Sonntagsfahrverbot: Was schreibt § 30 StVO vor?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Innerhalb der EU besteht teilweise ein Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen

Eine Dauerkontroverse im Verkehrsrecht

Innerhalb der EU besteht teilweise ein Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen
Innerhalb der EU besteht teilweise ein Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen

Das Wochenendfahrverbot (besser bekannt als Sonntagsfahrverbot) rückt immer wieder ins Zentrum der Diskussion – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.

Neben Deutschland haben auch Österreich und die Schweiz diese Vorschrift in ihr Gesetz mit aufgenommen, während das Lkw-Fahrverbot für Sonn- und Feiertage in Frankreich, Luxemburg, Italien, Polen, Rumänien, Griechenland, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Liechtenstein nur teilweise Anwendung findet.

Doch warum gibt es diese Verordnung für den Verkehr? Wie kam es dazu? Was genau wird in § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt und gibt es für einige Fahrzeugklassen eine Ausnahmegenehmigung?

Tatbestandskatalog des § 30 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
130100Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs unnötigen Lärm.80
130106Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs vermeidbare Abgasbelästigungen.80
130112Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.100
130600Sie fuhren verbotswidrig an dem Sonntag/Feiertag mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t/Lkw mit Anhänger.120
130603Sie fuhren als Halter verbotswidrig an dem Sonntag / Feiertag mit einem LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t / LKW mit Anhänger.570
130606Sie ordneten an bzw. ließen es zu, dass verbotswidrig an einem Sonntag/Feiertag mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t/Lkw mit Anhänger gefahren wurde.570

FAQ: Sonntagsfahrverbot

Für welche Verkehrsteilnehmer gilt das Sonntagsfahrverbot?

Sonn- und Feiertagsfahrverbote betreffen laut § 30 StVO Lkw, die dem gewerblichen Gütertransport dienen.

Wann besteht ein Feiertagsfahrverbot?

An welchen Tagen ein entsprechendes Fahrverbot gilt, hängt mitunter von den Regelungen der verschiedenen Bundesländer ab. Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Feiertage.

Welche Sanktionen drohen für ein Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot?

Was der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall vorsieht, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Das Fahrverbot an Sonntagen heute

Das heutige Sonntagsfahrverbot betrifft also nicht den gesamten Verkehr, sondern nur Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder Lkw mit Anhänger.

An Sonn oder Feiertagen dürfen diese Fahrzeuge in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. In dieser Zeit gelten Fahrverbote. Falls ein Tag nicht in ganz Deutschland als gesetzlicher Feiertag gilt, ist das Fahrverbot für Lastkraftwagen bloß auf die Bundesländer beschränkt, in denen dies der Fall ist.

Übersicht zum Sonntagsfahrverbot und Feiertagsfahrverbot

An folgenden Feiertagen gilt in Deutschland das Lkw-Fahrverbot:

FeiertagGeltungsbereich Fahrverbot
Neujahrbundesweit
Karfreitagbundesweit
Ostermontagbundesweit
Tag der Arbeitbundesweit
Christi Himmelfahrtbundesweit
Pfingstmontagbundesweit
FronleichnamBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Tag der deutschen Einheitbundesweit
ReformationstagBrandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
AllerheiligenBaden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
1. Weihnachtsfeiertagbundesweit
2. Weihnachtsfeiertagbundesweit

*An allen hier nicht genannten Feiertagen (z.B. Heilige Drei Könige am 06. Januar in Bayern) existiert kein Feiertagsfahrverbot für Lkw.

Ausnahmen beim Feiertags- und Sonntagsfahrverbot

Nicht alle Lkw sind betroffen - das Sonntagsfahrverbot nennt aus Ausnahmen
Nicht alle Lkw sind betroffen – das Sonntagsfahrverbot nennt aus Ausnahmen

Laut der StVO gibt es für das Feiertagsfahrverbot sowie für das Sonntagsfahrverbot gewisse Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Lkw. Diese sind dann nicht von dem Verbot betroffen, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Lkw-Fahrverbot gilt nicht bei einem kombinierten Güterverkehr von der Schiene auf die Straße, wenn die Strecke zwischen Versand des Gütertransports und dem nächstmöglichen Verlade- oder Entladebahnhof nicht mehr als 200 km beträgt.
  • Das Lkw-Fahrverbot gilt nicht bei einem kombinierten Güterverkehr vom Hafen auf die Straße, wenn die Strecke zwischen Versand des Gütertransports und dem nächstmöglichen Verlade- oder Entladebahnhof nicht mehr als 150 km beträgt.
  • Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht bei der Beförderung von folgenden Transportgütern: Verderbliche Waren inkl. 10 % andere Warengüter wie:
    • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
    • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
    • frischer sowie lebender Fisch und Fischererzeugnisse
    • leicht verderbliches Obst und Gemüse
  • Das Verbot wird auch bei Leerfahrten außer Kraft gesetzt, die im Zusammenhang mit den Transporten dieser Transportgüter stehen.
  • Das Lkw-Fahrverbot gilt nicht für Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz in einem inneren Notstand oder in einem Verteidigungsfall herangezogen werden. Hierfür sollte stets der Leistungsbescheid mitgeführt und gegebenenfalls bei einer Kontrolle vorgelegt werden.
  • Das Lkw-Fahrverbot gilt in der Regel nicht für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Bundeswehr und NATO-Truppen, Straßendienste, Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

