Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Wann findet es Anwendung?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ordungswidrigkeiten werden auch als

Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Was regelt das Ordnungswidrigkeiten­gesetz?

Was regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz?
Was regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz?

Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OWiG) gibt allen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder die gesetzliche Grund­lage zur Verhängung von Bußgeldern als Sanktionsmaßnahme für Gesetzesverstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

Bei einer solchen handelt es sich, anders als bei einer Straftat, um eine geringfügige Gesetzes­verletzung. Straftaten sind nicht im OWiG geregelt, sondern überwiegend im Strafgesetz­buch (kurz: StGB).

Doch welche Strafen drohen für Ordnungswidrigkeiten? Welche wesentlichen Bestimmungen enthält das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)? Definiert das Gesetz Verjährungsfristen für Verkehrsverstöße? Und worin liegt der Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit? Die Antworten dazu finden Sie in diesem Artikel.

FAQ: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Was regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) stellt die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern als Sanktionsmaßnahme für Gesetzesverstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten dar. Wie es genau aufgebaut ist, erfahren Sie hier.

Inwiefern unterscheiden sich Ordnungswidrigkeit und Straftat voneinander?

Im Gegensatz zu einer Straftat wird eine Ordnungswidrigkeit als eine eher geringfügige Gesetzesverletzung angesehen.

Wann kommt es dem Ordnungswidrigkeitengesetz zufolge zur Verjährung?

Wann Ordnungswidrigkeiten laut Gesetz als verjährt anzusehen sind und dementsprechend nicht mehr geahndet werden dürfen, verrät Ihnen dieser Abschnitt.

Definition Ordnungswidrigkeit: Allgemeine Informationen

Laut § 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz definiert sich der Begriff der Ordnungswidrigkeit wie folgt:

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

Am bekanntesten sind Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wie beispielsweise das Falschparken, hat sicherlich schon so gut wie jeder Autofahrer begangen. Anders als bei einer Straftat, bei der das Legalitätsprinzip gilt, wird in einem solchen Fall von der zuständigen Behörde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Verfolgung und Ahndung des Verstoßes obliegt der jeweiligen Behörde.

Konsequenzen bei einer Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit: Wer die Geschwindigkeit überschreitet, muss mit Sanktionen rechnen.
Ordnungswidrigkeit: Wer die Geschwindigkeit überschreitet, muss mit Sanktionen rechnen.

Eine Ordnungswidrigkeit wird als ein geringfügiger Verstoß gegen geltendes Recht betrachtet und zieht zumeist eine Geldbuße nach sich. Es wird zwischen schweren und weniger schweren Verstößen unterschieden.

Bei der erstgenannten Variante droht in jedem Fall ein erhöhtes Bußgeld. Bei bestimmten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) können laut Bußgeldkatalog sogar Punkte in Flensburg und/oder ein Fahrverbot drohen. Insofern verursacht eine Ordnungswidrigkeit nicht nur Kosten. Bei einem weniger schweren Verstoß erfolgt mitunter lediglich eine mündliche Verwarnung ohne Bußgeld.

Beispiele: Als Ordnungswidrigkeit gilt falsches Parken, das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, das Nichteinhalten des Mindestabstandes und vieles mehr.

Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit?

Wer gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt, beispielsweise indem er das Tempolimit überschreitet und dabei in eine Verkehrskontrolle der Polizei gerät, erhält je nach Ausmaß der Überschreitung einen Bußgeldbescheid, in dem ein Bußgeld festgesetzt wird und ggf. Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot.

Bevor der eigentliche Bußgeldbescheid zugestellt wird, ist dem vermeintlichen Verkehrssünder allerdings stets die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies erfolgt im Wege einer Anhörung zur Ordnungswidrigkeit. Dem Betroffenen wird zunächst ein Anhörungsbogen zur jeweiligen Ordnungswidrigkeit zugestellt, den er ausfüllen kann, aber nicht muss.

