§ 64a StVZO (Die Fahrradklingel als Schallzeichen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.

Vorschriften zur Fahrradklingel

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich nicht nur Vorschriften für Kfz-Fahrer. Auch für die Beschaffenheit der Fahrräder auf Deutschlands Straßen gibt es Richtlinien, die einzuhalten sind. Eine wichtige Entscheidung ist in § 64a StVZO getroffen, laut der die Fahrradklingel für alle Pflicht ist. Doch was droht bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zu Fahrradklingeln?

Bußgeldtabelle zu § 64a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
364100Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen.
15

FAQ: Fahrradklingel

Müssen Fahrräder über eine Klingel verfügen?

Ja, der Gesetzgeber schreibt vor, dass Fahrräder über eine helltönende Glocke verfügen müssen.

Für welches Fortbewegungsmittel ist ebenfalls einen Klingel vorgeschrieben?

Laut StVZO müssen auch Schlitten mit einem entsprechenden Schallzeichen ausgestattet werden.

Drohen für das Fehlen der Klingel Sanktionen?

Ja, der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

„Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.“ (§ 64a StVZO)

Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.
Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.

Die Angaben in dem benannten Paragraphen sind damit eindeutig. An jedem Fahrrad müssen entsprechende Einrichtungen für Schallschutzzeichen vorhanden sein. Der Grund ist dabei kaum zu vernachlässigen: Anders als Kfz besitzt ein Fahrrad keine Hupe, um andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr eines drohenden Zusammenstoßes u.a. hinzuweisen. Ähnlich wie Autofahrer müssen Fahrradfahrer stets damit rechnen, dass Fußgänger nicht immer genügend Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zeigen und ohne sich umzublicken einen Fahrradweg queren.

Um einen Zusammenstoß zu verhindern, der am Ende für beider Verkehrsteilnehmer schwere Schäden bedeuten würde, soll die Fahrradglocke betätigt werden. Der Fußgänger wird so auf den Radler aufmerksam und kann zur Seite treten. Allerdings muss auch der Fahrradfahrer sicherheitshalber abbremsen. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Radfahrer kann sich letzterer nicht allein darauf berufen, dass er ja geklingelt hätte und die Schuld so gänzlich von sich schieben. Auch auf Radwegen müssen die Fahrradfahrer angemessen fahren und in der Lage sein im Notfall abzubremsen.


Die Fahrradklingel muss helltönend sein, um aus den üblichen Straßenverkehrsgeräuschen herauszustechen und sofort aufmerksam zu machen. Der Mensch nimmt generell höhere Töne schneller wahr als tiefe und sonore. Diese können zudem besonders leicht in der städtischen Geräuschkulisse untergehen. Nur eine laute Fahrradklingel ist daher nicht ausreichend.

Zudem müssen sich die Fahrradfahrer auch an die Gegebenheiten der Strecke anpassen. Fahren Sie nicht auf einem Radweg, dürfen Sie die Fahrradklingel nicht benutzen, um die Fußgänger vom Fußgängerweg zu vertreiben und übermäßig zu belästigen. Hier haben Fußgänger Vorrang und Fahrradfahrer in der Regel nichts verloren.

Die Fahrradklingel muss sich stets am Lenkrad bzw. in Griffweite des Radlers befinden, um sie schnell und ohne Umstände nutzen zu können. Fehlt die Klingel am Fahrrad bzw. ist diese defekt, können die Behörden im Falle einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Andere Einrichtungen als Fahrradklingeln wie Hupen oder Radlaufglocken sind an Fahrrädern nicht zulässig und dürfen damit auch streng genommen nicht angebracht sein, das macht § 64a StVZO unmissverständlich klar:

 

„Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

Ob Mountainbike oder Rennrad - die Fahrradklingel ist immer Pflicht.
Ob Mountainbike oder Rennrad – die Fahrradklingel ist immer Pflicht.

Andere Vorrichtungen als eine helltönende Fahrradklingel sind nicht zulässig. Hierunter fallen damit auch Fahrradhupe und elektrische Fahrradklingel. Ob Quietschfigur oder eine größere Hupe fürs Fahrrad: Diese Vorrichtungen ersetzen eine Fahrradklingel nicht!

Der Nachteil von elektrischen Fahrradklingeln ist zum einen, dass hierbei kein einfaches Klingeln, sondern vor allem unterschiedliche Sounds abgespielt werden sollen. Und wenn die Batterien einmal alle sind, wäre es streng genommen auch nicht mehr möglich, die Klingel zu betätigen.

Und auch Einrichtungen wie die sogenannte Radlaufglocke ist kein adäquater Ersatz. Hierbei handelt es sich um eine Vorrichtung, die dem Nabendynamo vergleichbar ist. Bei Betätigung eines Hebels am Lenkrad wird die Radlaufglocke an den Reifen gepresst und gibt ein stetes Klingeln von sich – ähnlich einer Straßenbahn.

