Unfall und nicht angeschnallt? Wer haftet hier?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 1. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ein Autounfall ohne angelegten Gurt hat Konsequenzen

Sind Insassen nicht angeschnallt, kann ein Unfall schwerwiegende Folgen haben.
Sind Insassen nicht angeschnallt, kann ein Unfall schwerwiegende Folgen haben.

In Deutschland herrscht Gurtpflicht, wenn Personen in einem PKW am Straßenverkehr teilnehmen.

Jeder im Fahrzeug muss demnach den Sicherheitsgurt anlegen – egal wie lang oder kurz die Fahrt ist. Allerding gibt es immer noch viele Verkehrsteilnehmer, die diese Pflicht missachten und so bei einem Unfall nicht angeschnallt sind.

Das Bewusstsein, dass sie sich im schlimmsten Fall selbst gefährden, ist in dem meisten Fällen zwar vorhanden, doch viele empfinden den Gurt als lästig oder achten schlichtweg nicht darauf, ob alle im Wagen angeschnallt sind. Dabei erhöht ein angelegter Gurt die Chance, einen schweren Unfall zu überleben.

Mit welchen Konsequenzen bei einem Unfall ohne Gurt gerechnet werden muss, wie die rechtlichen Grundlagen in einem solchen Fall aussehen und wer für den Schaden haftet, beleuchtet der folgende Ratgeber zum Thema näher.

FAQ: Unfall und nicht angeschnallt

Muss ich mich im Auto anschnallen?

Ja, die deutschen Verkehrsregeln schreiben eine Anschnallpflicht vor.

Warum ist der Sicherheitsgurt bei einem Unfall so wichtig?

Kommt es zu einem Unfall, sorgt der Gurt dafür, dass die Insassen nicht durchs oder aus dem Fahrzeug geschleudert werden. Dadurch lassen sich Verletzungen reduzieren, weshalb der Sicherheitsgurt auch als Lebensretter Nummer 1 gilt.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Sie bei einem Unfall nicht angeschnallt sind?

Über die Auswirkung auf den Versicherungsschutz informieren wir hier.

Anschnallpflicht: Gibt es eine solche?

Die Anschnallpflicht ist in Deutschland gesetzlich definiert. Insbesondere die Paragraphen 21 und 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind hier maßgeblich. Sie legen eindeutig fest, dass Personen in einem Fahrzeug nur befördert werden dürfen, wenn ausreichend Sicherheitsgurte vorhanden sind. Darüber hinaus besagt § 21a StVO zudem auch, dass ein Gurt während der gesamten Fahrt angelegt sein muss.

Wird diese Plicht ignoriert, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 30 Euro gerechnet werden. Ist ein Kind nicht angeschnallt oder nicht in einem entsprechenden Kindersitz untergebracht, drohen 60 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg.
Geschieht ein Autounfall ohne angelegten Gurt, kann eine Teilschuld vorliegen.
Geschieht ein Autounfall ohne angelegten Gurt, kann eine Teilschuld vorliegen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Anschnallpflicht, die ebenfalls in § 21a StVO definiert sind. Dies kann, wenn Insassen bei einem Unfall nicht angeschnallt sind, in Bezug auf eine eventuelle Mitschuld theoretisch auch eine Rolle spielen.

So muss beispielsweise beim Haus-zu-Haus-Verkehr wie im Pflege- oder Lieferdienst bei dem Fahrer oft und kurz hintereinander aussteigen müssen, kein Gurt angelegt werden.

Allerdings entfällt die Anschnallpflicht nicht, wenn es sich beim kurzen Anhalten um einen verkehrsbedingten Vorgang handelt. Auch bei Fahrten in Schrittgeschwindigkeit ist das Anlegen des Gurtes nicht zwingend notwendig.

Eine weitere Ausnahme bildet die Beförderung von Personen in einem Bus, wenn diese im Fahrzeug auch stehen dürfen. Der Linienverkehr in Städten ist ein Beispiel für eine solche Beförderung. In diesem Fall zählen auch das Fahrpersonal sowie Betreuer und Begleiter von Betreuungsbedürftigen zu den Personen, die nicht angeschnallt sein müssen.

Des Weiteren können Personen von der Gurtpflicht befreit werden. Auch in diesen Fällen kann, wenn bei einem Unfall diese Insassen nicht angeschnallt sind, von keiner Mitschuld ausgegangen werden. So kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße eines Erwachsenen unter 1,50 m liegt.

Haftung bei einem Unfall, wenn Insassen nicht angeschnallt sind

Sind nun Insassen bei einem Unfall nicht angeschnallt, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung und dem Versicherungsschutz. In der Regel wird den Insassen in einem Fahrzeug eine gewisse Mitschuld zugesprochen, wenn sie trotz bestehender Pflicht bei einem Unfall nicht angeschnallt waren. Das sieht die zuständige Versicherung oft ebenso.

Wichtig zu beachten ist hier ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2000 (BGH AZ: VI ZR 411/99). Demnach haben Opfer, die bei einem Unfall nicht angeschnallt waren, einen Teil der Krankenhauskosten zu übernehmen.

Immer öfter sind Autofahrer bei einem Unfall nicht richtig angeschnallt.
Immer öfter sind Autofahrer bei einem Unfall nicht richtig angeschnallt.

Maßgeblich ist hier auch, ob der Sicherheitsgurt richtig angelegt war und das Gurtschloss verriegelt war.

Insassen sind, laut dem Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm (AZ: 2 Ss OWi 695/07), nicht ordnungsgemäß angeschnallt, wenn zwar das Schloss verriegelt ist, der Gurt jedoch unter dem Arm und nicht über die Schulter geführt wird.

Sind Personen bei einem Unfall also nicht ordnungsgemäß angeschnallt, kann ihnen eine Teilschuld zugewiesen werden, was dann eventuell zu einer Reduzierung eines etwaigen Schmerzensgeldes führt. Hätten Verletzungen durch einen Sicherheitsgurt verhindert oder verringert werden können, hat dies in den meisten Fällen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes.

In Bezug auf den Versicherungsschutz kann es, wenn Betroffene nicht angeschnallt einen Unfall hatten, zu Problemen kommen. Denn wird hier eine Mitschuld angenommen, können der Schutz sowie die Versicherungsleistungen teilweise entfallen. Für eine solche Leistungsverweigerung muss allerdings nachgewiesen werden, dass die erlittenen Verletzungen durch den Gurt verhindert oder gemindert hätten werden können. Dies sind dann jedoch immer Einzelfallentscheidungen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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