Illegaler Waffenbesitz – Die gesetzlichen Grundlagen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Illegaler Waffenbesitz kann zur Freiheitsstrafe führen.

Bußgeldtabelle: Sanktionen für illegalen Waffenbesitz

VerstoßSanktionen
Führen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) ohne kleinen WaffenscheinBußgeld von bis zu 10.000 Euro
Besitz von Gegenständen aus 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 (z.B. Elektroimpulsgeräte)Bußgeld von bis zu 10.000 Euro
ohne Erlaubnis Schußwaffen oder verbotene Waffen erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, herstellen, instand setzen, bearbeiten oder damit Handel treiben
... in der RegelFreiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren
.... in minderschweren FällenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren
.... in besonders schweren FällenFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
bei fahrlässigen HandlungenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

Illegaler Waffenbesitz ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt

Illegaler Waffenbesitz liegt bei verbotenen Waffen oder einer nicht vorhandenen Waffenbesitzkarte vor.
Illegaler Waffenbesitz liegt bei verbotenen Waffen oder einer nicht vorhandenen Waffenbesitzkarte vor.

Das deutsche Waffengesetz zieht die Grenzen für den Besitz und die Nutzung von Waffen sehr eng. Die Vorgaben für Waffenbesitzer sind relativ strikt. Daher ist illegaler Waffenbesitz dem Gesetz nach ein ernstzunehmendes Vergehen.

Ab wann ist jedoch der reine Besitz einer Waffe nicht erlaubt und strafbar? Bei dieser Frage ist es wichtig zu differenzieren, um welche Waffe es sich handelt. Denn erlaubnispflichtige Waffen unterliegen weitaus strengeren Bestimmungen als beispielsweise sogenannte Schreckschusswaffen. Darüber hinaus gibt es dem Gesetz nach auch Waffen, deren Besitz grundsätzlich verboten ist.

Was unerlaubter Waffenbesitz ist und welche Strafe bei illegalem – also unerlaubtem – Waffenbesitz Betroffene erwartet, betrachtet der folgende Artikel näher.

FAQ: Illegaler Waffenbesitz

Wann liegt ein illegaler Waffenbesitz vor?

Gemäß den Bestimmungen im Waffengesetz kann ein solcher vorliegen, wenn entweder die notwendigen Berechtigungen fehlen oder Personen verbotene bzw. illegale Waffen besitzen.

Wo ist bestimmt, welche Waffen besessen werden können?

In Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz ist festgelegt, welche Waffen in Deutschland erlaubt sind und welche nicht. Zudem bestimmt das Gesetz auch, welche Voraussetzungen für den Waffenbesitz bestehen müssen.

Welche Sanktionen hat ein illegaler Waffenbesitz zur Folge?

Illegaler Waffenbesitz gilt bei erlaubnispflichtigen Waffen in der Regel als Straftat. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu den möglichen Strafen.

Wann ist es illegaler Waffenbesitz?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Waffenbesitz illegal ist, wenn keine Genehmigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen vorliegt oder die Waffen von Rechts wegen verboten sind.

Haben Personen keine Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist bereits der Erwerb dieser strafbar. Für verbotene Waffen gilt dies ebenso.

Wurden die Waffen gefunden oder geerbt, müssen diese umgehend bei der zuständigen Waffenbehörde gemeldet und der Polizei ausgehändigt werden. Tun Erben oder Finder dies nicht, zählt das als unerlaubter Waffenbesitz. Eine Strafe ist hier nicht ausgeschlossen.

Die Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, wird grundsätzlich nur an Volljährige erteilt. Sind die Waffen erlaubnisfrei, ist der Besitz auch hier nur Volljährigen gestattet. Besitzen Minderjährige eine solche Waffe, kann dies durchaus auch Folgen gemäß dem Jugendstrafrecht haben. In vielen Fällen wird eine Verwarnung ausgesprochen. Bei schweren Verstößen, können Sozialstunden und eine Geldstrafe drohen.

Unerlaubter Waffenbesitz kann mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.
Unerlaubter Waffenbesitz kann mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.

