Vergabe, Ausgestaltung und Anbringung
Bestimmte Fahrzeuge mit niedriger Leistung, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, sind nicht zulassungspflichtig und weisen entsprechend kein Kfz-Kennzeichen auf. Doch eine Haftpflichtversicherung muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes Kfz bestehen. Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen die Versicherung über das Versicherungskennzeichen nachweisen. § 26 und § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definieren die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände von § 26 und § 27 FZV (Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung) zu finden.
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
826100 | Fahrzeug führen, ohne die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen | 10 |
826106 | Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen einer zuständigen Person nicht aushändigen | 10 |
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
827100 | Fahrzeug führen, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entspricht | 10 |
FAQ: Versicherungskennzeichen
Dieses Kennzeichen dient als Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen Mofas, Mopeds, Roller, Segways und E-Scooter über ein Versicherungskennzeichen verfügen.
Was der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall vorsieht, verrät diese Bußgeldtabelle.

Das Versicherungskennzeichen, teilweise auch Moped-Kennzeichen genannt, muss jährlich am 1. März erneuert werden und ersetzt das Kfz-Kennzeichen, das zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aufweisen. Nicht nur entsprechende Fahrzeuge mit einer Mopedversicherung müssen dieses Kennzeichen als Nachweis für die bestehende Versicherung aufweisen.
Die Betriebserlaubnis in Kombination mit dem Versicherungskennzeichen ist für folgende Fahrzeugtypen notwendig:
- Pedelecs mit einer Motorenleistung über 250 Watt, einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
- Quads, Segways und Trikes, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum, der 50 ccm nicht überschreitet
- Mofas und Mopeds, die vor dem 01.03.1992 das erste Mal versichert waren und nicht schneller fahren als 60 km/h
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- E-Roller
- Motorisierte Krankenfahrstühle, wenn sie unter die Führerscheinklasse AM fallen
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bei einer maximalen Leermasse von 350 kg und einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
- Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 km/h sind und einen maximalen Hubraum von 50 ccm besitzen
Neben der Zulassung sind diese Fahrzeuge auch von der Steuer befreit. E-Bikes und Pedelecs, die die oben genannte Leistungsgrenze nicht überschreiten, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt einen möglichen Schaden ab.
Um ein Versicherungskennzeichen für einen Roller oder ein Mofa kommt in den oben genannten Fällen aber niemand herum. § 26 FZV legt fest, dass nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Halter von dem Versicherer auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer dazugehörigen Bescheinigung ausgestellt wird. Versicherungen sind ab diesem Zeitpunkt gültig. Jeder Antragssteller ist dann auch dazu verpflichtet, folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Fahrzeugklasse
- Art, Aufbau und Marke eines Fahrzeugs
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
In der Versicherungsbescheinigung ist das Verkehrsjahr genau vermerkt. Ist das Jahr erst einmal vorbei, verlieren die Bescheinigung und das Kennzeichen ihre Gültigkeit.

Nach § 26 Absatz 2 FZV muss das Versicherungskennzeichen ein Schild sein, das durch eine entsprechende Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes beim Fahrzeug eine eindeutige Identifikation zulässt.
Gibt es keinen zuständigen Verband, muss alternativ das Zeichen des Versicherungsunternehmens und das Verkehrsjahr angegeben sein.
Nicht mehr als drei Ziffern und drei Buchstaben dürfen zusammen die Erkennungsnummer ergeben.
Diese wird vom zuständigen Verband oder mit der Genehmigung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Versicherungsunternehmen übermittelt. Dabei gibt der Gesetzgeber vor, dass die Ziffern eine Zeile über den Buchstaben stehen müssen und das Verkehrsjahr durch Angabe des Kalenderjahrs zu benennen ist.
Auch der Versicherer wird vom Gesetz in die Pflicht genommen. So muss das Unternehmen die aufgenommenen Halterdaten unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitteilen.
In § 27 FZV wird genauer auf die Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens eingegangen. So beschreibt Absatz 1 die Farbänderung, die jedes Jahr stattfindet:
“ Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.“
Aus dieser Vorgabe ergibt für Versicherungskennzeichen immer eine Farbe, die sich jedes dritte Jahr wiederholt. Entsprechend hat ein Versicherungskennzeichen 2016 die Farbe Grün. Zur besseren Übersicht kann folgende Tabelle zu Rate gezogen werden:
Farbe | Verkehrsjahr (beginnt immer am 1. März) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Schwarz | 2008 | 2011 | 2014 | 2017 | 2020 |
Blau | 2009 | 2012 | 2015 | 2018 | 2021 |
Grün | 2010 | 2013 | 2016 | 2019 | 2022 |
Dem Gesetz folgend hat der Rand des entsprechenden Schilds die gleiche Farbe wie die Schriftzeichen aufzuweisen. Auch muss die Sichtbarkeit an einem Fahrzeug gewährleistet sein. So darf ein Versicherungskennzeichen an einem Mofa nicht spiegeln, noch darf es verdeckt oder verschmutzt sein.
§ 27 Absatz definiert, dass das Kennzeichen reflektieren muss, die Rückstrahlwerte unterliegen dabei Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069 von 1996.

