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So oder so geht eine körperliche Misshandlung meist mit sichtbaren Verletzungen wie Blutergüssen, gebrochenen Knochen oder einfachen Wunden einher. Es stellt sich stets die Frage, ob das Vorgehen entweder die körperliche Unversehrtheitoder das Wohlbefinden eines anderen Menschen erheblich beeinträchtigt wird.
In manchen Situationen muss jedoch differenziert werden, ob eine Beleidigung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt.
Weitere Körperverletzungsthemen:
- Einfache Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall
- Gefährliche Körperverletzung
- Leichte Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung
- Körperverletzung mit Todesfolge
- Versuchte Körperverletzung
- Vorsätzliche Körperverletzung
FAQ: Körperverletzung
Eine Körperverletzung gemäß Strafrecht begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Das kommt darauf an, um welche Art der Körperverletzung es sich handelt. So wird eine schwere Körperverletzung zum Beispiel härter bestraft.
Ja. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist in Deutschland strafbar.
Körperverletzung: Eine Definition
Im Strafgesetzbuch (StGB) ist genau festgehalten, wann es sich um Körperverletzunghandelt und welche Strafen fällig werden. § 223 StGB besagt:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Dementsprechend kann ebenfalls psychische Gewalt den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Wird beispielsweise eine Frau von einem Stalker mit Telefonanrufen terrorisiert oder dieser lauert ihr nach dem Sport oder vor der Wohnung auf, so gilt dies als Eingriff in ihr Wohlbefinden, da die besagte Frau absichtlich Angstzuständen ausgesetzt wird.
Die Definition einer Körperverletzung kann ebenfalls bei ärztlichen Behandlungenvorliegen. Natürlich muss eine Einwilligung zur Behandlung in jedem Fall vorliegen. Doch ab wann ist es Körperverletzung? Wurde der Patient beispielsweise nicht ausreichend über die möglichen Risiken informiert oder ist die Einwilligung aufgrund von fehlenden Angaben ungültig, dann muss der zuständige Arzt laut § 233 sowie § 228 StGB mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung rechnen.
Eine solche kann dementsprechend durch aktives Handeln, aber auch durch Unterlassenherbeigeführt werden.
Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Das Strafmaß bei einer körperlichen Misshandlung richtet sich nach der Schwere der Tat. In § 223 StGB wird stets von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen.
Es existieren jedoch einige Abwandlungen im Strafgesetzbuch (StGB), die bei einer vorliegenden Körperverletzung über das Strafmaß entscheiden. Diese sollen im Folgenden erläutert werden.
Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB befasst sich mit dem Tatbestand der gefährlichen körperlichen Misshandlung. Dort heißt es:
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Eine gefährliche Körperverletzung liegt also vor, wenn besonders gefährliche Mittelverwendet werden, um einer anderen Person Schaden zuzufügen. Dies müssen jedoch nicht immer Waffen sein, denn auch wenn sich zwei Täter zusammentun und aufgrund dessen in der Überzahl sind, gilt dies als gefährliche körperliche Misshandlung.
Fahrlässige Körperverletzung
Die zu erwartende Strafe für eine fahrlässige körperliche Misshandlung ist in § 229 StGBgeregelt:
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Eine körperliche Misshandlung, die aus Fahrlässigkeit begangen wurde, kann in allen möglichen Bereichen vorkommen. Besonders häufig jedoch ereignet sie sich im Verkehrsrecht und in der Medizin.
Wie der Name schon sagt, so handelt es sich meist um eine ungewollte Körperverletzung. Diese kann jedoch nur als fahrlässig ausgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- vorliegende körperliche Misshandlung
- Vorhersehbarkeit
- Vermeidbarkeit
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Pflicht und Schädigung
- fahrlässiges Verhalten
Der Tatbestand eines fahrlässigen Handelns ist gegeben, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird, die das beeinträchtigte Rechtsgut eigentlich schützen sollte. Zudem muss dieses Vergehen eine mittelbare oder unmittelbare Verletzung des Rechtsgutes nach sich ziehen, die der Betroffene nach bestem Wissen verhindern bzw. vorhersehen hätte können. Die körperliche Unversehrtheit spielt auch hier eine Rolle.