Illegaler Waffenbesitz kann eine Strafe, jedoch auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Liegt beispielsweise ein Urteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes vor, wird dies in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.

Möchten Betroffene später eine Waffenbesitzkarte oder auch einen Jagdschein beantragen, kann dieser Eintrag Einfluss auf die gesetzlich verlangte Zuverlässigkeit haben und zur Ablehnung des Antrags führen. Illegaler Waffenbesitz kann also Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit haben.

Der Umgang mit Waffen erfordert eine besondere Sorgfalt, daher sollten Besitzer immer prüfen, ob sie die Waffen in ihrer Obhut auch rechtmäßig besitzen dürfen. Welche Waffen generell einem Besitzverbot unterliegen, eine Berechtigung benötigen oder als erlaubnisfrei gelten, ist im deutschen Waffengesetz und dessen Anlagen beschrieben.

Unerlaubter Waffenbesitz – Diese Waffen betrifft es

Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist in Bezug auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen besonders wichtig. Denn in dieser wird definiert, welche Waffen in die beiden Kategorien eingeordnet werden. Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage befassen sich ausführlichen mit der Kategorisierung und legen fest, unter welchen Vorgaben der Besitz dieser Waffen gestattet ist.

Darüber hinaus ist im Waffengesetz auch definiert, für welche Waffen ein generelles Besitzverbot gilt. Dies ist in Abschnitt 1 der Anlage 2 eindeutig festgehalten.

Hier sind insbesondere Kriegswaffen, vollautomatische Schusswaffen, Butterflymesser, Faustmesser, Wurfsterne sowie versteckte Waffen (etwa in einem Kugelschreiber oder einem Gehstock) zu nennen. Der Besitz dieser Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände ist in jedem Fall strafbar.

Bei den erlaubnispflichtigen Waffen handelt es sich in der Regel um Schusswaffen, denn der Besitz von Hieb- und Stichwaffen ist entweder grundsätzlich erlaubt oder verboten. Für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ist eine Waffenbesitzkarte zwingend notwendig. Diese stellt die Erlaubnis dar, die betreffenden Waffen zu besitzen.

Der Tatbestand "illegaler Waffenbesitz" wird in Deutschland in der Regel vor Gericht verhandelt.
Der Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ wird in Deutschland in der Regel vor Gericht verhandelt.

Wichtig hierbei ist, dass eine Erlaubnis zum Besitz keine Berechtigung zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit darstellt. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen. Diese dürfen ohne eine Waffenbesitzkarte besessen, jedoch in der Regel nicht geführt werden.

Sind Personen im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, ohne eine entsprechende Berechtigung zu haben, liegt der Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ vor. Dies ist im Waffengesetz unter § 51 definiert. In diesem Fall gibt des WaffG die Strafen vor und nicht wie sonst üblich das Strafgesetzbuch (StGB).

Ein illegaler oder unerlaubter Waffenbesitz wird im StGB nicht behandelt. Das WaffG ist hier jedoch eindeutig und wird bei den Verhandlungen als gesetzliche Grundlage herangezogen.

Unerlaubter Waffenbesitz – Strafmaß und rechtliche Grundlage

Was in Deutschland dem Gesetz nach als Waffe gilt, wird in der Anlage 1 zum WaffG beschrieben. Dies zusammen mit der Definition aus Anlage 2 bildet die gesetzliche Basis, um den Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ zu definieren.

Besitzen Personen also einen Gegenstand, der rechtlich gesehen eine Waffe ist und dessen Besitz entweder verboten oder nur mit einer Berechtigung erlaubt ist, muss mit einer Strafe für unerlaubten Waffenbesitz gerechnet werden.

Das Strafmaß ist, wie bereits zuvor beschrieben, im Waffengesetz festgelegt. Der betreffende § 51 WaffG sagt dazu Folgendes aus:

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

Es ist also durchaus möglich, dass illegaler Waffenbesitz ein hohes Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben kann.

Es kann ein Strafe drohen, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt.
Es kann ein Strafe drohen, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt.

Darüber hinaus bestimmt § 52 WaffG weitere Strafen, die ein illegaler Waffenbesitz nach sich ziehen kann.

