§ 19 StVO (Bahnübergang)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.

Verordnungen zu Bahnübergängen

Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) sieht für sämtliche Situationen im Straßenverkehr bestimmte Regelungen vor. Einige davon erfordern ein besonderes Maß an Vorsicht, wie beispielsweise das Passieren eines Bahnübergangs. Wer sich hierbei nicht den Regeln entsprechend verhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die hohe Gefahr, die bei einem Unfall am Bahnübergang besteht, erklärt hierbei die entsprechend hohen Bußgelder und Sanktionen, die ein Fehlverhalten in diesem Bereich teilweise nach sich ziehen kann. In der folgenden Tabelle finden Sie alle Tatbestände des § 19 StVO (Bahnübergänge):

Strafen am Bahnübergang

TBNRTatbestandStrafe (€)PunkteFahr­verbot (Mon­ate)
119600Sie fuhren nicht mit angepasster Geschwindig­keit an einen Bahn­übergang heran.1001
119606Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201) gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten.801
119607Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201) gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten und gefährdeten dadurch Andere.1001
119608Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201)gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten. Es kam zu Unfall.1201
119612Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang.701
119613Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang und gefährdeten dadurch Andere.851
119614Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang. Es kam zum Unfall.1051
119618Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte.801
119619Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte und gefährdeten dadurch Andere.1001
119620Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte. Es kam zu Unfall.1201
119624Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden.24021
119625Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden, und gefährdeten dadurch Andere.29021
119626Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht, obwohl rotes Blink­licht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden. Es kam zum Unfall.35021
119627Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte.24021
119628Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte, und gefährdeten dadurch Andere.29021
119629Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte. Es kam zum Unfall.35021
119630Sie überquerten mit einem Kraftfahrzeug den Bahn­übergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke.70023
119636Sie überquerten als nicht­motorisierter Verkehrs­teilnehmer den Bahn­übergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke.350
119100Sie verletzten vor einem Bahn­übergang eine Wartepflicht.10

FAQ: Bahnübergang

Welches verhalten ist vor einem Bahnübergang angebracht?

Sobald Verkehrszeichen auf einen Bahnübergang aufmerksam machen, sollten Sie diesen im Hinterkopf haben und die Geschwindigkeit nicht mehr unnötig erhöhen. Denn selbst, wenn die Schranken oben sind, sollten Sie diese nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit überqueren.

Darf ich vor einem Andreaskreuz parken?

Innerorts dürfen Sie bis zu 5 Meter vor und hinter dem Andreaskreuz nicht parken.

Wann droht ein Bußgeld?

Ein Bußgeld droht zum Beispiel, wenn Sie einen Bahnübergang überqueren, obwohl sich die Schranken bereits senken. Das Bußgeld beginnt hier bei 240 Euro.

Jeder vierte Unfall tödlich

Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.
Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.

Bahnübergänge haben grundsätzlich ein besonderes Gefahrenpotenzial für den kreuzenden Verkehr. Dies ist bedingt durch die Besonderheiten des Zugverkehrs. Hier herrscht die Bewegung großer Massen, ein überdurchschnittlich langer Bremsweg sowie Spurengebundenheit der Schienfahrzeuge. Die enorme Gefahr birgt ein beschrankter oder unbeschrankter Bahnübergang.

Deshalb führen Unfälle in diesem Bereich häufig dazu, dass Opfer schwer verletzt oder gar getötet werden. Um das zu verhindern, sind alle Bahnübergänge immer gesichert, wobei selbst im Jahr 2017 noch keine einheitliche Sicherung in Deutschland besteht.

Ein Andreskreuz (zum Teil mit rotem Blinklicht) kennzeichnet stets einen Bahnübergang.

Sicherungsarten an Bahnübergängen

Die individuellen Sicherungsarten hängen hauptsächlich von dem täglichen Verkehrsaufkommen ab. Sie bestehen entweder aus Lichtzeichen oder Blinklichtern, oder aus Halb- oder Vollschranken in Verbindung mit Lichtzeichen oder Blinklichtern. Sehr selten werden Bahnübergänge auch einzig mit Schranken gesichert.