Sollten Sie sich beispielsweise als Autofahrer nicht vergewissern, ob sich Fahrradfahrer auf der Straße befinden, wenn Sie auf diese abbiegen möchten, oder schlichtweg zu schnell unterwegs sind und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, dann verletzen Sie die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
Wenn es aufgrund Ihres Fehlverhaltens zusätzlich zu einem Unfall kommt, so haben Sie eine relevante Pflichtverletzung begangen. Um dies mit einer fahrlässigen körperlichen Misshandlung in Verbindung bringen zu können, muss ein Zusammenhang zwischen Schädigung und Pflichtverletzung bestehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Verletzung unmittelbar auf die Verletzung der Pflicht zurückzuführen ist.
Begehen Sie beispielsweise einen Rotlichtverstoß und fahren im Zuge dessen einen Fußgänger an, so ist ein solcher Zusammenhang gegeben. Ereignet sich der Unfall jedoch erst zwei Kilometer später, dann ist das Überfahren der roten Ampelzwar Grund für den Unfall (weil Sie die Unfallstelle bei ordnungsgemäßem Anhaltenerst später passiert hätten), von einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang kann jedoch nicht gesprochen werden.
Versuchte Körperverletzung
Die Paragraphen zum Thema Körperverletzung im StGB haben alle eine Sache gemeinsam: den zweiten Absatz. Dieser besagt klar und deutlich, dass auch der Versuch einer Körperverletzung eine Strafe nach sich zieht.
Selbst, wenn der Betroffene mit seiner Tat nicht erfolgreich war, so offenbart diese trotzdem die kriminelle Energie des Betroffenen und seine Absicht, einem anderen Menschen körperlichen Schaden zuzufügen.
Laut Strafrecht geht eine Körperverletzung meist mit Vorsatz einher. Der Betroffene muss eine Verletzung oder Misshandlung des Opfers also bereits im Vorfeld herbeigewünscht und geplant haben.
Schwere Körperverletzung
Beispielsweise nach einer Schlägerei wird meist geprüft, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt. Diese ist in § 226 StGB festgehalten und besagt folgendes:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Die Strafe bei schwerer Körperverletzung kann laut § 226 StGB zwischen einem Jahr und zehn Jahren variieren. Es kommt also erneut auf die Schwere des Vergehens und die daraus resultierenden Folgen an.
Körperverletzung mit Todesfolge
Die sicherlich schlimmste Folge nach einer begangenen körperlichen Misshandlung ist der Tod des Opfers. Gemäß § 227 StGB liegt die Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge bei mindestens drei Jahren Freiheitsentzug.
Sollte ein minder schwerer Fall vorliegen, so gilt eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Als Beispiel kann hier der Fall Giuseppe M. aus dem Jahr 2011genannt werden.
Der 23-jährige Guiseppe M. wurde von einem 21-Jährigen und dessen Komplizen auf dem U-Bahnhof angepöbelt, bedroht und geschlagen. Als er aus diesem Grund panisch aus dem Bahnhofsgebäude rannte, wurde er von einem Auto erfasst und in Folge dessen gegen einen Laternenmast geschleudert.
Daher belief sich die Strafe des Haupttäters auf zwei Jahre mit Bewährung, sein Kompagnon erhielt lediglich vier Monate mit Bewährung, was bei Bürgern sowie Staatsanwälten auf großes Unverständnis stieß.
Körperverletzung im Amt
Als Beispiel für eine Körperverletzung im Amt kann das übertrieben harte Durchgreifen von Polizisten beim Ausüben ihrer Pflicht genannt werden. Gerade bei Demonstrationen kam es in der Vergangenheit des Öfteren zu Übergriffen.
Dabei heißt es in § 340 StGB klar und deutlich:
Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“
Im Jahr 2015 wurde ein Polizist aus Chemnitz beschuldigt, einen Jugendlichen ohne ersichtlichen Grund während einer Anti-Pegida-Veranstaltung mit der Faust in den Magen geschlagen zu haben. Diese Anschuldigungen beruhten auf einem Video, welches im Internet veröffentlicht worden war.
