Fahrradbeleuchtung (§ 67 StVZO) – Bußgeldkatalog Fahrrad

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Welche Fahrradbeleuchtung ist Pflicht?

Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden. Dieser Ratgeber informiert Sie zur entsprechenden Gesetzeslage und den Bußgeldern, die bei Missachtung fällig werden.

Bußgeldtabelle: Fahrradbeleuchtung

TatbestandsnummerTatbestandStrafe
(€)
123148Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht20 €
123149... mit Gefährdung25 €
123150... es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung35 €

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Welche Vorgaben gelten bei der Fahrradbeleuchtung?

Eine Übersicht der Vorschriften finden Sie hier.

Muss die Beleuchtung am Fahrrad mit einem Dynamo betrieben werden?

Nein, seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt.

Welche Sanktionen drohen für eine defekte Fahrradbeleuchtung?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.

Das Fahrradlicht ist Pflicht

Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren.
Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren.

Bis zum Jahr 2013 war jeder Radfahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Dynamo an seinem Fahrrad für Licht sorgt.

Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.

Die Gesetzeslage lässt aber noch lange nicht jede Art von Beleuchtungsapparatur zu.

§ 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.

Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO

Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:

  • Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt. Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
  • Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
  • Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
  • Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
  • Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.

Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen

Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben.
Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben.

Vor der Abschaffung der alten Regelung wurde für einen nicht vorhandenen Dynamo noch ein Bußgeldbescheid über 20 Euro geschrieben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall. Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt.

Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.

Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.

Die Reflektoren

Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.

Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.

Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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