Gegen einen darauf folgenden Bußgeldbescheid besteht sodann die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Über den Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit entscheidet dann die zuständige Verwaltungsbehörde. Nachfolgend listen wir die wichtigsten Schritte zum Einspruch auf:

  • der Betroffene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch erheben
  • der Einspruch gegen ein Bußgeld oder Fahrverbot muss vom Antragsteller nicht begründet sein
Die zulässigen Behörden sind berechtigt, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und gegebenenfalls mit Hilfe der Staatsanwaltschaft festgelegte Bußgelder einzufordern und durchzusetzen.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz – Inhaltlicher Aufbau

Die folgende Tabelle beschreibt die wesentlichen, inhaltlichen Punkte des Ordnungswidrigkeitsgesetzes, welches sich in vier Abschnitte unterteilt:

KapitelInhaltliche Beschreibung
Teil I: Allgemeine Vorschriften
  • Informationen zum Geltungsbereich und den Grundlagen der Ahndung

  • Vorschriften zur Geldbuße bei ein- oder mehrmaligen Delikten

  • Vorschriften zur Einziehung und Verjährung Ordnungswidrigkeit

Teil II: Bußgeldverfahren (Verwaltungsverfahren)
  • Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung v. Ordnungswidrigkeiten

  • allg. Verfahrensvorschriften (Vor- & Hauptverfahren)

  • Einspruch gegen Ordnungswidrigkeit & Entschädigung bei erfolgreicher Rechtsbeschwerde OWiG

  • Bußgeldbescheid, Bußgeld- und Strafverfahren & Verfahrenskosten

Teil III: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
  • Verstöße gegen staatliche Anordnungen

  • Verstöße gegen öffentliche Ordnung

  • Missbrauch staatlicher Zeichen

  • Verletzung von Aufsichtspflicht in Unternehmen

Teil IV: Schlussvorschriftengemeinsame Vorschriften hinsichtlich Bußgeld/Geldbuße, Bußgeldbescheid etc.

Ordnungswidrigkeit im Verkehr

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit Geldbußen geahndet.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit Geldbußen geahndet.

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (Verkehrsordnungswidrigkeit), gehört zu den wohl bekanntesten Ordnungswidrigkeiten unseres Rechtssystems.

Hierzu zählen beispielsweise das Knöllchen fürs Falschparken oder das Fahren ohne Kennzeichen. Dies sind Verstöße, die sich gegen die StVO richten und laut aktuellem Bußgeldkatalog ein Bußgeld und in einigen Fällen sogar Punkte in Flensburg nach sich ziehen.

Das Verkehrsrecht sieht zudem bei einigen schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot vor. Dies passiert vor allem dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das Fehlverhalten gefährdet werden, beispielsweise bei einer extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt demnach durch allgemeine Grundsätze die Verfolgung von allen Verstößen gegen die Rechtsordnung, die zwar nicht als eine strafbare Handlung eingestuft werden, jedoch als gesetzeswidrige Handlung. Der Gesetzgeber sieht für Ordnungswidrigkeiten eine entsprechende Verfolgung und Ahndung vor. Das Ordnungswidrigkeitengesetz fasst für alle Verstöße Vorschriften zusammen, die sich primär auf folgende Punkte beziehen:

  • Feststellung und Nachweis der Ordnungswidrigkeit
  • Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit (Verfolgungsverjährung) und Ahndung
  • Verfahren/Bußgeldverfahren
  • Vollstreckung/Durchführung
Im Vergleich zu einem Strafprozess bei einer Straftat ist das Verfahren bei einer Ordnungswidrigkeit mit nicht ganz so strengen Maßstäben besetzt. So wird bei leichteren Ordnungswidrigkeiten nur eine Verwarnung ausgesprochen, während bei der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft in jedem Fall hinzugezogen wird.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten

Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird zumeist mit einem Verwarnungsgeld (unter 60 €) bestraft.
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird zumeist mit einem Verwarnungsgeld (unter 60 €) bestraft.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von unter 60 Euro kommt es nicht zu einem Verwaltungsverfahren, vorausgesetzt das Verwarnungsgeld wird von der betreffenden Person unverzüglich bezahlt. Wird jemand beispielsweise mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h von der Polizei geblitzt, erhält dieser ggf. lediglich eine mündliche Verwarnung und die Zahlungsaufforderung eines Bußgeldes.