Neben den Strafvorschriften für den unerlaubten Waffenbesitz wird in diesem Paragraphen auch definiert, dass bereits der Versuch des Erwerbs verbotener oder erlaubnispflichtiger Waffen ohne entsprechende Berechtigung strafbar ist.

Neben der Strafe, die ein unerlaubter Waffenbesitz mit sich bringt, können in diesem Zusammenhang auch weitere Straftatbestände Konsequenzen bedeuten. Das Verbergen einer illegalen Waffe sowie das Mitnehmen oder Führen dieser wird waffenrechtlich geahndet.

Welche Strafe bei unerlaubtem Waffenbesitz verhängt wird und wie hoch diese jeweils ausfällt, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die von den Umständen der Tat sowie dessen Schwere abhängt.

Führen Täter zudem die sich in ihrem Besitz illegal befindende Schusswaffe in der Öffentlichkeit, kann ein weiteres Vergehen hinzukommen. Denn das Führen einer Waffe ohne gültigen Waffen- oder Jagdschein ist ebenfalls strafbar.

Haben die Personen keine Berechtigung Waffen zu führen, liegt also kein großer oder kleiner Waffenschein vor, wird dies zusätzlich geahndet. Auch hier drohen nach §§ 51 und 52 Geld- oder Freiheitsstrafen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Illegaler Waffenbesitz – Die gesetzlichen Grundlagen
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Kommentare

  1. Yannick k sagt:

    Ich hatte mir im Internet in einem waffenladen (es stand da freiverkäuflich) eine schreckschusspistole bestellt (für Silvester)heute wurde sie mir von der polizei abgenommen sie war nur Silvester im Einsatz zum vogelschreck verschießen sonst lag sie nur im koffer unterm bett (ohne waffenschein) was bekomm ich als straffe jetzt kann mir da jemand weiter helfen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Yannick k,

      eine pauschale Aussage zum Strafmaß bzw, zur Höhe eines etwaigen Bußgeldes sind nicht möglich. Dies ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die im obigen Artikel aufgeführten Sanktionen bieten einen Überblick zu den möglichen Höhen.

      – Die Redaktion

  2. Kevin sagt:

    Welche Strafe erwartet einen Minderjährigen, der eine Schreckschusswaffe besitzt oder erwirbt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kevin,

      das lässt sich pauschal nicht beantworten. Mit welche Sanktionen ein Minderjähriger zu rechnen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und auch davon, wie alt derjenige ist. Im Zweifel sollte ein Anwalt konsultiert werden.

      – Die Redaktion

  3. Alexander sagt:

    Hallo , Ich habe unbewusst einen illegalen Gegenstand erworben . Welche Strafen stehen auf illegalen stichwaffen aus dem Ausland ( Australien ) mit einer klingenlänge von 5 cm wenn sie bei dem Zoll landen ? Wie hoch wird das Bußgeld ausfallen oder wird das Produkt beim Zoll nur einbehalten? Landet es überhaupt beim Zoll ? .

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Alexander,

      eine pauschale Aussage auf all diese Fragen ist nicht möglich. Wir können nicht vorhersehen, ob der Zoll den Gegenstand beschlagnahmen wird. Die Höhe des Bußgeldes bzw. der Geld- oder Freiheitstrafe ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      – Die Redaktion

  4. Gestock sagt:

    Hallo an alle,
    Ich habe nen gehstock aus den USA bestellt, wurde als Halloween Artikel anbeboten mit 3mm dicker klinge.

