§ 26 und § 27 FZV (Versicherungskennzeichen)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Vergabe, Ausgestaltung und Anbringung

Bestimmte Fahrzeuge mit niedriger Leistung, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, sind nicht zulassungspflichtig und weisen entsprechend kein Kfz-Kennzeichen auf. Doch eine Haftpflichtversicherung muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes Kfz bestehen. Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen die Versicherung über das Versicherungskennzeichen nachweisen. § 26 und § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definieren die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände von § 26 und § 27 FZV (Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung) zu finden.

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
826100Fahrzeug führen, ohne die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen10
826106Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen einer zuständigen Person nicht aushändigen10

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
827100Fahrzeug führen, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entspricht10

FAQ: Versicherungskennzeichen

Wozu wird das Versicherungskennzeichen benötigt?

Dieses Kennzeichen dient als Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

Für welche Fahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen vorgeschrieben?

Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen Mofas, Mopeds, Roller, Segways und E-Scooter über ein Versicherungskennzeichen verfügen.

Welche Sanktionen drohen, wenn das Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entspricht?

Was der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall vorsieht, verrät diese Bußgeldtabelle.

Bei einer Mopedversicherung erhält ein Halter ein Versicherungskennzeichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einer Mopedversicherung erhält ein Halter ein Versicherungskennzeichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Versicherungskennzeichen, teilweise auch Moped-Kennzeichen genannt, muss jährlich am 1. März erneuert werden und ersetzt das Kfz-Kennzeichen, das zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aufweisen. Nicht nur entsprechende Fahrzeuge mit einer Mopedversicherung müssen dieses Kennzeichen als Nachweis für die bestehende Versicherung aufweisen.
Die Betriebserlaubnis in Kombination mit dem Versicherungskennzeichen ist für folgende Fahrzeugtypen notwendig:

  • Pedelecs mit einer Motorenleistung über 250 Watt, einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
  • Quads, Segways und Trikes, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum, der 50 ccm nicht überschreitet
  • Mofas und Mopeds, die vor dem 01.03.1992 das erste Mal versichert waren und nicht schneller fahren als 60 km/h
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • E-Roller
  • Motorisierte Krankenfahrstühle, wenn sie unter die Führerscheinklasse AM fallen
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bei einer maximalen Leermasse von 350 kg und einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
  • Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 km/h sind und einen maximalen Hubraum von 50 ccm besitzen

Neben der Zulassung sind diese Fahrzeuge auch von der Steuer befreit. E-Bikes und Pedelecs, die die oben genannte Leistungsgrenze nicht überschreiten, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt einen möglichen Schaden ab.

Um ein Versicherungskennzeichen für einen Roller oder ein Mofa kommt in den oben genannten Fällen aber niemand herum. § 26 FZV legt fest, dass nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Halter von dem Versicherer auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer dazugehörigen Bescheinigung ausgestellt wird. Versicherungen sind ab diesem Zeitpunkt gültig. Jeder Antragssteller ist dann auch dazu verpflichtet, folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

  • Fahrzeugklasse
  • Art, Aufbau und Marke eines Fahrzeugs
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer

In der Versicherungsbescheinigung ist das Verkehrsjahr genau vermerkt. Ist das Jahr erst einmal vorbei, verlieren die Bescheinigung und das Kennzeichen ihre Gültigkeit.

Ein Tipp: Bei einem Versicherungskennzeichen lohnt der Preisvergleich in dem Sinne, dass die Versicherung von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Wer vergleicht, kann dabei durchaus Geld sparen.
Ein Roller mit Versicherungskennzeichen darf im Ausland gefahren werden, wenn sich an § 26 und § 27 FZV gehalten wird.
Ein Roller mit Versicherungskennzeichen darf im Ausland gefahren werden, wenn sich an § 26 und § 27 FZV gehalten wird.

Nach § 26 Absatz 2 FZV muss das Versicherungskennzeichen ein Schild sein, das durch eine entsprechende Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes beim Fahrzeug eine eindeutige Identifikation zulässt.

Gibt es keinen zuständigen Verband, muss alternativ das Zeichen des Versicherungsunternehmens und das Verkehrsjahr angegeben sein.

Nicht mehr als drei Ziffern und drei Buchstaben dürfen zusammen die Erkennungsnummer ergeben.

Diese wird vom zuständigen Verband oder mit der Genehmigung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Versicherungsunternehmen übermittelt. Dabei gibt der Gesetzgeber vor, dass die Ziffern eine Zeile über den Buchstaben stehen müssen und das Verkehrsjahr durch Angabe des Kalenderjahrs zu benennen ist.