Ertappen die Kontrollbeamten Sie mit einer entsprechenden Vorrichtung an Ihrem Fahrrad können selbst dann 15 Euro Verwarngeld drohen, wenn Sie zusätzlich eine reguläre Fahrradklingel angebracht haben.

Die Fahrradklingel ist für Rennrad, Kinderfahrrad, Mountainbike und Co. Pflicht! Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Fahrradklingel drohen laut Bußgeldkatalog 15 Euro Verwarngeld. Zusätzlich müssen auch an Schlitten und entsprechenden Fahrzeugen Klingeln angebracht sein, wobei Handschlitten hier von der Regel ausgenommen sind.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 64a StVZO (Die Fahrradklingel als Schallzeichen)
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Kommentare

  1. Max sagt:

    Fast alle meine Fahrräder haben entweder KFZ-Hupen oder AirZound (Druckluft) zusätzlich zur vorgeschriebenen Klingel.

    Bisher ohne Beanstandung – sogar bei Kontrollen oder wenn ich Polizeifahrzeuge anhupe.

    Es ist ein massiver Sicherheitsgewinn, viele ansonsten brenzlige Situationen konnte ich damit entschärfen, insbesondere bei rechtabbiegenden Lieferwägen oder LKWs.

  2. Benedikt sagt:

    Man darf sich ja keine vernünftige Hupe ranschrauben- wie gerne hätte ich ein Airhorn mit 130db… andauernd wird man übersehen- es gibt keine vernünftigen lauten Klingeln auf dem Markt und selbst wenn dem so wäre- einen Autofahrer anklingeln ist auch sehr effektiv- WIE SOLL MAN DENN MIT DIESEM MÜLL VOR ZUSAMMENSTÖßEN WARNEN KÖNNEN?!?!?

  3. °_° sagt:

    Interessant wäre die Defintion von „Glocke“ im Sinne von § 64a StvZo.
    Anders als im Artikel dargestellt, sehe ich das nicht auf nichtelektrische Glocken beschränkt. Ein Tongeber, wie von Jonas beschrieben, der einen helltönenden Glockenton wiedergibt, müsste möglich sein. Eine Lautstärkenbegrenzung der Glocke befindet sich im Gesetz nicht.

  4. Scheurich sagt:

    Hallo, kaum ein E-biker hört eine normale Klingel. Wir Rennradler sind ja recht flott unterwegs und die E-Biker beherrschen ihr Rad nicht. Schneiden Kurven und fahren
    immer nebeneinander. Wenn man vorbeischießt bekommt man nur einen dummen
    Spruch oder wird beleidigt. Ich überlege mir eine Hundepfeife zu benutzen, darf ich das?

  5. Wolfgang sagt:

    Die meisten Schnellfahrer, die mit dem Rad unterwegs sind haben / benutzen auf asphaltierten Wegen für alle Verkehrsteilnehmer entweder gar nicht die Klingel (z. T. weil sie keine am Rad haben) oder sie haben diese Einmal-Ping-Klingeln, die ein älterer Mensch wie ich (77) einfach nicht hört /nicht hören kann. Augen am Hinterkopf oder einen Rückspiegel an der Mütze habe ich auch nicht. Deshalb werde ich ständig von „Kampf“-Radlern angemacht, weil ich auf dem Weg nicht genug Platz zum Vorbeifahren (-rasen) lasse. Es hieß früher nach meiner Erinnerung einmal in der StVO, dass an Fahrrädern eine Klingel angebracht sein muss, die einen „Dring-Dring“- Ton erzeugt und ein einfaches „Ping“ eben nicht genügt. Schade, dass das alles heute auch von der Polizei „lockerer“ gesehen wird!

  6. Lukas sagt:

    Guten Tag,
    ich habe eine alte Honda CY 50 (Kleinkraftrad, 49 cm³ Hubraum,). Diese wurden damals serienmäßig mit einer Art Fahrradklingel ausgestattet. Muss ich hier ein elektrisches Signalhorn nachrüsten lassen?

  7. Florian sagt:

    Die Hersteller liefern die Raeder wohl ohne Klingel aus, weil es eh niemanden interessiert. Ich fahre bestimmt schon 20 Jahre ohne eine Klingel. Die Polizei hat sich nur fuer die Bremsen, Licht und die Reflektoren interessiert. Die nicht vorhandene Klingel wurde bei mir noch nie moniert, ausser von Fussgaengern.

