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Mofa und Krankenfahrstuhl
Das Mofa und der Krankenfahrstuhl gehören laut § 4 FeV zu der Klasse von Kraftfahrzeugen, die keine Fahrerlaubnis benötigen. Stattdessen müssen Sie unter Umständen eine sogenannte Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV vorweise.
FAQ: § 5 FeV (Mofa-Prüfbescheinigung)
Dafür benötigen Sie entweder eine Fahrerlaubnis oder müssen in einer speziellen Prüfung nachweisen, dass Sie die nötigen Kenntnisse besitzen, um das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr führen zu können. Bei Bestehen erhalten Sie eine Prüfbescheinigung.
Ja, um die Prüfung ablegen zu können, ist ein Mindestalter von 15 Jahren erforderlich.
Das Verwarngeld beträgt in einem solchen Fall 10 bzw. 20 Euro. Die konkreten Sanktionen finden Sie hier.
Bußgeldkatalog Krankenfahrstuhl- und Mofa-Prüfbescheinigung
| Tatbestand | Strafe (€) |
|---|---|
| Sie führten ein Mofa bzw. einen motorisierten Krankenfahrstuhl, obwohl sie die dafür erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben. | 20 |
| Sie führten eine Mofaausbildung bzw. die Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerausbildung zu besitzen oder von ihr Gebrauch machen zu können. | 25 |
| Sie stellten eine Bescheinigung über die Ausbildung zum Führen eines Mofas bzw. eines motorisierten Krankenfahrstuhls aus, obwohl sie keine Ausbildung durchgeführt haben, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnisverordnung entspricht. | 25 |
| Sie führten beim Führen eines Mofas bzw. eines motorisierten Krankenfahrstuhls, die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit. | 10 |
| Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person die Prüfbescheinigung nicht aus. | 10 |
Allgemeine Informationen zur Mofa und Krankenfahrstuhl

Grundsätzlich dürfen Sie ein Mofa ohne Führerschein fahren, denn stattdessen schreibt der Gesetzgeber eine sogenannte Prüfbescheinigung vor. Wer vor 1980 bereits sein 15. Lebensjahr erreicht hat, durfte und darf ein Mofa weiterhin ohne jegliche Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung fahren.
Für Krankenfahrstühle gab es bis 2002 einen eigenen Führerschein. Dieser Führerschein setzte eine theoretische Ausbildung in der Fahrschule mit 3 Doppelstunden zu je 90 Minuten und eine Theorieprüfung voraus. Seitdem hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das liegt vor allem daran, das keine Krankenfahrstühle mit Verbrennungsmotor mehr gebaut werden, welche höhere Geschwindigkeiten erreichen können.
Diese älteren Modelle werden von § 5 FeV mit eingeschlossen. Das bedeutet, dass für sie eine Mofa-Prüfbescheinigung notwendig ist. Um Krankenfahrstühle, die den Vorgaben von § 4 FeV entsprechen, zu fahren, wird hingegen keine Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis benötigt.
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht mit einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen und existiert nur in Deutschland. Einer der Hauptunterschiede zu einem normalen Führerschein ist die Prüfung. Diese unterscheidet sich zur Prüfung für eine normale Fahrerlaubnis vor allem im Umfang. Die Ausbildung in für eine Mofa-Prüfbescheinigung der Fahrschule besteht aus lediglich 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten in der Theorie und einer Doppelstunde zu 90 Minuten in der Praxis. In der Prüfung selbst ist nur ein Theorietest abzulegen.
Bußgelder bei fehlender Mofa-Prüfbescheinigung
Die Bußgelder zu § 5 FeV belaufen sich auf 10 bis 25 €. So muss eine Person, die ein Mofa oder einen Krankenfahrstuhl, der nicht von § 4 FeV eingeschlossen wird, führt 10 € zahlen, wenn sie ihre Bescheinigung nicht mitführt. Dasselbe Bußgeld droht, wenn sich der Fahrer weigert, die Bescheinigung der zuständigen Person auszuhändigen.
Es wird ein Bußgeld von 20 € verhängt, wenn jemand ohne Prüfbescheinigung ein Mofa oder einen Krankenfahrstuhl, der nicht von § 4 FeV eingeschlossen wird, führt. Sollte eine Person eine Mofaausbildung durchführen oder eine Bescheinigung darüber ausstellen, ohne die nötige Qualifikation zu besitzen, so muss sie 25 € zahlen.
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