Andernfalls ergehen auch hier ein Bußgeldbescheid und das entsprechende Verfahren, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Zudem können die Behörden bei Ordnungswidrigkeiten weitere Nebenfolgen verhängen. Hierzu zählen:

  • Einziehung
  • Verfall
  • Fahrverbot bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Verjährung der Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG

Eine festgestellte Ordnungswidrigkeit unterliegt einer Verjährung, was bedeutet, dass eine Ahndung nach Ablauf der Frist nicht mehr erfolgen darf.

Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr muss der Bußgeldbescheid innerhalb von 3 Monaten ergehen. Demnach tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit relativ schnell ein.

Nur bei Verkehrsdelikten, die mit Alkohol im Zusammenhang stehen, werden die Verjährungsfristen auf 6 Monate angehoben. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Maßnahme gegen den Fahrzeugführer ergreifen. Eine solche stellt das Versenden eines Anhörungsbogens dar, auf den der betroffene Fahrzeugführer innerhalb der Frist reagieren muss.

Für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, welcher die Regelsätze für Verstöße gegen die StVO beinhaltet. So kann sich jeder über die aktuellen Maßnahmen in Bezug auf die jeweilige Ordnungswidrigkeit informieren.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Kommentare

  1. Werner sagt:

    Hallo liebes Team
    Am 17. 01.2022 wurde mein Fahrzeug OPEL Combo bei einer Verkehrskontrolle LBP LSA Magdeburg überprüft. Dabei wurde festgestellt das, das das Standlicht vorne rechts defekt ist und somit das Fahzeug nicht betriebsbereit ist. Das Fahrzeug wurde dann am 18.01.2022 bei der Polizei in Bernburg vorgestellt und als betriebsbereit dann festgestellt. Am 16.02.2022 erhielt ich eine Verwarnung mit Verwarngeldbescheid über 20 € . Nun stellt sich mir die Frage, wie kann ich mich gegen diesen Bescheid wehren. Nach Ordnungswidrigkeitengesetz § 1 ist meine Handlung rechtswidrig und verwerflich. Muß mann alle 100m aussteigen und die Beleuchtungseinrichtung kontrollieren ? ?
    Könnt Ihr mir einen Rat geben
    liebe Grüße

  2. udo sagt:

    Sehr geehrtes Team,
    ich erhielt in Berlin am Auto einen HInweis, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und zur Zahlung aufgefordert werde.
    Ich bin mir keiner Schuld bewusst.
    Es fehlt auf dem Zettel, der am AUto war:
    a) welche Ordnugswidrigkeit ich überhaupt begangen haben soll
    b) welchen Betrag ich bezahlen soll
    Um beides zu klären und insbesondere Kosten zu vermeiden, muss ich aber beides wissen bzw mir bekannt gemacht worden sein – ist es aber nicht
    Was muss ich tun, um weitere Kosten zu vermeiden und erstmal zu verstehen, was ich falsch gemacht haben soll?
    Es drängt sich der EIndruck auf, dass hier die Kosten hochgetrieben werden sollen!!!
    Das habe ich jedoch wegen der fehleden INfos – was ich falsch gemacht haben soll und wieviel ich bezahlen soll- nicht zu verantworten!!!
    Ich bin kein Berliner – bin Tourist hier – sieht so die Gastfreundlichkeit von Berlin aus?
    Wenn das eskaliert, werd ich sicher KEINE gute Bewertung in den Touristportalen für Berlin abgeben!!! Ich dachte gerade jetzt sind Touristen gern gesehen? Daran glaub ich nun nicht mehr…

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Udo,

      eine Zahlungsaufforderung sollte Ihnen auch per Post zugesendet werden, ohne dass sich die Kosten erhöhen. Daraus sollte auch ersichtlich werden, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie können sich zur Sache äußern.