Strafantrag bei einer Körperverletzung
§ 230 StGB kümmert sich um die Regelungen zum Strafantrag bei einer Körperverletzung. Diese sehen wie folgt aus:
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.“
In der Regel muss der Strafantrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Diese beträgt drei Monate. Eine Körperverletzung kann jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses als notwendig ansieht.
Gibt es eine Verjährung bei Körperverletzung?
Im Strafrecht verjähren Straftaten laut § 78 StGB zwischen drei und dreißig Jahren. Die Verjährung richtet sich dabei nach dem gesetzlichen Strafmaß. Eine Ausnahme existiert jedoch: Mord verjährt nie.
Bei einer Körperverletzung wird die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 195 BGB widmet sich der regelmäßigen Verjährungsfrist und setzt für diese eine Dauer von drei Jahren fest.
Mehr zur Verjährung der Körperverletzung und weiteren Straftaten erfahren Sie in diesem Video:
Greift das Jugendstrafrecht bei Körperverletzung?
Grundsätzlich greift das Jugendstrafrecht bei allen 14- bis 17-jährigen Personen. Es gilt in Ausnahmefällen auch noch für 18- bis 20-Jährige, wenn deren Entwicklungsstand eher dem eines Jugendlichen und nicht eines Erwachsenen entspricht. Darüber entscheidet jedoch stets das jeweils zuständige Gericht.
Ab 21 Jahren geht das Strafrecht von einer erwachsenen Person aus und das Jugendstrafrecht wird nicht mehr angewandt. Kinder unter 14 Jahren sind generell nicht strafmündig.
Im Jugendstrafrecht existieren drei Arten von Sanktionen:
- Erziehungsmaßregeln: Die mildeste Form der Bestrafung spiegelt sich lediglich in Erziehungsmaßnahmen wider. Beispiele hierfür sind ein Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsanweisungen oder die Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining.
- Zuchtmittel: Hierbei handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern eher um eine Verwarnung. Der Jugendliche soll dadurch verstehen, dass sein Verhalten falsch war und er sich bessern muss, um nicht erneut auffällig zu werden. Zu den Zuchtmitteln zählen beispielsweise die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest. Das Ganze ist jedoch an Auflagen geknüpft, wie z. B. eine Schadenswiedergutmachung, die Erbringung von Arbeitsleistungen oder eine persönliche Entschuldigung beim Opfer. Ein Diebstahl oder eine einfache Körperverletzung fallen meist in diese Kategorie und werden mit Sozialstunden geahndet. Ein Raubüberfall oder eine schwere Körperverletzung führen jedoch aufgrund der Schwere der Tat schnell zum Jugendarrest.
- Jugendstrafe: Die letzte und härteste Bestrafung im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und wird von Richtern meist als allerletzte Maßnahme genutzt. Je nach Vergehen kann eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahrendrohen. Handelt es sich um ein Verbrechen, dann sind bereits zehn Jahre möglich. Bei einer besonders schweren Schuld bzw. bei Mord wird in der Regel sogar eine Freiheitsstrafe von 15 Jahrenfällig.
Als Beispiel kann der durch die Medien bekanntgewordene Fall Tugce genannt werden. Die junge Studentin wollte lediglich zwei Mädchen beschützen, die zuvor von mehreren Jugendlichen auf der Toilette belästigt worden waren. Einer der Jugendlichen lauerte Tugce später auf dem Parkplatz auf und schlug ihr mit der flachen Hand brutal ins Gesicht.
Durch den Schlag verlor sie das Gleichgewicht und stürzte. Bei dem Sturz zog sie sich eine Hirnblutung zu und fiel ins Koma. Einige Tage später verstarb sie im Krankenhaus.
Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist ebenfalls genau geregelt, wie vorgegangen werden muss, sollte ein immaterieller Schaden vorliegen. § 253 BGB besagt folgendes:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Nach einer begangenen körperlichen Misshandlung soll durch das Schmerzensgeld ein angemessener Ausgleich für die Verletzungen bzw. entstandenen Schäden des Opfers geschaffen werden.
Diese Kriterien werden unter anderem bei der Festlegung der Höhe von Schmerzensgeld beachtet:
- Intensität der Schmerzen: Welche Art von Schmerzen erleidet das Opfer? Wie lange werden die Schmerzen womöglich anhalten? Wie lange ist das Opfer nach der Körperverletzung arbeitsunfähig? Diese Fragen tragen eine Menge zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes bei.
