Schlüsselzahlen auf dem Führerschein: Welche Bedeutung haben sie?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Schlüsselzahlen auf dem Führerschein kennzeichnen Sonderrechte oder Beschränkungen.

Schlüsselnummer: Führerschein mit Ergänzung

Eine Schlüsselnummer wird beim Führerschein auf der Rückseite eingetragen.
Eine Schlüsselnummer wird beim Führerschein auf der Rückseite eingetragen.

Seit der Einführung der neuen EU-Führerscheinklassen werden die Klassen selbst nicht mehr mit Zahlen, sondern mit Buchstaben gekennzeichnet. Doch ganz sind die Nummern auf den Fahrerlaubnis-Nachweisen nicht verschwunden. In Form von Schlüsselzahlen werden auf dem Führerschein bestimmte Zusatzberechtigungen, Auflagen oder Beschränkungen kenntlich gemacht. Zudem gibt eine Schlüsselnummer auf dem Fahrzeugschein Aufschluss über bestimmte Details des entsprechenden Fahrzeugs. 

Dabei gibt es eine Vielzahl derartiger Fahrzeugschein- und Führerschein-Kennzahlen, sodass Sie schnell den Überblick verlieren können. Auch ist nicht immer direkt klar, welche Bedeutung hinter den Schlüsselzahlen steckt. Mit dem folgenden Ratgeber wollen wir daher Licht ins Dunkle bringen und offene Fragen klären. Welche Führerschein-Schlüsselzahlen gibt es und welche konkreten Ergänzungen stecken dahinter? Was ist der Unterschied zwischen zweistelligen und dreistelligen Nummern? Wo finden Sie eine Schlüsselnummer auf dem Führerschein? Was bedeutet eine Schlüsselnummer auf Ihrem Fahrzeugschein?

EU-weite Führerschein-Schlüsselzahlen

Schlüs­sel­zahlEr­klä­rung
01Sehhilfe und/oder Augen­schutz,
wenn durch ärztliches Gut­achten aus­drücklich gefordert:
01.01Brille
01.02Kontakt­linsen
01.03Schutz­brille
02Hörhilfe/ Kommu­nikationshilfe
03Prothese/ Orthese der Glied­maßen
05Fahrbeschrän­kung aus medizi­nischen Gründen:
05.01Nur bei Tages­licht
05.02In einem Um­kreis von … km des Wohn­sitzes oder inner­orts/ inner­halb der Region …
05.03Ohne Beifahrer/Sozius
05.04Beschränkt auf eine höchst­zulässige Geschwin­digkeit von nicht mehr als … km/h
05.05Nur mit Beifahrer, der im Be­sitz der Fahrer­laubnis ist
05.06Ohne Anhän­ger
05.07Nicht gültig auf Auto­bahnen
05.08Kein Alkohol
10Ange­passte Schal­tung
15Ange­passte Kup­plung
20Angepasste Brems­mechanismen
25Angepasste Beschleu­nigungs­mechanis­men
30Angepasste kombi­nierte Brems- und Beschleu­nigungs­mechanis­men
35Angepasste Bedien­vorrichtungen
40Angepasste Len­kung
42Angepasste(r) Rück­spiegel
43Angepasster Fahrer­sitz
44Anpassungen des Kraf­trades:
44.01Bremsbetä­tigung vorn/ hinten mit einem Hebel
44.02(Angepasste) handbe­tätigte Bremse
44.03(Angepasste) fußbetä­tigte Bremse
44.04Angepasste Beschleu­nigungs­mechanis­men
44.05Angepasste Hand­scha­ltung und Handkupp­lung
44.06Angepasster Rück­spiegel
44.07Angepasste Kontroll­einrich­tungen
44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berüh­rung des Bodens mit beiden Füßen gleich­zeitig ermög­lichen
45Kraftrad nur mit Bei­wagen
46Nur dreiräd­rige Kraftfahr­zeuge
50Nur ein bestimmtes Fahr­zeug (Fahrzeugiden­tifizierungs­nummer)
51Nur ein bestimm­tes Fahr­zeug (amtliches Kenn­zeichen)
70Umtausch des Führer­scheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unter­schei­dungszeichen, im Falle eines Dritt­staates UNECE-Unter­scheidungs­zeichen des Aus­stellungs­staates, jedoch nur anzu­wenden bei Um­tausch auf Grund von Anlage 11)
71Duplikat des Führer­scheins Nummer … (EU-Unterschei­dungszeichen, im Falle eines Dritt­staates UNECE-Unterschei­dungszeichen)
72Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hub­raum von höchstens 125 cm3 und einer Motor­leistung von höchstens 11 kW (A1)*
73Nur für vierräd­rige Kraft­fahrzeuge der Klasse B (B1)
74Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamt­masse von höchstens 7.500 kg (C1)*
75Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitz­plätzen außer dem Fahrer­sitz (D1)*
76Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamt­masse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen An­hänger mit einer zu­lässigen Gesamt­masse von mindes­tens 750 kg mitführen, sofern die zu­lässigen Gesamt­masse der Fahrzeug­kombination 12.000 kg und die zulässigen Gesamt­masse des An­hängers die Leer­masse des Zugfahr­zeugs nicht über­steigen (C1E)*
77Nur Fahr­zeuge der Kate­gorie D mit höch­stens 16 Sitz­plätzen außer dem Fahrer­sitz (D1), die einen An­hänger mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von mehr als 750 kg mit­führen, sofern

