur, wenn eine Zulassungsbescheinigung oder ein internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde. In diesem werden folgende Rahmenbedingungen definiert:
- Internationale Zulassungsscheine sind vom Zeitpunkt der Ausstellung ein Jahr gültig.
- Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben müssen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen verfasst werden.
- Die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen Vertragsstaaten und werden ohne Überprüfung anerkannt.
Die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland ist an § 20 FZV gebunden.
Dazu zählen:
- Das Kfz-Kennzeichen
- Der erste Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs
- Der vollständige Name und Wohnsitz des Halters
- Der Name oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers
- Die höchste zulässige Gesamtmasse (bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung)
- Die Gültigkeitsdauer
Ist eine internationale Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache verfasst, entspricht nicht den genannten Punkten von Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr oder der Richtlinie 1999/37/EG (über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge), muss für die Übersetzung entweder Kontakt zu einem Berufskonsularbeamten bzw. einem Honorarkonsul aus Deutschland oder einem anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates aufgenommen oder eine Verbindung zum Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hergestellt werden.
Schließlich regelt § 20 FZV, dass die Zulassungsbescheinigung stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden muss.
Wie sieht es aus wenn ich eine Ferienwohnung in Spanien habe und ein in Spanien zugelassenes Auto. Darf ich damit in Deutschland vorübergehend fahren? Wohnort ist un Deutschland und Papiere sind deutsch.
Hallo Klaus,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden.
– Die Redaktion
Hallo,
Darf ich mit einem Audi A4 Bj. 1999 Disel mit spanischem Kennzeichen kurzzeitig in Deutschland fahren?
LG u Gruss Jürgen
Hallo Jürgen,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden.
– Die Redaktion