Bundeswaldgesetz (BWaldG)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 20. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bußgelder bei Verstößen gegen das Landesforstgesetz

Klicken Sie hier auf ein Bundesland, um zum Bußgeldkatalog des Forstgesetz des jeweiligen Landes zu gelangen

Hinweis: Wald- und Forstbestimmungen der anderen Bundesländer finden Sie in deren Naturschutzgesetzen.

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Mitführen nicht ange­leinter Hunde im Wald außer­halb von Wegen10 - 125
unbefugtes Rad­fahren im Wald abseits von Stra­ßen und festen Wegen15 - 80
nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde von orga­nisierten Veran­staltungen50 - 250
unbefugtes Fahren im Wald25 - 125
unbefugtes Betre­ten von Forst­kulturen, Forst­dickungen, Saat­kämpen, Pflanz­gärten10 - 125
unbefugtes Betreten von ord­nungs­gemäß als abgesperrt gekenn­zeichneten Wald­flächen15 - 125
unbefugtes Betreten von forst­wirt­schaftlichen, jagd­lichen, imker­lichen und teich­wirtschaft­lichen Ein­rich­tungen im Wald10 - 125
unbefugtes Betreten von Wald­flächen während des Holz­ein­schlages oder der Holz­auf­bereitung15 - 125
unbefugtes Zelten15 - 100
unbefugtes Abstel­len von Wohn­wagen oder Kraft­fahr­zeugen15 - 80
Reiten im Wald25 - 125
nicht unverzüg­liches Entfernen von Ein­gatte­rungen mit dem Weg­fall des Schutz­zweckes30 - 80
Sperren einer Wald­fläche ohne Geneh­migung30 - 510
Fortwerfen von Ab­fällen zur Besei­tigung im Wald oder Behand­lung, Lagerung oder Ablage­rung von Abfällen außer­halb der dafür vorge­sehenen Anlagen oder Einrich­tungen in geringen Mengen10 - 5.100
Fortwerfen von Abfällen zur Besei­tigung im Wald oder Behand­lung, Lagerung oder Ablage­rung von Abfällen außer­halb der dafür vorge­sehenen Anlagen oder Einrich­tungen in größeren Mengen – ab 1m³ –100 - 10.000
nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde vor Beginn einer Verwer­tung von Abfällen im Wald150
nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde von forst­wirtschaft­lichen Wege­bau­maßnahmen150
Beeinträchtigung der Ertrags­kraft des Waldes durch Streu­nutzung oder Plaggen­hieb250 - 2.600
Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleich­kommende Lichthau­ung auf mehr als 2 ha zusammen­hängender Wald­fläche inner­halb eines Zeit­raumes von drei Jahren oder bestands­gefährdender Kahl­hieb oder eine diesem in der Wirkung gleich­kommende Licht­hauung ohne Geneh­migung der Forst­behörde250 - 25.000
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungs­art ohne Geneh­migung oder Gestal­tung einer Umwand­lung ohne Geneh­migung1.020 - 25.000
Neuanlage von Wald ohne Geneh­migung oder Gestal­tung der Neu­anlage von Wald ohne Geneh­migung150
Nichtbefolgung einer voll­ziehbaren Anordnung bei Schutz­maß­nahmen gegen Wald­brände30 - 1.020
Verstoß gegen eine auf­grund des Landes­forst­gesetzes erlassene Ver­ordnung, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tat­bestand auf die Buß­geld­vorschrift des § 70 verweist250 - 25.000
unbefugtes Benutzen oder Ent­fernen von auf einem Wald­grund­stück zurückg­elassenem Arbeits­gerät25 - 80
Entfernen, Umwerfen oder In-Un­ordnung-Bringen gefällter Stämme, Holz­stöße oder anderer auf­geschichteter Boden­erzeug­nisse wie auch die Ent­fernung ihrer Stützen25 - 250
Vernichten, Unkennt­lichmachen, Nach­ahmen oder Verändern des Zeichens des Wald­hammers oder Rissers, von Stamm-, Stoß- oder Los­nummern an stehenden oder gefäll­ten Stämmen, an Holz­stößen oder anderen Boden­erzeug­nissen25 - 250
Verändern, Beschädigen oder Beseitigen von Gräben, Wällen, Rinnen oder anderen Anlagen, die der Ent­wässerung von Wald­grund­stücken dienen25 - 2.600
Anzünden oder Unter­halten eines Feuers, Benutzung eines Grill­gerätes, Lagern leicht ent­zündlicher Stoffe im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald­rand außer­halb einer von der Forst­behörde errichteten oder geneh­migten und entsprechend gekenn­zeichneten Anlage, sofern nicht eine Befrei­ung von dem Ver­bot erteilt wurde25 - 1.020
Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober80
Nichtbeaufsichti­gung eines selbst oder auf eigene Veran­lassung angezündeten Feuers im Wald250
Fallenlassen, Fort­werfen oder unvor­sichtiges Hand­haben brennender oder glimmender Gegen­stände im Wald80
Offenlassen selbst geöff­neter Tore von Wild- und Kultur­gattern25 - 100
Offenlassen selbst geöff­neter Einrichtungen zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu einge­friedeten Grund­stücken25 - 100
eine Auskunft, die für die Be­hörde zur Durch­führung des Bundes­wald­gesetzes erfor­derlich ist, vorsätzlich oder entgegen § 42 Abs. 1 Bundes­wald­gesetz nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht recht­zeitig erteilen (§§ 42, 43 Bundeswaldgesetz)100 - 10.000

Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungBußgeld (€)
außerhalb einer von der unteren Forst­behörde errichteten/ geneh­migten Feuer­stelle; ohne Geneh­migung der unteren Forst­behörde
- unbefugt Feuer angezündet/ unter­halten50 - 2.500
- unbefugt offenes Licht gebraucht40 - 1.000
ein genehmigtes offenes Feuer/Licht, ein Feuer in einer ein­gerich­teten und gekenn­zeichneten Feuer­stelle oder ein offenes Feuer/Licht, das keiner Geneh­migung bedarf - unbeauf­sichtigt/ohne ausreichende Sicher­heits­maß­nahmen gelassen50 - 2.500
Auflagen verbunden mit einer Geneh­migung nicht befolgt40 - 1.000
unbefugt geraucht40 - 1.000
brennende/glimmende Gegen­stände weg­geworfen/unvor­sichtig gehandhabt50 - 2.500
unbefugt Rad gefahren außer­halb von Wald- Straßen/Wegen oder auf einem Sport-/Lehr­pfad/Fußweg40
entgegen des Wohl­verhaltens-Grund­satzes
- die Lebensgemein­schaft Wald gestört/gefährdet40 - 1.000
- die Bewirtschaftung des Waldes gestört/gefährdet50 - 2.500
- den Wald/eine Ein­richtung im Wald beschädigt/zerstört50 - 2.500
- den Wald/eine Einrichtung im Wald verun­reinigt40 - 1.000
die Erholung anderer Wald­besucher durch unge­bühr­lichen Lärm beein­trächtigt40
eine/n gesperrte/n Wald-Fläche/Weg, eine/n Wald-Fläche/Weg bei Holz-Einschlag/Aufbereitung, ein um­friedetes Grundstück (Pflanzgarten, Gatter) oder eine forst-/jagd­betriebliche Einrich­tung - unbefugt betreten40
ohne der besonderen Erlaubnis des Wald­besitzers
- gefahren mit Kfz/Fuhrwerk/ Kutsche50 - 1.000
- gezeltet/einen Wohn­wagen/ein Fahr­zeug abgestellt50 - 1.000
- einen Verkaufsstand aufgestellt50 - 1.000
- ein Gewerbe betrieben50 - 1.000
Bedingungen/Auflagen, verbun­den mit einer Erlaubnis des Wald­besitzers, nicht erfüllt50 - 1.000
außerhalb der für das Reiten aus­gewiesenen Wald­wege unbefugt geritten50 - 1.000
eine/n Zaun/Vorrich­tung zum Schutz einer Wald­fläche oder eine Vorrich­tung zum Sperren eines Weges
- unbefugt geöffnet/offen gelassen40 - 1.000
- beschädigt/unbrauchbar gemacht50 - 2.500
- unbefugt entfernt50 - 2.500
ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Ab­grenzung/Absperrung/ Kenn­zeichnung einer Fläche, ein Zeichen/eine Vor­richtung zur Vermessung, einen Weg­weiser/ein Hinweis­schild, ein historisches Grenz-/Weg­zeichen oder eine Kenn­zeichnung an einem Wald­erzeugnis - zerstört/beschä­digt, unbefugt entfernt/verändert oder unbefugt ange­bracht/aufgestellt50 - 2.500
Waldfrüchte/Leseholz: mehr als für den persön­lichen Bedarf ange­eignet40 - 1.000
Waldpflanzen: mehr als einen Hand­strauß entnommen40 - 1.000
eine organisierte Sammlung von Wald­früchten/Wald­pflanzen ohne besondere Erlaub­nis des Wald­besitzers durchgeführt50 - 500
an einer unerlaubten orga­nisierten Sammlung von Wald­früchten/ Wald­pflanzen teilgenommen40
(Teile von) Wald­bäume(n)/Waldsträucher(n) von geringem Wert unbefugt ent­nommen/gefällt/ausge­graben/beschädigt50 - 2.500
geerntete Walderzeug­nisse unbefugt von ihrem Stand­ort entfernt50 - 2.500
Stützen von ge­ernteten Wald­erzeugnissen weg­genommen/umgeworfen40 - 1.000
ohne die Erlaubnis des Wald­besitzers Vieh durch­getrieben oder Vieh geweidet/weiden lassen50 - 2.500
eine erlaubte Neben­nutzung unpfleg­lich ausgeübt50 - 2.500
unbefugte Störung der Be-/Entwässe­rung von Wald50 - 2.500
