§ 25 FeV (Ausfertigung des Führerscheins)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Führerschein muss dem vorgeschriebenen Muster entsprechen.

Vorschriften zur Ausfertigung des Führerscheins

Paragraph 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zeigt die Voraussetzungen auf, unter denen ein Führerschein ausgefertigt werden kann. Nur wer im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, darf sich mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Das Fahren ohne gültiges Ausweisdokument ist in Deutschland nicht zulässig und kann strenge Sanktionen nach sich ziehen. Doch was ist zu tun, wenn Sie Ihren Führerschein verlieren?

FAQ: § 25 FeV

Was besagt § 25 FeV?

Der Gesetzgeber definiert und § 25 FeV die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Führerscheins.

Wann erfolgt die Ausfertigung eines Führerscheins?

Neben dem Bestehen der praktischen Führerscheinprüfung und dem damit verbundenen Abschluss der Ausbildung in der Fahrschule kann eine erneute Ausfertigung etwas bei der Verlängerung oder Änderung der Fahrerlaubnis sowie dem Verlust des Führerscheins erfolgen.

Können gemäß § 25 FeV Sanktionen drohen?

Ja, zeigen Sie zum Beispiel den Verlust des Führerscheins nicht bei der zuständigen Behörde an, droht für diese Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Weitere Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Bußgeldtabelle für § 25 FeV:

TBNRTatbestandStrafe (€)
225106Sie zeigten den Verlust Ihres bisherigen Führerscheins nicht unverzüglich an und ließen sich kein Ersatzdokument ausstellen.10
225100Sie lieferten ihren bisherigen Führerschein, nachdem er nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden wurde, nicht unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab.25

Wem darf ein Führerschein ausgehändigt werden? Die Ausfertigung der Chipkarte zur Fahrerlaubnis ist laut § 25 Absatz 1 FeV durch die Behörden nur dann zu veranlassen, wenn der Antragsteller eines der folgenden Merkmale erfüllt:

Der Führerschein muss dem vorgeschriebenen Muster entsprechen.
Der Führerschein muss dem vorgeschriebenen Muster entsprechen.
  • ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder
  • ordentlicher Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat bei Auslandsaufenthalt in der BRD zum Zwecke des Studiums u.a. bei bereits mindestens sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland (§ 7 FeV)
  • ordentlicher Wohnsitz außerhalb von EU oder Europäischem Wirtschaftsraum (EWR) bei Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis

Für die Ausfertigung des Führerscheins muss in der zuständigen Führerscheinstelle ein Antrag auf einen Führerschein gestellt werden. Benötigt werden hierzu das Antragsformular, ein aktuelles Lichtbild und der Personalausweis bzw. Pass oder ein entsprechender Identitätsnachweis.

Der Fahrerlaubnis-Antrag liegt in der Regel auch in den Fahrschulen bereit. Fahranfänger erhalten bei rechtzeitigem Antrag den Führerschein bereits nach bestandener praktischer Fahrschulprüfung.

Ein neuer Führerschein muss nach § 25 FeV auch beantragt werden bei

  • notwendiger Verlängerung der Fahrerlaubnis (§ 25 Absatz 3a FeV)
  • notwendiger Führerschein-Änderung bzw. einer Erweiterung, z. B. Hinzufügen weiterer Fahrerlaubnis-Klassen bzw. Wegfall einer Klasse (§ 25 Absatz 3 FeV)
  • Verlust oder Vernichtung des Führerscheins (§ 25 Absatz 4 FeV)
  • Umänderung in den EU-Führerschein, den alle Inhaber einer Fahrerlaubnis bis zum Jahre 2033 besitzen müssen
Fahrerlaubnis-Verlängerung:
Verliert der Führerschein seine Gültigkeit, weil das entsprechende Datum abgelaufen ist, muss der Inhaber den Führerschein verlängern, sofern er auf die Fahrerlaubnis nicht verzichten möchte. Ohne gültige Fahrausweis dürfen Sie kein Fahrzeug führen.

Haben Sie Ihren Führerschein verloren? Der Verlust eines Fahrausweises muss umgehend bei den zuständigen Behörden angezeigt werden. Grund hierfür ist die Vorbeugung des Missbrauchs des rechtsgültigen Dokuments durch unbefugte und unbekannte Dritte.

Führerschein: Der Diebstahl oder Verlust muss umgehend angezeigt werden.
Führerschein: Der Diebstahl oder Verlust muss umgehend angezeigt werden.

Bei Verlustanzeige wird Ihnen in der Führerscheinzulassungsstelle in der Regel ein vorübergehender Führerschein in Form einer Bescheinigung ausgestellt.

Die Behörden müssen in diesem Falle laut Absatz 4 des § 25 FeV zunächst prüfen, ob der Antragsteller im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist – also eine Zulassung besitzt.

Die Personen mit einer gültigen Fahrerlaubnis sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg gespeichert.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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