Die verschiedenen Sicherungsarten haben jeweils ihre Vorzüge, jedoch ist eine Kombination aus Voll- oder Halbschranken nebst Blinklichtern oder Lichtzeichen immer die sicherste Variante, da zum einen der auf den Bahnübergang zufahrende Verkehrsteilnehmer durch das Licht frühzeitig vor dem Zug gewarnt und zum anderen durch die Schranken daran gehindert wird, den Übergang trotz der Gefahr zu überqueren. Dies geschieht selbst im Jahr 2017 immer noch viel zu häufig. Speziell Fahrradfahrer nehmen die Schranken oft nicht Ernst und fahren einfach an ihnen vorbei, woraufhin sie dann von einer herannahenden Bahn erfasst werden können, der es in so einer Situation unmöglich ist zu bremsen.

Bei so einem Unfall hat ein Radfahrer Glück, wenn er „nur“ schwer verletzt wird. Deshalb unternimmt die Polizei stets Kampagnen und Aktionen, bei denen mithilfe von Fotos und Videos auf das enorme Risiko aufmerksam gemacht werden soll. Diese Fotos und Videos zeigen oft Verunglückte, doch selbst diese drastische Darstellungen bringen manche Leute trotzdem nicht dazu, auf die Polizei zu hören.

Das unerlaubte Überqueren wird durch sogenannte Vollschranken verhindert, welche im gesenkten Zustand den Übergang über die volle Fahrbahnbreite hinweg versperren. Dann ist es normalerweise selbst für Auto unmöglich, diesen zu überqueren.

Auch zum Parken nahe einem Anddreaskreuz, welches den Bahnvvübergang kennzeichnet, sieht die StVO bestimmte Regelungen vor.

Strafen laut Bußgeldkatalog

Im Bußgeldkatalog zum Bahnübergang stehen hohe Strafen.
Im Bußgeldkatalog zum Bahnübergang stehen hohe Strafen.

Selbst das zu schnelle Heranfahren mit dem Auto an einen Übergang ist laut aktuellem StVO untersagt. Dem Verkehrssünder droht dafür ein Bußgeld von 100 € und einen Punkt.

Sollte jemand mit dem Auto widerrechtlich einen Übergang überqueren, obwohl durch ein Leucht- oder Schallzeichen auf den herannahenden Zug aufmerksam gemacht wurde, kann dies bis zu 350 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge haben.

Die höchste Sanktion erwartet einen Autofahrer jedoch, wenn der Übergang trotz geschlossener Schranken passiert wird. Dies hat ein Bußgeld von 700 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von 3 Monaten zur Folge.

Über den Autor

Female Author Icon
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (31 Bewertungen, Durchschnitt: 4,19 von 5)
§ 19 StVO (Bahnübergang)
Loading...

Kommentare

  1. Heiko sagt:

    In der StvO §19 steht: „Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.“
    Was ist, wenn diese Verkehrszeichenkombination (151, 156) in 150m Entfernung aufgestellt ist und die Meterangabe auf VZ156 angegeben wird? Gilt trotzdem das Überholverbot ab 240m oder erst ab den VZ – also ab 150m?