Auch der Versicherer wird vom Gesetz in die Pflicht genommen. So muss das Unternehmen die aufgenommenen Halterdaten unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitteilen.

Nicht vergessen: Für Ihr Moped ist ein Versicherungskennzeichen nötig, wenn es in eine der oben genannten Kategorien fällt.

In § 27 FZV wird genauer auf die Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens eingegangen. So beschreibt Absatz 1 die Farbänderung, die jedes Jahr stattfindet:

“ Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.“

Aus dieser Vorgabe ergibt für Versicherungskennzeichen immer eine Farbe, die sich jedes dritte Jahr wiederholt. Entsprechend hat ein Versicherungskennzeichen 2016 die Farbe Grün. Zur besseren Übersicht kann folgende Tabelle zu Rate gezogen werden:

FarbeVerkehrsjahr (beginnt immer am 1. März)
Schwarz20082011201420172020
Blau20092012201520182021
Grün20102013201620192022

Dem Gesetz folgend hat der Rand des entsprechenden Schilds die gleiche Farbe wie die Schriftzeichen aufzuweisen. Auch muss die Sichtbarkeit an einem Fahrzeug gewährleistet sein. So darf ein Versicherungskennzeichen an einem Mofa nicht spiegeln, noch darf es verdeckt oder verschmutzt sein.

§ 27 Absatz definiert, dass das Kennzeichen reflektieren muss, die Rückstrahlwerte unterliegen dabei Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069 von 1996.

Ein Versicherungskennzeichen beim Moped ist ein Nachweis für die bestehende Haftpflichtversicherung.
Ein Versicherungskennzeichen beim Moped ist ein Nachweis für die bestehende Haftpflichtversicherung.

Die Anbringung muss am Fahrzeug-Heck erfolgen, nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte. Dabei darf das Kennzeichen eine Neigung bis zu einem vertikalen Winkel von 30° in Fahrtrichtung zeigen.

Das gilt beispielsweise auch, wenn Sie eine Mopedversicherung für ein entsprechendes Fahrzeug abgeschlossen haben.

Auch darf das Schild nicht weniger als 200 mm über dem Fahrbahnrand liegen.

Wer ein Mofa, einen Roller oder einen entsprechenden anderen Fahrzeugtyp besitzt und nach dem Gesetz eine Versicherung dieser Art abschließen muss, ist bei der Mitführung eins Anhängers dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Erkennungsnummer der Versicherung am Heck des Anhängers wiederholt wird. Für diese Wiederholung gilt, dass sie bei Tageslicht beidseitig aus einem Winkel von 45° und auf einer Entfernung von 15 m lesbar sein muss. Die Farbe der Schrift und des Untergrundes müssen dem Kennzeichen der Versicherung entsprechen.

Eine Beleuchtung des Kennzeichens oder der Wiederholung ist erlaubt, wird aber nicht gefordert.

Erinnerung: Ein Versicherungskennzeichen, das einmal abgelaufen ist, sollte nicht weiter verwendet werden. Wer ein Fahrzeug ohne laufende Versicherung in Betrieb nimmt, begeht eine Straftat. Entsteht während dieser Tat ein Schaden, wird es richtig teuer.

Neben dem Kennzeichen der Versicherung darf nur das Unterscheidungskennzeichen am Kfz angebracht werden. In Deutschland wird es durch den Großbuchstaben „D“ ausgedrückt.

Für ein Versicherungskennzeichen im EU-Ausland gilt, dass dieses dort genauso gültig ist, sofern das Unterscheidungskennzeichen angebracht ist und die Bescheinigung der Versicherung mitgeführt wird.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 26 und § 27 FZV (Versicherungskennzeichen)
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Kommentare

  1. Dieter sagt:

    Ich hab meinen Roller mit dem alten Schild 2021 vor der Haustür abgestellt da es zur Reparatur geschoben werden sollte, ist dies zulässig

  2. Frank sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hoffe das Sie mir eine Auskunft weiter helfen können. (auf der Polizei Wache konnte man mir keine Auskunft geben)

    Ich verfüge über den Füherschein Klasse B. (1997)

    Darf ich mit diesem Führerschein einen Roller fahren welcher 1962 das erste mal in Verkehr gebracht wurde, eine Motorleistung von 3,8 PS hat, und in der ABE mit 60 KmH eingetragen ist ? (KEIN DDR Fahrzeug)
    Oder wäre dieser Roller Zulassungs- und TÜV Pflichtig und beispielsweise nur mit dem Führerschein B196 zu fahren ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank B

  3. Jonas sagt:

    Hallo!
    Ich wurde innerhalb von kurzer Zeit zwei mal (Montag und Donnerstag) von der Polizei angehalten. Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?

