§ 64a StVZO (Die Fahrradklingel als Schallzeichen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.

Vorschriften zur Fahrradklingel

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich nicht nur Vorschriften für Kfz-Fahrer. Auch für die Beschaffenheit der Fahrräder auf Deutschlands Straßen gibt es Richtlinien, die einzuhalten sind. Eine wichtige Entscheidung ist in § 64a StVZO getroffen, laut der die Fahrradklingel für alle Pflicht ist. Doch was droht bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zu Fahrradklingeln?

Bußgeldtabelle zu § 64a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
364100Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen.
15

FAQ: Fahrradklingel

Müssen Fahrräder über eine Klingel verfügen?

Ja, der Gesetzgeber schreibt vor, dass Fahrräder über eine helltönende Glocke verfügen müssen.

Für welches Fortbewegungsmittel ist ebenfalls einen Klingel vorgeschrieben?

Laut StVZO müssen auch Schlitten mit einem entsprechenden Schallzeichen ausgestattet werden.

Drohen für das Fehlen der Klingel Sanktionen?

Ja, der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

„Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.“ (§ 64a StVZO)

Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.
Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.

Die Angaben in dem benannten Paragraphen sind damit eindeutig. An jedem Fahrrad müssen entsprechende Einrichtungen für Schallschutzzeichen vorhanden sein. Der Grund ist dabei kaum zu vernachlässigen: Anders als Kfz besitzt ein Fahrrad keine Hupe, um andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr eines drohenden Zusammenstoßes u.a. hinzuweisen. Ähnlich wie Autofahrer müssen Fahrradfahrer stets damit rechnen, dass Fußgänger nicht immer genügend Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zeigen und ohne sich umzublicken einen Fahrradweg queren.

Um einen Zusammenstoß zu verhindern, der am Ende für beider Verkehrsteilnehmer schwere Schäden bedeuten würde, soll die Fahrradglocke betätigt werden. Der Fußgänger wird so auf den Radler aufmerksam und kann zur Seite treten. Allerdings muss auch der Fahrradfahrer sicherheitshalber abbremsen. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Radfahrer kann sich letzterer nicht allein darauf berufen, dass er ja geklingelt hätte und die Schuld so gänzlich von sich schieben. Auch auf Radwegen müssen die Fahrradfahrer angemessen fahren und in der Lage sein im Notfall abzubremsen.


Die Fahrradklingel muss helltönend sein, um aus den üblichen Straßenverkehrsgeräuschen herauszustechen und sofort aufmerksam zu machen. Der Mensch nimmt generell höhere Töne schneller wahr als tiefe und sonore. Diese können zudem besonders leicht in der städtischen Geräuschkulisse untergehen. Nur eine laute Fahrradklingel ist daher nicht ausreichend.

Zudem müssen sich die Fahrradfahrer auch an die Gegebenheiten der Strecke anpassen. Fahren Sie nicht auf einem Radweg, dürfen Sie die Fahrradklingel nicht benutzen, um die Fußgänger vom Fußgängerweg zu vertreiben und übermäßig zu belästigen. Hier haben Fußgänger Vorrang und Fahrradfahrer in der Regel nichts verloren.

Die Fahrradklingel muss sich stets am Lenkrad bzw. in Griffweite des Radlers befinden, um sie schnell und ohne Umstände nutzen zu können. Fehlt die Klingel am Fahrrad bzw. ist diese defekt, können die Behörden im Falle einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Andere Einrichtungen als Fahrradklingeln wie Hupen oder Radlaufglocken sind an Fahrrädern nicht zulässig und dürfen damit auch streng genommen nicht angebracht sein, das macht § 64a StVZO unmissverständlich klar:

 

„Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

Ob Mountainbike oder Rennrad - die Fahrradklingel ist immer Pflicht.
Ob Mountainbike oder Rennrad – die Fahrradklingel ist immer Pflicht.

Andere Vorrichtungen als eine helltönende Fahrradklingel sind nicht zulässig. Hierunter fallen damit auch Fahrradhupe und elektrische Fahrradklingel. Ob Quietschfigur oder eine größere Hupe fürs Fahrrad: Diese Vorrichtungen ersetzen eine Fahrradklingel nicht!

Der Nachteil von elektrischen Fahrradklingeln ist zum einen, dass hierbei kein einfaches Klingeln, sondern vor allem unterschiedliche Sounds abgespielt werden sollen. Und wenn die Batterien einmal alle sind, wäre es streng genommen auch nicht mehr möglich, die Klingel zu betätigen.

Und auch Einrichtungen wie die sogenannte Radlaufglocke ist kein adäquater Ersatz. Hierbei handelt es sich um eine Vorrichtung, die dem Nabendynamo vergleichbar ist. Bei Betätigung eines Hebels am Lenkrad wird die Radlaufglocke an den Reifen gepresst und gibt ein stetes Klingeln von sich – ähnlich einer Straßenbahn.

Ertappen die Kontrollbeamten Sie mit einer entsprechenden Vorrichtung an Ihrem Fahrrad können selbst dann 15 Euro Verwarngeld drohen, wenn Sie zusätzlich eine reguläre Fahrradklingel angebracht haben.

Die Fahrradklingel ist für Rennrad, Kinderfahrrad, Mountainbike und Co. Pflicht! Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Fahrradklingel drohen laut Bußgeldkatalog 15 Euro Verwarngeld. Zusätzlich müssen auch an Schlitten und entsprechenden Fahrzeugen Klingeln angebracht sein, wobei Handschlitten hier von der Regel ausgenommen sind.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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