    False Sword

    Der Zoll hat’s rausgezogen, was droht mir da jetzt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gestock,

      pauschal kann das nicht beantwortet werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe drohen. Im zweifel sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

      – Die Redaktion

  5. Becky sagt:

    Hallo. Mein stiefsohn(17) hat von seinem vater (mein mann) am Wochenende den teleskopschlagstock mitgenommen damit wurde er von der polizei erwischt. Er hat mit dem Teil aber nichts gemacht. Es war in seinem rucksack. Die polizei hat das teil dann mitgenommen. Was kommt da nun auf ihn /uns zu?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Becky,

      Teleskopschlagstöcke sind in Deutschland war nicht erlaubnispflichtig, aber das Mitführen ist nicht ohne Weiteres gestattet, da sie dem Gesetz nach als Waffen gelten. Das Mitführen in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann möglicherweise zu einer hohen Geldbuße führen. Es kommt außerdem darauf an, ob Ihr Stiefsohn den Teleskopschlagstock auf eine öffentliche Veranstaltung mitnahm (bspw. Volksfest o.ä.), dann kann die Strafe höher ausfallen. Hinzu kommt, dass Ihr Stiefsohn minderjährig ist. Da wir mit den Einzelheiten in Ihrem Fall nicht vertraut sind, sollten Sie sich damit an einen Anwalt wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  6. okram sagt:

    hallo was passiert wenn ein 17 jähriger bei sich eine geladene schreckschuss waffe hat und wird bei polizei kontrolliert und die das finden wie hoch kann die geld straffe sein und kann man aufenthalstitel verlieren

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo okram,

      wie hoch die Geldstrafe ausfällt, kann pauschal nicht bestimmt werden. Dies ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Ob eine Verurteilung Einfluss auf den Aufenthaltstitel hat können wir ebenfalls nicht pauschal beurteilen. Es kann jedoch durchaus möglich sein.

      – Die Redaktion

  7. Felix sagt:

    Hallo Team,
    ich wollte mich mal über die Rechtslage einer Vollautomatischen Schreckschusswaffe erkundigen, ein bekannter wollte sich eine zulegen, jedoch rieht ich ihm ab da es verboten sei. Was könnte ihm an Strafe drohen, wenn er sich solch eine SSW zulegen sollte? Er wäre Ersttraftäter und ist zudem Minderjährig.
    Freue mich über Antworten.
    LG Felix

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Felix,

      in der Regel dürfen diese Waffen nicht an Minderjährige verkauft werden. Sollte er die Waffe dennoch irgendwie erwerben, kann es sich durchaus um einen illegalen Waffenbesitz handeln. Wie sich das Strafmaß für Minderjährige zusammensetzt, können wir nicht beurteilen. Dies wird auch je nach Einzelfall entschieden.

      – Die Redaktion

  8. F. Rudolf sagt:

    Hallo ,ich habe einen Fischerkollegen der im September letzen Jahres ein Butterflymesser am Angelteich gefunden hatte und im Handschuhfach deponierte.
    Bei einer Verkehrskontrolle wurde dirch die Beamten das Messer enteckt.
    Was für eine Strafe erwartet meinen Fischerkollegen,er iost 72 Jahre alt und unbescholten.
    Vielen Dank !

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo F. Rudolf,

      eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, da sich das Strafmaß nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet.

      – Die Redaktion

  9. Daniel sagt:

    Hallo ich habe auch eine Frage…
    Ich hatte heute auch eine mehr oder weniger Hausdurchsuchung, da ich gleich eingewilligt habe und das Luftgewehr mit eingebauter E-Feder ausgehändigt habe. Ich hatte das Luftgewehr nur zuhause und nicht mitgeführt. Ich wusste nicht das der Einbau illegal ist. Raus gekommen ist das nur weil, bei dem Laden wo ich sie erworben habe, der Mann Probleme mit der Polizei hatte und darauf hin seine Kundendaten beschlagnahmt wurden. Mit was für eine Strafe muss ich rechnen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Daniel,

      eine pauschale Aussage dazu ist uns nicht möglich, da das Strafmaß immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Es kann sowohl eine Geldstrafe auf Sie zukommen als auch eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen von bis zu zehn Jahren). Dies sollten Sie am besten mit einem Anwalt abklären.

