Infos zur Fahrerlaubnis in Deutschland

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

Fahrerlaubnisklassen: Mindestalter, Gültigkeit und Voraussetzungen

Führerscheinklasse AM

Mit der Führerscheinklasse AM können Sie mit einem Moped fahren
Mit der Führerscheinklasse AM können Sie mit einem Moped fahren

Fahrräder mit Hilfsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h sowie einem maximalen Hubraum von 50 ccm;
zwei rädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h und maximal 50 ccm Hubraum sowie maximal 4 kW bei einer elektrischen Antriebsmaschine;
dreirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h und maximal 50 ccm sowie maximal 4 kW bei Nicht-Fremdzündungsmotoren und Elektromotoren;
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit maximal 45 km/h und maximal 50 ccm Hubraum sowie maximal 4 kW bei Nicht-Fremdzündungsmotoren und Elektromotoren und einer maximalen Leermasse von 350 kg ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen

Durch die neue Verordnung in puncto Fahrerlaubnisrecht, welche seit dem 19. Januar 2013 gilt, haben sich große Änderungen in den Führerscheinklassen ergeben. Der umgangssprachlich genannte „Rollerführerschein“ heißt nun AM und ist ein Zusammenschluss aus dem Führerschein für Mofa-Fahrer (M) und der Klasse S. Mit der damaligen Klasse S durften auch Quads gefahren werden. Nun gibt es eine Beschränkung, die bei maximal 350 Kilogramm liegt.

  • Mindestalter: 16
  • Einschluss: keine
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

FAQ: Fahrerlaubnis

Wie viele Fahrerlaubnisklassen gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Spezifische Informationen zu jeder dieser Klassen finden Sie hier.

Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Mitunter können Straftaten im Straßenverkehr dazu führen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn Sie acht Punkte im Fahreignungsregister angesammelt haben.

Was passiert beim Fahren oh‌ne Fahrerlaubnis?

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird als Straftat gewertet und zieht laut § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich.

Führerscheinklasse A1

Krafträder bis 125 ccm und bis 11 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von maximal 0,1 kW/kg;
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und maximal 15 kW sowie einem Hubraum mit mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder maximal 45 km/h

Seit 2013 ist eine neue Regelung hinzugefügt worden. Der Verhältnis von Leistung zu Gewicht mus 0,1 kW/kg betragen. Wiegt Ihr Motorrad also beispielsweise 100 kg, darfdie Leistung maximal 10 kW betragen. Ist ihr Motorrad jedoch vor dem Stichtag am 1. Januar 2013 zugelassen worden, betrifft Sie diese Regelung nicht. Damit entfällt die 80 km/h-Begrenzung für Minderjährige.

  • Mindestalter: 16
  • Einschluss: AM
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Führerscheinklasse A2

Krafträder mit einer Motorleistung von maximal 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von maximal 0,2 kW/kg

Die Führerscheinreform bewirkte auch Änderungen beim A2-Führerschein. Wie beim A1-Führerschein muss ein Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht eingehalten werden. Dieses beträgt hierbei 0,2 kW/kg. Wer einen A1-Führerschein erlangt, besitzt nicht automatisch eine A2-Fahrerlaubnis mit 18 Jahren. Nun ist es so, dass die Klasse A2 bei einem mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 dazu führt, dass der Fahrer lediglich eine praktische Prüfung absolvieren muss, um schwerere Motorräder führen zu dürfen.

  • Mindestalter: 18
  • Einschluss: AM, A1
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Führerscheinklasse A

Die Führerscheinklasse A ist die höchste im Kraftrad-Bereich
Die Führerscheinklasse A ist die höchste im Kraftrad-Bereich

Krafträder mit mindestens 50 ccm Hubraum und mindestens 45 km/h;
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Aufgrund der Neuregelung ist der Direkteinstieg in diese Klasse erst ab 24 Jahren möglich. Ab 21 Jahren kann ein abgespeckter A-Führerschein absolviert werden. Mit diesem sind Sie berechtigt, dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW zu fahren. Sollten Sie bereits einen A2-Führerschein besitzen, können Sie nach mindestens zwei Jahren nach Erlangung eine praktische Fahrschulprüfung absolvieren und dann die Klasse A erwerben.