a) das zulässige Gesamt­gewicht der Fahrzeug­kombination 12.000 kg und die zuläs­sige Gesamt­gewicht des Anhän­gers die Leer­masse des Zugfahr­zeugs nicht über­steigen und

b) der Anhänger nicht zur Personen­beförderung verwen­det wird (D1E)*
78Keine Fahrzeuge, die über ein Kupp­lungs­pedal (oder, bei Fahr­zeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedie­nenden Kupplungs­hebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahr­zeugs sowie beim Gang­wechsel bedient werden muss
79 (...)Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifi­kationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech­tigung zum Führen von drei­achsigen Zügen mit Zugfahr­zeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamt­masse und von Zügen mit Zugfahr­zeug der Klasse C1 und zulassungs­freien Anhängern, wobei die Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von drei­achsigen Zügen aus einem Zugfahr­zeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Ges.masse des Anhängers die Leer­masse des Zugfahr­zeugs übersteigt (nicht durch C1E abge­deckter Teil). Die vorgenann­ten Berechti­gungen gelten nicht für Sattel­züge mit einer zulässigen Ges.masse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsse­lung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraft­omni­busse mit 24 Fahrgast­plätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamt­masse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsse­lung für die Anzahl der Sitz­plätze, ein­schließ­lich Fahrer­sitz.
79 (L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE auf Kombi­nationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsse­lung für die Anzahl der Achsen.
79.01Nur zweirädrige Fahr­zeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02Nur dreirädrige Fahr­zeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03Nur dreirädrige Fahr­zeuge
79.04Nur Fahrzeugkom­binationen aus dreirädrigen Fahr­zeugen und einem Anhänger mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von höchs­tens 750 kg
79.05Krafträder der Klas­se A1 mit einem Leistungs­gewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahrzeuge (Fahrzeug­kombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamt­masse des Anhängers 3.500 kg über­steigt
80Nur für Inhaber einer Fahrer­laubnis für drei­rädrige Kraft­fahr­zeuge der Klasse A, die das 24. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben
81Nur für Inhaber einer Fahr­erlaub­nis für zwei­rädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben
90Codes, die in Kombi­nation mit Codes für an dem Fahr­zeug vor­genom­mene Anpas­sungen verwendet werden
95Kraftfahrerin/ Kraftfahrer, die/ der Inhaberin/ Inhaber eines Befä­higungs­nach­weises ist und die Befä­higungs­pflicht nach dem Gesetz über die Grund­quali­fikation und Weiter­bildung der Kraft­fahrer­innen und Kraft­fahrer bestimmter Kraft­fahr­zeuge für den Güter­kraft- oder Personen­verkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
96Fahrzeug­kom­binationen aus Fahr­zeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamt­masse einer der­artigen Kombi­nation mehr als 3.500 kg, je­doch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