      – Die Redaktion

  10. Jutta J. sagt:

    Guten Abend,ich hätte mal eine Frage,zu der ich im Belgischen Net nichts finde.Bei einem Camping Nachbarn ,in Belgien ( August 17 ),wurden voriges Jahr 3 Waffen ,teilweise defekt,und Munition gefunden.Der Nachbar erzählte vor kurzem,das Verfahren wäre niedergelgt worden und er bräuchte nur eine Spende an eine Instution zu machen,Höhe der Spende wurde nicht genannt. Die Aussage erscheint mir unglaubwürdig.Wie verhält sich das in Belgien?
    Liebe grüße Jutta

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jutta J.,

      zu den gesetzlichen Grundlagen in Beliegen bzw. zu den dort verhängen Strafen bei illegalem Waffenbesitz können wir keine Aussagen treffen. Unser Ratgeber bezieht sich ausschließlich auf das deutschen Waffenrecht. Informieren Sie sich am besten bei den belgischen Behörden.

      – Die Redaktion

  11. Sven sagt:

    Hallo,

    Meine Mutter hat vor 5 Jahren ihren Vater beerbt. In der Erbmasse waren zwei angemeldete Waffen. Weil meine Mutter selbst keinen Waffenschein hat, hat sie sie formlos und ohne Papierkram an ihren Schwager weitergegeben. Der hat einen Jagdschein und in Zuge dessen auch einen Waffenschein. Das kam ihr damals richtig vor. Aber darf man Waffen einfach so weitergeben?
    In der Erbmasse hätte sich auch noch eine dritte Waffe befinden müssen. Diese ist aber unauffindbar und keiner aus der Familie weiß, ob und an wen der Opa sie verkauft hat. Das hat meine Mittwr derzeit nicht weiter beachtet und auch nicht gemeldet.
    Jetzt hat sie einen Brief von der Polizei bekommen, in der sie als Erbin zum Verbleib der drei Waffen ihres Vaters befragt wird.
    Was erwartet sie, bezüglich der unauffindbaren Waffe?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Sven,

      Hinsichtlich der Weitergabe oder des Verkaufs, unterscheiden sich Waffen in der Regel nicht von anderen Nachlassgegenständen. Das heißt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ist generell befugt die Nachlassgegenstände zum Verkehrswert zu veräußern. Für Waffen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass diese nur an solche Personen weitergegeben oder verkauft werden dürfen, die im Sinne des Waffengesetzes zum Waffenbesitz berechtigt sind.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  12. Walter sagt:

    Hallo,
    Meine Frage.
    Befinde mich momentan im Ausland und
    habe mir ein Springmesser (klinge fährt seitlich auf Knopfdruck heraus) zugelegt.
    Die klingenlänge beträgt 87mm.
    Ich möchte das Messer nach Deutschland einführen.
    Reicht es aus die klingenspitze etwas abzuschleifen
    da ja nur 85 mm erlaubt sind ?

    Mit freundlichen grüßen
    Walter

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Walter,
      es ist möglich die Klinge auf das angeforderte Maß abzuschleifen, um diese dann legal mitführen zu dürfen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  13. Markus sagt:

    Hallo,
    im Rahmen eine größer angelegten Drogenrazzia (5 Uhr morgens mit 4 Mann) wurden bei meiner 16 jährigen Tochter (zwar keine Drogen), aber 3 Wurfsterne, ein selbstgebasteltes Nunchaku (zwei Stecken mit einer Schnur verbunden) sowie ein Butterflymesser gefunden und konfesziert. Weder die Wurfmesser noch die Macheten, nicht der Speer aus Afrika oder die Tauchermessersammlung wurden beanstandet. Wir haben für Waldarbeiten viele weitaus gefährlichere Gegenstände (Äxte, Kettensägen etc.) im Garten. In der Zeitung ist von einer erfolgreichen Großrazzia die Rede (zwar ein ein paar Kleinstmengen an Drogen) und aber Waffenfunden…!!!! (vermutlich hauptsächlich wohl von meiner Tochter)…. egal.
    Soll ich jetzt einen eigenen Anwalt einschalten oder gieße ich da nur Öl ins Feuer.