    Das erste mal wusste ich es wirklich nicht und beim zweiten mal bin ich „nur“ eine kurze Strecke nach Hause gefahren. Ansonsten bin ich nicht vorbestraft.

  4. Marvin sagt:

    Hallo, ich bin mit meinem e Scooter gefahren in die Innenstadt und ich habe für den keine straßenzulassung gehabt und deswegen habe ich von der Polizei einen Verwarnungsgeld bekommen. Zwei Monate später habe ich von dem verkehrskommisariat eine Äußerung als Beschuldigter bekommen weil ich ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz gefahren bin (e Scooter)
    Kann ich dann ankreuzen das ich mein e Scooter dann einfach vernichten will oder die Straftat einfach zuzugeben und die 180€ zu bezahlen

    Oder wird es mehr als das?

  5. Mike sagt:

    Ich wohne in unmittelbarer Nähe zur Schweiz (800m) und würde gern mal über die Grenze in die Schweiz fahren. Bin ich mit meinem Mopedversicherungsschild auch im Ausland versichert?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Mike,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihren Versicherer.

      – Die Redaktion

  6. Dan sagt:

    Hallo, ich habe meinen abgemeldeten Roller (Kleinkraftrad) auf den Gehweg stellen müssen, da die Hausverwaltung sich beschwert hat. Ich habe vom Ordnungsamt eine Aufforderung zur Anmeldung, oder Entfernung bekommen.
    nun habe ich ca 4 Wochen einen Bußgeldbescheid i.H.v. 405€ bekommen.
    ist das Verhältnismäßig richtig? mir kommt das sehr hoch vor für ein Kleinkraftrad.
    ich werde zu allererst natürlich Einspruch einlegen….

    über einen Rat, wie ich die Summe eventuell verringern kann, wäre ich sehr dankbar.

  7. H sagt:

    Hallo,
    Ich bin 17 Jahre alt und bin mit einem Mofa gefahren, das nicht Haftpflichtversichert ist. Ich wurde von Polizei angehalten und warte jetzt auf eine Strafe. Wie hoch könnte sie sein ????

  8. Acki sagt:

    Mit 45 km/h Roller auf Radweg gefahren. Was kommt als Strafe?

  9. Mike sagt:

    Moin
    Ich besitze den BE Führerschein und hab mir eine mofa zugelegt (25kmh).
    Die läuft aktuell aber 45kmh.
    Was für eine Strafe kann ich erwarten wenn die mich anhalten?
    Theoretisch darf ich ja 45kmh und 50ccm fahren.

  10. Jonas sagt:

    Die ganzen alten Simson Mopeds aus DDR Zeiten werden auch ganz normal über ein Versicherungskennzeichen versichert obwohl sie 60km/h laufen (dank Einigungsvertrag gibts da Bestandsschutz) , das sollte bei den 50km/h aus den 90igern nicht anders sein,waren damals ja legal zugelassen mit dem Tempo.

  11. Marco sagt:

    Darf ich mit einem 50ccm Roller (45km/h) mit deutschen Papieren und Versicherungskennzeichen in Kroatien fahren (im Urlaub, nicht dauerhaft). Habe gelesen das dort eine „TÜV-Prüfung“ nötig ist, was ja auf deutsche Mofas nicht zutrifft.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Marco,

      es handelt sich noch um eine Grauzone. Die ausländischen Behörden können das Versicherungskennzeichen akzeptieren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Ein Bußgeld ist also möglich.

      – Die Redaktion

  12. Jonas sagt:

    Wenn ich meinen roller mit 45kmh fahren möchte mein kenzeichen allerdings von 2018 ist und ich noch kein neues hab welche strafe habe ich zu befürchten

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jonas,

      da die Beantwortung der Frage von vielen individuellen Umständen abhängt, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu befragen. Unter Umständen machen Sie sich u.a. des Kennzeichenmissbrauchs, der Steuerhinterziehung und des Versicherungsbetruges strafbar.

      – Die Redaktion

  13. Robert sagt:

    Hallo
    ich habe meinen Roller seit 2 Monaten nicht mehr bewegt. Daher steht er noch mit einem alten Kennzeichen aus dem Jahr 2018/2019 bei mir vor der Haustür. Heute hatte ich einen Roten Aufkleber an meinem Roller, mit welchem mit eine Bußgeld bis 500 € angedroht wird, da das Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht gestattet ist. Vowurf ist, dass der Roller nicht zugelassen bzw. nicht betriebsbereit ist. Zugelassen wird ein Roller ja nicht, sondern nur versichert, oder irre ich mich? Wie hoch wird das Bußgeld sein? Besten Dank für die Auskunft.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Robert,

      ein Fahrzeug wird in der Regel nur zugelassen, wenn es versichert ist. Das greift also ineinander. Bis zu 500 € Bußgeld sind möglich, wenn ein nicht versichertes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.