Nationale Führerschein-Schlüsselzahlen

Schlüs­sel­zahlEr­klä­rung
104Muss ein gül­tiges ärzt­liches Attest mit­führen
171Klasse C1, gültig auch für Kraft­fahr­zeuge der Klasse D mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahr­gäste
172Klasse C, gültig auch für Kraft­fahr­zeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahr­gäste
174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugma­schinen mit einer durch die Bauart bestimm­ten Höchstge­schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit ein­achsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m von­einander als eine Achse gelten) sowie Kombi­nationen aus diesen Zug­maschi­nen und Anhängern, wenn sie mit einer Ge­schwin­digkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175Klasse L, auch gültig zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeugen mit einer durch die Bau­art bestimm­ten Höchstge­schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahr­zeugen mit Aus­nahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehö­renden mit einem Hub­raum von nicht mehr als 50 cm3
176Auflage: Bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres nur Fahrten im Rahmen des Aus­bildungs­verhält­nisses
177Beschränkungen, Nebenbe­stimmungen und Zusatzan­gaben nach mitzufüh­rendem Anhang zum Führer­schein
178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linien­verkehr
179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen über­wiegend Familien­angehörige befördert werden
180(weggefallen)
181Klasse T, nur gültig für Kraftfahr­zeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
182Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres nur Fahr­ten im In­land und im Rahmen des Aus­bildungs­verhält­nisses in dem staatlich an­erkannten Aus­bildungs­beruf „Berufs­kraft­fahrer/ Berufs­kraft­fahrerin“ oder „Fach­kraft im Fahr­betrieb“ oder einem staat­lich an­erkannten Aus­bildungs­beruf, in dem vergleich­bare Fertig­keiten und Kennt­nisse zum Führen von Kraft­fahr­zeugen auf öffent­lichen Stra­ßen vermittelt werden. Die Auf­lagen, nur im Rah­men des Ausbildungs­verhältnisses von der Fahrer­laubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Ab­schluss der Aus­bildung auch vor Voll­endung des 21. Lebens­jahres.
183(weggefallen)
184Auflagen:
Bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres Kraft­fahr­zeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü­fungsbe­scheini­gung nicht durch­gestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüssel­zahl 96

1. nur in Beglei­tung einer in der Prüfungsbe­scheinigung nach Anlage 8b nament­lich benann­ten Person und

2. nur, wenn die in der Prüfungsbe­scheinigung nach Anlage 8b nament­lich benannte Person

a) Inhaber einer gül­tigen Fahr­erlaub­nis der Klasse B oder einer ent­sprechen­den deutschen, einer EU/EWR- oder schweize­rischen Fahr­erlaub­nis ist; die Fahr­erlaub­nis ist durch einen gültigen Führer­schein nachzu­weisen, der während des Begleitens mitzu­führen und zur Über­wachung des Straßen­verkehrs berech­tigten Per­sonen auf Ver­langen aus­zu­händigen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Al­kohol in der Atem­luft oder 0,5 Pro­mille oder mehr Al­kohol im Blut oder eine Al­kohol­menge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut­alko­holkon­zentra­tion führt, und