    Viele Grüße Markus

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Markus,

      im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, können Sie sich bei einem Anwalt darüber informieren, ob sich ein Einspruch lohnt.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  14. Katja H. sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Frage.
    Mein Kind war am Wochenende bei ihrem Vater. Als sie wieder zu Hause war, erzählte sie mir, dass sie und ihre Stiefschwester beim aufräumenMunition gefunden haben.
    Sie fragte ihren Vater ob die Munition echt sei.
    Daraufhin antwortete er mit „ja“…er habe eine richtige Waffe.
    Ich bin schon beunruhigt, dass die Kinder erstens so leicht Zugang zu diesen Sachen hatten und das er überhaupt eine Waffe hat.
    Er hat keinen Waffenschein oder Ähnliches.Außerdem wurde er als junger Erwachsener schonmal wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt.

    Wie verhalte ich micht jetzt?Wen kann ich informieren.
    Falls ich die Polizei informieren sollte, wird sie ja wahrscheinlich nicht aufgrund meines Hinweises eine Durchsuchung vornehmen.
    Aber wie kann ihm diese Waffe abgenommen werden?
    Ich habe einfach Angst, dass den Kindern was passiert.

    Danke für die Antwort.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Katja,

      wenden Sie sich mit diesem Informationen bitte an die Polizei.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  15. Björn sagt:

    Guten Tag.
    Die Polizei hat mir soeben meinen 14 jährigen Sohn übergeben. Er hat meine Schreckschusspistole und eine einzelne Gaspatrone mit zur Schule genommen.
    ( Pistole wurde mit Munition, allerdings nicht getrennt von einander, verschlossen gelagert. Der Schlüssel würde gefunden.) Die Waffe war nicht geladen. Allerdings wurde die Patrone im Klassenraum mit einem Zirkel geöffnet und der Inhalt auf einem Tisch verteilt.
    5 Kinder mussten wegen Augenreizung zum Arzt.
    Mit welchen Strafen müssen wir rechnen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Björn,

      in jedem Fall wird auf Sie als Vater ein hohes Bußgeld zukommen. Da Ihr Sohn bereits das 14. Lebensjahr überschritten hat, wird er gemäß Jugendstrafrecht sanktioniert. Wie genau das Strafmaß ausfällt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen, da dies stets vom Einzelfall abhängig gemacht wird.

      Was das Strafmaß angeht: Da Ihr Sohn die entsprechende Waffe plus Munition an sich nehmen konnte, wird davon ausgegangen werden, dass Sie diese eben nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt haben. Das eine hohe Gefahr potentieller Verletzung vorlag, kategorisiert die Sache als einen schwereren Verstoß.

      Da andere Kinder verletzt wurden, ist außerdem damit zu rechnen, dass die anderen Eltern eventuell auf Schmerzensgeld klagen werden. Auch ein Verweis von der Schule ist nicht ausgeschlossen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

    2. Gerald H. sagt:

      Ich habe zu Hause ordnungsgemäß Waffen mit den zugehörigen Erlaubnisdokumenten verwahrt. Bei einer Schrotflinte habe ich eine Taschenlampe montiert und dies ist wie ich bei der Überprüfung durch die Polizei erfuhr demzufolge eine verbotene Waffe. Welche Strafe kann mich treffen, geringste bis höchste?

      1. bussgeldkatalog.net sagt:

        Hallo Gerald,

        Ihnen könnte in diesem Fall eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 10.000 € drohen. Dies ist jedoch von Fall zu Fall und von der Einschätzung der Polizei abhängig.

        Das Team von bussgeldkatalog.net

  16. Angelika S sagt:

    Wenn ich mir zum Eigenschutz als Frau vor männlichen Übergriffen ( siehe Leipzig, München usw) illegal einen Tacer in die Handtasche legen würde damit ich mich sicherer fühle, mache ich mich strafbar! ?
    Die Täter hauen ab, oder werden gestellt, die Frauen sind traumatisiert.
    Ich finde es bescheiden. Werde für meinen Eigenschutz sorgen!

