§ 57b StVZO (Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 5. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Vorschriften zu Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät

Laut § 57b Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) muss der Halter von einem Fahrzeug, dass nach § 57a StVZO zum Einbau eines Fahrtenschreibers oder Kontrollgerätes verpflichtet ist, regelmäßig auf eigene Kosten, die Funktionsfähigkeit prüfen lassen. Dabei wird der jeweilige Tachograph auch auf Korrektheit bei der Erfassung der Daten hin getestet und gegebenenfalls neu geeicht. Nach dem Einbau eines jeden Tachographen muss ein Einbauschild an ihm angebracht werden, dass verplombt und stets lesbar zu halten ist. Es dient als Nachweis über Zeitpunkt und Ort des Einbaus, Eigner, Hersteller, Werkstatt und den letzten Eichtermin.

Weitere Ratgeber zum Fahrtenschreiber

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Fahrtenschreiber:

Verstöße nach Paragraph 57b

TBNRTatbestandStrafe (€)
357006Sie sorgten als Halter nicht für die Vorschriftsmäßigkeit des Einbauschildes.10

FAQ: § 57b StVZO

Wozu werden Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte benötigt?

Hierbei handelt es sich um technische Einrichtungen, die beim gewerblichen Güterverkehr eine Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten ermöglichen.

Welche Vorgaben gelten bei den Lenk- und Ruhezeiten?

Eine Übersicht dazu liefert diese Tabelle.

Wann drohen gemäß § 57b StVZO Sanktionen?

Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro droht, wenn das Einbauschild nicht vorschriftsmäß ist. Dieses dient als Nachweis für eine ordnungsgemäße Montage des Messgeräts.

„Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. […] Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist. (§57b Absatz 1 StVZO)

Ein Fahrtenschreiber ist für Lkw und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge Pflicht.
Ein Fahrtenschreiber ist für Lkw und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge Pflicht.

Die Prüfung vom Tachometer, gleich ob digital oder analog, muss mindestens einmal alle zwei Jahre stattfinden oder aber nach jeder Änderung der Reifengröße, der Wegdrehzahl oder der Wegimpulszahl. Die Prüfung darf nur durch lizensierte Prüfer in einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden bzw. bei einem digitalen Tachograph nur bei der jeweils zuständigen Werkstatt.


Doch was ist ein Fahrtenschreiber eigentlich? Ein sogenannter „Tachograph“ meint eine geeichte Vorrichtung, die in Fahrzeuge eingebaut der Kontrolle von Geschwindigkeit, zurückgelegten Kilometern, Lenk- und Ruhezeiten dient. Ein Fahrtschreiber ist im Grunde als mechanisches bzw. elektronisches Fahrtenbuch zu verstehen.

Seit 1. Mai 2006 werden in den EU-Mitgliedsstaaten nur noch Fahrzeuge zugelassen, die bereits ab Werk mit Digital-Tachograph ausgerüstet sind. Grund für die gesetzliche Änderung ist die Vermeidung von Manipulation der Fahrtenschreiber in Lkw (auch schon beim Einbau).

Jedoch gibt es für die Nachrüstung mit einem digitalen Fahrtenschreiber Ausnahmen: Fahrzeuge, die ihre Erstzulassung bereits vor 2006 erhalten haben, müssen nicht nachgerüstet werden. Solange das analoge System (mit Tachoscheibe) noch funktioniert, ist ein elektronischer Fahrtenschreiber keine Pflicht.

Auch Sprinter müssen seit 2013 einen digitalen Fahrtenschreiber nachrüsten, sofern sie regelmäßig mehr als 100 Kilometer zurücklegen müssen. Für Fahrzeuge zwischen 2 und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) besteht keine Fahrtenschreiberpflicht. Ist jedoch bereits ein Tachograph eingebaut, muss er auch verwendet werden.

In Verbindung mit gewerblicher Nutzung gilt eine Fahrtenschreiberpflicht bei:

  • Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5 Tonnen
  • Bussen mit mehr als acht Fahrgastsitzen
  • Pkw mit Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen zGG

Das digitale EG-Kontrollgerät speichert sämtliche fahrerbezogenen Daten zu Pausen, Fahrtgeschwindigkeit der letzten 24 Stunden, zurückgelegter Strecke u. a. Bei einer Verkehrskontrolle können die Kontrollbeamten die Daten von einem Fahrtenschreiber auslesen.