c) nicht unter der Wir­kung eines in der Anlage zu § 24a des Straßen­verkehrs­gesetzes genannten berauschend­en Mittels steht. Nummer 2 Buch­stabe c gilt nicht, wenn die Sub­stanz aus der be­stimmungs­gemäßen Ein­nahme eines für einen kon­kreten Krankheits­fall ver­schriebe­nen Arznei­mittels herrührt.
185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungs­verhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildung­sberuf „Berufs­kraft­fahrer/ Berufs­kraft­fahrerin“ oder „Fach­kraft im Fahr­betrieb“ oder einem staatlich an­erkannten Ausbildungs­beruf, in dem ver­gleich­bare Fertig­keiten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeugen auf öffent­lichen Straßen ver­mittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 ent­fallen, auch vor Voll­endung des 21. Lebens­jahres, wenn der Fahr­erlaubnis­inhaber die Berufs­ausbildung ab­geschlossen hat.
186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Aus­bildungs­verhält­nisses in dem staatlich an­erkannten Aus­bildungs­beruf „Berufs­kraft­fahrer/ Berufs­kraft­fahrerin“ oder „Fach­kraft im Fahr­betrieb“ oder einem staatlich an­erkannten Aus­bildungs­beruf, in dem vergleich­bare Fertig­keiten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeugen auf öffent­lichen Stra­ßen vermit­telt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahr­erlaubnis­inhaber das 21. Lebens­jahr voll­endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahr­erlaubnis­inhaber das 21. Lebens­jahr voll­endet oder die Berufs­aus­bildung ab­geschlos­sen hat.
187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Voll­endung des 24. Lebens­jahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Aus­bildungs­verhält­nisses in dem staatlich an­erkannten Ausbildungs­beruf „Berufs­kraft­fahrer/ Berufs­kraft­fahrerin“ oder „Fach­kraft im Fahr­betrieb“ oder einem staat­lich an­erkannten Aus­bildungs­beruf, in dem vergleich­bare Fertig­keiten und Kennt­nisse zum Führen von Kraft­fahr­zeugen auf öffent­lichen Straßen ver­mittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personen­beför­derung im Linien­verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linien­längen von bis zu 50 Kilo­meter.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahr­erlaubnis­inhaber das 21. Lebens­jahr voll­endet hat und die Berufs­ausbildung ab­geschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 ent­fällt, wenn die Berufsaus­bildung abge­schlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahr­erlaubnis­inhaber das 20. Lebens­jahr voll­endet hat.
188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres nur im Inland und nur bei Einsatz­fahrten oder vom Vor­gesetzten an­geord­neten Übungs­fahrten und Schu­lungs­fahrten mit Einsatz­fahr­zeugen der Feuer­wehr, der Poli­zei, der nach Landes­recht an­erkannten Rettungs­dienste, des Tech­nischen Hilfs­werks und sonstiger Ein­heiten des Katas­trophen­schutzes.
189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Voll­endung des 24. Lebens­jahres nur im Inland und nur bei Einsatz­fahrten oder vom Vor­gesetz­ten angeord­neten Übungs­fahrten und Schu­lungs­fahrten mit Einsatz­fahr­zeugen der Feuer­wehr, der Poli­zei, der nach Landes­recht aner­kannten Rettungs­dienste, des Tech­nischen Hilfs­werks und sonstiger Ein­heiten des Katastro­phenschutzes.
190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr­zeugen, die zu Repa­ratur- oder Wartungs­zwecken in gewerb­liche Fahrzeug­werkstätten verbracht und dort auf An­weisung eines Vor­gesetzten Prü­fungen auf der Straße unter­zogen werden.
191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Voll­endung des 24. Lebens­jahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr­zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungs­zwecken in gewerb­liche Fahrzeug­werkstätten verbracht und dort auf An­weisung eines Vorgesetz­ten Prüfungen auf der Straße unter­zogen werden.
192(weggefallen)
193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Voll­endung des 23. Lebens­jahres nur bei Fahrten zur Personen­beförderung im Linien­verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linien­längen von bis zu 50 Kilo­meter nach beschleu­nigter Grundqua­lifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres zum Führen von drei­rädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Voll­endung des nach Buch­stabe a vorgeschrie­benen Mindest­alters zum Führen von drei­rädrigen Kraftfahr­zeugen der Klasse A.
195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jahres nur in den Ländern, die von der Ermäch­tigung des § 6 Absatz 5s StVG Gebrauch gemacht haben.
196Im Inland Kraft­räder (auch mit Bei­wagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motor­leistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhält­nis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

FAQ: Schlüsselzahlen auf dem Führerschein

Was kennzeichnen Schlüsselzahlen auf dem Führerschein?

Schlüsselzahlen geben an, ob zusätzlich zu der bereits erworbenen Fahrerlaubnis Sonderbefugnisse, Beschränkungen oder Auflagen für den Inhaber bestehen. Dabei wird zwischen nationalen und EU-weiten Schlüsselzahlen unterschieden. Was die Codes genau bedeuten, können Sie diesen Tabellen entnehmen.

Welche Bedeutung hat eine Schlüsselnummer auf dem Fahrzeugschein?

Auf dem Fahrzeugschein werden mit Schlüsselnummern bestimmte Eigenschaften des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuges selbst gekennzeichnet. Eine Übersicht über die Bedeutung der Schlüsselnummern können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Was ist der Unterschied zwischen zweistelligen und dreistelligen Schlüsselzahlen?

Zweistellige Schlüsselzahlen gelten EU-weit, während dreistellige Ziffern lediglich nationale Wirkung entfalten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Video: Alles Wichtige zu den Schlüssezahlen

Alles Wichtige zu den Schlüsselzahlen erfahren Sie auch hier im Video.
Alles Wichtige zu den Schlüsselzahlen erfahren Sie auch hier im Video.

