Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung – Was müssen Nachbarn dulden?

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 8. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bau- und Renovierungsarbeiten machen nicht nur Dreck. Es kann hierbei mitunter auch recht laut zugehen. Ob und wann Nachbarn eine Lärmbelästigung durch Renovierung einer Wohnung hinnehmen müssen, klärt dieser Ratgeber.

FAQ: Lärmbelästigung durch die Renovierung der Wohnung

Wann dürfen Renovierungen erfolgen?

Um eine Lärmbelästigung zu vermeiden, sind insbesondere die geltenden Ruhezeiten einzuhalten. Darüber hinaus müssen andere Mieter „normale“ Renovierungsarbeiten allerdings in der Regel hinnehmen.

Wann müssen die Ruhezeiten bei Bauarbeiten nicht eingehalten werden?

Beim Einzug oder Auszug von Mietern müssen kurzfristige Störungen der Mittagsruhe in der Regel toleriert werden. Die Nacht- und Sonntagsruhe muss allerdings gewahrt werden. Zudem müssen Mieter die Lärmbelästigung durch eine Baustelle bei Notfällen wie einem Wasserrohrbruch hinnehmen.

Lässt sich aufgrund von Renovierungsarbeiten die Miete mindern?

Laut Gesetz ist eine Mietminderung grundsätzlich möglich, wenn aufgrund des Baulärms eine erhebliche Beeinträchtigung erfolgt.

Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung: Was müssen Nachbarn dulden?
Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung: Was müssen Nachbarn dulden?

Niemand mag sie und trotzdem sind sie notwendig: Instandhaltungsarbeiten, die Malerarbeiten vor einer Neuvermietung, Modernisierungsarbeiten oder der Einbau von Isolierfenstern, um den Energieverbrauch zu verringern.

Für die Nachbarn kann der Lärm bei einer Renovierung zu einem nervenaufreibenden Geduldsspiel werden, insbesondere wenn diese Bauarbeiten länger andauern.

Doch müssen sich Anwohner alles gefallen lassen? Welche Ruhestörungen müssen sie hinnehmen und welche Regeln müssen Bauarbeiter und Handwerker hierbei einhalten?

Lärmbelästigung durch Renovierung: Normaler Gebrauch der Wohnung?

Grundsätzlich darf jeder Mieter seine Wohnung renovieren und auch der Vermieter darf entsprechende Arbeiten ausführen lassen. Die Nachbarn müssen den hiermit verbundenen Lärm, aber auch den Schmutz in der Regel tolerieren. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Lärmbelästigung durch die Renovierung der Wohnung im normalen Rahmen hält. Doch wie gestalten sich diese normalen Grenzen?

Ein Anhaltspunkt hierfür sind die Dauer und Häufigkeit derartiger Arbeiten. Bei Nachbarn, die ihre Wohnung einmal im Quartal renovieren oder umbauen, stellt sich zum Beispiel die Frage, ob dies noch allgemein üblich und als normaler Gebrauch der Wohnung einzustufen ist. Denn die anderen Mietparteien müssen in diesem Fall häufige Störungen und Lärm in Kauf nehmen. Dasselbe gilt, wenn sich diese Arbeiten über einen längeren Zeitraum von z. B. eineinhalb Monaten hinziehen.

Außerdem sind die Verursacher des Lärms zur gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zügig verlaufen und dass sich die Dauer der Beeinträchtigung der Nachbarn auf ein Minimum beschränkt.

Mietminderung für die Lärmbelästigung durch Renovierung einer Wohnung

Eine Lärmbelästigung durch Renovierung ist hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des Üblichen hält.
Eine Lärmbelästigung durch Renovierung ist hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des Üblichen hält.

Wenn Mieter durch den Renovierungs- und Baulärm erheblich beeinträchtigt werden, können sie unter Umständen die Miete mindern.

Dies gilt zum Beispiel bei Renovierungsarbeiten, die länger als sechs Wochen dauern oder die das übliche Maß derartiger Arbeiten überschreiten.

Aber auch wenn der Vermieter diese Arbeiten selbst durchführen lässt, kann ein Anspruch auf Mietminderung entstehen, und zwar ab dem Beginn dieser Arbeiten.

Hintergrund dieses Mietminderungsanspruchs bei einer Lärmbelästigung durch die Renovierung einer Wohnung ist die Pflicht des Vermieters, dafür zu sorgen, dass seine Mieter ihre Räume störungsfrei nutzen können.

Wie hoch die jeweilige Minderung im Einzelfall ausfällt, hängt vom Ausmaß der Störung ab. Diese Beeinträchtigung muss die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Auf das eigene subjektive Empfinden kommt es hierbei nicht an.

Zum Nachweis der Lärmbelästigung durch die Renovierung einer Wohnung sollten Sie ein Lärmprotokoll führen, in welchem die einzelnen Beeinträchtigungen mit Datum und Uhrzeit genau dokumentiert sind. Auch Zeugen sind für die Beweisführung ratsam.

Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung: Ruhezeiten sind einzuhalten

Mieter, die ihre Wohnung renovieren, müssen sich an die Ruhezeiten halten. Diese ergeben sich aus der Hausordnung des Vermieters. In der Regel dürfen danach zu den folgenden Zeiten keine Renovierungsarbeiten durchgeführt werden:

  • 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtruhe)
  • 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
  • sonntags und feiertags ganztägig

Doch auch die Städte und Gemeinden legen bestimmte Ruhezeiten fest, an die sich alle Bürger zu halten haben. Diese stimmen oft mit den Ruhezeiten der Hausordnungen weitestgehend überein. Bei einer Nichteinhaltung der dort geregelten Ruhezeiten droht unter Umständen ein Bußgeldbescheid.

Eine Lärmbelästigung durch Renovierung ist während der Ruhezeiten zu vermeiden.
Eine Lärmbelästigung durch Renovierung ist während der Ruhezeiten zu vermeiden.

Bei einem Einzug oder Auszug von Mietern gelten leicht abweichende Regelungen: Lärm, der durch ein- oder ausziehende Mieter entsteht, muss durch die Nachbarn in einem gewissen Grad geduldet werden. Denn diese Art der Lärmbelästigung lässt sich nicht vermeiden.

  • Kurzfristige Störungen während der Mittagsruhe sind daher in der Regel zu dulden.
  • Die Nachtruhe müssen ein- und ausziehende Mieter hingegen einhalten.
  • Auch an Feiertagen und Sonntagen darf grundsätzlich nicht renoviert werden.
Etwas anderes gilt bei Notfällen, bei denen Gefahren und Schäden am Mietobjekt behoben werden müssen, z. B. bei einem Wasserrohrbruch oder gravierenden Sturmschäden. Hier ist eine Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung zulässig und von den Mietern hinzunehmen.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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