  8. Jonas sagt:

    Wenn an jedem Fahrrad eine Klingel befestigt werden muss und dass selbst an Wettkampf-Rädern sobald dieses im Öffentlichen Straßen Verkehr benutzt wird, wieso liefern dann so gut wie alle Hersteller ihre Mountenbikes ohne Klingeln aus?

  9. rogerg sagt:

    Ich habe mich an oberster Polizeistelle erkundigt: Eine mechanische Klingel gehört immer ans Fahrrad. Man darf aber zusätzlich einen elektrischen Tongeber benutzen, der sich anhört, wie eine mechanische Klingel (mp3-Aufnahme). Dieser ist dann lauter und kann im Stadtverkehr besser gehört werden. Das alte Gesetz von 1960 muss hier ergänzt werden. Früher gab es kaum elektrische Signalgeber mit mp3 Wiedergabe.

  10. Jan sagt:

    Ist es legal die Hupe in einer Tasche die nicht am Fahrrad befestigt ist zu verwenden?
    Danke schon mal für die Antwort

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jan,
      laut StVZO muss das Fahrrad mit einer Glocke ausgerüstet sein.

      – Die Redaktion

  11. Michael sagt:

    Ich zahle lieber 15 € als von einem Autofehrer nicht gehört zu werden. Krankes Gesetz, aber man kann es überleben – mit genug Geld.
    Die Idee, daß Fußgänger „beiseite treten“ nachdem sie sich auf dem Radweg breit gemacht haben ist wirklich lustig. In Wahrheit bekommt man eher den Schirm zwischen die Speichen.

  12. teve sagt:

    Cool ist doch eigentlich, dass im Paragrafen nur steht am Fahrrad sei Sie verboten…
    Aber wie sieht´s denn am Fahrer oder auch am Rucksack aus ? ^^

    Bis jetzt wurde ich bereits 2 mal angehalten ( Personenkontrolle )
    Wenn man mit den Leuten von der Polizei normal redet und seinen Standpunkt klar macht, dass man diese Lücke nur ausnutzen muss um sein Leben nicht zu verlieren, machen die auch in der Regel nix…

    Gruß

  13. Benedettino sagt:

    Der Artikel hört sich so an, als ob die Unaufmerksamkeit der Fußgänger das zentrale Problem des innerstädtischen Straßenverkehrs wäre. Nicht schlecht.
    Ich fahre ca. 6000km pro Jahr Rad in der Stadt und erlebe jeden zweiten bis dritten Tag kritische Situationen durch unaufmerksame – genau – Autofahrer! Die helltönende Klingel ist da ein gesetzeskonformes aber völlig wirkungsloses Hilfsmittel.
    Nebenbei wird die Hupe am Auto übrigens grade im Zusammenhang mit Begegnungen mit Fußgängern und Fahrradfahrern in aller Regel gesetzwidrig eingesetzt und ich habe noch nie erlebt, dass sich darum irgendein Polizist gekümmert hätte…

  14. Frank sagt:

    Diesen Gedanken teile ich voll und ganz. Gegenüber dem motorisierten Kraftverkehr habe ich als Radfahrer keine Chance auf mich aufmerksam zu machen, außer wild mit den Armen herumzufuchteln. Dann kann ich noch hoffen, rechtzeitig wahrgenommen zu werden. Mit Verlaub – ein Witz. Es ist mir völlig unverständlich, dass es gegenüber Kraftfahrzeugen verboten ist, mit einer lauteren Hupe zu warnen.

  15. Jens sagt:

    Wir haben immer wieder tödliche Unfalle von Radfahrern zu beklagen, die von abbiegenden LKW übersehen und überfahren werden. Wäre das nicht Grund genug darüber nachzudenken, ob man Radfahren die Benutzung einer z.B. Hupe erlauben würde, die dann auch von einem LKW-Fahrer gehört werden könnte? In einer lebensgefährlichen Notsituation kann und darf (!) ein Fahrradfahrer nicht auf sich aufmerksam machen! ( Viele Radfahrer könnten noch leben …)

  16. Kurt K. sagt:

    Als Fußgänger mit Hund frage ich mich, warum 10 Gramm für eine Klingel einem trainierenden Wettbewerbsfahrer in seinem Trainingserfolg gefährden könnten?
    Außerdem gehe ich davon aus, dass die Klingel auch auf Wald-, Feld- und Wanderwegen benutzt werden muss, wenn dadurch Fußgänger, Wanderer und Tiere (Hunde und Pferde) gewarnt werden müssen – oder liege ich da falsch?

  17. Mathias sagt:

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang, dass andere Vorrichtungen am Fahrrad „nicht angebracht sein“ dürfen? Darf zum Beispiel ein laut tönendes Fahrradhorn lose mitgeführt und auch eingesetzt werden, solange es nicht fest am Fahrrad installiert ist?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Mathias,

      eine andere Einrichtung als eine gewöhnliche Klingel dürfen Sie am Fahrrad nicht anbringen. Mitführen dürfen Sie so etwas wie ein Horn sicher. Einsetzen dürfen Sie es u.U. nicht. Sie könnten wegen unzulässigen Lärms nach § 117 OWiG belangt werden.