  • Mindestalter: 20, 21, 24
  • Einschluss: AM, A1, A2
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Führerscheinklasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und gebaut und ausgelegt für 8 Personen;
Anhänger mit maximal 750 kg oder einer Gewichtskombination aus Auto und Anhänger von maximal 3.500 kg

Wer die Anhängerlast übersteigen möchte, sollte über die Schlüsselzahl „96“ nachdenken. Sie berechtigt Pkw-Führerscheinbesitzer dazu, einen Anhänger mit mehr als 750 kg zu fahren, sodass die Kombination aus Auto und Anhänger maximal 4.250 kg betragen darf. Die Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17 Jahren erlaubt es jungen Fahrern auch, den B-Führerschein bereits ein Jahr vor dem 18. Lebensjahr zu erlangen.

  • Mindestalter: 17, 18
  • Einschluss: AM, L
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Im Übrigen: Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Sie auch mit dem Autoführerschein kleinere Motorräder (Klasse A1) fahren. Vorausgesetzt Sie haben die Schlüsselzahl 196 eintragen lassen. Mehr zur Führerscheinerweiterung B196 zeigt das folgende Video:

https://www.youtube.com/watch?v=aHOBtJIrQnw

Führerscheinklasse BE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger;
zulässiges Gesamtgewicht liegt zwischen 750 und 3.500 kg

Auch hier gibt es die Möglichkeit, den BE-Führerschein mit dem 17. Lebensjahr zu erlangen. Viele Fahrschulen bieten die Möglichkeit, parallel beide Führerscheinklassen zu absolvieren.

  • Mindestalter: 17, 18
  • Einschluss: keiner
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse C1

Die Führerscheinklasse C1 ist die leichteste Lkw-Klasse in Deutschland
Die Führerscheinklasse C1 ist die leichteste Lkw-Klasse in Deutschland

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3.500 kg bis 7.500 kg;
gebaut und ausgelegt für 8 Personen (außer Fahrer);
Anhänger mit maximal 750 kg

Der Führerschein wird zunächst bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs ausgestellt. Danach kann der Fahrer eine ärztliche Bescheinigung für weitere fünf Jahre vorlegen. Dies kann er so oft wiederholen, bis er kein positives ärztliches Gutachten mehr bekommt. Wer seinen Führerschein mit 18 Jahren absolviert, kann die Klasse C1 bis zum 21. Lebensjahr nur eingeschränkt nutzen. So darf er lediglich Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses tätigen.

  • Mindestalter: 18, 21
  • Einschluss: keiner
  • Befristung: bis 50. Lebensjahr, danach nach ärztlicher Bescheinigung nur für 5 Jahre Erteilung möglich
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse C1E

Fahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 und 12.000 kg;
Fahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger oder Sattelanhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 750 und 12.000 kg

Die Klasse C1E gilt als eine Anhängererweiterung zur Führerscheinklasse C1. Sollten Sie die Klasse D1 besitzen, schließt C1E auch D1E ein.

  • Mindestalter: 18
  • Einschluss: BE, (D1E)
  • Befristung: bis 50. Lebensjahr, danach nach ärztlicher Bescheinigung nur für 5 Jahre Erteilung möglich
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse C

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 3.500 kg;
gebaut und ausgelegt für 8 Personen (außer Fahrer);
Anhänger mit maximal 750 kg

Auch hier gilt das gleiche wie beim C1-Führerschein, was das Mindestalter betrifft. Ein Besitzer des C-Führerscheins, welcher unter 21 Jahre alt ist, darf nur Fahrten innerhalb der deutschen Landesgrenze und im Rahmen seiner Ausbildung tätigen.

  • Mindestalter: 18, 21
  • Einschluss: C1
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse CE

Mit der Führerscheinklasse CE können Lkw mit schweren Anhängern fahren
Mit der Führerscheinklasse CE können Lkw mit schweren Anhängern fahren

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässigem Gesamtgewicht

Wer einen CE-Führerschein besitzt, erlangt gleichzeitig die Erlaubnis, die Führerscheinklassen D1E und DE zu führen; vorausgesetzt, er besitzt einen D1- oder D-Führerschein.

