§ 28 FeV (Sonderbestimmung für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Führerschein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist unter Vorlagen auch in Deutschland gültig.

Anerkennung der ausländischen Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten

In Paragraph 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind der Umgang mit und die Anerkennung in Deutschland von Fahrerlaubnissen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) geregelt. Besitzer eines ausländischen Führerscheins müssen beim Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland einige Punkte beachten. Lesen Sie im Folgenden welche Auflagen für ausländische Führerscheine gelten.

FAQ: § 28 FeV

Was regelt § 28 FeV?

Unter § 28 FeV definiert der Gesetzgeber, inwieweit eine Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus der EU oder dem EWR erfolgt.

Welche Regelungen gelten für Führerscheine aus der EU?

Grundsätzlich bleibt die Fahrerlaubnis aus einem Staat der EU bzw. des EWR auch in Deutschland bestehen. Es ist daher in der Regel nicht notwendig, diese ausländischen Führerscheine umschreiben zu lassen.

Können gemäß § 28 FeV Sanktionen drohen?

Ja, wer ein Kfz führt, ohne die Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis zu beachten, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro vor.

Geldbußen nach § 28 FeV

TBNRTatbestandStrafe (€)
228100Sie führten das Kraftfahrzeug, ohne die Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis zu beachten.25
Der Führerschein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist unter Vorlagen auch in Deutschland gültig.
Der Führerschein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist unter Vorlagen auch in Deutschland gültig.

Im Grundsatz gilt nach § 28 FeV, dass auch eine Fahrerlaubnis aus dem europäischen Ausland (EU und/oder EWR) in Deutschland Gültigkeit hat. Dabei gilt für diese Nachweise neben den Bestimmungen und Vorschriften aus dem Herkunftsland jedoch auch die Verordnung in Deutschland.

Um die Vergleichbarkeit über die Landesgrenzen hinweg zu erleichtern, hat sich die Europäische Union (EU) im Januar 2013 auf ein einheitliches System von Fahrerlaubnisklassen verständigt. Erteilung und Übertragung des Führerscheins bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen hinweg soll so erleichtert werden.

Führerscheinklassen seit 2013:

Klassegültig für
AMzwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtfahrzeuge
AKrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge
A1Krafträder bis 125 Kubikzentimeter Hubraum und 11 Kilowatt
A2Krafträder bis 35 Kilowatt
BKraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
B17"Begleitetes Fahren ab 17"
BEKombination: Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGG mit Anhänger vn 0,75 bis 3,5 Tonnen zGG
CKraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG
C1Kraftfahrzeuge mit 3,5 bis 7,5 zGG
C1EKombination: Kraftfahrzeuge mit 3,5 bis 7,5 Tonnen zGG mit Anhänger über 0,75 Tonnen
Kombination: Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGG mit Anhänger über 3,5 Tonnen zGG
CEKombination: Kraftfahrzeuge mit 3,5 bis 7,5 Tonnen zGG mit Anhänger über 0,75 Tonnen zGG
DKraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastsitzen (FgS)
D1Kraftfahrzeuge bis 8 Meter Länge und 8 bis 16 FgS
D1EKombination: Kraftfahrzeuge bis 8 Meter Länge und 8 bis 16 FgS mit Anhänger bis 0,75 Tonnen zGG
DEKombination: Kraftfahrzeuge bis 8 Meter Länge und 8 bis 16 FgS mit Anhänger über 0,75 Tonnen zGG
L und Tland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

In Bezug auf die Gültigkeitsdauer ist insbesondere auch für Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1, C1E und CE bzw. D, D1, D1E und DE auf die Sonderregelungen hinzuweisen. Geregelt ist die Richtlinie in Absatz 3 des § 28 FeV. Die Lkw- und Busführerscheine sind in Deutschland mit strengeren Auflagen behaftet.

Eine Anerkennung in Deutschland kann auch verweigert werden.
Eine Anerkennung in Deutschland kann auch verweigert werden.

Die Erteilung der Erlaubnis, einen Lastkraftwagen und/oder Omnibus führen zu dürfen, wird alle fünf Jahre neu beschieden. Im Rahmen von verkehrspsychologischen und medizinischen Eignungstests wird eine Verlängerung um weitere fünf Jahre geprüft.

Ausschlaggebend ist das Datum der Ausstellung des ausländischen Führerscheins. Sind bei Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland bereits mehr als fünf Jahre seit der Erteilung der europäischen Fahrerlaubnis vergangen oder hat der Fahrer zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr gültig. Sie dürfen dann innerhalb Deutschlands keinen Lkw bzw. Bus führen.

Es gibt jedoch auch Richtlinien, nach denen die Auslandsfahrerlaubnis bei ordentlichem Wohnsitz in Deutschland generell nicht zulässig ist (§ 28 Abs. 4 FeV). Hier gilt der Vorwurf des Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis.

Nach Absatz 4 des § 28 FeV in Deutschland unzulässige und ungültige Führerescheine:
  • Lernführerschein bzw. vorläufiger Führerschein besitzen in Deutschland als Fahrerlaubnis keine Gültigkeit.
  • Haben Sie den Führerschein im Ausland erworben, obwohl Sie zu dieser Zeit Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist die EU-Fahrerlaubnis bzw. EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig. Ausnahme ist der Erwerb während eines mindestens 6-monatigen Auslandaufenthalts während des Studiums.
  • Ist Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen bzw. der Erwerb untersagt worden, ist auch eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Inland nicht zugelassen.
  • Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis in dem Land entzogen, in dem Sie ausgestellt wurde, ist sie auch im Inland, also innerhalb Deutschlands, ungültig.
  • Waren Sie während des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis bereits Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis, ist die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aus dem Ausland nicht gegeben.
  • Einen Führerschein aus anderen Drittländern müssen Sie prüfen und ggf. umschreiben lassen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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