      – die Redaktion

  3. Daniel sagt:

    Gelten die Verjährungsfristen des OWIG §31 auch für die Binnenschifffahrt?? (z.B. BinSchStrO) Finde dazu einfach nichts… Liebe Grüße

  4. Alexander sagt:

    Hallo,

    Wenn ich ein Bußgeld bekomme von 25 Euro für den falschen Kennzeichenwinkel
    + 25 Euro für getöntes Visier am Motorradhelm
    +25 Euro wegen Wiederholungstat des Visiers
    = 75 Euro

    Bekomme ich dann gleichzeitig 1 Punkt oder nicht da die Vergehen einzeln aufgeführt werden?

    LG

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Alexander,

      wenn keiner der Einzelverstöße einen Punkt zur Folge hat, bekommen Sie auch keinen Punkt, wenn die Vergehen addiert werden.

      – Die Redaktion

  5. Gast11 sagt:

    anderer Elternteil unseres 15-jähr. Kindes hat, das weiß ich bis jetzt nur inoffiziell v.Kind- Strafanzeige gegen mich gestellt wegen Aufsichtspflichtverletzung gegenüber Kind (betrifft Zeit zwischen 21 und 22 Uhr; Kind hatte ab ca. 18 Uhr Freunde/Bekannte getroffen und ungeplanterweise im Prinzip zum ersten Mal Bekanntschaft mit Alkohol gemacht (Fanta mit Rotwein – man merkt es erst nicht so…) (sie hatte vorher nichts gegessen, auch deswegen so starke Folge) (…) – 1,4 Prom./Alkoholvergiftung, sie „kippte um“ (…), wurde bewusstlos… die Freunde riefen Rettungswagen, der sie ins Krankenhaus brachte, als sie im KH ankam, erlangte sie wieder Bewusstsein, sie blieb die Nacht und wurde am nächsten Tag entlassen).
    Gem. inoff. Mitteilg. v. Kind sagte die Polizeimitarbeit. auf ihre Nachfrage, daß höchstens ein Bußgeld zu zahlen wäre – mehr nicht („nichts Großes“,keine sonstige Geld- oder Gefängnisstrafe oder ähnliches).
    Meine Frage: mit welcher Höhe des Bußgeldes ist zu rechnen?
    Ich habe bis jetzt noch nichts offizielles, noch keine Post von Polizei oder ähnlich – das wird wohl noch kommen, bis jetzt nur alle Infos inoff. f. Kind an mich.
    Auch andere meinen: das hätte überall passieren können. (…)

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gast11,

      wie hoch das Bußgeld für Sie ausfällt, können wir pauschal leider nicht einschätzen.

      – Die Redaktion

  6. Paul sagt:

    Muss die Polizei geringfügige Ordnungswidrigkeiten ahnden oder liegt es im pflichtbewussten Ermessen eines jeden einzelnen Polizeibeamten ob er dies tut?

    Beispiel: Gurtverstoß (30€ Verwarngeld) –> kann, aber muss nicht bestraft werden. Also wenn der Polizist grad gute Laune hat darf er mich zB mündlich ermahnen und mir keine 30€ abnehmen?
    Beispiel: Handyverstoß (60€ Bußgeld + 1 Punkt) –> muss in jedem Fall bestraft werden

    Danke für die Antwort

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Paul,
      Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich zu ahnden.