      – Die Redaktion

  18. Udo Fröhliche sagt:

    Nur so ne leise Klingel?? Ich fahre ein schnelles E-Bike. Eigentlich schaffe ich immer so 28kmh, aber auf Tour im Schnitt mit 17kmh. Deshalb ist auch das Kennzeichen abmontiert und in der Tasche verstaut. Aber nur ne Klingel reicht nicht aus. Die hört niemand. Deshalb habe ich ne 120db laute Hupe und auch Blitzlicht vorne mit je 2000lm Leistung und hinten mit roten Blinklicht angebaut. Außerdem einen Scheinwerfer mit 150lm Lichtleistung. Da macht jeder Platz. Und ich bin kein Raser oder Rüpel auf dem Bike. Ich halte mich strikt an die STVO.

  19. Anton sagt:

    Hallo,

    darf man zusätzlich zur helltönenden funktionierenden Klingel eine Hupe anbringen? Manchmal reicht eine Hupe aus und ist weniger erschreckend.

    Mit freundlichen Grüßen

  20. Haendler sagt:

    Gerade habe ich mich wieder schlau gemacht, um zu erfahren, ob es noch Vorschrift ist, daß Fahrräder eine Klingel haben müssen. Ja, die StVO schreibt dies unter Strafandrohung vor. Angesichts der immer mehr zunehmenden, z. T. schweren Unfälle, bei denen besonders Spaziergänger und sonstige Verkehrsteilnehmer durch rücksichtslose Radfahrer verletzt werden, frage ich mich, wo da die Schutzfunktion des Staates bleibt. Mir ist noch kein Fall bekannt, wo die Raser bestraft worden wären. Auch die Presse vermeidet es tunlichst, darauf hinzuweisen, daß sich viele solcher Unfälle vermeiden ließen, wenn Fahrräder mit Klingeln versehen wären. Ich wünsche mir, daß Radfahrer wieder (wie früher) zum verkehrsgerechten Verhalten erzogen und bei Nichteinhalten der klaren Vorschriften bestraft werden.15 EUR dürften da aber wenig hilfreich sein! Auch Schulen und sonstige Erziehungsstellen sind hier gefragt, denn Hauptursache für solche Unfälle ist die rücksichtslose Fahrweise vieler, nach meiner Beobachtung vor allem Jugendlicher Radfahrer.

    Haendler

  21. Friedrich sagt:

    Bitte den Satz „Die Fahrradklingel ist für Rennrad, Kinderfahrrad, Mountainbike und Co. Pflicht!“ korrigieren:

    § 24
    Besondere Fortbewegungsmittel

    (1) 1Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

  22. Birgitt sagt:

    Kann ich die Klingel rechts oder links am Lenker montieren?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Birgitt,

      Sie können die Klingel auf beiden Seiten des Lenkers montieren.

      – Die Redaktion

  23. Andreas sagt:

    Toller Artikel. Schön finde ich, das die Klingel nur „gegen“ Fußgänger eingesetzt werden darf. Deswegen auch der hohe Ton. Aber eine laut Sirene oder Sturmklingel, die auch ein Autofahrer hören würde, sind verboten. Der Gesetzgeber sollte mal mit Rad durch Berlin fahren. Dann hätten wir schnell LKW-Hörner an den Rädern ;-)
    Ach ja, gab es nicht Mal eine Mindestlautstärke für Fahrradklingeln??? Die wird sowieso von kein einer Klingel eingehalten. Schade

  24. Gabriele sagt:

    Gilt das auch für Fahrradfahrer die einen Hundebesitzer mit Hund überholen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gabriele,

      die Schallschutzzeichenpflicht gilt für jeden Fahrradfahrer. Fahren Sie nicht auf einem Radweg, dürfen Sie die Klingel aber nicht benutzen beziehungsweise dürfen Sie als Fahrradfahrer auf einem Fußgängerweg sowieso nur unter bestimmten Umständen fahren. Auch beim Überqueren eines Zebrastreifens sollten Sie als Radfahrer absteigen, sonst droht Ihnen im Falle eines Unfalls eine Mitschuld.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  25. Joe sagt:

    Gilt die Klingelpflicht auch für Wettkampfrennräder, wenn man trainiert oder für Rennräder allgemein?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Joe,

      Wettkampfräder müssten davon grundsätzlich auch erfasst werden, wenn sie im öffentlichen Verkehr geführt werden.

      – Die Redaktion

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