Ebenso sind folgende Fahrzeuge laut § 30 StVO nicht vom Sonn- oder Feiertagsfahrverbot betroffen:

  • (Sattel-) Zugmaschinen, die nur dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • (Sattel-) Zugmaschinen mit Hilfsladeflächen, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt
  • Kfz, bei denen die beförderten Gütergegenstände zum Fahrzeuginventar gehören, z. B. Filmfahrzeuge
  • (Sattel-) Zugmaschinen, die generell keine Ladung aufnehmen können und keinen Anhänger mit sich führen
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Straßenreinigungsfahrzeuge)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge, die im Einsatz sind
  • Anhänger, die zu Freizeitzwecken hinter einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Erfüllt ein Lkw beziehungsweise ein Lkw-Transport eine dieser Voraussetzungen, wird dieser durch Ausnahmegenehmigungen von dem Sonntagsfahrverbot und dem Feiertagsfahrverbot entbunden – auch wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lkw über 7,5 Tonnen liegt.

Gut für die Umwelt – oft stressig für betroffene Fahrer

Für Fahrer bedeutet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot häufig Einschränkungen
Für Fahrer bedeutet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot häufig Einschränkungen

Das Sonntagsfahrverbot in seiner derzeitigen Form wurde bereits 1956 erlassen. Als Reaktion auf die Ölkrise wurde das Lkw-Sonntagsfahrverbot 1973 in Deutschland sogar an vier Sonntagen auf Pkw ausgeweitet. Dieses Verbot war jedoch eher symbolischer Natur – die Einsparungen durch die autofreien Tage waren nur minimal. Der eigentliche Zweck – die Leute auf einen nachhaltigen Umgang mit fossilen Brennstoffen hinzuweisen – wurde aber durchaus erfüllt.

Das noch immer geltende Sonntagsfahrverbot für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen hat dagegen einen direkten Nutzen: Zum einen soll die sonntägliche Ruhe durch den hohen Lärmpegel und Abgassaustoß von Schwerlastern nicht gestört werden, zum anderen soll damit die Umwelt entlastet werden.

Trotz der Vorteile für Umwelt und Bürger kritisieren dennoch viele Fernfahrer das Sonntagsfahrverbot. Diese sind nämlich häufig gezwungen, ihre Sonntage an Raststätten zu verbringen, statt an diesem Tag zu Hause zu sein und etwa Zeit mit der Familie zu haben. Da an einem Sonntag betroffene Lkw laut Fahrverbot erst wieder ab 22 Uhr fahren dürfen, werden Fernfahrer außerdem oft zu Nachtschichten an diesem Tag herangezogen, was das Privatleben zusätzlich einschränkt.

Neben dem Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw auch das Ferien- und Feiertagsfahrverbot. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber zur Ferienreiseverordnung.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Kommentare

  1. Micha sagt:

    Hallo,
    ich besitze eine VW Pritsche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t und ziehe damit eine Anhänger mit ebenfalls einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t. Da das Fahrzeug ist als LKW zugelassen (privat), ist es mir erlaubt am Sonntag damit fahren zu dürfen??

    Viel Dank im Voraus

  2. Maik sagt:

    Hallo in die Runde,ich fahre mit meinen Vito LkW Zulassung und Autotrailer ein Auto abholen am Sonntag.Ich habe kein Fuhrgeschäft,also nicht gewerblich.Somit sollte es ja keine Probleme geben.Ich habe ein anderes Gewerbe und denke auch so,wenn die Polente mich anhält, denke ich kaufen Die mir eine private Fahrt nicht ab.