Verstöße gegen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten können so ermittelt werden. Insgesamt werden die Daten der letzten 365 Tage gespeichert. Die alten mechanischen Tachographen (mit Tachoscheibe) waren sehr anfällig für Manipulationen.

Auch analoge Fahrtenschreiber mit Tachoscheibe sind zum Teil noch zugelassen.
Auch analoge Fahrtenschreiber mit Tachoscheibe sind zum Teil noch zugelassen.

Ein digitaler Fahrtenschreiber funktioniert mit Hilfe von scheckkartengroßen Plastikkarten. Auf diesen Karten befinden sich integrierte Mikrochips, auf denen die Daten abgelegt sind. Insgesamt sind für jedes Gerät vier Karten obligatorisch: jeweils eine digitale Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Werkstattkarte und Kontrollkarte.

Die Karten passen in ein jedes digitales Kontrollgerät. Somit kann auch ein Fahrzeugwechsel vollzogen werden. Alle Karten kosten um die 40 Euro und sind fünf Jahre lang gültig. Der Tachograph wird auf das jeweilige Kennzeichen registriert (das Kennzeichen auf ihm gespeichert).

Karten für den digitalen Fahrtschreiber:

  • Fahrerkarte: Jedem Fahrer wird eine Karte persönlich zugeschrieben und auf ihn personalisiert (mit Foto und Unterschrift). Zu Fahrtantritt muss der Fahrer die Lkw-Fahrerkarte in das Kontrollgerät stecken. Die Daten werden auf der Karte abgespeichert. Die Fahrerkarte stellt die zuständige Führerscheinstelle aus.
  • Unternehmenskarte: Jeder Betrieb ist verpflichtet, die Fahrtendaten regelmäßig (mindestens einmal alle vier Wochen) auf seine Karte zu kopieren und im Unternehmen für mindestens zwei Jahre abzuspeichern.
  • Werkstattkarte: Die Werkstatt, die für Wartung und Kontrolle zuständig ist, bekommt eine eigene Karte, auf der auch sämtliche technische Daten gespeichert sind. Das Kontrollgerät darf dann nur in der entsprechenden Werkstatt geeicht und geprüft werden.
  • Kontrollkarte: Diese Karte ist bei einer Verkehrskontrolle den Polizei- und Kontrollbeamten zu übergeben. Sie dient z.B. zur Überprüfung von Lenk- und Ruhezeiten.

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten in Deutschland für alle Transportfahrten und Personenbeförderungen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen. Die Einhaltung des Fahrpersonalrechts wird durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bewacht. Bereits seit 40 Jahren gibt es eine EU-weite Regelung zu den Lenk- und Ruhezeiten. Verstoßen Unternehmen gegen das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz, drohen empfindliche Strafen.

Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten:

Zeitangaben
Lenkzeit
...täglich9 Stunden
(2 x wöchentlich auch 10 Stunden möglich)
...wöchentlichmaximal 56 Stunden
(Montag-Sonntag)
...bei Doppelwochemaximal 90 Stunden
Pausenmindestens 45 Minuten
(bei Zweiteilung 15 und 30 Minuten mindestens)
...nach Lenkzeit von4,5 Stunden
Ruhezeit
...täglich
(innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Ruhezeit)
11 Stunden
(2 x wöchentlich auch 9 Stunden möglich)
...wöchentlich
(regelmäßig nach 6-Tage-Woche)
45 Stunden
(oder Verkürzung auf 24 Stunden)
...zwei oder mehr Fahrer
(innerhalb von 30 Stunden nach letzter Ruhezeit)
9 Stunden
Arbeitszeit
...täglich- Durchschnitt 8 Stunden
- maximal 10 Stunden
...wöchentlich
(bei 6-Tage-Woche)
- Durchschnitt 48 Stunden
- maximal 60 Stunden

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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Kommentare

  1. Alexander P sagt:

    Hallo eine Frage.
    Wenn ich einen Lkw gekauft haben und die Tachoprüfung noch 12 Monate gültig ist, muss diese dann neu gemacht werden??
    Danke.
    Mit freundlichen Grüßen

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