Wo finden Sie Schlüsselzahlen auf dem Führerschein und dem Fahrzeugschein? 

Neben den Führerscheinklassen finden Sie Schlüsselzahlen auf der Rückseite Ihres Führerscheins. Die Nummern beziehen sich dabei oft nur auf die jeweilige Klasse (Feld 9) in derselben Zeile. Soll eine Schlüsselnummer auf dem Führerschein hingegen für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, wird sie in der letzten Zeile 12, unten auf dem Führerschein, eingetragen.

Eine Schlüsselnummer im Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) steht jeweils für einen bestimmten technischen Aspekt des Fahrzeugs. Vor der jeweiligen Angabe befindet sich die zugehörige Nummer. Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins können Sie die Bedeutung der Codes nachlesen. Mehr dazu lesen Sie auch hier.

Was bedeuten die Schlüsselzahlen auf dem Führerschein?

Gesetzlich sind alle Schlüsselzahlen für den Führerschein in der Anlage 9 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten. Dort findet sich ein breiter Katalog, der den Nummern jeweils eine Bedeutung zuordnet. Aus den Vorbemerkungen der Anlage ist ebenfalls zu entnehmen, welche Unterschiede es zwischen zwei- und dreistelligen Schlüsselzahlen gibt:

  • Zweistellige Führerschein-Schlüsselnummern sind sogenannte “harmonisierte Schlüsselzahlen” und entfalten Wirkung im gesamten Gebiet der europäischen Union.
  • Dreistellige Schlüsselzahlen auf dem Führerschein stehen für eine nationale Schlüsselung und gelten dementsprechend nur im jeweiligen Inland.

Bei zweistelligen Schlüsselzahlen kommt es zudem häufig vor, dass eine sogenannte Unterschlüsselung besteht. In diesem Fall setzt sich die Nummer aus zwei Teilen zusammen, die voneinander durch einen Punkt abgegrenzt sind. Bspw. steht die Schlüsselzahl 01 generell für die Notwendigkeit einer Sehhilfe. 01.01 konkretisiert die Regelung auf eine Brille, während sich die Nummer 01.02 auf Kontaktlinsen bezieht.

Welche Auflagen stecken hinter den Führerschein-Schlüsselzahlen?

Stehen Schlüsselzahlen im Führerschein, kann das unter Umständen mit einer Sehschwäche zusammenhängen.
Stehen Schlüsselzahlen im Führerschein, kann das unter Umständen mit einer Sehschwäche zusammenhängen.

Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Inhaber eines Führerscheins bei der Ausstellung über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert werden muss. Dennoch kann es sein, dass diese Aufklärung etwas untergeht, oder Sie im Laufe der Zeit einfach vergessen, was genau mit den Nummern gemeint ist. Daher umreißen wir im Folgenden kurz die verschiedenen Auflagen, die sich hinter den Schlüsselzahlen gemäß der FeV verbergen.

Konkret können durch Schlüsselzahlen im Führerschein eine Reihe an unterschiedlichen Regelungen festgelegt werden. Oft kommt es vor, dass ein Fahrer aufgrund medizinischer Umstände nur eingeschränkt bzw. mit Unterstützung von Hilfsmitteln das jeweilige Fahrzeug führen darf. In einem solchen Fall können mit Schlüsselzahlen entsprechende Voraussetzungen festgelegt werden.

  • So steht, wie bereits oben erläutert, die Nummer 01 für das Erfordernis einer Sehhilfe.
  • Befindet sich eine 02 auf Ihrem Führerschein, dürfen Sie das Fahrzeug nur mit einer Hörhilfe fahren.
  • Die 03 steht hingegen für eine Prothese oder Orthese.

Darüber hinaus kann bspw. über die Schlüsselzahl 05 im Führerschein eine weitere “Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen” gekennzeichnet werden. So dürfen Sie z. B. mit eingetragener Schlüsselzahl 05.01 nur bei Tageslicht fahren, während 05.05 vorschreibt, dass Sie nur mit einem Beifahrer fahren dürfen, der selbst in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Neben medizinischen Beschränkungen gibt es natürlich auch noch weitere Bedeutungen von Schlüsselzahlen, die Sie teilweise nicht in Ihren Befugnissen beschränken, sondern die vorhandene Fahrerlaubnis vielmehr erweitern. Die Schlüsselzahl 95 weist im Führerschein z. B. die Qualifikation für gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr nach und ist demnach Voraussetzung für Berufskraftfahrer.

