§ 27 StVO (geschlossener Verband)
Vorschriften zu geschlossenen VerbändenEin geschlossener Verband kann sich aus Fußgängern, Radfahrern oder verschiedenen Kraftfahrzeugen bilden. Letzteres wird als Kolonnenfahrt oder auch Kraftfahrzeugmarsch bezeichnet. Ein geschlossener Verband kann aus bis zu 30 Fahrzeugen bestehen und muss als solcher erkennbar sein. Um dies zu sicherzustellen, müssen Verbandsteilnehmer im Straßenverkehr immer dicht aneinander fahren, sodass die Sicherheitsabstände gerade […]