FAQ: Fußgängerzone
Bereich, die durch das Verkehrszeichen 242.1 ausgewiesen sind, gelten als Fußgängerzone. Gemäß Anlage 2 der StVO ist anderer Verkehr als Fußgängerverkehr in diesem Bereich grundsätzlich untersagt. Welche Sanktionen bei einer Missachtung drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Das Befahren ist nur zulässig, wenn das durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Der Fußgängerverkehr hat immer Vorrang und darf weder behindert noch gefährdet werden. Mehr zu den Zusatzzeichen lesen Sie hier.
Nein. Damit E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) einfahren dürfen, muss das spezifische Zusatzzeichen mit dem E-Scooter-Sinnbild („Elektrokleinstfahrzeuge frei“) vorhanden sein. Es gelten dann ebenfalls bestimmte Verkehrsregeln.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog für die Fußgängerzone
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu möglichen Bußgeldern bei Verstößen in der Fußgängerzone:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| verbotswidriges Parken in der Fußgängerzone | 55 € | |
| ... mit Behinderung | 70 € | |
| ... länger als 3 Stunden | 70 € | |
| Fußgängerzone verbotswidrig mit einem Fahrzeug bis 3,5 t befahren | 20 € | |
| ... mit Gefährdung | 70 € | 1 |
| Fußgängerzone verbotswidrig mit einem Fahrzeug über 3,5 t befahren | 75 € | |
| Fußgängerzone mit einem Fahrrad verbotswidrig befahren | 15 € | |
| ... mit Behinderung | 20 € | |
| ... mit Gefährdung | 25 € | |
| bei erlaubtem Befahren nicht an die Schrittgeschwindigkeit gehalten | 60 € | 1 |
Was ist eine Fußgängerzone?

Eine Fußgängerzone ist eine bestimmter Bereich bzw. eine Verkehrsfläche, die ausschließlich der Nutzung durch den Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Der Bereich der Fußgängerzone wird per Schild deutlich ausgewiesen und ist gemäß Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für jeglichen anderen Verkehr verboten.
Das Verkehrszeichen 242.1 (Fußgängerzone) bedeutet nach StVO also, dass ein Befahren grundsätzlich unzulässig ist. Weder mit dem Fahrrad noch mit E-Scooter oder Auto dürfen Verkehrsteilnehmer in diese Zone einfahren. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn dies durch entsprechende Zusatzzeichen angezeigt wird.
Wer darf in die Fußgängerzone fahren?

Ausnahmen kann es aus verschiedenen Gründen geben. Wichtig ist, dass der Fußgängerverkehr in jedem Fall Vorrang hat. Wichtig ist dann auch, wenn Verkehrsteilnehmer die Fußgängerzone mit dem Auto befahren, bestimmte Verkehrsregeln zu beachten sind.
Aber wann gelten Ausnahmen? Wie erwähnt, können Zusatzzeichen das Befahren für bestimmte Fahrzeugtypen, zu bestimmten Zeiten oder aus einem berechtigten Anlass erlauben. Zudem ist es möglich, beim Straßenverkehrsamt oder dem Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Fußgängerzone zu beantragen.
Eine solche Genehmigung kann zum Beispiel erteilt werden, wenn:
- Handwerker oder Baufirmen in der Zone tätigt sind
- Anwohner Garagen oder Stellplätze dort haben
- Anlieferungen oder Umzüge stattfinden
- Krankentransporte Patienten abholen oder hinbringen
- Sonderfälle (z. B. bei Härtefällen, die auf Fahrzeuge angewiesen sind)
Folgende Zusatzzeichen erlauben es, eine Fußgängerzone zu befahren:
- Fußgängerzone mit „Lieferverkehr frei“: die Belieferung von Geschäften ist zulässig, oftmals sind diese Genehmigungen auch zeitlich begrenzt, sodass ein Befahren nur dann möglich ist
- Fußgängerzone mit „Anwohner frei“: Be- und Entladen an Grundstücken zulässig, wenn Genehmigung vorliegt; Bewohnern, die einen entsprechenden Parkausweis besitzen, ist die Zufahrt zu den Grundstücken bzw. Stellflächen erlaubt
- Fußgängerzone „Radfahrer frei“: Fahrrad fahren in der Fußgängerzone ist erlaubt, aber nur bei Berücksichtigung des Vorrangs des Fußgängerverkehrs
- Straßenbahn in der Fußgängerzone: Schienenfahrzeuge haben eine besondere Stellung, es kann durchaus sein, dass sie Vorrang vor dem Fußgängerverkehr haben, allerdings dürfen auch sie in der Regel nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren





Was gilt in einer Fußgängerzone?

Darf man in einer Fußgängerzone Fahrrad oder Auto fahren, sind folgende Bestimmungen wichtig. Fußgänger dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Das gilt sowohl beim Befahren als auch beim Parken in der Fußgängerzone. Abgestellte Fahrzeuge dürfen also kein Hindernis darstellen oder zu einer Gefährdung führen.
Zudem gilt in der Fußgängerzone eine verminderte Geschwindigkeit. Sowohl Radfahrer als auch Fahrer auf E-Scooter oder in Autos dürfen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Rechtlich ist die Schrittgeschwindigkeit in der StVO nicht definiert. Gemäß gängiger Rechtsprechung wird jedoch von Geschwindigkeiten zwischen 4 und 7 km/h ausgegangen. Unter Umständen kann bis maximal 10 km/h erlaubt sein.
Parken dürfen Sie in einer Fußgängerzone nur dann, wenn auch das Befahren erlaubt ist. Ist das Parken durch allgemeine Verkehrsregeln oder andere Verkehrszeichen trotz erlaubtem Befahrens untersagt, drohen auch hier Sanktionen.
Mit dem Auto in die Fußgängerzone: Droht eine Strafe?

Befahren Sie mit dem Auto, Fahrrad oder E-Scooter unberechtigt eine Fußgängerzone, droht keine Strafe an sich, aber mit Konsequenzen müssen Sie dennoch rechnen. Das unerlaubte Befahren oder Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Verwarn- oder Bußgeld geahndet. Wie hoch diese ausfallen, hängt dann vom eigentlichen Verstoß ab.
Die Sanktionen können zwischen 15 und 100 Euro liegen. Gefährden Sie als Pkw-Fahrer einen Fußgänger, kann das auch einen Punkt bedeuten. Eine Übersicht zu möglichen Bußgeldern finden Sie in der Tabelle hier.
Alles Wichtige zur Fußgängerzone: im Video!
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