  2. Der Bahnübergangsposten sagt:

    Wie mir nicht nur scheint, sondern es mir sogar völlig klar ist, unterschätzen sehr viele Verkehrsteilnehmer die Gefahren an einem Bahnübergang! Zum einen: das Argument ‚hätte eine Vollbremsung bei angehendem Lichtsignal hinlegen müssen, wodurch ich nachvolgenden Verkehr eventuell gefährdet hätte‘ zählt dann Mal so 0,0 – auch für diese Verkehrsteilnehmer sollte das Lichtsignal ein klares Signal sein, ihr Fahrzeug anzuhalten! Es gibt tatsächlich in Deutschland Bahnübergänge, wo oft nur wenige Sekunden zwischen dem Schließen der Schranken und der Querung des Eisenbahnverkehrs liegen! Logisch, das ein Triebfahrzeugführer hier eh schon in den meisten Fällen den noch vor seiner Lok querenden Straßenverkehr mit Argusaugen beäugt. Was ich dann auch sehr erschreckend finde: Verkehrsteilnehmer, welche bei sich öffnender Schranke und noch rotem Lichtzeichen einfach schon Mal losfahren! Diese haben zum einen ja anscheinend ein sehr hohes Vertrauen in die Technik eines Bahnüberganges und zum anderen wohl noch einen Ersatzführerschein für den Fall eines Entzuges selbigen! LEIDER sehen dieses Verhalten auch unsere deutschen Richter offenkundig nicht ganz so eng, würde doch im Jahr 2018 am OLG Naumburg ein Urteil der Vorinstanz nach unten korrigiert! Hier drohten einem Autofahrer nämlich nicht nur die 240€ Bußgeld, Punkte in Flensburg, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot! Die hohen Herren am OLG haben dieses Urteil der Vorinstanz Mal eben auf 80€ Bußgeld herabgesetzt, anscheinend ist selbst denen nicht bewusst, wie gefährlich höhengleiche Kreuzungen zwischen Schienen- und Straßenverkehr sind!!! Einmal angenommen, der Öffnungsprozess der Schrankenanlage funktioniert nicht zu 100%, was durchaus nicht so selten vorkommt, dann gehen die allermeisten Bahnübergänge in eine Notschließung und dieses bedeutet: die Schrankenbäume kommen wieder runter und das auch sehr schnell. Gerade bei höheren Fahrzeugen (oder auch Fahrzeuggespannen!) besteht hier jetzt eine hohe Wahrscheinlichkeit, das diese nun den Schrankenbaum wegreißen. Am besten wird nun noch direkt auf dem Bahnübergang angehalten und der nächste Zug kommt! Aktuell beobachte ich tagtäglich selbst Berufskraftfahrer (sogar welche mit Personenbeförderungsschein!), welche sich nicht meinen an die Straßenverkehrsordnung halten zu müssen, erschreckend ist in diesem Zusammenhang auch das Desinteresse der Polizeibeamten: aktuelle bediene ich eine s.g. TH BÜP (technisches Hilfsmittel Bahnübergangsposten, heißt: Hilfsschrankenanlage) und obwohl es hier schon zu mehreren Unfällen kam und ich bei einem dieser Unfälle die Beamten explizit auf das häufige Fehlverhalten der Straßenverkehrsteilnehmer hingewiesen habe, habe ich hier seit Wochen keine Beamten zu sehen bekommen, welche sich das Treiben vor Ort einmal zumindest nur anschauen!!! Da wären: Rotlichtverstoße bei sich schließender Anlage (und halt auch beim Öffnen der Anlage), das Überqueren des Bahnübergangs bei bereits sich senkender Schrankenbäume, das Nichtbeachten der Geschwindigkeit (hier aktuell max. 30km/H) und auch das Befahren des Bahnübergangs, obwohl (auf Grund von hinter dem Bahnübergang haltenden Fahrzeugen) dieser nicht unmittelbar geräumt werden kann und diese Straßenverkehrsteilnehmer folglich ihr Fahrzeug auf dem Bahnübergang (!!!) anhalten müssen. Anscheinend muss es auch hier erst wieder zu Toten kommen!

  3. Allegra sagt:

    Tjaa…. was soll ich sagen: Mir ist heute genau dasselbe passiert und ich fahre bereits seit über 20 Jahren gut und sicher – auch an Bahnübergängen. Folgendes: Ich war abends im Dunkeln mit „mäßiger Geschwindigkeit“ in der Stadt Richtung Ortsausgang unterwegs, schätze mal so knapp unter 50 km/h. Es ist übrigens eine breit ausgebaute Hauptstraße mit Richtgeschwindigkeit 70.