Die Anbringung muss am Fahrzeug-Heck erfolgen, nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte. Dabei darf das Kennzeichen eine Neigung bis zu einem vertikalen Winkel von 30° in Fahrtrichtung zeigen.
Das gilt beispielsweise auch, wenn Sie eine Mopedversicherung für ein entsprechendes Fahrzeug abgeschlossen haben.
Auch darf das Schild nicht weniger als 200 mm über dem Fahrbahnrand liegen.
Wer ein Mofa, einen Roller oder einen entsprechenden anderen Fahrzeugtyp besitzt und nach dem Gesetz eine Versicherung dieser Art abschließen muss, ist bei der Mitführung eins Anhängers dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Erkennungsnummer der Versicherung am Heck des Anhängers wiederholt wird. Für diese Wiederholung gilt, dass sie bei Tageslicht beidseitig aus einem Winkel von 45° und auf einer Entfernung von 15 m lesbar sein muss. Die Farbe der Schrift und des Untergrundes müssen dem Kennzeichen der Versicherung entsprechen.
Eine Beleuchtung des Kennzeichens oder der Wiederholung ist erlaubt, wird aber nicht gefordert.
Neben dem Kennzeichen der Versicherung darf nur das Unterscheidungskennzeichen am Kfz angebracht werden. In Deutschland wird es durch den Großbuchstaben „D“ ausgedrückt.
Für ein Versicherungskennzeichen im EU-Ausland gilt, dass dieses dort genauso gültig ist, sofern das Unterscheidungskennzeichen angebracht ist und die Bescheinigung der Versicherung mitgeführt wird.
Ich hab meinen Roller mit dem alten Schild 2021 vor der Haustür abgestellt da es zur Reparatur geschoben werden sollte, ist dies zulässig
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe das Sie mir eine Auskunft weiter helfen können. (auf der Polizei Wache konnte man mir keine Auskunft geben)
Ich verfüge über den Füherschein Klasse B. (1997)
Darf ich mit diesem Führerschein einen Roller fahren welcher 1962 das erste mal in Verkehr gebracht wurde, eine Motorleistung von 3,8 PS hat, und in der ABE mit 60 KmH eingetragen ist ? (KEIN DDR Fahrzeug)
Oder wäre dieser Roller Zulassungs- und TÜV Pflichtig und beispielsweise nur mit dem Führerschein B196 zu fahren ?
Mit freundlichen Grüßen
Frank B
Hallo!
Ich wurde innerhalb von kurzer Zeit zwei mal (Montag und Donnerstag) von der Polizei angehalten. Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?
Das erste mal wusste ich es wirklich nicht und beim zweiten mal bin ich „nur“ eine kurze Strecke nach Hause gefahren. Ansonsten bin ich nicht vorbestraft.
Hallo, ich bin mit meinem e Scooter gefahren in die Innenstadt und ich habe für den keine straßenzulassung gehabt und deswegen habe ich von der Polizei einen Verwarnungsgeld bekommen. Zwei Monate später habe ich von dem verkehrskommisariat eine Äußerung als Beschuldigter bekommen weil ich ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz gefahren bin (e Scooter)
Kann ich dann ankreuzen das ich mein e Scooter dann einfach vernichten will oder die Straftat einfach zuzugeben und die 180€ zu bezahlen
Oder wird es mehr als das?
Ich wohne in unmittelbarer Nähe zur Schweiz (800m) und würde gern mal über die Grenze in die Schweiz fahren. Bin ich mit meinem Mopedversicherungsschild auch im Ausland versichert?
Hallo Mike,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihren Versicherer.
– Die Redaktion