Hundegebell als Ruhestörung & Urteile über laute Vierbeiner

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 17. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Headerbild Lärmbelästigung durch Hundegebell
Des Menschen liebster Freund ist der Hund. Die Nachbarn dieser Hundehalter sehen das oft anders, denn Nachbars Hund bellt immer. Sie betrachten das laute Hundegebell als Lärmbelästigung. Dieser Ratgeber erläutert, ob betroffene Nachbarn gegen die Lärmbelästigung durch Hunde vorgehen können.

FAQ: Hundegebell als Ruhestörung

Kann Hundegebell eine Ruhestörung darstellen?

Ja, dies kann als Lärmbelästigung gewertet werden.

In welchen Fällen ist Hundegebell zulässig bzw. unzulässig?

Eine Übersicht mit verschiedenen Urteilen finden Sie hier.

Mit welchen Sanktionen müssen Hundehalter rechnen?

Hundebellen kann als unzulässiger Lärm und somit als Ordnungswidrigkeit gelten. In einem solchen Fall ist ein Bußgeld möglich.

Hundegebell ist eine Ruhestörung, wenn sie als unzumutbar einzustufen ist.
Hundegebell ist eine Ruhestörung, wenn sie als unzumutbar einzustufen ist.

Auch für Hunde und deren Halter gelten Richtlinien, Regeln und Ruhezeiten, weil Hundegebell immer laut ist und damit eine Belastung darstellt.

Die Hunde bellen ständig beim Nachbarn? Für die Beurteilung, wann eine Lärmbelästigung vorliegt, stellen die Gerichte eine Frage: „Hundegebell – Was ist für Mieter zumutbar?

Jede unzumutbare Störung gilt als Lärmbelästigung, weil dadurch die normale Nutzung der Mieträume beeinträchtigt ist. An Schlaf oder Erholung ist dann nicht mehr zu denken.

Hundegebell als Ruhestörung – Urteile zur Zumutbarkeit

Dem Tierhalter obliegen als Mieter auch gewisse Pflichten, die sein Recht, einen Hund in der Wohnung zu halten, beschränken. Er muss seinen Vierbeiner so halten, dass die Störungen und Beeinträchtigungen im Rahmen dessen bleiben, was von Nachbarn als sozial-adäquat hinzunehmen ist.

Nur so kann gewährleistet werden, dass der Hausfrieden gewahrt bleibt. Diese Abgrenzung geht unter anderem aus den Urteilen der Amtsgerichte Dortmund und Bremen hervor (AG Dortmund, WuM 1989, 495, 496; AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005).

Die Frage der Unzumutbarkeit einer Lärmbelästigung durch Hundegebell beantworten folgende Urteile:

Hundegebell (Zeitpunkt und Dauer)Urteil
Kurzes BellenEin nur kurzes Bellen des Hundes ist für Nachbarn zumutbar, weil es außerhalb des Einflussbereichs des Tierhalters liegt.
Regelmäßiges Hundebellen zu verschiedenen ZeitpunktenDurchgehendes Hundebellen „im Duett“ für einzelne Tage über ein bis drei Stunden, teilweise bis nach 22:00 Uhr stört den Hausfrieden.
(AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005)
Hundegebell während der Ruhezeiten, beispielsweise nachts nach 23:00 UhrBellen in den Ruhezeiten ist unzumutbar, insbesondere zwischen 21:00 Uhr und 7:00 Uhr, mittags sowie an Sonntagen und Feiertagen
(OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1989, Az.: 22 U 249/89)
Dauerhaftes, durchgehendes Hundebellen von ca. 45 bis 75 MinutenNach diesem Gerichtsurteil stellt Hundegebell dann eine unzumutbare Ruhestörung dar, wenn ein Hund dauerhaft über einen Gesamtzeitraum von einer halben Stunde täglich bellt.
(OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988, Az.: 22 u 265/87)

Nach dieser Rechtsprechung können sich Mieter gegen störendes Hundegebell zur Wehr setzen: Sie können sich beim Vermieter beschweren und unter Umständen auch die Miete mindern.

Ansprüche gegen den Tierhalter selbst kann jedoch in der Regel nur der Vermieter geltend machen, z. B. Schadensersatzansprüche, die Abschaffung des Hundes oder eine Kündigung der Mietwohung.

Anzeige wegen Hundegebell – Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG

Doch nicht nur die Zivilgerichte beschäftigen sich im Bereich des Miet- und Eigentumsrechts mit der Belästigung durch Hundegebell. Vielmehr kann sich bei störendem Hundegebell auch das Ordnungsamt bzw. die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Diese können gegen die Tierhalter Anordnungen erlassen, wenn Nachbarn sich über lange andauerndes Bellen beschweren.


In einem Fall erstatteten Nachbarn beim Ordnungsamt Anzeige wegen Ruhestörung durch Hundegebell. Sie hatten auch ein entsprechendes Lärmprotokoll erstellt. Darauf hin erließ die Ordnungsbehörde eine sofortige Anordnung gegen den Hundehalter.

Unzumutbares Hundegebell: Der Nachbar begeht damit eine Ordnungswidrigkeit.
Unzumutbares Hundegebell: Der Nachbar begeht damit eine Ordnungswidrigkeit.

Sie verpflichtet ihn, seine sechs Hunde täglich von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude zu belassen. Sie stufte das erhebliche Hundegebell als Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein.

Der Hundebesitzer ging in diesem Fall gegen die Anordnung des Amtes vor.

Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab der Behörde Recht und stärkte damit auch die Rechte der Nachbarn bei Lärmbelästigung durch Hundegebell (Beschluss vom 5. Juli 2013, Az.: 11 ME 148/13).

Das OVG betrachtete das langanhaltende und häufige übermäßige Bellen als Belästigung der Nachbarschaft, vor allem in den Ruhezeiten. Denn es sei ein lautes, ungleichmäßiges Geräusch und könne das körperliche Wohlbefinden betroffener Nachbarn beeinträchtigen.

Wenn Hunde zu oft bellen, riskiert der Hundehalter einen Bußgeldbescheid. Dann kann diese Ruhestörung mit einem hohen Bußgeld sanktioniert werden.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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