Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Sanktionen für illegalen Waffenbesitz
Verstoß | Sanktionen |
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Führen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) ohne kleinen Waffenschein | Bußgeld von bis zu 10.000 Euro |
Besitz von Gegenständen aus 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 (z.B. Elektroimpulsgeräte) | Bußgeld von bis zu 10.000 Euro |
ohne Erlaubnis Schußwaffen oder verbotene Waffen erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, herstellen, instand setzen, bearbeiten oder damit Handel treiben | |
... in der Regel | Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren |
.... in minderschweren Fällen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren |
.... in besonders schweren Fällen | Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren |
bei fahrlässigen Handlungen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren |
Illegaler Waffenbesitz ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt

Das deutsche Waffengesetz zieht die Grenzen für den Besitz und die Nutzung von Waffen sehr eng. Die Vorgaben für Waffenbesitzer sind relativ strikt. Daher ist illegaler Waffenbesitz dem Gesetz nach ein ernstzunehmendes Vergehen.
Ab wann ist jedoch der reine Besitz einer Waffe nicht erlaubt und strafbar? Bei dieser Frage ist es wichtig zu differenzieren, um welche Waffe es sich handelt. Denn erlaubnispflichtige Waffen unterliegen weitaus strengeren Bestimmungen als beispielsweise sogenannte Schreckschusswaffen. Darüber hinaus gibt es dem Gesetz nach auch Waffen, deren Besitz grundsätzlich verboten ist.
Was unerlaubter Waffenbesitz ist und welche Strafe bei illegalem – also unerlaubtem – Waffenbesitz Betroffene erwartet, betrachtet der folgende Artikel näher.
FAQ: Illegaler Waffenbesitz
Gemäß den Bestimmungen im Waffengesetz kann ein solcher vorliegen, wenn entweder die notwendigen Berechtigungen fehlen oder Personen verbotene bzw. illegale Waffen besitzen.
In Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz ist festgelegt, welche Waffen in Deutschland erlaubt sind und welche nicht. Zudem bestimmt das Gesetz auch, welche Voraussetzungen für den Waffenbesitz bestehen müssen.
Illegaler Waffenbesitz gilt bei erlaubnispflichtigen Waffen in der Regel als Straftat. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu den möglichen Strafen.
Wann ist es illegaler Waffenbesitz?
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Waffenbesitz illegal ist, wenn keine Genehmigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen vorliegt oder die Waffen von Rechts wegen verboten sind.
Haben Personen keine Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist bereits der Erwerb dieser strafbar. Für verbotene Waffen gilt dies ebenso.
Die Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, wird grundsätzlich nur an Volljährige erteilt. Sind die Waffen erlaubnisfrei, ist der Besitz auch hier nur Volljährigen gestattet. Besitzen Minderjährige eine solche Waffe, kann dies durchaus auch Folgen gemäß dem Jugendstrafrecht haben. In vielen Fällen wird eine Verwarnung ausgesprochen. Bei schweren Verstößen, können Sozialstunden und eine Geldstrafe drohen.

