§ 32c StVZO (Seitliche Schutzvorrichtung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Seitliche Schutzvorrichtungen dienen vor allem dem Schutz von Fußgänger, Rad- und Kraftradfahrern.

Wozu dient eine seitliche Schutzvorrichtung?

Paragraph 32c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt das Vorhandensein seitlicher Schutzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen, um bei einem Unfallgeschehen, Fußgänger und Radfahrer zu schützen. Fehlt die entsprechende Schutzvorrichtung an Kraftfahrzeugen der größeren Klassen, kann die Zulassung verwehrt bzw. entzogen werden. Was genau diese Einrichtungen bewirken sollen, lesen Sie hier.

FAQ: § 32c StVZO (seitliche Schutzvorrichtung)

Was ist der Zweck von seitlichen Schutzvorrichtungen?

Seitliche Schutzvorrichtungen sollen verhindern, dass z. B. bei einem Lkw-Unfall Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer unter das Fahrzeug geraten und überrollt werden.

Welche Fahrzeuge benötigen eine seitliche Schutzvorrichtung?

Solche Vorrichtungen sind für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger verpflichtend, die schneller als 25 km/h fahren können und deren zulässige Gesamtmasse größer ist als 3,5 Tonnen.

Was droht mir, wenn mein Fahrzeug keine vorgeschriebene seitliche Schutzvorrichtung besitzt?

In diesem Fall müssen Sie mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.

Bußgelder nach § 32c StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
332000Sie nahmen das Fahr­zeug ohne vor­geschriebenen seitliche Schutz­vorrichtung/ mit einer nicht vorschrifts­mäßigen Schutz­vorrichtung in Betrieb.25

Der Bußgeldrechner zur seitlichen Schutzvorrichtung


Laut Absatz 1 des § 32c StVZO sind

„seitliche Schutzvorrichtungen […] Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden.“ (§ 32c Abs. 1 StVZO)

Seitliche Schutzvorrichtungen dienen vor allem dem Schutz von Fußgänger, Rad- und Kraftradfahrern.
Seitliche Schutzvorrichtungen dienen vor allem dem Schutz von Fußgänger, Rad- und Kraftradfahrern.

Doch welche Fahrzeuge sollten mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein? Kraftfahrzeuge – ebenso wie Anhänger -, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 Tonnen übersteigen und deren Höchstgeschwindigkeit über 25 Stundenkilometern liegt, müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Vorschriften gelten damit bei Lastkraftwagen (Lkw), Kraftomnibussen (KOB) und Zugmaschinen – nicht aber für normale Pkw.

Die schützenden Einrichtungen müssen jeweils an beiden Längsseiten angebracht werden und den offenen Bereich zwischen den Reifen bzw. den Achsen abdecken. Durch die größeren Reifen und damit den größeren Abstand zwischen Straße und Fahrgestell ist die Gefahr bei Fahrzeugen dieser Bauart besonders hoch, dass Passanten oder andere weniger geschützte Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall unter die Karosserie geraten und so von den Rädern erfasst werden können.

Welche Fahrzeuge müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein?

  • allgemein: alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG und Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h
  • Lkw und andere Zugmaschinen
  • Tankwagen, soweit baulich möglich
  • Kraftomnibusse
  • Sattelzüge
  • Anhänger (über 3,5 t zGG)

Die angebrachte seitliche Schutzvorrichtung darf dabei jedoch die Gesamtbreite der Kraftfahrzeuge nicht überschreiten bzw. zu weit hervorstehen. Mittlerweile besitzen Neufahrzeuge eine entsprechende Schutzvorrichtung ab Werk – nicht nur in Deutschland, sondern europaweit. Dabei gilt laut einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 1989:

„Die Einrichtung kann aus einer fortlaufend ebenen Fläche oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen oder einer Kombination aus Fläche und Schienen bestehen.“ (Richtline 89/297/EWG, Anhang, Absatz 2 Nummer 3)

Seitliche Schutzvorrichtungen: Auch Anhänger ab 3,5 Tonnen zGG müssen damit ausgerüstet sein.
Seitliche Schutzvorrichtungen: Auch Anhänger ab 3,5 Tonnen zGG müssen damit ausgerüstet sein.

Es gibt laut § 32c StVZO jedoch auch Ausnahmen. Bei folgenden Fahrzeugen ist eine seitliche Schutzvorrichtung nicht Vorschrift:

  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger
  • Anhänger, die insbesondere für sehr lange Ladungen vorgesehen sind (z. B. Langholz oder Stahlträger)
  • Sonderfahrzeuge, bei denen die Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck nicht vereinbar sind
  • Tankwagen, bei denen die Anbauten den praktischen Nutzen behindern würden
  • Sattelzugmaschinen

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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