Beim Mindestalter gilt das gleiche wie bei den Führerscheinklassen davor.

  • Mindestalter: 18, 21
  • Einschluss: C1E, BE, T, (D1E), (DE)
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: C

Führerscheinklasse D1

Kraftfahrzeuge gebaut und ausgelegt für die Beförderung von 8 bis 16 Personen (außer Fahrer);
maximale Länge 8 Meter;
Anhänger maximal 750 kg

Die Anzahl an Personen richtet sich nach den baulich vorhandenen Sitzplätzen. Es geht nicht um die tatsächliche Zahl, sondern die, die der Hersteller für das Fahrzeug definiert. Dies gilt nicht für Führerscheinbesitzer, die ihn vor dem 1. Januar 2013 erlangt haben.

  • Mindestalter: 18, 21
  • Einschluss: keiner
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse D1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse


Ist der Führerscheininhaber noch unter 21 Jahren, darf er die Fahrzeuge der Klasse D1E nur führen, wenn die Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sowie im Inland sind. Hat er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer erfolgreich absolviert, entfällt die erste Regelung. Die zusätzliche Klasse C1E erhält der Fahrer nur, wenn er die Klasse C1 besitzt.

  • Mindestalter: 18, 21
  • Einschluss: BE, (C1E)
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: B, D1

Führerscheinklasse D

Mit der Führerscheinklasse D können Sie Personen transportieren
Mit der Führerscheinklasse D können Sie Personen transportieren

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrer);
Anhänger mit maximal 750 kg

Der Direkteinstieg für die Führerscheinklasse D liegt bei 24 Jahren. Vor dem Erreichen dieses Alters darf der Fahrer lediglich im Inland und nur im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses fahren. Hat der Auszubildende seine Berufskraftfahrer-Ausbildung abgeschlossen, entfällt der letzte Punkt. Das Einstiegsalter 23 Jahre kann dann gewählt werden, wenn der zukünftige D-Besitzer eine beschleunigte Grundqualifikation vollzieht.

Das Einstiegsalter 21 ist dann zu wählen, wenn der Prüfling die Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation im Linienverkehr bis 50 km erfolgreich abgeschlossen hat. Sollte die Person jedoch einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb absolvieren oder absolviert haben, darf er die Klasse D mit 20 Jahren erlangen. Das Einstiegsalter 18 ist für diejenigen geeignet, die sich während oder nach einem Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung im Linienverkehr bis zu 50 km befinden.

  • Mindestalter: 18, 20, 21, 23, 24
  • Einschluss: D1
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: B

Führerscheinklasse DE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht

Was die verschiedenen Angaben über das Mindestalter betrifft, können Sie bei der Führerscheinklasse D nachgucken. Abgesehen vom Einstieg mit 23 Jahren, ist die Ausbildung hier gleich. Besitzen Sie einen C1-Führerschein, erwerben Sie gleichzeitig die Klasse C1E.

  • Mindestalter: 18, 20, 21, 24
  • Einschluss: BE, D1E, (C1E)
  • Befristung: 5 Jahre
  • Erforderlicher Vorbesitz: B, D

Führerscheinklasse L

Besitzer der Führerscheinklasse L können mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen fahren
Besitzer der Führerscheinklasse L können mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen fahren

Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gebaut und auch für solche eingesetzt; mit Anhänger Begrenzung der Geschwindigkeit auf 25 km/h;
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen oder Stapler sowie andere Flurförderfahrzeuge mit Anhängern und einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h

Die Zweckbindung, also dass Inhaber der Klasse L nur forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge führen dürfen, entfällt bei Personen, die ihren Führerschein vor 1999 erlangt haben. Tauschen sie die Fahrerlaubnis in ein neues EU-Dokument um, wird dies durch die Schlüsselzahlen 174 und 175 kenntlich gemacht.