Illegaler Waffenbesitz kann eine Strafe, jedoch auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Liegt beispielsweise ein Urteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes vor, wird dies in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.
Möchten Betroffene später eine Waffenbesitzkarte oder auch einen Jagdschein beantragen, kann dieser Eintrag Einfluss auf die gesetzlich verlangte Zuverlässigkeit haben und zur Ablehnung des Antrags führen. Illegaler Waffenbesitz kann also Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit haben.
Der Umgang mit Waffen erfordert eine besondere Sorgfalt, daher sollten Besitzer immer prüfen, ob sie die Waffen in ihrer Obhut auch rechtmäßig besitzen dürfen. Welche Waffen generell einem Besitzverbot unterliegen, eine Berechtigung benötigen oder als erlaubnisfrei gelten, ist im deutschen Waffengesetz und dessen Anlagen beschrieben.
Unerlaubter Waffenbesitz – Diese Waffen betrifft es
Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist in Bezug auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen besonders wichtig. Denn in dieser wird definiert, welche Waffen in die beiden Kategorien eingeordnet werden. Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage befassen sich ausführlichen mit der Kategorisierung und legen fest, unter welchen Vorgaben der Besitz dieser Waffen gestattet ist.
Darüber hinaus ist im Waffengesetz auch definiert, für welche Waffen ein generelles Besitzverbot gilt. Dies ist in Abschnitt 1 der Anlage 2 eindeutig festgehalten.
Hier sind insbesondere Kriegswaffen, vollautomatische Schusswaffen, Butterflymesser, Faustmesser, Wurfsterne sowie versteckte Waffen (etwa in einem Kugelschreiber oder einem Gehstock) zu nennen. Der Besitz dieser Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände ist in jedem Fall strafbar.
Bei den erlaubnispflichtigen Waffen handelt es sich in der Regel um Schusswaffen, denn der Besitz von Hieb- und Stichwaffen ist entweder grundsätzlich erlaubt oder verboten. Für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ist eine Waffenbesitzkarte zwingend notwendig. Diese stellt die Erlaubnis dar, die betreffenden Waffen zu besitzen.

Wichtig hierbei ist, dass eine Erlaubnis zum Besitz keine Berechtigung zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit darstellt. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen. Diese dürfen ohne eine Waffenbesitzkarte besessen, jedoch in der Regel nicht geführt werden.
Sind Personen im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, ohne eine entsprechende Berechtigung zu haben, liegt der Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ vor. Dies ist im Waffengesetz unter § 51 definiert. In diesem Fall gibt des WaffG die Strafen vor und nicht wie sonst üblich das Strafgesetzbuch (StGB).
Ein illegaler oder unerlaubter Waffenbesitz wird im StGB nicht behandelt. Das WaffG ist hier jedoch eindeutig und wird bei den Verhandlungen als gesetzliche Grundlage herangezogen.
Unerlaubter Waffenbesitz – Strafmaß und rechtliche Grundlage
Was in Deutschland dem Gesetz nach als Waffe gilt, wird in der Anlage 1 zum WaffG beschrieben. Dies zusammen mit der Definition aus Anlage 2 bildet die gesetzliche Basis, um den Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ zu definieren.
Das Strafmaß ist, wie bereits zuvor beschrieben, im Waffengesetz festgelegt. Der betreffende § 51 WaffG sagt dazu Folgendes aus:
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
Es ist also durchaus möglich, dass illegaler Waffenbesitz ein hohes Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben kann.

Darüber hinaus bestimmt § 52 WaffG weitere Strafen, die ein illegaler Waffenbesitz nach sich ziehen kann.
Neben den Strafvorschriften für den unerlaubten Waffenbesitz wird in diesem Paragraphen auch definiert, dass bereits der Versuch des Erwerbs verbotener oder erlaubnispflichtiger Waffen ohne entsprechende Berechtigung strafbar ist.
Neben der Strafe, die ein unerlaubter Waffenbesitz mit sich bringt, können in diesem Zusammenhang auch weitere Straftatbestände Konsequenzen bedeuten. Das Verbergen einer illegalen Waffe sowie das Mitnehmen oder Führen dieser wird waffenrechtlich geahndet.
Welche Strafe bei unerlaubtem Waffenbesitz verhängt wird und wie hoch diese jeweils ausfällt, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die von den Umständen der Tat sowie dessen Schwere abhängt.
Führen Täter zudem die sich in ihrem Besitz illegal befindende Schusswaffe in der Öffentlichkeit, kann ein weiteres Vergehen hinzukommen. Denn das Führen einer Waffe ohne gültigen Waffen- oder Jagdschein ist ebenfalls strafbar.
Haben die Personen keine Berechtigung Waffen zu führen, liegt also kein großer oder kleiner Waffenschein vor, wird dies zusätzlich geahndet. Auch hier drohen nach §§ 51 und 52 Geld- oder Freiheitsstrafen.