      – Die Redaktion

  14. Luca sagt:

    Hallo,
    Mein Roller ist im Orginal Zustand mit 25kmh Drossel färt allerdings 35kmh was habe ich zu befürchten wenn ich kontrolliert werde

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Luca,

      Sie könnten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird.

      – Die Redaktion

  15. Max sagt:

    Guten Tag,
    Ich wurde heute (03. April) mit meinem 49ccm Mofa vom Ordnungsamt angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass ich noch mit dem Versicherungskennzeichen aus 2018 fahre. Darauf hin rief das Ordnungsamt die Polizei und gegen mich wurde nun eine Anzeige wegen Fahren ohne Versicherungsschutz erstattet. Ich bin 22 und meine Probezeit wurde bereits schonmal um 2 Jahre verlängert (+Aufbauseminar), da ich einen Punkt wegen zu schnellem Fahrens bekommen hatte. Nun bin ich in genau 5 Tagen aus der Probezeit raus…
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir sagen könnten, was da in etwa bzgl. der Strafe auf mich zu kommt. Droht mir ein Punkt und damit ein weiteres Aufbauseminar oder sogar MPU?
    Beste Grüße, Max

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Max,

      ein zweites Aufbauseminar wird in der Regel nicht verlangt. Das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt allerdings eine Straftat dar, die mit Geld oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert wird. Zudem handelt es sich um den zweiten A-Verstoß, der die Empfehlung zu einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung nach sich zieht.

      – Die Redaktion

  16. Dominic sagt:

    Wie verhält es sich wenn das Versicherungskennzeichen des Mopeds abgelaufen ist und das Moped im, als öffentlichen Verkehrsraum deklarierten Bereich geparkt steht?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dominic,

      ein nicht versichertes Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kann bis zu 500 Euro Bußgeld nach sich ziehen.

      – Die Redaktion

  17. Markun sagt:

    Hallo,
    was ist mit Roller (50iger) die aus den 90igern sind, aber später als 1992.
    Diese laufen ja auf 50km/h (damals ganz legal).
    Im obigen Text steht aber, max. zulässige Geschwindigkeit 45km/h bei Mofas, Mopeds und Roller.
    Haben die „alten“ 50iger sowas wie Bestandsschutz und können wegen den 5km/h mehr, noch ganz normal mit dem kleinen Versicherungskennzeichen versichert werden?

    Im Voraus vielen Dank.

    Mfg

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Markun,

      unseres Wissens nach dürfen Kleinkrafträder nur bis maximal 45 km/h über ein Versicherungskennzeichen versichert werden.

      – Die Redaktion

  18. Anonym sagt:

    Hallo,
    wenn ich eine Versicherung online abgeschlossen habe und die Papiere vorliegen habe, aber noch auf das Versicherungskennzeichen warte, darf ich dann schon mit dem Roller fahren? Weil eigentlich habe ich dann ja schon eine Versicherung.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Anonym,

      nein, Sie dürfen nicht ohne Kennzeichen fahren.

      – Die Redaktion

  19. Jan sagt:

    Was wenn das S-pedelc versic hert ist und das Kennzeichen und die Papiere nicht sichtbar in der Tasche am Rad sind?

  20. martman sagt:

    Hallo,

    was würde passieren wenn man ein S Pedelec (45Km/h) ohne Versicherungsschutz bewegt, was würde das kosten?
    Aber wenn man mit Versicherungsschutz fährt aber bloß dass grüne Nummernschild fehlt, was kostet das?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo martman,

      wenn Sie ein Fahrzeug ohne gültiges Versicherungskennzeichen in Betrieb setzen, könnte das zu einem Verwarngeld in Höhe von 40 Euro führen.

      – Die Redaktion

      1. Nils sagt:

        Das kann deutlich teurer werden.
        Es ist eine Straftat, wenn man versicherungspflichtig ist und ohne eine fährt, oder vertue ich mich da?

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Nils,

          ja, Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat und hat eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge (§ 6 PflVG). Fehlt allerdings nur das Kennzeichen, liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor, die weniger drastisch ausfällt.

          – Die Redaktion

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