  3. king sagt:

    Darf ein Traktor mit Anhänger auf dem Erde von einem Baugebiet am Sonntag fahren ?…

  4. Muth sagt:

    Hallo, wie ist das wenn man ein krankes Pferd in die Tierklinik bringen muss. Gilt hier auch das Fahrverbot an Sonn- / Feiertagen oder gibt es hierfür eine Ausnahmeregelung? Freue mich über Rückmeldung. U. Muth

  5. Dorosz sagt:

    Bussgeld Von 183 € nur weil ich die Ausnahmegenehmigung nicht gelesen habe,und somit anstatt 12:00 Uhr noch um 16:00 Uhr mit dem LKW unterwegs war,eine Ausfahrt hat gefehlt,und ich wär zu Hause.. Verstoß gegen
    § 30 Abs 3, § 49 StVO;§24 StVG;119 B Kat. Es war doch in meinem Fall kein Vorsatz ! Viel mehr eine durch Stres bedienkte Faux Pa das Dokument nicht gelesen zu haben. Das wär doch nicht gerecht wenn es denn so bleiben sollte ! Bitte um eine kurze Info ,wenn es möglich ist.Vielen Dank

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dorosz,

      wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

  6. Maik sagt:

    Möchte einen Wohnwagen hinter meinem Pickup mit Lkw-zulassung am Sonntag ziehen. Die StVO ist ja zum diesbezüglich geändert worden.

    Es ist ja um den Passus: geschäftsmäßig oder entgeltlich ergänzt worden.

    Auch in der VwV-StvO zu Abs.3 steht: Anhänger (Wohnwagen o. Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Privat- oder Sportzwecken und weder gewerblich, noch entgeltlich hinter Lkw geführt werden, unterfallen nicht dem Fahrverbot.

    Demnach dürfte ich doch ohne Bedenken fshren, oder????

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Maik,

      ja, das ist korrekt. Das Sonntagsfahrverbot für LKW gilt seit dem 19.10.2017 nur noch für den gewerblichen Güterverkehr.

      – Die Redaktion

  7. H. M. sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    liebe Damen und Herren,

    ich finde, dass der Tatbestandskatalog des Paragraphen 30 STVO mit den Nummern 130106 + 130112 bereits seit langem nicht mehr zeitgemäß ist, da sich selten Jemand um die Umwelt schert, schon gar nicht, wenn es um das geliebte Auto geht. Spricht man die betroffenen Umweltsünder höflich auf den Krebs verursachenden Feinstaub an, der von allen Dieselfahrzeugen in die Luft geblasen wird, wird man noch angepöpelt bis hin zu Beleidigungen. Ein Einsehen gleich 0, aber Geschwindigkeitsüberschreitungen werden on Maß geahndet, bringt offensichtlich den Städten und Kommunen sehr viel Geld, ist also deutlich lukrativer!
    Ich wohne in NRW, wo sowieso die Luft bundesweit am schlechtesten ist. Wie soll ich einen Umweltsünder anzeigen ohne Beweise(?) und er dann nur mit 10 € – wenn überhaupt – bestraft wird.

    Durch das Handyverbot während der Autofahrt ist das Motor-laufen-lassen deutlich häufiger geworden als noch vor ein paar Jahren.

    Mittlerweile sterben mehr Menschen an kranken Lungen infolge des Feinstaubs als im Verkehr, wobei die Dunkelziffer deutlich höher ist.
    Alle verantwortungslosen Fahrer sollten sehr viel härter bestraft werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    H.M. aus Krefeld

    1. Roland M. B. sagt:

      Sehr geehrte(r) H.M.,

      ich ärgere mich auch jedes mal wieder über Autofahrer(innen), die gedankenlos die Motoren ihrer Fahrzeuge laufen lassen.
      Jetzt habe ich mich dazu entschlossen, zukünftig Aufnahmen mit meinem Handy zu machen und Anzeigen zu erstatten. Ich glaube, das ist der einzige Weg, zumindest die Betroffenen dazu zu bringen, zukünftig darüber nachzudenken, ob sie den Fahrzeugmotor doch gelegentlich mal abschalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Roland M. B.

  8. Ralf F. S. sagt:

    Schönen guten Morgen,

    Sie schreiben im Text zum Paragraphen 30 ( Sonntagsfahrverbot) das dieser nicht für Anhänger, die zu Freizeitzwecken hinter einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
    Das steht doch so aber nicht im Gesetz drin. Oder wurde das mittlerweile geändert. Mir ist nur der Erlass der Länder bekannt und der bot ja keine Rechtssicherheit.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ralf F. S.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ralf,

      diese Regelung geht auf Erlasse der Verkehrsminister der Länder auf der Grundlage einer Vereinbarung aus dem Jahr 2007 zurück. Im Gesetz steht es nicht. In einigen Bundesländern ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

      – Die Redaktion

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