Radweg: Benutzungspflicht ja oder nein?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Header Radweg mit Benutzungspflicht

Bußgeldtabelle: Benutzungspflicht beim Radweg

Tatbestands­nummerTatbestandBußgeld in €
141446Sie haben einen Radweg nicht benutzt, obwohl er durch ein blaues Schild ausgezeichnet war
(Zeichen 237/240/241)
20
141447... und haben dadurch jemanden behindert25
141448... und haben dadurch jemanden gefährdet30
141449... und haben dadurch einen Unfall oder eine Sachbeschädigung verursacht35
141149Sie haben einen ausgezeichneten Radweg in falscher Richtung befahren20
141151... und dadurch jemanden gefährdet30
141152... und dadurch einen Unfall oder eine Sachbeschädigung verursacht35

FAQ: Radwegbenutzungspflicht

Sind Radfahrer verpflichtet den Radweg zu benutzen?

Grundsätzlich besteht beim Fahrrad eine Radwegpflicht nur dann, wenn es sich um einen amtlich ausgewiesenen Radweg handelt. Das bedeutet, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden, sofern dieser befahrbar ist. Was die Verkehrszeichen bedeuten, erfahren Sie hier.
Verkehrszeichen 237: Radweg Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg

Wann gilt eine Radwegebenutzungspflicht gemäß StVO nicht?

Für Radwege besteht keine Benutzungspflicht, wenn diese nicht durch die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. In diesem Fall können Radfahrer entscheiden, ob sie den vorhandenen Radweg benutzen oder auf der Fahrbahn fahren. Welche Ausnahmen von der Pflicht gelten können, haben wir hier zusammengefasst.

Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie die Benutzungspflicht für Radwege ignorieren?

Besteht auf einem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzten, drohen Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro, wenn Sie diese missachten. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Muss ich als Radfahrer den Radweg benutzen?

Muss der Radweg benutzt werden? Nur wenn ein Schild dies anordnet.
Muss der Radweg benutzt werden? Nur wenn ein Schild dies anordnet.

Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen, ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Der Mythos, dass Radfahrer immer auf einem Radweg fahren müssen, hält sich hartnäckig. Doch wann handelt es sich um benutzungspflichtige Radwege und wann dürfen Radfahrer entscheiden, wo sie fahren? Wann ist ein Radweg nicht benutzungspflichtig? Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es eine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht nicht gibt. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss.

Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht nur dann, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird. Die gesetzliche Grundlage ist in § 2 StVO zu finden. In Absatz 4 ist bezüglich der Pflicht, einen Fahrradweg nutzen zu müssen Folgendes bestimmt:

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Sind als keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Der Gehweg ist in jeden Fall tabu, es sei denn, eine Begleitperson ab 16 Jahren begleitet ein Kind unter 8 Jahren. In diesem Fall darf die Begleitperson auch auf dem Gehweg fahren.

Benutzungspflichtiger Radweg: Das Schild und dessen Bedeutung

Was bei den genannten Verkehrsschildern zu beachten ist, wird in Anlage 2 der StVO definiert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Zeichen sowie zu den geltenden Verkehrsregeln:

Verkehrszeichen 237: Radweg
Verkehrszeichen 237: Radweg
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg

Ist das Zeichen 237 am Radweg aufgestellt, gilt gemäß den Vorschriften der Anlage 2 StVO:

  • Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt
  • Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht)
  • Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig
  • Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen erlaubt sein, Radverkehr hat Vorrang

Die gleichen Vorgaben sind beim gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) und beim getrennten Geh- und Radweg (241) zu beachten.

Radwegebenutzungspflicht: Welche Ausnahmen gibt es?

Radweg: Die Pflicht zum Benutzen kann in Ausnahmefällen aufgehoben sein.
Radweg: Die Pflicht zum Benutzen kann in Ausnahmefällen aufgehoben sein.

Neben einem Radweg ohne Benutzungspflicht kann es auch Ausnahmen geben, wenn eigentlich eine Pflicht, den Fahrradweg zu befahren bestehen würde. Ist der Weg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar, kann die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein.

Diese Ausnahme greift beispielsweise, wenn der Weg vereist oder verschneit und nicht geräumt ist. Aber auch wenn der Radweg zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder die Fahrbahn beschädigt ist, dürfen Radfahrer dann auf die Straße ausweichen und dort so lange fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist.

Sanktionen beim Radweg mit Benutzungspflicht

Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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