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Angelika S,

      der Besitz eines Elektroschockers ist in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, ganz gleich aus welchen Zwecken Sie diesen besitzen. Sie würden sich also strafbar machen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  17. Katy sagt:

    Hallo,
    Ich kenne jemanden der zuhause Butterfly Messer, Schlagstöcke, Wurfsterne, Schlagringe und irgendwelche Knarren hat. Allerdings nur zur Deko. Mit welcher strafe kann er im schlimmsten fall rechnen wenn er verpfiffen wird ?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Katy,

      das lässt sich nicht pauschal sagen, da solche Dinge abhängig vom Einzelfall entschieden werden. Zudem kommt es darauf an, ob es sich um voll funktionsfähige, illegal erworbene Waffen oder um Schreckschusswaffen und dergleichen handelt.

      Grundsätzlich ist als Strafmaß mindestens eine hohe Geldstrafe und auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen – laut Waffengesetz liegt diese zwischen einem Jahr und fünf Jahren.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  18. Anna sagt:

    Hallo, guten Tag. Es geht um eine Schreckschusspistole, die vor Jahren in einem online-shop in Tschechien gekauft wurde. Die Schreckschusspistole hat wahrscheinlich keine PTB-Nummer und gilt damit m.E. als illegale Waffe. Welche Strafe hat ein junger Mann wegen Besitzes dieser Waffe (nicht Führen) wohl zu befürchten? Er hat keinen Waffenschein. Die Kriminalpolizei hatte ihm eine Rückrufbitte hinterlassen, da er nicht zuhause war und er hat dann auch ein paar Tage später dort angerufen, bis dahin wusste er nicht, um was es ging. Es wurde vereinbart, dass er sich bei der Polizei meldet, wenn er wieder zurückkommt.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Anna,

      besagter junger Mann wird in diesem Fall wegen „Illegalem Waffenbesitz“ sanktioniert – und unter Umständen auch wegen nicht gesicherter Lagerung. Die Sanktion ist nicht pauschal und ermisst sich nach den jeweiligen Umständen – mit einer hohen Geldstrafe ist jedoch in jedem Fall zu rechnen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. Anna sagt:

        Danke für die Info. Wie die Pistole gelagert wird (in einer verschlossenen Kassette), weiß die Polizei bislang nicht. Gekauft wurde die Pistole im Alter von 22 Jahren online. Gilt man mit einer Geldstrafe als vorbestraft? Kann davon ausgegangen werden, dass es mit einer Geldstrafe erledigt ist? In meinen schlimmsten Vorstellungen habe ich schon an Gefängnis gedacht…

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Anna,
          als vorbestraft gilt in der Regel, wer zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Das heißt, nur Strafen, die diese Grenzen überschreiten, tauchen gewöhnlich im Führungszeugnis auf. Geringere Strafen werden im Führungszeugnis gewöhnlich nicht aufgeführt, sind aber trotzdem im Bundeszentralregister registriert.
          Das Team von bussgeldkatalog.net

  19. max m sagt:

    guten tag, ich hatte gerade eine hausdurchsuchung bzgl einer „affenfaust“ die ich bei ebay bestellt habe. nun wurde dabei noch eine alte gaswaffe gefunden. was nun? ich habe mich sehr erschrocken…

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Max M,

      in beiden Fällen handelt es sich um illegale Waffen. Sie müssen sich also auf eine hohe Geldstrafe einstellen, da Sie wegen dem Besitz illegaler Waffen sanktioniert werden. Wie genau Ihre Strafe ausfällt, kann noch nicht gesagt werden, dazu müssen Sie die Anzeige abwarten.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  20. Dirk E sagt:

    Hi,

    ich habe versucht eine Schreckschusswaffe zu erwerben, sprich, ich habe Geld überwiesen und dies ist nach 8 Tagen wieder auf´s Konto zurückgebucht worden. Empfänger war nicht nicht bekannt. Wenn ich recht liege, ist dies ja “ der Versuch eine illegale Waffe zu erwerben “ ?
    Der Staat hat´s spitzbekommen. Wie hoch wird das Bußgeld ungefähr ausfallen ? Bin bisher ein weißes Blatt Papier .

