§ 31 StVO (Sport und Spiel)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

§ 31 StVO enthält Vorschriften zu Sport und Spiel im Straßenverkehr.

Sport und Spiel im Straßenverkehr

Bisweilen kommt es zum Nachbarschaftsstreit, wenn Kinder auf der Straße spielen. Für den einen liegen dabei Argumente wie Ruhestörung oder die mögliche Beschädigung des Eigentums auf der Hand, für den anderen steht das Wohl der Kinder, beziehungsweise das Recht der Kinder sich auszutoben – Kind zu sein – an oberster Stelle. Oft sorgen solche Auseinandersetzung auf beiden Seiten für Frust und ziehen sich mitunter über Jahre hin. Doch was sagt Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Spielen auf der Straße?

Bußgeldtabelle zu § 31 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
131100 Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg.10
131101 Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg und behinderten dadurch Andere.15
131102Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg und gefährdeten dadurch Andere.20
131000Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg. Es kam zum Unfall.35
131106Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht.10
131107Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht und behinderten dadurch Andere.15
131108Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht und gefährdeten dadurch Andere.20
131006Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht. Es kam zum Unfall.35
131112Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das überholen.10
131113Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das überholen und behinderten dadurch Andere.15
131114Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen und gefährdeten dadurch Andere.20
131012Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen. Es kam zum Unfall.35

FAQ: § 31 StVO – Sport und Spiel

Wo untersagt der Gesetzgeber sportliche Aktivitäten oder das Spielen?

Laut StVO ist dies auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen untersagt. Ausnahmen von dieser Vorschrift können allerdings mithilfe von Verkehrszeichen gekennzeichnet werden.

Wann ist das Spielen erlaubt?

Dies ist zum Beispiel in gekennzeichneten Spielstraßen der Fall. Darüber hinaus kann durch ein entsprechendes Zusatzzeichen das Inline-Skaten und Rollschuhfahren erlaubt sein.

Was droht bei einem Verstoß gegen die geltenden Vorschriften?

Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

„Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.“ (§ 31 Absatz 1 StVO)

§ 31 StVO enthält Vorschriften zu Sport und Spiel im Straßenverkehr.
§ 31 StVO enthält Vorschriften zu Sport und Spiel im Straßenverkehr.

Laut § 31 StVO ist das Spielen auf der Straße – egal ob Fußball, Basketball oder irgendeine andere Sportart – ausnahmslos verboten. Dieses Verbot gilt auch für Seitenstreifen und Radwege. Das Spielen in verkehrsberuhigten Bereichen ist hingegen in der StVO ausdrücklich erlaubt, weshalb sie auch umgangssprachlich als Spielstraße bezeichnet werden. Das entsprechende Verkehrszeichen ist hinlänglich bekannt.

Das Spielverbot wird in der Praxis vor allem in Nebenstraßen mit einem geringen Verkehrsaufgebot jedoch sehr häufig nicht befolgt. Es findet sich für das Spielverbot ebenfalls kein Tatbestand im aktuellen Bußgeldkatalog der StVO, was darauf schließen lässt, dass Personen bei einer Zuwiderhandlung eher mit einer Verwarnung als mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Vielen mag das Spielverbot unsinnig erscheinen, doch der allgemeine Hintergrund des Verbots ist, die Sicherheit jedes Verkehrsteilnehmers zu gewährleisten, so wie bei allen Vorschriften der StVO. Kinder oder auch Erwachsene, die Sport oder Spiele auf der Straße betreiben, können durchaus sich selbst oder andere dadurch in Gefahr bringen.

Doch nicht nur das allgemeine Spiel auf Straßen ist nach § 31 StVO zu unterlassen. Insbesondere für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gilt es, die Angaben zu beachten. Wenn Sie auf der Straße mit Inline-Skates fahren, ist auch immer die Gefahr eines Sturzes gegeben. Stürzen Sie mit den Skates auf einem befahrenen Verkehrsweg, besteht das Risiko, dass ein Autofahrer nicht rechtzeitig abbremsen kann und Sie anfährt.

Schwerwiegende Verletzungen wären die Folge eines Unfalls. Doch auch ein Sachschaden soll verhütet werden, der durch ein plötzliches Ausweichmannöver des Fahrers zustande kommen kann.

Sie dürfen daher nur dann auf Straßen und Verkehrswegen mit Rollschuhen fahren, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen „Inline-Skater frei“ dies anzeigt. Das betreffende rechteckige Verkehrszeichen bildet einen Rollschuhfahrer auf weißem Grund ab.

Die Verordnung für Rollschuhfahrer ist dabei noch recht jung in der Geschichte der Straßenverkehrsordnung. Erst im Jahre 2009 wurden die entsprechenden Vorschriften auch für diese Verkehrsteilnehmer angepasst. Zuvor galten Inline-Skater und Rollschuhfahrer lediglich als Fußgänger im weiteren Sinne und durften dementsprechend auch nur die Fußgängerwege nutzen.

StVO: Auch Inline-Skater müssen sich im Straßenverkehr angemessen verhalten - wie alle Verkehrsteilnehmer.
StVO: Auch Inline-Skater müssen sich im Straßenverkehr angemessen verhalten – wie alle Verkehrsteilnehmer.

Seit den Neuerungen ist es Ihnen nunmehr bei entsprechender Beschilderung gestattet, mit Ihren Inline-Skates auch die Straße bzw. den Radweg zu nutzen. Fehlt das Zusatzzeichen, bleibt die Nutzung jedoch weiterhin untersagt. Ein Verstoß kann Sie je nach Gefährdungslage zwischen 10 und 35 Euro Verwarngeld kosten.

Und auch bei Vorhandensein der Zusatzschilder gilt für Sie als Skater das Credo der Rücksichtnahme:

„Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.“ (§ 31 Absatz 2 StVO)

Die Freigabe für Skater bedeutet also nicht, dass sie Vorrang vor den anderen Verkehrsteilnehmern haben. Auf Straßen haben noch immer motorisierte Fahrzeuge das Vorrecht. Sie dürfen nicht unnötig behindert werden. Fahren Sie mit Ihren Inline-Skates auf einer freigegebenen Straße, bleiben Sie am rechten Fahrbahnrand und achten Sie darauf, dass durch Sie keine anderen Fahrzeuge behindert werden. Ein Verstoß gegen § 31 StVO kann auch hier ein Verwarngeld nach sich ziehen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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