Vorderlader: Das Waffengesetz bestimmt den Umgang

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Was sind Vorderlader?

Waffengesetz: Vorderlader, welche einschüssig sind, bedürfen für den Erwerb und Besitz in der Regel keiner Erlaubnis.
Waffengesetz: Vorderlader, welche einschüssig sind, bedürfen für den Erwerb und Besitz in der Regel keiner Erlaubnis.

Ein Vorderlader als Pistole oder die sogenannte Vorderladerbüchse (Art des Gewehrs) gelten als die älteste Form von Feuerschusswaffen. Wie der Name schon sagt, werden sie von vorn geladen. Das heißt, sowohl das Projektil als auch die Ladung (in der Regel Schießpulver) werden über die Mündung in den Lauf der Waffe eingebracht.

Die Waffe ist üblicherweise hinten am Lauf verschlossen und nur über ein kleines Zündloch abzufeuern. Die Zündung erfolgt je nach Art der Vorderladerwaffen über eine kurze Zündschnur (Lunte), Feuerstein oder auch Zündhütchen. Der Funke entzündet dann die Ladung im Lauf, welche das Projektil beschleunigt. Vorderlader als Gewehr, Revolver oder Kanone werden üblicherweise auch in modernen Zeiten noch mit Schwarzpulver und Bleigeschossen bzw. Kugeln aus Eisen oder Stein betrieben.

Heute werden Vorderlader vorwiegend im Schießsport sowie von Schützenvereinen, Traditionsvereinen oder bei geschichtlichen Nachstellungen und Festivals zur sogenannten Brauchtumspflege verwendet. Der Besitz und Erwerb sowie die Nutzung der Vorderlader ist in Deutschland gesetzlich geregelt.

FAQ: Vorderlader

Welche Waffen gelten als Vorderlader?

In der Regel handelt sich um Schusswaffen, die von vorn über den Lauf geladen werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Fallen Vorderlader unter das Waffengesetz?

Da es sich um Schusswaffen handelt, sind im Waffengesetz und deren Anlagen Vorschriften für den Umgang mit diesen Waffen enthalten.

Muss eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegen?

Handelt es sich um eine historische Waffe oder eine Nachbildung einer solchen, greifen die Vorgaben in Anlage 2 zum Waffengesetz. Der Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei. Das gilt für bestimmte Typen der Waffe. Für alle anderen muss eine Waffenbesitzkarte vorhanden sein. Das Führen und Nutzen in der Öffentlichkeit sind grundsätzlich untersagt.

Was legt das Waffengesetz bezüglich Vorderladerwaffen fest?

Weil es sich oftmals bei einer Vorderladerflinte oder Pistole um historische Waffen oder deren Nachbildung handelt, ist besonders die Anlage 2 zum Waffengesetz von Bedeutung. Hier wir in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in den Punkten 1.6 bis 1.9 definiert, dass Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind.

Allerdings sind freie Vorderladerwaffen insofern eingeschränkt, dass sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um unter diese Bestimmungen zu fallen. Wichtig ist, dass die Begriffe „Vorderladerwaffen“ oder „Vorderlader“ im Gesetz nicht benannt sind. In der Anlage wird Folgendes bestimmt:

[..] 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; […]
Vorderlader zu kaufen, ist ohne Waffenschein möglich. Allerdings kann bei einigen Typen ein Waffenbesitzkarte notwendig sein.
Vorderlader zu kaufen, ist ohne Waffenschein möglich. Allerdings kann bei einigen Typen ein Waffenbesitzkarte notwendig sein.

Ein Vorderlader ist dann erlaubnisfrei, wenn es sich im diese bestimmten Typen der Waffe handelt. So besteht eine Erlaubnispflicht etwa für einen Vorderlader als Revolver oder als mehrläufige Perkussionswaffe. Eine Nutzung sowie das Führen außerhalb von privaten Grundstücken – also in der Öffentlichkeit – ist für diese Vorderlader nur mit Waffenschein möglich. Um diese Vorderladerwaffen erwerben zu können, ist dann auch eine gelbe Waffenbesitzkarte notwendig.

Auch freie Vorderladerwaffen, wenn sie zur den Perkussionswaffen bzw. Schusswaffen mit Zündnadelzündung gehören, dürfen gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes in der Öffentlichkeit nicht ohne Erlaubnis geführt werden. Demnach ist ein solcher Vorderlader also nicht waffenscheinfrei, wenn es um das Führen und die Nutzung in der Öffentlichkeit geht. Vorderlader mit Lunten- oder Funkenzündung sind hier nicht mit inbegriffen. Ein Transport ohne Waffenschein muss so erfolgen, dass die Waffe nicht zugriffs- bzw. einsatzbereit ist. Daher sollte die Waffe nicht geladen sein. Erlaubnispflichtig ist nach dem Sprengstoffgesetz allerdings immer der Umgang mit Schwarzpulver bzw. anderen Treibladungen, die in Vorderladerwaffen verwendet werden können.

