Abschleppkosten: Wie hoch sind sie und wer muss zahlen?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Für den Abschleppdienst fallen Kosten an

Abschleppen verursacht immer auch Kosten. Aber wer zahlt eigentlich?
Abschleppen verursacht immer auch Kosten. Aber wer zahlt eigentlich?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Auto abgeschleppt werden muss. Manchmal hat es einen Schaden, sodass es nicht aus eigenem Antrieb fortbewegt werden kann. Oder es wurde in einem Parkverbot abgestellt und der Besitzer ist nicht in der Nähe, um es selbst unverzüglich wegzufahren. Was auch immer die Gründe sein mögen, weshalb der Abschleppdienst gerufen werden muss, es fallen in jedem Fall Kosten an.

Aber wer muss eigentlich für diese Abschleppkosten aufkommen? Und was kostet so ein Abschleppdienst überhaupt? Wer muss bezahlen, wenn Sie ein fremdes Auto von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.

FAQ: Abschleppkosten

Wie hoch fallen die Abschleppkosten nach einem Unfall/einer Panne/beim Falschparken aus?

Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, wie hoch die Kosten fürs Abschleppen – egal aus welchen Gründen – ausfallen. Jedes Abschleppunternehmen kann hier seine Preise selbst festlegen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie an dieser Stelle.

Wer muss die Kosten für das Abschleppen aus einem Halteverbot zahlen?

In diesem Fall muss üblicherweise der Falschparker für die Abschleppkosten aufkommen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Darf mir der Abschleppdienst die Kosten für eine Leerfahrt in Rechnung stellen?

Ja, selbst wenn der Abschleppwagen am Ende gar nicht gebraucht wird, weil z. B. der Falschparker inzwischen weggefahren ist, hat das Unternehmen das Recht, die Kosten für diese Leerfahrt vom Auftraggeber zu verlangen.

Die Höhe der Abschleppkosten

Zu hoch darf das Unternehmen die Abschleppkosten nicht berechnen, aber prinzipiell kann es seine Preise selbst bestimmen.
Zu hoch darf das Unternehmen die Abschleppkosten nicht berechnen, kann aber sonst die Preise selbst festlegen.

Die erste Frage, die sich üblicherweise in Bezug auf die Abschleppkosten stellt, betrifft natürlich deren Höhe. Doch ausgerechnet auf diese Frage lässt sich keine pauschale Antwort geben. Denn jedes Abschleppunternehmen kann selbst festlegen, was es für seine Dienste verlangt. Oft variieren die Preise außerdem je nach Wochentag, Uhrzeit, Fahrdistanz für den Abschleppwagen und anderen Faktoren.

In der Regel müssen Sie mit Abschleppgebühren von wenigstens 100 Euro rechnen, aber auch Preise von mehreren hundert Euro sind nicht unüblich. Wenn Sie die Zeit und Geduld haben, kann es sich lohnen, hier verschiedene Angebote zu vergleichen.

Komplett freie Hand haben die Abschleppunternehmen bei der Festlegung ihrer Preise allerdings nicht, denn es ist ihnen tatsächlich untersagt, die Abschleppkosten zu hoch anzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier in einem Grundsatzurteil, dass sich die Dienstleister an der ortsüblichen Abschleppgebühr orientieren müssen (V ZR 229/13).

Abschleppkosten zahlen für Leerfahrt?

Manchmal kommt es vor, dass der Abschleppwagen am Einsatzort eintrifft und es sich herausstellt, dass seine Dienste gar nicht mehr benötigt werden, weil z. B. das vermeintlich kaputte Auto doch wieder angesprungen ist oder der Falschparker sein Fahrzeug inzwischen weggefahren hat.

Der Abschleppwagen hat somit nichts mehr zu tun und kann unverrichteter Dinge wieder abziehen. Doch auch für eine solche Leerfahrt darf der Abschleppdienst Kosten berechnen und sie dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Denn immerhin war der Abschleppwagen trotzdem in Betrieb und hat Kraftstoff verbraucht – und auch der Fahrer möchte für seine Arbeitszeit bezahlt werden.

Abschleppkosten fürs Falschparken: Wer muss zahlen?

Wenn Sie jemanden von Ihrem Grundstück abschleppen lassen, können die Kosten dem Falschparker in Rechnung gestellt werden.
Wenn Sie jemanden abschleppen lassen, muss die Kosten der Falschparker tragen.

Wenn Sie Ihren Pkw dort parken, wo es Ihnen nicht erlaubt ist, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizeibeamten Ihr Auto abschleppen lassen. Die Kosten für diesen Einsatz müssen üblicherweise Sie tragen.

Die Polizei darf das Abschleppen nur veranlassen, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Raum abgestellt wurde. Steht der Falschparker hingegen auf Privatgrund, wozu z. B. auch der Supermarktparkplatz zählen kann, ist der Besitzer der Stellfläche zuständig. In der Regel muss dieser dann zunächst auf eigene Kosten das betreffende Auto abschleppen lassen, er kann sich das Geld aber im Anschluss von dem Falschparker zurückholen. Dazu ist es z. B. rechtens, dem Autobesitzer zu verschweigen, wohin sein Fahrzeug gebracht wurde, ehe die Abschleppkosten nicht beglichen sind. Ebenso gut kann der Parkplatzbesitzer eine Schadensersatzklage einlegen und sich auf diesem Weg die Kosten zurückholen.

Eine andere Alternative ist, dass der Auftraggeber und der Abschleppdienst vertraglich vereinbaren, dass Letzterer die Abschleppkosten selbst vom Autobesitzer einfordert. Dieses Vorgehen ist mitunter aber rechtlich umstritten.

Ist das Abschleppen immer gerechtfertigt?

Können Sie nachweisen, dass das Abschleppen eine übertriebene Maßnahme darstellte, weil Sie z. B. trotz des Parkens im Parkverbot niemanden behindert haben, kommen Sie möglicherweise um die Zahlung der Abschleppkosten herum. Zudem muss die Polizei in der Regel zunächst den Autobesitzer kontaktieren und ihm die Möglichkeit geben, sein Fahrzeug umzuparken, ehe der Abschleppdienst gerufen wird.

Allerdings gab es hier in der Vergangenheit bereits unterschiedliche Gerichtsurteile (z. B. AZ 5 K 1199/18), ab wann eine Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig gilt. Es empfiehlt sich also im Einzelfall die Beratung durch einen Verkehrsanwalt.

Achtung! Verkehrsschilder für Halt- und Parkverbote müssen so aufgestellt sein, dass Autofahrer eindeutig erkennen können, wann und wo das Verbot gilt. Ist dies nicht der Fall, können sie für einen irrtümlich begangenen Parkverstoß nicht belangt werden. Sie müssen also weder ein Bußgeld bezahlen noch die möglicherweise anfallenden Abschleppkosten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im September 2020 (AZ: 2 K 1308/19.KO).

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte ist seit 2017 Teil unserer Redaktion. Sie schreibt und recherchiert über Verkehrsverstöße, rechtliche Grundlagen und technische Themen. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns im Lektorat.

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Kommentare

  1. Noack sagt:

    Die Deutschen Autobergungs- jund Abschleppunternehmen bewuchern in sittenwidriger Weise besonders die Kunden wegen Unfall ausgefallener Kfzs!

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