  • Mindestalter: 16
  • Einschluss: keiner
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Führerscheinklasse T

Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h; für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gebaut und auch für solche eingesetzt; auch mit Anhängern;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen mit maximal 40 km/h; für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gebaut und auch für solche eingesetzt; auch mit Anhängern


Die Führerscheinklasse T ist nicht notwendig, falls Sie auf Privatgrundstücken fahren und die Erlaubnis des Besitzers eingeholt haben. Sobald es auf öffentliche Straßen geht, ist die Klasse Pflicht. Erst mit dem 18. Lebensjahr darf die Fahrerlaubnisklasse in vollem Umfang genutzt werden; davor ist die Geschwindigkeit auf 40 km/h gedrosselt.

  • Mindestalter: 16
  • Einschluss: AM, L
  • Befristung: unbefristet
  • Erforderlicher Vorbesitz: keiner

Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein

Welcher Unterschied besteht zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?
Welcher Unterschied besteht zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?

Die Fahrerlaubnis ist, auch wenn es umgangssprachlich gern verwechselt wird, nicht das Gleiche wie der Führerschein. Denn laut Verkehrsrecht ist die Fahrerlaubnis eine staatliche Zulassung einer Person zum Fahren von Kraftfahrzeugen.

Der Führerschein ist im Gegensatz dazu „lediglich“ eine Art Beweisurkunde. Daher wird das Fahren ohne das Mitführen des Führerscheins auch nur als eine Ordnungswidrigkeit angesehen und nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße geahndet. Wird aufgrund von Verstößen gegen die StVO, wie zu schnellem Fahren, Abstandsvergehen etc. ein Fahrverbot ausgesprochen und der Führerschein entzogen, bleibt die Fahrerlaubnis trotzdem bestehen.

Fahren darf man während dieser Zeit jedoch nicht. Die Fahrerlaubnis wird momentan erst bei einem Punktestand von 8 Punkten entzogen. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese für die Neuerteilung dann erst wieder bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Fahren ohne Fahrerlaubnis darf man dann nur noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Welche gesetzlichen Regelungen bezüglich der Fahrerlaubnis bestehen und welche Voraussetzungen Fahrerlaubnisbewerber erfüllen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Gesetzliche Grundlagen zur Fahrerlaubnis

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft hat bereits 1980 mit der ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen.

Die Richtlinie enthielt im Wesentlichen die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher, den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat, Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.

Die Führerscheinklassen befolgen bestimmten EU-Richtlinien
Die Führerscheinklassen befolgen bestimmten EU-Richtlinien

Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen mit den Klassen A bis E und der Möglichkeit von Unterklassen.

Zudem deklariert die Richtlinie detailliertere Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung, detailliertere Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und – die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat als Alternative zum herkömmlichen Papiermuster.

Die Richtlinien galten in den Mitgliedstaaten jedoch nicht unmittelbar, sondern mussten erst in das jeweilige nationale Verkehrsrecht umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) und durch die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. 1 S. 2214, Heft 55) geschehen.

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem.

Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zusammengefasst. Die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrschüler finden sich in der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften.

14 Jahre später, am 1. Januar 2013 führte Deutschland eine weitere Neuerung ein. Damit wurden EU-Verordnungen umgesetzt. Die Führerscheinklassen erlebten einen grundlegenden Wandel. Zudem gibt es nun einen EU-Führerschein, der 15 Jahre gültig ist.

Danach muss ein neues Dokument beantragt werden. Dies soll vor Betrug und Fälschung schützen. Wer noch einen alten Führerschein besitzt, hat bis zum 1. Januar 2033 Zeit, diesen in einen neuen EU-Füherschein umzutauschen.

Rechtliche Voraussetzungen zur Fahrerlaubnis

Ordentlicher Wohnsitz

Laut aktuellem Verkehrsrecht müssen alle Fahrerlaubnisbewerber in Deutschland ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. – vereinfacht gesagt –während mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland wohnen. Eine Fahrerlaubnis, die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im EU-Ausland erwirbt, besitzt hier Gültigkeit.

