§ 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 22. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Werden die von der StVO festgelegten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht beachtet, drohen nicht nur Bußgelder

Pflichten beim Ein- und Aussteigen laut aktuellem Verkehrsrecht

Werden die von der StVO festgelegten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht beachtet, drohen nicht nur Bußgelder – immer wieder hat unachtsames Verhalten auch schwere Unfälle zur Folge. In der folgenden Tabelle sind alle Verstöße des § 14 StVO (Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen) zu finden:

Verwarnungsgelder in § 14 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
114000Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
15
114100Sie gefährdeten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer.
40
114106Sie schädigten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer.50
114112Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne es gegen ein Weiterrollen ausreichend abzusichern. Dadurch kam es zu einer Verkehrsstörung.
15
114118Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne es gegen ein Weiterrollen ausreichend abzusichern. Es kam zum Unfall.
25

FAQ: Ein- und Aussteigen

Worauf muss ich beim ein- und Aussteigen achten?

Sie müssen stets die anderen Verkehrsteilnehmer im Hinterkopf haben und darauf achten, diese nicht zu gefährden. Beim Ein- und Aussteigen können vor allem Radfahrer schnell in einen Unfall verwickelt werden.

Wie steige ich am sichersten aus dem Auto aus?

Am sichersten ist es, wenn Sie die Tür mit der Hand öffnen, die dieser nicht zugewandt ist. Sind Sie bspw. der Fahrer, sollten Sie mit der rechten Hand die Tür öffnen. Der Blick geht so automatisch leicht über die linke Schulter nach hinten. So können Sie herannahende Fahrzeuge oder Radfahrer schnell bemerken.

Was passiert, wenn ich beim Ein- oder Aussteigen andere gefährde?

In diesem Fall droht ein Verwarnungsgeld nach aktuellem Bußgeldkatalog.

Beim Aussteigen auf den nachfolgenden Verkehr achten

Schulterblick vor dem Aussteigen

Vor allem beim Aussteigen gilt es, auf den übrigen Verkehr zu achten. Das Öffnen einer Tür kann schnell zu einem Unfall mit anderen Fahrzeugen führen. Glücklicherweise bleibt es in solchen Fällen in der Regel bei einem Blechschaden, sodass keine Personen zu Schaden kommen. Gefährlich wird das unvorsichtige Öffnen einer tür vor allem für Fahrradfahrer. Solche Unfälle können für den Fahrradfahrer schlimme Verletzungen zur Folge haben. Vor allem wenn ein Radfahrer keinen Helm trägt – was in Deutschland leider immer noch die Mehrheit ausmacht – kann ein Zusammenstoß schwere, gar lebensbedrohliche Kopfverletzungen nach sich ziehen. Deshalb sieht der § 14 StVO auch ein Bußgeld von 40 € vor, wenn es durch unachtsamen Verhalten beim Aussteigen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Die Strafe beträgt 50 €, wenn es tatsächlich zum Unfall kommt.

Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Nutzung gemäß § 14 StVO

Dies ist ein Tatbestand, der vielen Autofahrern nicht geläufig ist. Laut aktuellem Verkehrsrecht ist die Sicherung von Fahrzeugen gegen ungefugte Nutzung Pflicht für jeden Fahrer. Dafür muss das Fahrzeug nach dem Verlassen immer abgeschlossen werden, sonst droht laut § 14 StVO ein Bußgeld von 15 €. Darüber hinaus erlischt oftmals der Versicherungsschutz gegen einen Diebstahl, falls das Auto nicht abgeschlossen war.

Sicherung des Fahrzeugs gegen Weiterrollen

Kraftfahrzeuge müssen nach dem Parken grundsätzlich gegen Weiterrollen gesichert werden, um die Sicherheit des übrigen Verkehrs zu gewährleisten. Sollte ein Fahrzeug Weiterrollen, hat das ein Bußgeld 15 € zur Folge, falls der übrige Verkehr gestört wird. Bei einem Unfall muss ein Fahrzeugführer laut § 14 StVO sogar 25 € zahlen. Auch hier kann der Versicherungsschutz verloren gehen, da eine Eigenschuld, beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit besteht.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)
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Kommentare

  1. Peter sagt:

    @Michael: Handbremse lösen ist seit elektrischer Handbremse auch nicht möglich. Das Gesetz ist technisch überholt. Aber man verdient wohl noch gut dran, und kein Bürger kann Politiker zur Vernunft bringen.
    Interessant ist auch dass von Überwindung der Wegfahrsperre geredet wird. Das soll es ja gerade nicht geben. Da fordert der Gesetzgeber und die Versicherung von den Herstellern etwas, was die nicht liefern, wissentlich wird eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt, und es wird zum Problem des Autobesitzers. Der Hersteller sollte jedes ohne Schlüssel weggefahrene Auto ersetzen müssen.
    Zumal die Überwindung einer verschlossenen Tür wohl deutlich einfacher ist als die Überwindung einer Wegfahrsperre, das Einschlagen der Scheibe ist eher auf dem Niveau den Sitz und Rückspiegel passend einzustellen, wird aber als viel wichtiger angesehen als OBD Online Umprogrammierung oder gar Ausbau und Einbau der Motorelektronik zur Umgehung der Wegfahrsperre.

  2. Jens sagt:

    3.2 scheint mir auch seltsam.
    versicherung ist das eine, aber behördliche verwarnung, neuerdings auch auf privatgelände (eigene einfahrt / parkplatz), wo die StVO nicht gilt, wenn der schlüssel nicht am fahrzeug ist?
    wie soll man da be- und entladen?

  3. oliver sagt:

    Meine Vorgesetzte verlangt von mir, daß ich das Dienstfahrzeug bei Dienstschluß mit gelöster Handbremse abstelle. Muß ich mich daran halten, oder verstoße ich gegen meine Sorgfaltspflicht?

  4. Volker N. sagt:

    Ein LKW 40 Tonnen Parkt an der Halter Straße und steht im Heck links zu weit auf der Straße in Richtung Fahrbahnmitte gefährdet die Fahrer auf der Zugeparkten Straße. Unfall Quelle. Was ist hier zu tun Anzeige oder Ordnungswidrigkeit.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Volker,

      Sie haben immer die Möglichkeit, eine (Ordnungswidrigkeiten-)Anzeige zu erstatten. Ob wirklich eine Gefährdung oder lediglich eine Behinderung vorgelegen hat, prüfen die Beamten.

      – Die Redaktion

  5. Michael sagt:

    „Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“
    Die Interpretation, dass eine nicht abgesperrte Heckklappe oder Tür diesen Tatbestand erfüllen soll, scheint mir in in Zeiten der Wegfahrtsperre veraltet.
    Die mündliche Begründung der Polizei, da Sachen gestohlen werden könnten und dann die Polizei gerufen werden muss, halte ich für Victim Blaming.
    Kennt irgendjemand eine Legitimation für diese Interpretation?

    1. Michael sagt:

      Handbremse los und Gang raus. Aus so kann man das Fahrzeug benutzen, um damit z. B. Schaden anzurichten.

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