Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Das Ende des Tempolimits

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Streitfrage unter Autofahrern

Wie wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Deutschland aufgehoben?
Wie wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Deutschland aufgehoben?

Wie schnell wir auf einem bestimmten Streckenabschnitt mit einem Kfz unterwegs sein dürfen, ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genau vorgeschrieben. Möglich ist dies zum einen durch die gesetzlichen Vorgaben, die allgemeine Tempolimits definieren, und zum anderen durch Verkehrszeichen, die standortortspezifische Vorschriften ermöglichen. Dabei wird unter Autofahrern gerne diskutiert, wie lange eine durch ein Schild angeordnete Höchstgeschwindigkeit gilt bzw. wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird.

Doch welche Umstände können dazu führen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird? Ist dies nur durch ein Verkehrsschild möglich? Oder gelten zum Beispiel besondere Vorschriften, wann bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung an einer Baustelle die Aufhebung erfolgt? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben

Hebt eine Kreuzung eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch auf?

Nein, ein Tempolimit muss in der Regel durch ein entsprechendes Verkehrsschild aufgehoben werden.

Welche Schilder beenden ein Tempolimit?

Das Verkehrszeichen 278 löst eine Beschränkung auf. Eine Abbildung finden Sie hier. Darüber hinaus erfüllt auch das Ortseingangs- bzw. -ausgangsschild eine solche Funktion.

In welchen Fällen wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung schildlos aufgehoben?

Dies kann zum Beispiel bei einer Baustelle der Fall sein, denn entsprechende Tempolimits gelten dort nur solange wie die Gefahrensituation besteht.

Wann endet eine Geschwindigkeitsbeschränkung?

Viele Autofahrer sind der Meinung, dass durch eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird und daher ein weiteres Verkehrszeichen notwendig ist, um das Tempolimit aufrecht zu erhalten. Anderenfalls könnten die aufgefahrenen Fahrzeugführer ja nichts von der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wissen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen verbreiteten Irrglauben.

Dieses Verkehrszeichen kann das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung markieren.
Dieses Verkehrszeichen kann das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung markieren.

Denn in der Regel gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur als aufgehoben, wenn ein Schild einen solchen Umstand kennzeichnet. Möglich ist dies zum Beispiel durch das Zeichen 278. Hierbei handelt es sich um ein weißes, rundes Schild, welches eine graue Zahl zeigt, die diagonal von mehreren schwarzen Linien durchgestrichen ist. Die Zahl gibt dabei die bis zu diesem Ort geltende Höchstgeschwindigkeit an.

Ebenso hebt eine Ortstafel eine bestehende Geschwin­digkeitsbeschränkung auf. Zudem können Sie auch durch Ihr eigenes Fahrverhalten einem Tempolimit entgehen. Denn wenn Sie die entsprechende Strecke verlassen, gilt ggf. eine andere Vorgabe zur Geschwindigkeit.

Zwar sollten nach einer Einmündung oder Autobahnauffahrt Verkehrszeichen über das geltende Tempolimit informieren, in der Realität ist dies aber nicht immer der Fall. Daher sollten Autofahrer unbedingt auf die nachfolgenden Schilder achten. Zudem kann es sinnvoll sein, sich bei der Geschwindigkeit an den anderen Verkehrsteilnehmern zu orientieren.

Autofahrer dürfen also nach einer Kreuzung nicht generell davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, nur weil kein Schild vorhanden ist. Kommt es aus diesem Grund zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, drohen daher trotzdem Sanktionen. Zu dieser Einschätzung kam auch das Oberlandesgericht Hamm am 05. Juli 2001 (Az. 2 Ss OWi 524/01). Dies gilt insbesondere für ortsansässige Personen, die Kenntnis über die herrschenden Regeln haben.

Lasst sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch schildlos aufheben?

StVO zur Geschwindigkeitsbegrenzung: Die Aufhebung erfolgt nach der Gefahrenstelle in der Regel ohne ein Schild.
StVO zur Geschwindigkeitsbegrenzung: Die Aufhebung erfolgt nach der Gefahrenstelle in der Regel ohne ein Schild.

Es zeigt sich also, dass in der Regel ein entsprechendes Verkehrszeichen notwendig ist, damit eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen vor, bei denen ein Schild unnötig ist.

Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die Beschränkung im Zusammenhang mit einer Gefahrenstelle – wie etwa einer scharfen Kurve oder einer Baustelle – besteht. Gleiches gilt, wenn ein Zusatzzeichen das Tempolimit nur für eine konkrete Strecke anordnet. Denn in einem solchen Fall muss das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß StVO nicht gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 7 lfd. Nr. 55 StVO:

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Demnach gilt bei Gefahrenstellen die Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben, wenn die jeweilige Gefahr nicht mehr besteht. Gerade nach einer Baustelle sollte Autofahrer aber dennoch nicht sofort Vollgas geben. Denn nicht immer lässt sich einschätzen, ob diese zum Beispiel aus verschiedenen Teilstücken besteht und einige Meter weiter noch Straßenausbesserungen durchgeführt werden.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Das Team von bussgeldkatalog.net wird seit 2016 durch Nicole verstärkt. Dafür befasst sie sich unter anderem mit den geltenden Verkehrsregeln, dem Ablauf von Bußgeldverfahren und den Vorgaben zum Jugendschutz.

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Kommentare

  1. Hardy sagt:

    Wir haben in Deutschland einen Schilderwald aber hier wird wieder eine Regelung erfunden, die total an der Realität vorbeigeht. Auch Ortsansässige können das nicht unbedingt immer im Kopf haben, da sich die Regelungen ja oftmals im Monatstakt ändern. Ausserdem wäre das dann Diskriminierend, wenn die Regelung nicht für alle gleich ist und ein Verst0ß gegen das Grundgesetz.

    Woher soll der Auffahrende oder Einbiegende wissen, wie schnell man fahren darf.
    Also hier das Urteil aus Hamm vollkommen an der Realität vorbei.

    Ich würde auch eine Instanz höher gehen, da hier der/die Richter/rin offensichtlich selber sich kaum im Straßenverkehr bewegt und von hellseherischen Fähigkeiten der auf der Straße hinzukommenden ausgeht.

    Warum schreiben wir nicht einfach am Stadteingang einen Zettel wo jeder aussteigen und auswendig lernen muss, welche Regeln wo in der Stadt sind, spart uns das Geld für die Schilder.

    Mal ehrlich wofür zahlen wir Steuern, wenn auf der AB für 100 Meter von 130 auf 80 reduziert wird, wo man selbst beim lupfen schon durch ist und somit das Schild vollkommen überflüssig und in der Stadt bekommen man keine eindeutige Regelung hin.

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