§ 30c StVZO (Vorstehende Außenkanten)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorstehende Außenkanten können für andere Verkehrsteilnehmer zum Sicherheitsrisiko werden.

Vorstehende Außenkanten am Fahrzeug als Verkehrsgefährdung

Laut den in Paragraph 30c Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genannten Bestimmungen dürfen an Kraftfahrzeugen keine Teile derart hervorragen, dass Sie den Verkehr behindern könnten. In erster Linie sind damit fest ein- bzw. angebaute Fahrzeugteile gemeint, die zu weit in den Fremdverkehr hineinragen. Hierunter fallen der Vorschrift zufolge z. B. auch Fahrzeuge mit zusätzlich installierten Frontschutzsystemen wie Stoßfängern oder Rammschutzbügeln. Aber auch falsch gesicherte Transporte können hierunter fallen.

FAQ: § 30c StVZO

Was besagt § 30c StVZO?

Laut § 30c StVZO dürfen sich an Ihrem Kfz keine Teile befinden, die den Verkehr behindern, weil sie zu weit herausragen.

Was droht mir bei einem Verstoß gegen § 30c StVZO?

Sie müssen in diesem Fall mit Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Wann dürfen Fahrzeugteile in den restlichen Verkehr hineinragen?

Dies ist nur mit entsprechender Sondergenehmigung erlaubt. Diese besitzen z. B.  Kranwagen, Kehrmaschinen und Schwertransporte. In diesem Fall müssen jedoch Kraftfahrzeug und ggf. Anhänger ausreichend mit Warnlichtern ausgestattet sein.

Verstoß laut § 30c StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
330100Sie führten das Fahrzeug/die Fahrzeug­kombination, obwohl Teile am Fahrzeug­umriss heraus­ragten, die den Verkehr mehr als unvermeid­bar gefährdeten.20

Vorstehende Außenkanten können für andere Verkehrsteilnehmer zum Sicherheitsrisiko werden.
Vorstehende Außenkanten können für andere Verkehrsteilnehmer zum Sicherheitsrisiko werden.

Ragen überlange Teile in den restlichen Verkehr hinein, sodass andere Personen einem erhöhten Verletzungsrisiko oder zumindest größeren Behinderungen ausgesetzt werden, sind derlei Umbaumaßnahmen in der Regel nicht zugelassen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Sind die Fahrzeugteile unabdingbar und durch Sondergenehmigung zugelassen, müssen sie für den Rest des Straßenverkehrs ausreichend gekennzeichnet sein.

Ragen sie in den voranfahrenden Verkehr müssen sie durch gelbes bzw. weißes Licht markiert. Nach hinten muss die Absicherung durch rotes Licht gewährleistet sein. Für gewerbliche Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Bestimmungen. Sondergenehmigung werden hier im gesetzlichen Rahmen erteilt.

Ein außergewöhnliches Beispiel hierfür ist z. B. ein Schwertransport. Neben zusätzlich absichernden Fahrzeugen sind auch ausreichend Warnlichter am Schwertransporter selbst angebracht, da die Zugmaschinen und Anhänger meist Überbreite und Überlänge haben. Hinzu kommen gegebenenfalls auch weiter herausragende Transport- oder Bauteile.

Fahrzeuge mit hervorragenden Bauteilen, die den gesonderten Vorschriften nach § 30c StVZO entsprechen:

  • Feuerwehrzüge (Leitersystem)
  • Kehrmaschinen
  • Kranwagen
  • Landwirtschaftliche Maschinen
Vorstehende Außenkanten: Eine ausreichende Absicherung ist auch bei Transporten Pflicht.
Vorstehende Außenkanten: Eine ausreichende Absicherung ist auch bei Transporten Pflicht.

Dem normalen Fahrzeughalter sind derlei Umbauten nicht gestattet. Da sich alles, was das Fahrzeug breiter bzw. länger macht, häufig auch gleich verkehrsbehindernd auswirkt.


Jeder Fahrer sollte auch wissen, dass etwa eine rote Flagge oder ein anderes auffälliges Warnzeichen angebracht werden muss, wenn aus dem Fahrzeug heraus z. B. Bretter ragen. Über Kurzstrecken darf jeder Fahrzeugführer Transporte dieser Art vornehmen.

Ausreichende Ladungssicherung und Warnzeichen sind dann jedoch Pflicht, um den Verkehr nicht zunehmend zu gefährden.

Problematisch bei vorspringenden Außenkanten ist vor allem auch, dass die Reichweite des eigenen Fahrzeuges nur noch bedingt richtig eingeschätzt werden kann. So kann es bei der Einschätzung von Abständen beim Überholen und gleichsam beim Abbiegen oder Wenden zur zusätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs kommen.

Deshalb sind die baubedingten Einschränkungen zu beachten. Da auch Fahrspuren in ihrer Breite vorgegeben sind, muss besonders bei der Fahrzeugbreite auf die vorgegebenen Abmessungen geachtet werden.

Laut Richtlinie n (§ 30c StVZO, Anhang) erlaubte Erweiterungen:

  • Heckfahrradträger
  • Gepäckträger
  • verlängerter Seitenspiegel (bei Wohnwagentransport)
  • Frontschutzsysteme

Generell gilt: Alle größeren Anbauten und Umbauten am Fahrzeug müssten im Rahmen einer Inspektion auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Besonders bei Ausweitung der Fahrzeugbreite ist Vorsicht geboten. Andere Verkehrsteilnehmer können dadurch besonders gefährdet sein. Spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung kann dann auch die Erteilung der TÜV-Plakette verweigert werden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 30c StVZO (Vorstehende Außenkanten)
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Kommentare

  1. Jekay sagt:

    Hallo,
    wie ist das o.g. einzuschätzen im Hinblick auf die Produktion des Cybertruck?
    Zugegeben sind es weniger vorstehenden Kanten. Eher das extrem harte Blech mit nahezu null Absorptionsfähigkeit der Aufprallenergie.
    MfG

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