- Intensität der Eingriffe: Wenn das Opfer operiert werden muss, um den vorherigen Gesundheitszustand wiederherzustellen, so spricht dies für einen höheren Betrag, als wenn es sich um Prellungen oder sonstige leichte Verletzungen handelt.
- Folgeschäden: Je höher die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden, desto mehr Schmerzensgeld ist zu erwarten. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob es sich um psychische oder organische Schäden handelt. Theoretisch gesehen wären hiermit alle Nachweise und deren Feststellung geklärt. In der Praxis sieht dieses Prozedere jedoch um einiges schwieriger aus.
Beispiel 1 – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10.07.2014
Eine 66-jährige Frau erhielt Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro, weil sie als Mitfahrerin bei einem Verkehrsunfall das Opfer einer Körperverletzung wurde.
Die Rentnerin saß hinter dem Fahrer des Wagens und war angeschnallt. In einer Rechtskurve kam es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, welches auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geraten war. Die Schuldfrageist in diesem Fall dementsprechend bereits geklärt.
Neben einem Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, einer nicht dislozierte Dens-Fraktur, einer Effendi-II-Fraktur, einer Thoraxkontusion, sowie einer Beckenschaufelfraktur an der linken Seite musste der Geschädigten ein Shuntsystem unter die Schädeldecke implantiert werden, damit das Hirnwasser abfließen konnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburgrechtfertigte die Höhe des Schmerzensgeldes nach der Körperverletzung mit der Schwere der Verletzungen, welche sich die Rentnerin bei dem Unfall zugezogen hatte.
Durch den Unfall trug die besagte Frau außerdem einige Dauerschäden davon. Rechts ist sie halbseitig gelähmt, ihre Leistungsfähigkeit ist nur noch verringert vorhanden und sie leidet an dauernder Antriebslosigkeit.
Ohne die Hilfe Dritter sei die besagte Frau nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu meistern. Sie könne zudem aufgrund ihrer dauerhaften Einschränkungen weder ein Fahrzeug führen, noch sich aktiv in der örtlichen Seniorengruppe engagieren. Dies mache soziale Kontakte für sie beinahe unmöglich.
Einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro an eine Frau in diesem hohen Alter zu zahlen, mag seltsam klingen, liegt jedoch unter anderem daran, dass die Verursacherin des Unfalls gelogen und wahre Tatsachen des Unfallhergangs abgestritten haben soll, wodurch sich das Leid der Rentnerin unnötig in die Länge zog. Jahrelang habe sie keinen Ausgleich für die begangene körperliche Misshandlung erhalten.
Beispiel 2 – Urteil des Landesgerichts Osnabrück vom 28.01.2016
Es kann jedoch auch anders ausgehen: Bei einem Live-Rollenspiel wurde eine mittelalterliche Geschichte dargestellt. Ein Räuber sollte sich gegen zwei Ritter verteidigen, wobei einer der Ritter einen Schlag mit einer Schaumstoffkeule abbekam und am Auge verletzt wurde. Die Kampfszene war im Stück vorgesehen und teilweise einstudiert.
Der verletzte „Rítter“ erlitt durch den Angriff des „Räubers“ jedoch einen Dauerschadenund wird wahrscheinlich für den Rest seines Lebens sein Augenlicht nicht zurückerlangen.
Gemäß den Teilnahmebedingungen dieser Live-Rollenspiele war es verboten, gegen den Kopf oder ins Gesicht zu schlagen. Der „Ritter“ verlangte dementsprechend Schmerzensgeld aufgrund der körperlichen Misshandlung durch den „Räuber“. Die Rede war von einem Betrag von 40.000 Euro. Hinzu kommen ein Verdienstausfall von etwa 2.440 Euro sowie die Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige Schäden.
Diese Klage wurde jedoch abgewiesen. Zwar konnte festgestellt werden, dass es sich so zugetragen hatte, wie die Beteiligten sagten, jedoch sei keine vorsätzliche Handlungsstruktur zu erkennen. Bei Live-Rollenspielen ist es zudem nicht unüblich, dass im Getümmel eines Kampfes auch mal ein Schlag den Kopf trifft.