In den obigen Tabellen sehen Sie die Bedeutung der Schlüsselzahlen im Führerschein übersichtlich zusammengefasst.

Schlüsselnummer im Fahrzeugschein: Angaben über Halter und Fahrzeug

Je eine Schlüsselnummer auf dem Fahrzeugschein kennzeichnet eine bestimmte Angabe zum Halter oder Fahrzeug (zum Vergrößern Bild anklicken).
Je eine Schlüsselnummer auf dem Fahrzeugschein kennzeichnet eine bestimmte Angabe zum Halter oder Fahrzeug (zum Vergrößern Bild anklicken).

Neben den Führerschein-Schlüsselzahlen befinden sich seit dem Jahr 2005 auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entsprechende Codes. Dies soll internationalen Sprachbarrieren entgegenwirken und die Verständlichkeit des Dokuments bei Kontrollen im Ausland erleichtern. Je eine Schlüsselnummer steht im Fahrzeugschein für eine Angabe entweder zum Halter, oder zum Fahrzeug selbst

Bspw. wird unter der Schlüsselnummer C.3.1 im Fahrzeugschein der Name oder Firmenname des Halters angegeben. Bei F.1 wird die zulässige Gesamtmasse in Kilogramm genannt, T steht für die Höchstgeschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h).

Sie möchten wissen, was sich hinter einer anderen Schlüsselnummer in Ihrem Fahrzeugschein verbirgt? In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen die verschiedenen Bedeutungen noch einmal übersichtlich zusammengefasst:

Schlüsselzahlen im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I)