Sowohl für erlaubnispflichtige als auch für freie Vorderlader muss per Waffengesetz eine Aufbewahrung so erfolgen, dass diese nicht missbraucht werden können. Geregelt ist dies in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Nach der Änderung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2017/853 von 2017 muss auch das Waffengesetz (WaffG) in Deutschland geändert werden. Die Bestimmungen der EU-Richtlinie sind in nationales Recht umzusetzen. Derzeit ist diese Dritte Änderung des Waffengesetzes in Arbeit und etwaige Anpassungen nicht in Kraft. Inwieweit Vorderlader bzw. deren Replikationen davon betroffen sind, bleibt abzuwarten.

Vorderladerschießen: Welche Voraussetzungen gelten?

Die Aufbewahrung von einschüssigen Vorderladerwaffen muss gemäß dem Waffengesetz erfolgen.
Die Aufbewahrung von einschüssigen Vorderladerwaffen muss gemäß dem Waffengesetz erfolgen.

Wer eine Vorderladerflinte oder einen Vorderlader als Pistole nutzen möchte, ist ebenfalls an Bestimmungen gebunden. Insbesondere die Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Um mit Vorderladerwaffen schießen zu dürfen, sind demnach entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen. Diese gelten auch dann, wenn die Waffe im Rahmen des Schießsports angewendet wird.

Wollen Jäger, Sportschützen oder Mitglieder eines Schützenvereins ihre Munition oder Patronen selbst laden, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), andernfalls müssen sie die Waffe von Inhaber der Erlaubnis laden lassen.

Erteilt wird eine solche Genehmigung ähnlich wie ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte. Antragsteller müssen 21 Jahre alt sein, körperlich und geistig geeignet sein sowie eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Darüber hinaus sind ein glaubhafter Nachweis für ein Bedürfnis zum Erwerb der Erlaubnis vorzulegen und ein Fachkundelehrgang zu absolvieren. Die Erlaubnis ist jeweils fünf Jahre lang gültig.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Kommentare

  1. O. Galus sagt:

    Frage: welche Erlaubnis braucht man zum führen von freien Perkussionspistolen (vor 1871)? Einen kleinen Waffenschein? eine WBK? danke im voraus und liebe Grüße!

  2. willmar sagt:

    Es gibt erlaubnispflichtige Munition für Vorderlader. Dabei handelt es sich um Schwarzpulver-Presslinge.
    Ich besitze einen Vorderlader-Revolver (also mehrschüssig), in der gelben WBK habe ich mir dazu die Berechtigung für den Munitionserwerb eintragen lassen.
    Damit kann ich beim Waffenhändler sogenannte Schwarzpulverpresslinge kaufen und brauche kein loses Schwarzpulver, für das ich ja eine Berechtigung nach Par. 27 Sprengstoffgesetzt bräuchte.

  3. Jan sagt:

    S. Adler irrt da etwas, denn bei einem Vorderlader gibt es keine Munition oder Patronen.
    Da wird in den Lauf Schwarzpulver und Kugel mit Pflaster geladen und über Zündhütchen am Hahn oder Feuerstein-Hahn gezündet.
    Da kann man also keine Patrone laden.
    Ergo wird tatsächlich die Waffe geladen.
    Da man solche Waffen aber nicht für die Jagt nutzt, wird das bestimmt verwechselt worden sein.
    Grüße

  4. Hans H sagt:

    Hallo, eine Frage zu Waffenbesitzkarten: ich bin seit 32 Jahren im Schützenverein.
    Mir ist aufgefallen, daß keine einzige WBK vorschriftsmäßig unterschrieben ist.
    Generell fehlt der Vorname, alle Behördenmitarbeiter ‚zeichnen‘ mit einem undefinierbaren Krakel. Das ist doch absolut rechtsungültig, eigentlich Urkundenfälschung! Warum ist das so?
    Mit Schützengruß , Hans H.

  5. S. Adler sagt:

    Sehr gut erklärt! Allerdings ist im letzten Absatz ein Fehler!
    „…wollen ihre WAFFEN selbst laden…“
    Muss heißen Patronen oder Munition!
    Bin Jäger und Wiederlader.
    Ansonsten sehr gut gemacht!
    Schützengruss!
    Adler S.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo S. Adler,

      Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Absatz entsprechend angepasst.

      – Die Redaktion

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