    Danke schön mal für Euer Feedback.
    beste Grüße
    Dirk

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dirk,

      das lässt sich leider schwer einschätzen. Eine illegale Waffe ist es in dem Sinne nicht, da Schreckschusswaffen unter bestimmten Auflagen erworben und auch besessen werden dürfen. Dazu muss jedoch ein kleiner Waffenschein vorliegen, außerdem sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

      Sie sollten sich auf ein Bußgeld von mindestens 60 Euro einstellen. Wie hoch es dann letzten Endes ausfällt, entscheidet jedoch die ausstellende Behörde – die Tatsache, dass Sie sich bis jetzt nicht auffällig geworden sind, wird daran leider nichts ändern.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. R. S. sagt:

        Für den Besitz einer Schreckschusswaffe muss lediglich die Volljährigkeit vorliegen, der „Kleine Waffenschein“ regelt nur das sogenannte „führen“ in der Öffentlichkeit!

  21. tim sagt:

    Hallo

    Handelt es sich bei einem Salutumbau ohne BKA Abnahme , um einen Illigalen Waffenbesitz ?( Waffe wurde 1937 hergestellt und in den frühen 70er umgebaut )
    Finde keinen genauen Angaben zu diesem Thema .
    Die Änderrungen sind so vorgenommen , das es nicht möglich ist eine Scharfe Patrone in die Kammer zu führen .

    MFG

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo tim,

      was eine Salutwaffe ausweist, finden Sie in der Anlage 1 zum Waffengesetz unter dem Punkt 1.5. Erfüllt Ihre Waffe die dort genannten Anforderungen nicht, kann es sein, dass sie nicht als Salutwaffe gilt und somit eine Waffenbesitzkarte vorliegen muss. Eine der hier aufgeführte Bedingung ist das Vorhandensein einer BKA-Kennzeichnung. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Waffenbehörde, da wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  22. Klaus sagt:

    Hallo zusammen,
    ich bin im Sicherheitsdienst tätig und von einem Landratsamt beauftragt (Ausländeramt) vor Einlass in die Büros Körperspanns durchzuführen. Wir haben die Schwierigkeit, bei Kunden Messer oftmals mit Klingellängen von bis zu 10cm in deren Taschen (also Führen) oder Gürtel zu finden bei Körperscanns.

    Hier meine Frage: ist dies legal? Alleine schon weil man im Amt doch kein Messer normalerweise benötigt, also wegen der Lebensumstände wie Koch, Pilzsammler usw. meine ich. Gibt es hierzu eine Grundlage dies generell zu verbieten? Ich sehe hier eine massive Gefährdung unserer Person.

    Ich wäre sehr dankbar um eine professionellen Rat.
    mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Klaus,

      das Waffengesetz stuft bestimmte Messer als Waffe ein, deren öffentliches Führen verboten oder nur unter sicherer Verwahrung zulässig ist. Diese können in jedem Fall in Ihrer Behörde verboten werden. Des Weiteren kann der „Hausherr“ der Behörde generell das Führen von Waffen in dem Gebäude untersagen oder andere Regelungen dazu treffen. Am besten kommunizieren Sie dieses Problem mit Ihrem Vorgesetzten.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  23. Agathe C. sagt:

    Was passiert wenn man einen Schalldämpfer besitzt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Agathe C.,

      Schalldämpfer sind genauso wie die entsprechenden Waffen erlaubnispflichtig.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  24. F. Timm sagt:

    „Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) ohne kleinen Waffenschein“

    Ich finde den entsprechenden Patagraphen nicht. Wo genau ist das geregelt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Timm,

      das Bußgeld fällt nur an, wenn Sie diese Waffen Führen, ohne den „kleinen Waffenschein“ zu haben – wir haben den Eintrag entsprechend korrigiert.

      – Die Redaktion

  25. Roland H. sagt:

    Bin erstaunt, dass der „Besitz“ von nicht erlaubnispflichtigen Waffen ohne kleinen Waffenschein mit Bußgeld belegt werden soll? In der Sachkundeprüfung habe ich gelernt, dass nicht der Besitz, sondern das Führen einer solchen Waffe (bzw. das unsachgemäße Transportieren) illegal sind. Was nun?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Roland,

      vielen Dank für Ihren Hinweis, wir haben die Formulierung angepasst.

      – Die Redaktion

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