Be­zeich­nung in der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil 1Be­zeich­nung im Fahr­zeug­schein (vor 2005)Er­klä­rung
ADas vorsteh­ende amtliche Kenn­zeichenAmtliches Kenn­zeichen des Fahr­zeuges
C.1.1Name (ggf. auch Geburts­name), FirmaName der Person oder Name der Firma, auf die das Fahr­zeug zu­ge­lassen ist
C.1.2VornameVorname(n) der Person, auf die das Fahr­zeug zuge­lassen ist
C.1.3Straße und Haus-Nr., Postleit­zahl, Wohn­ort/ Firmen­sitzAnschrift der Per­son, auf die das Fahr­zeug zuge­lassen ist, zum Zeit­punkt der Zulas­sung des Fahr­zeuges
Näch­ste HUAnmel­dung zur nächsten HU imZeitraum, in dem die näch­ste Hauptun­tersuchung zu absol­vieren ist (Monat und Jahr)
I(Stem­pel unten auf Titelseite)Datum, an dem diese Fahrzeug­zulassung ausge­stellt wurde
C.4c-Information darü­ber, ob der In­haber der Zulas­sung gleich­zeitig Eige­ntümer des Fahr­zeuges ist
B32. Tag der ersten Zu­lassungDatum der Erstzu­lassung des Fahr­zeuges
2.1Schlüssel­nummer zu 2Hersteller-Schlüssel­nummer, welche für die Her­steller­firma des Fahr­zeuges steht (4 Ziffern)
2.2Schlüssel­nummer zu 3Typ-Schlüssel­num­mer, welche für den Typ (erste 3 Stellen) sowie Variante und Version des Fahr­zeuges steht (letzte 5 Stellen)
J-Fahrzeug­klasse (nach EG-Klassi­fikation)
4Schlüssel­nummer zu 1 (erste 4 Ziffern)Art des Aufbaus (4 Ziffern), bspw. bedeutet 0200 "Personen­kraftwagen ge­schlossen"
E4. Fahrzeug-Ident.-Nr.Fahrzeug-Identi­fizie­rungs­nummer (17-stellige Nummer), welt­weit ein­malige Nummer, mit der sich ein Fahr­zeug eindeutig identifi­zieren lässt, ent­weder in Fahr­gestell oder in der Karos­serie eingestanzt
3(Feld rechts neben Nr. 4)Prüfziffer zur Fahr­zeug-Identi­fizie­rungs­nummer
D.1-Marke des Fahr­zeuges
D.23.Typ, Variante und Ver­sion des Fahr­zeuges
D.3-Handels­bezeich­nung(en) dieser Ver­sion
22.Kurzbezeich­nung des Her­stellers
51. (oben)Bezeichnung von Fahr­zeug­klasse und Art des Aufbaus
V.9-Für die EG-Typ­geneh­migung maß­gebliche Schad­stoff­klasse (bspw. Euro3)
141. (unten)Bezeichnung der natio­nalen Emis­sionsklasse (bspw. D3)
P.35.Kraftstoffart oder Energie­quelle, mit der das Fahr­zeug fährt
10(Feld rechts neben 5.)Code, der für die Kraft­stoff­art oder Energie­quelle steht
14.1Schlüssel­nummer zu 1 (letzte 2 Ziffern)Code, der für die maß­geb­liche Schad­stoff­klasse zur Typ­geneh­migung oder für die nationale Emissions­klasse steht (2 Ziffern)
P.18. Hub­raum cm³Hubraum in Kubik­zenti­metern (cm³)
2233. Bemer­kungenBemerkungen und Aus­nahmen
L18. Zahl der Ach­senAnzahl der Achsen
919. davon ange­triebene AchsenAnzahl der Antriebs­achsen
P.2/ P.47. Leistung kW bei min^(-1)Nennleistung in Kilo­watt (kW) / Nenn­drehzahl in Um­drehungen pro Minute (U/min)
T6. Höchstge­schwindigkeit km/hHöchstge­schwindigkeit in Stunden­kilometern (km/h)
1813. Maße ü­ber alles mm LLänge in Milli­metern (mm)
1913. Maße über alles mm BBreite in Milli­metern (mm)
2013. Maße über alles mm HHöhe in Milli­metern (mm)
G14. Leerge­wicht kgMasse des in Betrieb befind­lichen Fahr­zeuges in Kilo­gramm (kg), d.h. Fahrzeug­gewicht plus Gewicht von Fahrer, Treib­stoff etc., auch als Leer­masse bezeichnet
1210. Raumin­halt des Tanks m³Raum­inhalt des Tanks in Kubik­metern (m³)
13-maximal zulässige Stütz­last eines An­hängers in Kilo­gramm (kg)
Q-Leistungs­gewicht in Kilo­watt pro Kilo­gramm (kW/kg), nur bei Kraft­rädern nötig
V.7-CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilo­meter (g/km)
F.115. Zul. Gesamt­gewicht kgtechnisch zuläs­sige Gesamt­masse in Kilo­gramm (kg)
F.2-im Zulassungs­staat zuläs­sige Gesamt­masse in Kilo­gramm (kg), diese zuläs­sige Gesamt­masse kann von Land zu Land variieren
7.1 - 7.316. Zul. Achs­last in kg (v-m-h)technisch zulässige maxi­male Achs­last je Achs­gruppe in Kilo­gramm (kg)
8.1 - 8.3-im Zulassungs­staat maxi­mal zuläs­sige Achslast
U.130. Stand­geräusch dB (A)Standgeräusch in Dezi­bel (dB)
U.2-Drehzahl pro Minute (U/min), auf die sich Stand­geräusch bezieht
U.331. Fahrge­räusch dB (A)Fahrgeräusch in De­zibel (dB)
O.128. Anhänge­last kg bei Anhänger m. Bremsetechnisch maxi­mal zuläs­sige, gebrems­te An­hängelast in Kilo­gramm (kg)
O.229. bei Anhän­ger ohne Bremsetechnisch maxi­mal zulässige, unge­bremste Anhän­gelast in Kilo­gramm (kg)
S.112. Sitzplätze ein­schl. Führerpl. u. Nots.Sitzplätze einschließ­lich Fahrer­sitz
S.211. Steh-/Liege­plätzeStehplätze
15.1 - 15.320.-23. Größenbe­zeichnung der BereifungBereifung für jede Achse
R-Farbe des Fahr­zeuges
11-Code zur Far­be des Fahr­zeuges
6-Datum der EG-Typge­nehmigung
17-Merkmal zur Betriebs­erlaubnis
16-Nummer der Zulas­sungs­beschei­nigung Teil II
21-sonstige Vermerke

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Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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