Inhaltsverzeichnis
Möglichen Strafe für Wilderei
Vergehen | Strafmaß |
---|---|
Jagdwilderei nach § 292 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Jagdwilderei nach § 292 StGB in besonders schwerem Fall | Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren |
Fischwilderei nach § 293 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
FAQ: Wilderei
Wilderei ist per Gesetz das unberechtigte Fangen, Fischen und Jagen von wilden Tieren. Besteht keine Erlaubnis zum Fischen oder Jagen von Wildtieren, handelt es sich gemäß Strafgesetzbuch um eine Straftat.
Wilderei kann sowohl in einem Jagdrevier, in einem Forst oder an Gewässern stattfinden. Je nachdem, welche Gesetze und Rechte verletzt werden, droht ein unterschiedlich n hohes Strafmaß.
Wilderer, die unerlaubt jagen, müssen gemäß § 292 StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen. Das Strafmaß für eine Fischwilderei kann ebenfalls eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sein. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht zum möglichen Strafmaß.
Wilderei: Eine Definition des Tatbestandes
Grundsätzlich bedeutet Wilderei, dass unbefugte Personen Wildtiere oder Fische jagen bzw. fangen und dadurch vorsätzlich gegen die Rechte anderer oder Gemeinschaftswerte verstoßen. Wichtig ist, dass es sich um Wildtiere handelt. Werden beispielsweise Tiere von einer Weide entwendet oder Fische aus einem privaten bzw. gewerblichen Zuchtbecken geangelt, handelt es sich in der Regel um Diebstahl, die diese Tiere einen Besitzer haben und somit als Eigentum gelten. Bei Wildtieren ist dies nicht der Fall.
Wilderei in ihrer Bedeutung kann gemäß deutschem Strafrecht in zwei verschiedene Formen unterteilt werden. Zum einen gibt es die Jagdwilderei und zum anderen die Fischwilderei. In beiden Fällen gilt Wilderei als Straftat und ist illegal. Die rechtlichen Grundlagen für die Ahndung bilden die Paragraphen 292 und 293 im Strafgesetzbuch (StGB). Die Verfolgung der Straftat muss durch den Verletzten beantragt werden. Das können Inhaber der jeweiligen Jagd- oder Fischereirechte sein oder auch der Staat, wenn diesem das jeweilige Revier oder Gewässer gehört.
In Bezug auf die Jagd ist Wilderei im Strafrecht wie folgt definiert:
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
Darüber hinaus ist festgelegt, dass gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Wilderei sowie Wilderei in der Schon- oder Nachtzeit als besonders schwere Fälle gelten. Das gilt auch, wenn zum Fangen oder Jagen Schlingen werden oder diese illegale Jagd auf „anderer nicht weidmännischer Weise“ stattfindet. Ebenfalls als besonders schwere Tat wird Wilderei dann gewertet, wenn diese von mehreren Personen mit Schusswaffen „gemeinschaftlich begangen wird“.
Neben den lebenden Wildtieren können auch andere Teile des Tieres unter das Jagdrecht fallen und eine illegale Aneignung als Wilderei gewertet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Knochen
- Geweihe, Hörner, Gehörne
- Federn
Sind Personen in einem Jagdrevier unterwegs und besitzen keine Genehmigung zur Mitnahme dieser Dinge, kann das Einsammeln und mit nach Hause nehmen einen Straftatbestand im Sinne von § 292 StGB darstellen. Es ist also ratsam, Knochen, Federn oder Geweihe liegen zu lassen. Des Weiteren gilt, wenn Personen solche Gegenstände oder auch gewilderte Tiere wissentlich kaufen, dass unter Umständen der Straftatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB erfüllt ist.
Achtung: Auch die unberechtigte Nutzung eines Hundes zur Jagd kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen, wenn keine Erlaubnis dafür vorliegt. Allein das unzulässige Laufenlassen des Hundes kann für Hundebesitzer teuer werden. Zwar handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat, doch je nach Landesjagdgesetz können Bußgelder bis zu 1.000 Euro betragen. Anders sieht das aus, wenn Besitzer Hunde gezielt Wildtiere jagen lassen und diese sich dann aneignen. Hier machen sie sich üblicherweise strafbar. In diesem Fall bedeutet die Wilderei mit dem Hund eine Strafe.
Fischwilderei: Angeln oder Fischen ohne Erlaubnis ist eine Straftat
Ähnlich definiert wie die Jagdwilderei ist die Wilderei im StGB, wenn es um die Fischerei geht. Diesbezüglich gilt dann Folgendes:
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
Betrifft die Wilderei Gewässer und Fische erfüllt bereits schon das Auslegen der Angel oder anderer Fallen im Wasser den Straftatbestand. Ob letztendlich auch etwas gefangen wird, spielt hier keine Rolle. In der Fischwilderei bzw. Schwarzangeln wird somit nicht zwischen dem Versuch und der Vollendung der Tat unterschieden, da in der Regel bereits der Versuch des Fischens als Vollendung gewertet wird. Mehr dazu auf: blinker.de.
Darüber hinaus kann das Überschreiten von Fangquoten den Tatbestand der Wilderei erfüllen, da Fischer wissentlich gesetzte rechtliche Grenzen missachten und mehr Tiere fangen als erlaubt.
Neben Fischen kann auch für unter anderem folgenden fischbare Tiere und Sachen Wilderei in Frage kommen:
- Krebse
- Muscheln
- Neunaugen
- Muschelschalen
- Schneckenhäuser
- Seemoos
Auch hier gilt, dass der Tatbestand der Wilderei dann zur Anwendung kommt, wenn es sich, wie zuvor erwähnt, um herrenlose Tiere handelt. Tiere aus Privatgewässern oder aus Zuchten gelten hingegen meist als Eigentum und das unzulässige Fischen als Diebstahl. Wie bei der Jagdwilderei kann auch bei der illegalen Fischerei der wissentliche Kauf von gewilderten Tieren oder Gegenständen strafbar sein.
Tipp der Redaktion: Wo Sie fischen und angeln dürfen lernen Sie auch beim erlernen des Angelscheins. Einen Angelschein oder Fischereischein online machen ist auch möglich. Mehr dazu auf: angelmagazin.de.
Illegale Wilderei: Strafmaß gemäß StGB
Wilderei oder auch Wildieberei steht unter Strafe. Das Strafmaß hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Gemäß § 292 StGB gilt bei der Jagdwilderei, dass Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen müssen. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, wird in der Regel eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren verhängt.
Im Falle einer Fischwilderei müssen Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Auch versehentliches Wildern bedeutet eine Strafe und schützt nicht davor, belangt zu werden. Das kann beispielsweise sein, wenn Sie Moose oder Muschelschalen aus Gewässern entfernen oder in Jagdrevieren Geweihe oder Knochen mit nach Hause nehmen. Darüber hinaus kann dann auch ein Bußgeld drohen, wenn durch dieses Verhalten Umweltschäden entstehen.