Material unbefugt aufge­schüttet oder unbefugt ab­gegraben100 - 2.500
Bodenbestandteile/Steine/Mine­ralien/Ähnliches im Ganzen oder teil­weise unbefugt entfernt40 - 1.000
auf ausgewiesenem Reit­weg ein Pferd geritten, für das keine Reit­wege-Abgabe entrichtet wurde100 - 1.000
auf ausgewiesenem Reit­weg zum Nach­weis für die Ent­richtung der Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und voll­ständig gekenn­zeichnet oder zum Nach­weis für die Entrichtung der vermin­derten Reit­wege-Abgabe das Pferd nicht gültig und voll­ständig
gekenn­zeichnet und die dazu aus­gestellte Quittung nicht mit sich geführt oder auf Verlangen eines für den Forst­schutz zuständigen Amts­trägers nicht vorgezeigt
40
auf ausgewiesenem Reit­weg eine gültige Pferde-Kenn­zeichnung einem Dritten überlassen50 - 1.000
Wald ohne Geneh­migung der Forst­behörde umge­wandelt in eine andere Nutzungs­art/vorrangig mit­benutzt für einen nicht­forstlichen Zweck
- außerhalb von Schutz­wald nach § 29 SächsWaldGje angefangener ar 100 bis zum Höchst­satz von 25.000
- im Schutzwald nach § 29 SächsWaldGje angefangener ar 200 bis zum Höchst­satz von 25.000
im Wald ohne Geneh­migung der Forst­behörde einen Baum­bestand beseitigt - zur Anlage einer forst­betrieb­lichen Einrichtung außer eines Wald­weges, auf über 1 ha Fläche oder zur Anlage einer Leitungs­schneise, unabhängig der betroffenen Flächen­größe100 - 2.500 (in besonders schweren Fällen bis 10.000 €)
Wald/Waldweg
- ohne unverzüg­liche Anzeige an die Forst­behörde bis zu zwei Monaten gesperrt100 - 1.000
- ohne Geneh­migung der Forst­behörde länger als zwei Monate gesperrt100 - 2.500
eine Maßnahme zur pfleg­lichen Bewirt­schaftung des Waldes nach § 18 Abs. 1 SächsWaldG in der von der Forst­behörde fest­gesetzten Frist nicht ausgeführt100 - 2.500
einen Kahlhieb i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsWaldG ohne Geneh­migung der Forst­behörde vorgenommen
- außerhalb von Schutz­wald nach § 29 SächsWaldG größer als 2 haje angefangener ar 100 bis Höchst­satz von 10.000
- im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG, unab­hängig von Breite/Größe/Vorplanung oder vorherigem Be­stockungs­zu­stand der Hiebs­flächeje angefangener ar 200 bis Höchst­satz von 10.000
eine kahl­geschlagene/stark verlichtete Wald­fläche nicht frist­gemäß wieder aufge­forstet; eine Kultur/Natur­verjüngung nicht recht­zeitig und sachgemäß nach­gebessert/geschützt/gepflegt250 bis 2.500 (in besonders schweren Fällen bis 10.000 €)
als auskunftspflich­tiger Wald­besitzer der mit der Forst­aufsicht befassten Forst­behörde notwendige Auskünfte/vorge­schriebene Angaben nach § 43 Abs. 1 SächsWaldG nicht/ nicht richtig nicht voll­ständig/nicht rechtzeitig erteilt100
erteilte Auflagen im Zusammen­hang mit einer Geneh­migung/Befreiung von Vorschriften des SächsWaldG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RVO nicht rechtzeitig/nicht ordnungs­gemäß erfüllt100 - 2.500
im Wald, als Verantwort­licher für die Beauf­sichtigung - eines gefähr­lichen Tieres einer wild lebenden Art oder - eines bösartigen Tieres, dieses Tier sich frei umher­bewegen lassen oder es unter­lassen, die nötigen Vorsichts­maß­nahmen zu treffen, um Schäden durch dieses Tier zu verhüten40 - 1.000

Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2016)

ZuwiderhandlungBußgeld (€)
Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außer­halb der von unterer Forst­behörde, unterer Bau­behörde und unterer Natur­schutz­behörde geneh­migten Anlagenbis zu 2.500 €
Betreten von Verjüngungs­flächen, Pflanz­gärten, bestellte und noch nicht abge­erntete Ländereienbis zu 2.500 €
Betreten von Wald­flächen und Wald­wegen, auf denen Holz ein­geschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Wald­arbeiten durchgeführt werdenbis zu 2.500 €
Betreten von Wald­flächen und Wald­wegen, die aus zwingenden Gründen, z.B. zur Verhütung von Wald­bränden oder aus Gründen der Sicher­heit in bruch- und wurf­geschädigten Beständen, von den Forst­behörden oder mit deren Geneh­migung vom Wald­besitzer gesperrt sindbis zu 2.500 €
Betreten von forst­betrieb­lichen und jagd­lichen Ein­richtungenbis zu 2.500 €
verbotenes Betreten von nicht öffent­lichen Wegen und Straßen, die auf einzelne Benutzungs­arten einge­schränkt sindbis zu 2.500 €
Betreten des durch Sperrung gekenn­zeich­neten Waldesbis zu 2.500 €
Beschädigung der Kenn­zeichnung von Loipen, Rad- und Wander­wegenbis zu 2.500 €
Fahren mit Kraft­fahr­zeugen außer­halb forst­wirtschaft­licher Aufgabenbis zu 2.500 €
Zeltenbis zu 2.500 €
Anlegen von Loipen und Ski­wander­wegen mit Loipen­fahr­zeugenbis zu 2.500 €
Rad fahren, insbeson­dere Mountain­biking, abseits fester Wege und Straßen ohne Zu­stimmung des Wald­besitzersbis zu 2.500 €
Sperrung des Waldes ohne An­ordnung oder Geneh­migung der unteren Forst­behördebis zu 2.500 €
Reiten oder Kutsche fahren ohne eines je beid­seitig am Kopf befes­tigten, sichtbaren Kenn­zeichens beim Pferdbis zu 2.500 €
Reiten oder Kutsche fahren auß­erhalb der gekenn­zeichneten Wegebis zu 2.500 €
keine Beseitigung von funktions­losen Einzäu­nungenbis zu 2.500 €
Verwendung von Kom­posten im Wald ohne Geneh­migungbis zu 2.500 €
Zuwiderhandlung einer zur Verhü­tung oder Bekämpfung eines Wald­brandes erlassenen vollzieh­baren Anordnungbis zu 2.500 €
Anzünden oder Unter­halten von offenem Feuer oder Licht im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Meternbis zu 2.500 €
Bodendecken oder Pflanzen­reste abbren­nenbis zu 2.500 €
brennende oder glimmende Gegen­stände wegwerfenbis zu 2.500 €
Rauchen im Wald oder auf Wald­wegenbis zu 2.500 €
Umgang mit Feuer trotz der durch Sperrung des Waldes gekenn­zeich­neten hohen Brand­gefahrbis zu 2.500 €
forstliche Neben­nutzung ohne erforder­liche Erlaubnis bzw. trotz Unter­sagen der unteren Forst­behördebis zu 2.500 €
Sammeln von Wald­früchten oder oberir­dischen Pflanzen­teilen ohne erforderliche Geneh­migungbis zu 2.500 €
Streunutzung ohne erforderliche Ausnahme­genehmigungbis zu 2.500 €
keine Betriebs­plan­erstel­lung bei Staats-, Körper­schafts- und Privat­waldungenbis zu 2.500 €
Nichteinhaltung eines höchst­zulässigen Hieb­satzesbis zu 2.500 €
Zuwiderhandlung der Durch­führung von Betriebs­plänen gemäß § 20 Abs. 4bis zu 2.500 €
Errichtung von Gebäuden ohne den Mindest­abstand von 30 Metern zum Waldbis zu 2.500 €
das nicht Nachkommen einer voll­zieh­baren An­ordnung über die Rück­wand­lung von unge­neh­migten Änderungen der Nutzungs­art durch frist­gesetzte Aufforstungbis zu 12.500 €
keine oder keine um­gehende Meldung des Wald­besitzers an die Forst­behörde über Gefahr drohende Vermeh­rung von Forst­öko­systemen schädi­genden Pflanzen und Tieren und fest­gestellte Wald­schädenbis zu 12.500 €
Lagerung, Zurück­lassung oder Ein­leitung von nicht der Wald­bewirt­schaftung dienenden Gegen­ständen oder Stoffen im Waldbis zu 12.500 €
keine oder keine recht­zeitige Wieder­auf­forstungbis zu 12.500 €
keine oder keine recht­zeitige Anzeige forst­wirt­schaftlicher Wege­bau­maß­nahmenbis zu 12.500 €
Errichtung baulicher Anlagen im Wald ohne Geneh­migung der Forst­behördebis zu 12.500 €
als Waldbesitzer: die Zu­lassung der Er­richtung bau­licher Anlagen im Wald ohne Geneh­migung der Forst­behördebis zu 12.500 €
Ausbringung von Pflanzen­schutz­mitteln auf an Wald an­grenzende land­wirtschaft­liche Nutz­flächen mit möglicher Ab­drift in Richtung Waldbis zu 12.500 €
kein, kein recht­zeitiges oder kein voll­ständiges Nach­kommen einer voll­zieh­baren Anordnung des Wald­besitzers für seine Verstößebis zu 12.500 €
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungs­art ohne vor­herige Geneh­migungbis zu 25.000 €
Einziehung des verbots­widrig geschla­genen Holzes
kein oder kein recht­zeitiges Nach­kommen der Pflicht zur Aus­gleichs­aufforstungbis zu 25.000 €
keine Durchführung der an­geord­neten Wald­brand­schutzmaß­nahmenbis zu 25.000 €
Durchführung einer Erst­auffors­tung ohne vorherige Geneh­migung oder Zuwider­handlung einer ent­sprechenden Auflage zur Erst­auffors­tungbis zu 25.000 €
Durchführung eines Kahl­schlags ohne Geneh­migung oder nicht Erfüllen der Auf­lagen zum Kahl­schlagbis zu 25.000 €
Einziehung des verbots­widrig geschla­genen Holzes

Was darf ich im Wald? Regelungen aus dem Bundeswaldgesetz

Informationen zum Forstgesetz und Waldgesetz
Informationen zum Forstgesetz und Waldgesetz

Das deutsche Forstgesetz, häufig auch Waldgesetz genannt, bezieht sich auf Gesetzesvorlagen der einzelnen Bundesländer, die den Wald betreffen und bundeseinheitlich im Bundeswaldgesetz (BWaldG) zusammengefasst werden.

Das jeweilige Landeswaldgesetz (LWaldG) der Länder geht regionalspezifisch stärker ins Detail und die jeweilige Forstbehörde kann Rechtsvorschriften festlegen, die für andere Regionen nicht zwangsläufig zutreffen müssen. Der nachfolgende Artikel geht auf die wichtigsten Vorschriften des LFoG und des LWaldG ein und beschreibt mögliche Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen das Forstgesetz, die laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden. Zudem beantworten wir in diesem Artikel die Frage, ob Rauchen im Wald, Pilze sammeln oder Zelten gestattet ist.

FAQ: Bundeswaldgesetz

Was ist ein Wald gemäß Bundeswaldgesetz?

Das Gesetz definiert den Wald als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.

Was ist im Wald erlaubt und was untersagt?

Das Betreten eines Waldes und auch das Sammeln von Pilzen sind üblicherweise gestattet. Wer unerlaubt Bäume fällt, begeht hingegen in der Regel eine Umweltschutzordnungswidrigkeiten.

Welche Sanktionen drohen für Fehlverhalten im Wald?

Wer im Wald gegen bestehende Vorschriften verstößt, begeht meist eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Tatbestand droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Worauf zielt das Bundeswaldgesetz ab?

Das Bundeswaldgesetz bzw. die Waldgesetze der jeweiligen Bundesländer regeln in erster Linie den Schutz des Waldes, die Walderhaltung sowie die Waldbewirtschaftung. In der Forstwirtschaft gibt es Gesetzesbestimmungen und Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldbestandes an vorderste Position stellen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Nutzen des Waldes fördern. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte hinsichtlich des Zweckes des Landesforstgesetzes (LFoG) aufgelistet:

  • Nutzfunktion/wirtschaftlichen Nutzen des Waldes gewährleisten
  • den Schutz des Waldes sicherstellen (für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes, des Klimas, der Luftreinhaltung, der Bodenfruchtbarkeit, des Landschaftsbildes und der Agrar- und Infrastruktur)
  • den Wald für die Erholung der Bevölkerung bereitstellen (unter Berücksichtigung spezieller Gesetzesbestimmungen und Verhaltensvorgaben im Wald)
Jegliche Verstöße gegen das Bundeswaldgesetz bzw. das jeweilige Landeswaldgesetz und dessen Bestimmungen wird laut aktueller Bußgeldtabelle oder aktuellem Bußgeldrechner als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn unerlaubt im Wald gezeltet wurde und der Waldbesitzer dies ausdrücklich untersagt bzw. das jeweilige Forstgesetz dieses Verbot festlegt. Das Bundeswaldgesetz und dessen Rechtsvorschriften verfolgen demnach das Ziel, die Waldbewirtschaftung zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen den Belangen der Waldbesitzer und den Interessen der Allgemeinheit zu schaffen.

