Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden. Dieser Ratgeber informiert Sie zur entsprechenden Gesetzeslage und den Bußgeldern, die bei Missachtung fällig werden.
Bußgeldtabelle: Fahrradbeleuchtung
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
123148 | Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht | 20 € |
123149 | ... mit Gefährdung | 25 € |
123150 | ... es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung | 35 € |
FAQ: Fahrradbeleuchtung
Eine Übersicht der Vorschriften finden Sie hier.
Nein, seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt.
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.
Das Fahrradlicht ist Pflicht
Bis zum Jahr 2013 war jeder Radfahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Dynamo an seinem Fahrrad für Licht sorgt.
Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.
Die Gesetzeslage lässt aber noch lange nicht jede Art von Beleuchtungsapparatur zu.
§ 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.
Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO
Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:
- Die Energiequelle: Die Lichtmaschine, die beim Rad für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte zuständig ist, muss eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und eine Nennspannung von 6 Volt betragen. Alternativ sind auch Batterien mit einer Nennspannung von 6 Volt oder aufladbare Energiespeicher möglich. Ein Lux-Wert ist nicht vorgeschrieben.
- Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
- Der Schweinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
- Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 25 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 600 mm über die Fahrbahn befinden darf.
- Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.
Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen
Vor der Abschaffung der alten Regelung wurde für einen nicht vorhandenen Dynamo noch ein Bußgeldbescheid über 20 Euro geschrieben.
Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall. Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt. Sie sind erst dann legal, wenn die Nennspannung dieser 6 Volt beträgt.
Doch eine batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung hat nur selten die festgelegte Spannung.
Jedoch werden Lampen dieser Art nur in seltenen Fällen darauf kontrolliert. Haben die zuständigen Beamten kein „Volometer“ oder ähnliches zur Hand, ist das auch gar nicht möglich.
Die Reflektoren
Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.
Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.
Das fest montierte Rücklicht darf blinken? In Paragraph 67 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO konnte ich nur etwas über den Scheinwerfer finden, dass es nämlich unzulässig sei.
Hallo,
blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind für Fahrräder nicht erlaubt.
Das Team von bussgeldkatalog.net
laut “Änderungsverzeichnis zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog” vom 01.11.2017 sind die Tatbestände 123148,123149 und 123150 gelöscht.
kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html
Die aufgeführten Zitate des § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) sind nicht mehr aktuell. Sie scheinen noch von 2013 zu stammen. Aktuelle Version unter gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html
Gibt es einen Plan, wo die erwähnten 11 Reflektoren montiert sein müssen?
Hallo Kurt,
die Vorschriften finden Sie in § 67 StVZO.
– Die Redaktion