      – Die Redaktion

      1. Paul sagt:

        Nach §53 OWIG nicht.
        Und wenn die Polizei jede Owi ahnden müsste, dann kämen sie ja gar nicht mehr hinterher…man denke nur mal an jeden der nicht blinkt…

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Paul,

          § 35 besagt unter anderem, das Behörden und Beamten des Polizeidienstes „nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen“ haben. Grundsätzlich ist es Ihre Pflicht, dies zu tun.

          Das Team von bussgeldkatalog.net

  7. Karl Peter und Olga E. sagt:

    Unsere 2 Rauhaardackelmdchen wurden am 30.12. und 31.12.2017 in ihrem Hundeauslauf(Wiese )von 2Jungs 13 und 15 Jahre alt mit Böllern beworden, die erst ab 18 Jahren erlaubt sind. Wir haben Anzeige erstattet und es wurde vom Staatanwalt eingestellt und an ds Ordnungsamt weitergeleitet.Bis heute 13.04 2017 haben wir keinen bescheid bekommen. Warum kommen wahrscheinlich solche Jugendliche Tierquäler bzw. Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht keine Strafe. Ein riesiger Böller ging ca 30-40 cm vor der einen Hündin los und knallte. Sie rannte sofort ins Gebüsch und wir haben bis heute Probleme beim spazieren gehen, weil sie unheimlich ängstlich ist.DerHundeauslauf ist mit einen Zaun von 60 cm hoch eingezäunt und die Böller wurden vom NAchbarjungen 13 und sein Freund 15 rüber geworfen. Wir haben die beiden Wauwies nur im Notfall am 30. und 31.12. rausgelassen.

  8. B. sagt:

    Hallo, ich suche die §§ 56 u. 57 des OWIG.
    Es geht um ein Bußgeld aus dem Bereich See-Schifffahrt-Straßenordnung § 8.

    Vielen Dank für Ihren Hinweis.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      § 56 und § 57 im Ordnungsiwdrigkeitengesetz (OWiG) regelt Verwarnungen.

      – Die Redaktion

  9. Ingrid K. sagt:

    ich war als Gast auf einer privaten Feier, als plötzlich zwei Leute, die sich als Polizisten ausgaben, im Nebengrundstück auftauchten. Wir hätten die Ruhe gestört durch Gesang. Ich habe meine Personalien nicht abgegeben. Jetzt heißt es, das wäre eine Ordnungswidrigkeit.

  10. J.M. sagt:

    ICH fuhr mit dem LKW in eine Straße die über 3.5 t zu. GESAMTMASSE und wurde von ein Zeuge mit Bild angezeigt soll jetzt 75 Euro Gebühr 25 Euro Auslagen 3.50 Euro bezahlen. Ist das in Ordnung. DANKE IN voraus.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo J.M.,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      – Die Redaktion

  11. Guido sagt:

    Hallo,
    bin auf einer Bundesstrasse innerorts geblitzt worden.
    Geschwindikeit nach Tolleranzabzug 58 km/h (50 erlaubt).
    Nun habe ich ein Bescheid bekommen in dem ich folgende Summen bezahlen soll.

    Ordnungswidrigkeit 15,-

    Kosten des Verfahrens 25,-

    Auslagen 3,50

    Eigentlich gibt es bei einer so geringfügigen Ordnungswidrigkeit doch kein Verfahren – oder ?

    vielen Dank im vorraus

    gruß

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Guido,

      im Fall einer Ordnungswidrigkeit gibt es ein Bußgeldverfahren.

      – Die Redaktion

  12. M sagt:

    Hallo,
    Bei einer Verletzung des Paragraphen 118 Abschnitt 1 und Paragraphen 122 Absatz 1, muss ich mit einem Bußgeld in Höhe von wie viel Euro rechnen ?
    Viele Grüße

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo M,

      der § 118 OWiG „Belästigung der Allgemeinheit“ wird mit 5 bis 1.000 Euro geahndet. Die Geldbuße für § 122 Abs. 1 „Vollrausch“ darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist. Da § 188 nachrangig geahndet wird, kommt es auf die genauen Tatumstände an. Eine konkrete Aussage lässt sich daher nicht unbedingt treffen.