Die Landeswaldgesetze und das Bundeswaldgesetz – jedes Bundesland hat eigene Vorschriften

Pilze zu sammeln ist laut Waldgesetz in der Regel nicht verboten
Pilze zu sammeln ist laut Waldgesetz in der Regel nicht verboten

Hierzulande gilt der Föderalismus; das bedeutet, das einzelnen Ländern eigenständige Rechtssprechung eingeräumt wird. Dementsprechend hat jedes deutsche Bundesland ein eigenes Landesforstgesetz mit länderspezifischen Anforderungen. Das jeweilige Landeswaldgesetz regelt das korrekte Verhalten im Wald – dennoch gelten einige allgemeine Handhaben:

Wann dürfen Sie Bäume fällen?

Grundsätzlich ist eine Rodung des Baumbestandes erlaubt, allerdings nur nach entsprechender Genehmigung des Waldbesitzers. Dabei dürfen keine freilandähnlichen Verhältnisse entstehen und es besteht bei einer kahlschlagähnlichen Rodung die Pflicht der Aufforstung (Entschädigung).

Dürfen Sie im Wald Pilze sammeln?

Soweit dies nicht ausdrücklich von der jeweiligen Forstbehörde verboten ist, ist das Pilzesammeln im Wald gestattet. Allerdings müssen waldtypische Gefahren, die beispielsweise von giftigen Pilzen ausgehen, berücksichtigt werden. Das Zelten im Wald oder auch das Rauchen ist in den meisten Fällen verboten, da auch hier waldtypische Gefahren wie z. B. ein Waldbrand entstehen können.

Darf jeder den Wald betreten?

Prinzipiell ist das Betreten eines Waldes laut Bundeswaldgesetz jedem gestattet und der Waldbesitzer darf das Betreten nicht verbieten. Ein Verbot kann bei entsprechenden Gründen lediglich die Forstbehörde aussprechen.

Das Landeswaldgesetz der Bundesländer

Die nachfolgende Tabelle listet die jeweiligen LFoG oder LWaldG der einzelnen Bundesländer auf:

Bundeslandjeweiliges Forst­gesetz
Baden-Würt­tembergWaldgesetz für Baden-Württem­berg (LWaldG), auch Landes­wald­gesetz Baden-Württem­berg
BayernWaldgesetz für Bayern (BayWaldG), auch Bayrisches Wald­gesetz
BerlinLandeswald­gesetz Berlin (LWaldG), auch Gesetz zur Er­haltung und Pflege des Waldes
Branden­burgWaldgesetz des Landes Branden­burg (LWaldG), auch Landes­wald­gesetz Branden­burg
BremenWaldgesetz für das Land Bremen (BremWaldG), auch Bre­misches Wald­gesetz
HamburgLandeswald­gesetz Hamburg (LWaldG, HH)
HessenHessisches Waldgesetz (HWaldG), auch: Hessisches Forst­gesetz oder Wald­gesetz Hessen
Mecklenburg-Vorpom­mernWaldgesetz für das Land Mecklen­burg-Vorpom­mern (LWaldG)
NiedersachsenNiedersächsisches Gesetz über den Wald und Land­schafts­ordnung (NWaldLG), auch Nieder­sächsisches Wald­gesetz oder (Landes)Wald­gesetz Nieder­sachsen
Nordrhein-West­falenLandesforst­gesetz für das Land Nordrhein-West­falen (LFoG)
Rheinland-PfalzLandeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)
SaarlandWaldgesetz für das Saarland (LWaldG)
SachsenWaldgesetz für den Frei­staat Sachsen (SächsWaldG), auch Wald­gesetz Sachsen oder Sächsisches Wald­gesetz
Sachsen-An­haltLandeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG), auch Wald­gesetz Sachsen-Anhalt
Schleswig-Hol­steinLandeswaldgesetz für das Land Schles­wig-Hol­stein (LWaldG)
ThüringenGesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirt­schaftung
des Waldes und zur För­derung der Forst­wirtvschaft oder Thü­ringer Wald­gesetz (ThürWaldG)

Landesforstgesetz: Wann dürfen Sie Bäume fällen?

Je nach geltendem Forstgesetz sind besondere Auflagen zu beachten
Je nach geltendem Forstgesetz sind besondere Auflagen zu beachten

Neben dem Bundeswaldgesetz besitzt hierzulande jedes Land ein eigenes Landeswaldgesetz mit ganz unterschiedlichen Anforderungen an die forstrechtlichen Besonderheiten.