    Was passiert? Gelbes Licht geht plötzlich am Andreaskreuz an. Hätte spontan in der Situation eine Vollbremsung einlegen müssen und habe mich dann dafür entschieden, weiter zu fahren, damit die Schranke nicht auf mein Auto drauf knallt oder Schlimmeres zu verhindern. Jeder hätte spontan wohl so gehandelt. Zumal bei Gelb ja nicht sofort die Schranke runter geht, sondern erst während des roten Signals (kenne das Ding, ist bei mir am Ort).

    Was hätte ich tun sollen: Mit der Motorhaube meines PKWS auf dem Gleis oder Millimeter vor der Schranke stehen bleiben oder den Rückwärtsgang einlegen (das wäre noch viel gefährlicher gewesen auch wegen eventuellem Folgeverkehr natürlich war die Polizei in der Nähe und geblitzt wurde ich wohl auch (so ein Gefühl, da es schnell rot wurde (können aber auch die Schrankenlichter gewesen sein, vermute aber es war der Radar und dass ein Polizeiwagen da war, sagt eigentlich schon alles). Aber sorry…. es hätte den Verkehrsfluss und nachfolgende PKWs empfindlich gestört, wenn ich jetzt wie ein Irrer eine Vollbremsung eingelegt hätte. Das wäre nicht gegangen, da war ich schon zu nah dran.

    Gut, wenn jetzt das Bußgeld kommt, sitze ich es halt ab und fahre einen Monat lang mit dem Zug zur Arbeit – eh günstiger als die derzeitigen Spritpreise und wahrscheinlich überschneidet es sich eh mit den Weihnachtsferien. Will heißen: Ich habe mir selbst nichts vorzuwerfen, ist halt Pech und war knapp. Würde aber jederzeit wieder so handeln. Mit der Ausnahme, dass ich diese Strecke im Dunkeln nie mehr fahren werde und auch nicht ohne einem PKW vor mir.

    Ich habe nichts daraus gelernt, weil für mich klar ist, dass ich bei gelbem Signal, wenn weit genug weg schon bremse, aber wenn ich eben schon zu knapp dran bin, was will ich machen. Kann ja nur etwas beschleunigen, damit ich zügig über die Gleise komme. Spare ich eben ein bisschen und werde das nächste mal eine andere Route wählen. Aber wie wie gesagt keine Einsicht, da ich erstens nichts von diesen merkwürdigen Regeln des orangen Signals wusste, noch meiner Meinung nach anders hätte handeln können, ohne im besten Fall ganz knapp vor der Ampel zum stehen gekommen zu sein und wie gesagt, wer will das in der Schrecksekunde schon richtig abschätzen können?

    In diesem Sinne, mein Beileid an alle, denen es ähnlich geht, aber zum Glück gibt es diese Andreaskreuze ja nicht so häufig und die Zeit des Fahrverbots geht auch vorbei.

  4. Kati sagt:

    Hallo, bin Fahranfämgerin, nun ist mir passiert da ich zu spät mit bekommen habe, das die schranken schließen, habe ich den. Bahnübergang überquert obwohl sich die Schranken begannen zu senken. Jetzt habe ich natürlich Angst.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kati,

      wurde an einem Bahnübergang gegen die Wartepflicht verstoßen, obwohl die Schranken sich senkten, kann das ein Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot zur Folge haben. Außerdem kann es sein, dass Ihre Probezeit um 2 Jahre verlängert wird.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  5. John D. sagt:

    Als Lokführer finde ich, die Bußgelder sind noch viel zu niedrig, ich sehe fast jeden Tag irgendwelche …[von der Redaktion überarbeitet] die über einen geschlossenen Bahnübergang gehen bzw fahren.

  6. Armin sagt:

    Hallo,
    mir wird als Fahrradfahrer TBNR 119624 vorgeworfen. Ist das gerechtfertigt?
    Gruß
    Armin

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Armin,

      da auch ein Fahrrad als Fahrzeug klassifiziert wird, kann dieser Vorwurf durchaus rechtmäßig sein. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.

      – Die Redaktion

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder