Bußgeldbescheid: Punkte nicht angegeben?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldbescheid ohne Punkte: Ist das rechtmäßig?

Warum ist ein Bußgeldbescheid ohne Punkte zulässig?
Warum ist ein Bußgeldbescheid ohne Punkte zulässig?

Ob Sie mit dem Auto zu schnell gefahren sind, eine rote Ampel überfahren oder sonstige Verkehrsregeln missachtet haben: Ein Bußgeldbescheid kann aus unterschiedlichen Gründen bei Ihnen landen. Neben der Höhe des Bußgeldes enthält der Bescheid eine Reihe an weiteren Angaben.

Was nicht zwingend dazu gehört: die einzutragenden Punkte in Flensburg. Doch ist das rechtens? Was bedeutet es, wenn Sie einen Bußgeldbescheid ohne Punkte erhalten? Im folgenden Ratgeber bringen wir Licht ins Dunkle.

FAQ: Bußgeldbescheid ohne Punkte

Ist es rechtmäßig, dass auf einem Bußgeldbescheid die Punkte nicht mit angegeben sind?

Ja. Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm, zählen Punkte im Verkehrsregister nicht zu den sogenannten Nebenfolgen. Sie müssen dementsprechend auch nicht im Bußgeldbescheid mit angegeben werden.

Wie erfahre ich, ob der mir zur Last gelegte Tatvorwurf Punkte in Flensburg nach sich zieht?

Aktuelle Informationen zu den vorgesehenen Punkten können Sie dem geltenden Bußgeldkatalog entnehmen. Sollten Sie sich unsicher sein, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was sind Nebenfolgen im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes?

Zu den Nebenfolgen zählen bspw. das Fahrverbot oder die Einziehung von Gegenständen. Oft werden solche Nebenfolgen nur im Zusammenhang mit einer Geldbuße angeordnet. Im Gegensatz zu Punkten, müssen sie zwingend im Bußgeldbescheid mit angegeben werden.

Angaben auf dem Bußgeldbescheid: Punkte werden nicht angegeben

Ein Bußgeldbescheid muss laut dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verschiedene Angaben enthalten, damit er wirksam bzw. rechtmäßig ist. Diese sind:

  • Tatvorwurf, sowie Zeit und Ort der Tat
  • Beweismittel (bspw. Blitzerfoto)
  • Angaben zur Höhe der Geldbuße
  • Angaben zu etwaigen Nebenfolgen
  • angewandte Bußgeldvorschriften

Hieran lässt sich bereits erkennen, dass auf einem Bußgeldbescheid vorgesehene Punkte in Flensburg nicht angegeben werden müssen. Etwas Anderes wäre ggf. nur dann der Fall, wenn man die Punkte als Nebenfolge im Sinne des OWiG ansehen würde. Darauf wird nun im Folgenden genauer eingegangen.

Was ist eine Nebenfolge im Sinne des OWiG?

Da Nebenfolgen laut OWiG zwingend im Bußgeldbescheid mit angegeben werden müssen, stellt sich die Frage, ob nicht vielleicht auch die Punkte im Verkehrszentralregister zu den Nebenfolgen zählen. In diesem Fall wäre ein Bußgeldbescheid ohne Punkte – obwohl diese für die begangene Ordnungswidrigkeit solche nach sich zieht – rechtswidrig.

Aber was sind Nebenfolgen überhaupt? Ein bekanntes Beispiel ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Weitere Nebenfolgen sind z. B. die Einziehung von Gegenständen nach §§ 22 und 27 OWiG oder der Einziehung des Wertes nach § 29a OWiG.

Oft können Nebenfolgen nur im Zusammenhang mit einer Geldbuße verhängt werden. Dies ist insbesondere bei einem Fahrverbot der Fall. Da diese Nebenfolge mit erheblichen zusätzlichen Einschränkungen für den Täter verbunden ist, muss sie auch im Bescheid mit angegeben werden.

Sind Punkte Nebenfolgen nach dem OWiG?

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit von einem Bußgeldbescheid ohne Punkte in einem Urteil.
Das OLG Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit von einem Bußgeldbescheid ohne Punkte in einem Urteil.

Zu der Frage, ob auch die Punkte in Flensburg zu den Nebenfolgen gehören, hat das Oberlandesgericht Hamm eine klare Antwort: nein. Die Punkte seien demnach nicht als Nebenfolge anzusehen und müssten folglich auch nicht im Bußgeldbescheid mit aufgelistet sein. Ein Bußgeldbescheid, auf dem Punkte nicht angegeben sind, sei daher vollkommen legitim

Dementsprechend sollten Sie stets nachprüfen, ob für die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Punkte im Zentralregister vorgesehen sind. Auch wenn diese nicht im Bußgeldbescheid auftauchen, heißt das nicht, dass sie nicht eintragen werden. Wenn Sie sich unsicher sind, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Alternativ können Sie auch im aktuellen Bußgeldkatalog nachschauen.

Bildnachweise: Fotolia.com/Wolfilser (Header & Vorschaubild), iStock/froxx, iStock/Kuzma

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Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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