Zum Beispiel ist das gesamte Waldgebiet in Hamburg von der Forstbehörde zum Schutzgebiet erklärt worden, in welchem ein Kahlschlag verboten ist – selbst bei beabsichtigter Entschädigung durch späteres Aufforsten.

Um einen besseren Überblick hinsichtlich der Gesetzesbestimmungen zu erhalten, wird nachfolgend der grobe Inhalt des länderübergreifenden Bundesforstgesetzes dargestellt.

KapitelInhaltliche Beschreibung
I. Allgemeine VorschriftenAllgemeine Informationen zu Gesetzes­zweck, Wald, Wald­besitzer etc.
II. Erhaltung des Waldes
  • Bestimmungen zur Sicherung der Wald­funktionen bei öffent­lichen Maßnahmen (Bebauungen)

  • Vorschriften zur Wald­erhaltung & Wald­bewirt­schaftung

III. Forstwirtschaft­liche Zusammen­hänge
  • Informationen zu Forst­betriebs­gemein­schaften & -verbänden

  • forst­wirt­schaftliche Vereini­gungen

IV. Förderung der Wirtschaft (Auskunfts­pflicht)
  • Förderungs­maßnahmen

  • Auskunfts­pflicht

V. Schlussvorschriften
  • Ausnahmen, Spezial­fälle

  • Verwaltungs­bestimmungen

  • Gesetzes­änderungen

Spezialfälle sind beispielsweise Änderungen im Gesetzestext, die auf Länderebene beschlossen wurden. So hat die nordrhein-westfälische Landesregierung zum Beispiel festgelegt, dass die Nutzung von Waldflächen für die Weihnachtsbaumproduktion künftig nicht mehr rechtsgültig ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird laut Bußgeldkatalog, Bußgeldrechner oder Bußgeldtabelle mit strengen Bußgeldern bestraft. Denn da das Bundeswaldgesetz auf auf den Erhalt der natürlichen Flora abzielt, soll vor der schädigenden Ausbreitung solcher Weihnachtsbaumplantagen geschützt werden.

Forstgesetz: Richtiges Verhalten im Wald

Das Landeswaldgesetz achten - der Umwelt und anderen zuliebe
Das Landeswaldgesetz achten – der Umwelt und anderen zuliebe

Jeder Mensch, der einen Wald betritt, ist zu diesem Zeitpunkt ein „Waldnutzer“ und muss sich an das Bundeswaldgesetz bzw. dessen länderspezifische Variante und die dort vorgeschriebenen Verhaltensweisen halten. Wer beispielsweise im Wald zelten möchte, sollte sich vorab die entsprechenden Stellen hierzu im Gesetzestext durchlesen.

Die wichtigsten Gesetzesbestimmungen: das Landesforstgesetz

  • Betreten des Waldes: ist jedem zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren, Fahren von Transportfahrzeugen sowie das Reiten ist nur auf entsprechenden Wegen oder Straßen gestattet. (Das Betreten erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr.)
  • Aneignung von Walderzeugnissen: Pilze, Beeren, Kräuter etc. dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden und dies muss pfleglich und vorsichtig erfolgen. Gewerbliches Sammeln, z. B. das Pilzesammeln für den anschließenden Verkauf, ist nur mit der Erlaubnis des Waldbesitzers möglich.
  • Waldbrandschutz: Jeder ist verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung eines Waldbrandes beizutragen. In einem Abstand von weniger als 100 Metern zur Waldfläche darf Feuer nur mit Genehmigung des zuständigen Forstamtes entzündet werden (Regelung gilt nicht für Waldbesitzer, Jäger und Waldbeschäftigte). Im Wald darf prinzipiell nicht geraucht werden.
Jeder Bundesbürger sollte sich an die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes halten – nicht nur um Sanktionen zu umgehen, sondern auch, um die Umwelt zu schützen. Denn der Wald bildet ein wichtiges Ökosystem für zahlreiche Lebewesen und muss daher bestmöglich vor äußeren, schädigenden Faktoren abgeschirmt werden – damit auch nachfolgende Generationen von den positiven Nutzfaktoren des Waldes profitieren und sich in den Waldgebieten Deutschlands erholen können.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (57 Bewertungen, Durchschnitt: 4,79 von 5)
Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Loading...

Kommentare

  1. Rudi sagt:

    Habe im Wald eine Wildkamera aufgeha gen, ohne Erlaubnis. Die Kamera war nicht an Wegen, also nur zur Tierbeobachtung. Der Jäger hat sie entwendet, Schloß aufgebrochen etc. Das ist ja eine Ordnungswidrigkeit von mir, von ihm eine Straftat. Welche Strafe erwartet mich, würde mich bei Anzeige erwarten?