      – Die Redaktion

  13. Susi sagt:

    Am 11.03.16 ist eine schriftl. Verwarnung datiert, Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am 07.01.16 durch unseren Sohn. Wir haben die Verwarnung leider erst am 06.04.16 erhalten, da wir vom 15.03. bis zum 05.04. im Ausland in Urlaub waren. Was müssen wir tun, um keinen Bußgeldbescheid zu bekommen? Können wir noch bezahlen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Susi,

      Sie können die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie im besagten Zeitraum keinen Zugang zu Ihrer Post hatten. Reiseunterlagen sollten den Behörden als Beweis ausreichen. Setzen Sie sich dazu am besten mit der entsprechenden Behörde in Verbindung.

      – Die Redaktion

  14. Martina sagt:

    Hallo, darf eine Kommune bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10km bei 50 neben den 15 € Bußgeld 25€ Gebühren und 3 , 80€ Auslagen berechnen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Martina,

      für die Übersendung des Verwarngeldbescheids entstehen Kosten, die die Behörden mit Gebühren (25 Euro) und Auslagenkosten (3,80 Euro) belegen dürfen. Hiervon werden die Kosten für Sachbearbeiter und Postversand getragen.

      – Die Redaktion

  15. Mike sagt:

    Hallo, darf eine Behörde bei einem Verkehrsverstoss mit 1 Punkt und 70€ folgendes Berechnen?
    20€ gebuehr
    3,50 € Porto
    10€ fürs Eintragen des Punktes in Flensburg

    Danke
    Mike

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Mike,

      in der Regel liegen die Gebühren des Bußgeldbescheides also 28,50 Euro. Die Gebühren können aber auch regional abweichen.

      – Die Redaktion

  16. Reinhold sagt:

    ich bin miteigentümer eines Wohnhauses in W. Im Hause entstand ein
    Wasserschaden. Es war notwendig, bei der Wieder-Instandsetzung durch eine Baufirma die Wohnung für die Handwerker zugänglich zu machen. Termin war 9 Uhr. Die Arbeiten (Entsorgung, Trockner aufstellen, feuchte Stellen abzukleben usw. nahmen sehr viel Zeit in Anspruch. Ich musste anwesend sein und fand nach Beendigung ca. 16 Uhr eine Nachricht, dass ich vor meinem Haus zu lange geparkt hatte. Niemand wurde behindert. Jetzt kam ein Verwarnungsgeld mit dem Hinweis 290.1, 290.2 § 13 Abs- 1,2 § 49 STVO §24 STVG, 63.3 BKat
    Verwarnungsgeld EURO 20.–
    lohnt sich ein Einspruch?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Reinhold,

      einen Einspruch können Sie immer innerhalb der 14-Tage-Frist ab Erhalt des Bescheids einlegen. Über mögliche Erfolgsaussichten kann Ihnen an dieser Stelle keine Auskunft gegeben werden, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      – Die Redaktion

  17. Stegers sagt:

    Verfahrenskosten zusammenlegen?
    Zwei Ordnungswidrigkeiten (Falschparker Motorroller) an einem Tag, innerhalb 2 Stunden, 500 Meter entfernt, den Fahrer genannt –
    Zwei Bescheide über Verfahrenskosten „Da die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begannen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.“
    Okay 1 mal bezahlt, da es sich um um den einen genannten Fahrer handelt, der an einem Tag, innerhalb 2 Stunden falsch geparkt hat.
    Nun verlangt die Behörde aber zweimal die Verfahrenskosten zu zahlen, das es sich um zwei getrennte Ermittlungen handeln würde. Hat sie recht?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Stegers,

      in diesem Falle müsste vermutlich zuerst eine Verfahrenszusammenlegung beantragt werden. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

      – Die Redaktion

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