Verkehrssünder müssen sich in Geduld üben
Im Regelfall folgt dem Fahrerlaubnisentzug eine Fahrerlaubnissperre
Mit letzterem geht im Regelfall auch eine Führerscheinsperre einher – diese wird auch Fahrerlaubnissperre oder Sperrfrist genannt. In dieser Zeit darf weder gefahren, noch darf ein Antrag auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden.
Das bestimmt das Strafgesetzbuch zur Sperrfrist
Eine Führerscheinsperre gibt an, wie lange eine Person weder ein Kfz führen, noch sich um eine neue Fahrerlaubnis bemühen darf. Hierzu ein Blick in die Gesetzeslage – in § 69 a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist zu lesen:
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Wird einem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entzogen, dann erhält dieser zumeist auch eine Sperrzeit. Der neue Führerschein kann erst dann beantragt werden, wenn diese Führerscheinsperre abgelaufen ist. Zudem ist dem Text zu entnehmen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine lebenslange Führerscheinsperre angeordnet werden kann.
Normalerweise können Sie die für den Führerschein geltende Sperre nicht aufheben lassen
Wann droht der Verlust der Fahrerlaubnis?
Für einen Fahrerlaubnisentzug mit anschließender Führerscheinsperre sind unterschiedliche Gründe denkbar:
- Trunkenheitsfahrt: Alkohol hinterm Steuer ist wohl einer der häufigsten Gründe für einen Fahrerlaubnisentzug. Ab 1,6 Promille ist die Fahrerlaubnis regelmäßig weg; über den erlaubten 0,5 Promille kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an.
- Drogenmissbrauch: Auch wer mit illegalen Substanzen erwischt wird, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.