  2. Aleks sagt:

    Hallo Michael, hast du in irgendeiner Form eine Antwort auf deine Fragen bekommen? Ich befinde mich in einer sehr ähnlichen Lage und würde mich gerne mit dir austauschen!
    Viele Grüße aus Leipzig, Aleks

  3. Dietze sagt:

    Wäre es nicht sinnvoll, ein einheitliches Waldgesetz für Deutschland zu erarbeiten? Ich glaube, dann gäbe es auch nicht so viele Fehlverhalten. Rauchen oder andere Dinge die Wald und Mensch in Gefahr bringen sollten für alle Länder gelten.
    Beeren oder Gräser sammeln war für uns als Kinder das Schönste. Das hat heute alles einen faden Beigeschmack. Schade !

  4. Michael sagt:

    Hallo, liebe Redaktion,

    wir planen einen Waldgarten, in dem wir auf eigenem großen 6.000 m² Grundstück (Wald) über Permakultur diverse neue Arten einpflegen wollen. Dazu soll ein kleiner Geräteunterstand inkl. Wetterschutzhütte 3 x 3 Meter errichtet werden, damit die Gartengeräte nicht gestohlen werden und auch nicht jedes Mal mitgebracht werden müssen, denn verschiedene Helfer beteiligen sich an dem Projekt. Dazu ist auch eine kleine Teileinfriedung mit Zaun notwendig. Eine Gewerbeanmeldung als Gartenbaubetrieb liegt vor. Ist dies theoretisch möglich? Wäre das eine genehmigungsfähige Privilegierung im Außenbereich?
    Weil wir diesen Garten auch der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen und wir das aber als Firma machen, ist die Frage, ob das dann schon eine gewerbliche Umnutzung ist? Danke für Ihre Einschätzung und Hilfe. Liebe Grüße aus dem schönen Allgäu Michael

  5. M.Martin sagt:

    Sie müssen aber noch hinzufügen das die Gesetze nur für normale Bürger gelten. Für Veranstalter der größten Techno Veranstaltung Sonne Mond und Sterne in Saalburf-Eberdorf gelten die 100m Regelungen nicht.

  6. Fred sagt:

    Bei uns im Wald werden Sattelschlepper mit Stammholz angeliefert ein Rentner zersägt in Meterstücke
    und stappelt es auf seiner gepachteten Weidewiese wo seine 2 Pferde ihr Genadenbrot bekommen.
    Dann sägt er es zu Brennholz und verkauft es dann.Also Lärm ohne Ende unser Haus liegt nur 70 m
    von der Weide weg. Das Umweltamt ist angeblich nicht zuständig.Was kann ich da machen.Wir
    wohnen in Hagen im Außenbezierk

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Fred,

      für Lärmbelästigungen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig. Wir empfehlen Ihnen, dieses zu kontaktieren.

      – Die Redaktion

  7. eva sagt:

    Absoluter Schwachsinn ist eine Waldkleinstaaterei durch unterschiedliche Landesforstgesetze, wie man hier sehen kann. Wer soll bei dieser Gängelei der Erholungssuchenden überhaupt noch wissen in welchem Bundesland was erlaubt ist. Z.B. im Harz (Naturschutzgebiet) ist überall Radfahren und Mountenbiken ausdrücklich erlaubt, vor allem unter dem Gesichtspunkt endlich wieder Urlauber ganzjährig bewirten zu können. In Thüringen wird man von Forstarbeitern angesprochen, dass auf unbefestigten Waldwegen nicht Rad gefahren werden darf. Die Radfahrer sind Urlauber und bringen viel Geld und Wohlstand in die Region, aber die Waldbesitzer sind wahrscheinlich mit ihre Parteibüchern eine größere Lobby in Thüringen (und anderen Ländern mit ähnlichen Gesetzen. Wenn man die unterschiedlichen und manchmal fast gegensätzlichen Landesforstgesetze sieht, denkt man sich in einen großen Kindergarten versetzt. Vor allem der Teil, dass man sich eine Genehmigung des Waldbesitzers einholen soll ist einfach lächerlich!! Allerdings sind die Bußgelder dann der komplette Hohn für erholungssuchende Urlauber! Vielleicht muss zukünftig dringend in Urlaubsangeboten darauf hingewiesen werden, dass man durch bestehende Waldgesetze viele Einschränkungen bei Urlaubsaktivitäten in Kauf nehmen muss! Es muss sich nur herumsprechen, dann werden dies Gegenden von Rad- und Mountenbikern boykottiert.

    1. R.Bartsch sagt:

      Hallo Eva,

      Kauf dir einen Wald, dann hast auch Du einen und weißt was es für eine Arbeit ist ihn zu unterhalten,
      so das jedermann sagen kann, „ein schöner Wald ist das hier“.

      Ein stolzer Waldbesitzer

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder