§ 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 12. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Vorschriften zu körperlichen oder geistigen Einschränkungen im Straßenverkehr

Im § 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Eingeschränkte Zulassung) sind Vorschriften festgesetzt, die Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen betreffen. Durch diese Einschränkungen können sie in besonderem Maße für sich und für andere eine Gefahr im Verkehr darstellen, wenn nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen werden.

FAQ: § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung)

Was besagt § 2 FeV?

Gemäß § 2 FeV müssen körperlich oder geistig Behinderte Menschen, die sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, vor einer Verkehrsteilnahme entsprechende Vorsorge treffen, damit sie niemanden gefährden. Dies bedeutet insbesondere das Anbringen geeigneter Einrichtungen am Fahrzeug.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Vorschriften in § 2 FeV?

Mit welchen Sanktionen Sie in diesem Fall rechnen müssen, erfahren Sie hier.

Was ist das Verkehrsschutzzeichen?

Es handelt sich dabei um die bekannte gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten. Sie zeigt an, dass ihr Träger eine schwere Behinderung (z. B. Blindheit, Gehörlosigkeit) besitzt. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.

Im folgenden Bußgeldkatalog finden Sie alle Tatbestände des § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung):

Strafen in § 2 FeV

TBNRTatbestandStrafe (€)
202000Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.25
202006Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Verkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.10
202012Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.25
202018Sie verwendeten im Straßenverkehr verbotswidrig ein Kennzeichen für eine körperliche Behinderung.5

Allgemeines zum § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung)

Laut § 2 FeV gilt bei Menschen mit Behinderung gilt erhöhte Sorgfaltspflicht
Laut § 2 FeV gilt bei Menschen mit Behinderung erhöhte Sorgfaltspflicht

Die Einschränkungen laut § 2 FeV kann Menschen mit Behinderung, aber auch Personen, die einen Schlaganfall erlitten haben oder an Epilepsie leiden, betreffen. Bei Epilepsie wird beispielsweise grundsätzlich von der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrverbot nach dem ersten Anfall für die nächsten 3 bis 6 Monate erteilt. Später entscheidet ein Gutachten, ob der Erkrankte medizinisch gesehen wieder fahrtüchtig ist. Auch nach einem Schlaganfall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, jedoch muss in diesem Fall der Erkrankte selbst zur Fahrerlaubnisbehörde gehen.

Glücklicherweise gab es den letzten Jahrzehnten viele technische Neuerungen, wie etwa Behindertengerechte Fahrzeuge. Solche Fahrzeuge verfügen über spezielle Steuereinrichtungen, damit sie zum Beispiel nur mit den Händen bedient werden können. Dies ermöglicht Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen leichter und unabhängiger am Verkehr teilnehmen zu können. Wer mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ein Fahrzeug führt, das nicht seinen Bedürfnissen angepasst ist, oder grundsätzlich fahruntauglich ist und trotzdem ein Fahrzeug führt, kann laut § 2 der Fahrerlaubnisverordnung mit einem Bußgeld von 25 € belangt werden.

Verkehrsschutzzeichen

Da es im Straßenverkehr hauptsächlich auf zwei Sinne ankommt – Sehen und Hören – können vor allem blinde und gehörlose Personen ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit des übrigen Verkehrs darstellen. Deshalb gibt es sogenannte Verkehrsschutzzeichen (Teil der Verkehrszeichen). Das bekannteste ist wohl die gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten, das meist von Blinden oder Sehbehinderten getragen wird. Jedoch gilt es allgemein als Zeichen für Menschen mit einer schweren Behinderung, deshalb wird es auch oft von Gehörlosen getragen. Auch der weiße Blindenstock gilt als Symbol für Menschen mit stark eingeschränkter oder nicht vorhandener Sehkraft.

Durch diese Kennzeichen werden sie leichter im Straßenverkehr erkannt und können somit von den übrigen Verkehrsteilnehmern mit erhöhter Sorgfalt behandelt werden. Deshalb ist es verbotswidrig diese Zeichen zu verwenden, ohne eine körperliche Behinderung zu haben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld gemäß § 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung von 5 €.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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