Bestimmungen zum Mindestalter

Folgende Tabelle gibt einen Überblick, welches Mindestalter eine Person haben muss, um welche Fahrerlaubnisklasse erwerben darf. Das Mindestalter beträgt:

FührerscheinklasseMindestalter
AM16 Jahre
A116 Jahre
A218 Jahre
A20, 21 oder 24 Jahre
B, BE17, 18 Jahre
C1, C1E18 Jahre
C, CE18, 21 Jahre
D1, D1E18, 21 Jahre
D18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre
DE18, 20, 21oder 24 Jahre
T, L16 Jahre

Während das Mindestalter für die Klasse 2 (heute Fahrerlaubnisklasse C/CE) früher 21 Jahre betrug, gilt für die dieser Klasse entsprechenden Führerscheinklassen C und CE heute ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 („EG-Sozialvorschriften”) fallen.

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Führerscheinklassen

Ärztliche Untersuchung für die Fahrerlaubnis
Ärztliche Untersuchung für die Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf von der Fahrerlaubnisbehörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in den Händen hält oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.
Die Fahrerlaubnis den Zusatz „E“ für Anhänger darf laut Verkehrsrecht ebenfalls nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.

Ärztliche Untersuchungen und Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Führerscheinklassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

  • Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
  • Klassen C, CE: für fünf Jahre,
  • Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre.

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs gemäß der StVO keine bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen und deshalb kein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis besteht.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Besitzstandsregelungen und Umschreibung der Fahrerlaubnis

Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung im Verkehrsrecht erworben haben, blieb grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist auch heute noch im ehemaligen Umfang gültig. Allerdings waren für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins wurden im neuen Führerschein auch die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Führerscheinklassen wieder.

Besitzstandsreglungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind:

Klassen (alt) StVZO/BRDKlassen (neu)
1A, A2, A1, AM, L
1aA, A2, A1, AM, L
1bA1, AM, L
2A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,CE, L, T
3A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,CE, L, T
4A1, AM, L
5AM, L
A1A1, AM
A (beschränkt)A2, A1, AM
AA, A2, A1, AM
BA, A1, AM, B, L
BEA, A1, AM, B, BE, L
C1A, A1, AM, B, C1, L
C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L
CA, A1, AM, B, C1, C, L
CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T
MAM
LL
SAM
TAM, L, T

* Bei einigen Führerscheinklassen können Einschränkungen anhand von Schlüsselnummern anfallen, sodass Sie nicht den vollen Umfang der Klasse nutzen können.
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Führerscheinklassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung und Zulassung des neuen Führerscheins wirksam.

Ehemalige Übergangsregelungen bei der Umstellung der Führerscheinklassen

Ärztliche Untersuchungen für „Altinhaber”

Soweit die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollten, die nach neuem Verkehrsrecht in die Klasse CE fallen, brauchten sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen Cl und Cl E ohne Befristung.
Neue Führerscheinklassen in Deutschland
Neue Führerscheinklassen in Deutschland

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Verkehrsrecht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Führerscheinklassen B, BE, Cl und Cl E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, musste er, wenn er noch einen alten Führerschein hatte, seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder, wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hatte, einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine gemäß der StVO für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wurde dann jeweils für fünf Jahre verlängert.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bei Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisklassen am 1. Januar 1999 bereits 50 Jahre alt waren oder das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollendeten, gab es eine spezielle Übergangsvorschrift: Sie durften mit Klasse 3 noch bis zum 31. Dezember 2000 in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen. Wollen sie diese Berechtigung auch danach weiter nutzen, müssen sie diese wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Führerscheinklassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Wollte der Betreffende die Berechtigung behalten, musste er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgte jeweils nach Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Augenarztes und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre.

Für Personen, die am 1. Januar 1999 schon 50 Jahre waren oder das 50. Lebensjahr noch bis zum 31. Dezember 1999 vollendeten, galt ebenfalls die Übergangsregelung, dass sie noch bis zum 31. Dezember 2000 weiterfahren konnten. Wollten sie die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Führerscheinklassen C und CE fallen, auch nach dem 31. Dezember 2000 weiter nutzen, mussten sie die Berechtigung wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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