Was zählt als B-Verstoß in der Probezeit?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Für Fahranfänger gilt ein zusätzliches Bewertungssystem

Was gilt als B-Verstoß in der Probezeit?
Was gilt als B-Verstoß in der Probezeit?

Wer einen Führerschein in Deutschland erwirbt, der muss für sich für eine gewisse Zeit erst einmal unter Beweis stellen. Mit der Ausstellung der Fahrerlaubnis läuft eine zweijährige Probezeit an; innerhalb dieser Frist werden Führerscheinneulinge noch strenger bewertet.

Für die Dauer der Probezeit gilt deshalb eine eigene Kategorisierung in sogenannte A-Verstöße und B-Verstöße, wobei A-Verstöße schwerer wiegen. Doch auch ein B-Verstoß sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Welche Vergehen als ein solcher B-Verstoß bewertet werden und welche Konsequenzen ein B-Verstoß im Regelfall nach sich zieht, erfahren Sie im Nachfolgenden.

FAQ: B-Verstoß

Welche Ordnungswidrigkeiten gelten als B-Verstoß?

Hier finden Sie eine Übersicht der typischen B-Verstöße in der Probezeit.

Welche Konsequenzen hat ein B-Verstoß?

Ein einziger B-Verstoß in der Probezeit hat für den Fahranfänger keine weiteren Konsequenzen.

Können B-Verstöße zur Verlängerung der Probezeit führen?

Begehen Sie zwei B-Verstöße in der Probezeit, werden diese als ein A-Verstoß gewertet. Die Probezeit verlängert sich somit um zwei Jahre.

Video: A- und B-Verstoß – Wo ist der Unterschied?

Was sind A- und B-Verstöße? Erfahren Sie es hier im Video.
Was sind A- und B-Verstöße? Erfahren Sie es hier im Video.

Das sind typische B-Verstöße

Was als A- bzw. B-Verstoß klassifiziert ist, wird durch die Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt, wo von „schwerwiegenden Zuwiderhandlungen“ und „Weniger schweren Zuwiderhandlungen“ die Rede ist. Ein B-Verstoß betrifft häufig, aber nicht immer einen technischen Fahrzeugmangel.
  • Kennzeichenmissbrauch: Hierzu zählen zum einen das Verdecken und Verändern eines amtlichen Kennzeichens, aber auch das Anbringen eines gefälschten Kennzeichens mit Betrugsabsicht.
  • Überziehen der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (TÜV) um mehr als acht Monate: Wird in einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Führerscheinneuling die vorgeschriebene Frist für die HU überschritten hat, dann wird dies ebenfalls als B-Verstoß gewertet.
  • Das Fahren mit abgefahrenen Reifen: Reifen tragen sich ab, je mehr sie benutzt werden. Autofahrer haben deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Reifen am eigenen Wagen nicht nur auf die Witterungsbedingungen angepasst sind, sondern auch die Mindestprofiltiefe aufweisen.
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis: Haben Sie z. B. unerlaubte Tuningmaßnahmen an Ihrem Gefährt vorgenommen und Ihre Betriebserlaubnis erlischt hierdurch, dann zählt dies als B-Verstoß.
  • Ladungen im Pkw wurden nicht vorschriftsmäßig gesichert
  • ein liegengebliebenes Fahrzeug wurde nicht genügend abgesichert, woraus eine Gefährdung Anderer resultierte
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen
  • unbefugte Benutzung eines Fahrzeuges: Ebenfalls ist es ein B-Verstoß, wenn Sie ein Kfz oder ein Fahrrad nachweislich entgegen den Willen des Besitzers bzw. Halters verwenden.
  • Gefährdung/Behinderung von Passanten und Radfahrern während des Abbiegens
  • Gefährdung/Behinderung von wartenden Personen im Haltestellenbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln
Hier sei auch noch einmal betont, dass ein B-Verstoß, trotz der Einordnung als „weniger schwerwiegend“, ebenso gefährlich sein kann – nicht nur für den Fahrer selbst, sondern auch für die restlichen Verkehrsteilnehmer!
Die Handynutzung hinterm Steuer war früher ein B-Verstoß und wird heut als A-Verstoß gewertet
Die Handynutzung hinterm Steuer war früher ein B-Verstoß und wird heut als A-Verstoß gewertet.

Aufgemerkt: Lange Zeit galt Handy am Steuer als B-Verstoß. Vormals kostete dies in der Regel 60 Euro, wenn Fahrer mit dem Telefon beim Fahren erwischt wurden. In Folge einer Bußgeldreform im September 2017 wurde dies jedoch geändert.

Nun werden mindestens 100 Euro fällig, plus ein Punkt in Flensburg. Das Tippen auf dem Smartphone während der Fahrt ist damit kein B-Verstoß mehr, sondern ein A-Verstoß!

Die Bewertung kann abweichen!

Auch wenn die oben aufgeführten Tatbestände regelmäßig als B-Verstoß bewertet werden, ist in bestimmten Situationen fallindividuell zu entscheiden, ob eine Sache noch als B-Verstoß durchgeht oder schon als A-Delikt gewertet wird.

Dies ist bei fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung der Fall. Generell ist der Begriff der Fahrlässigkeit mitunter nicht eindeutig zu umreißen – gerade die Abgrenzung zum Vorsatz ist häufig äußerst diffizil.

Allgemein wird im Strafrecht dann von einem fahrlässigen Verhalten gesprochen, wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird und es dadurch zur Begehung einer Straftat kam, die jedoch nicht gewollt war. Ob solch eine Handlung im Einzelfall als B-Verstoß gewertet wird oder nicht, bedarf der genauen Klärung.

So wird ein B-Verstoß geahndet

Im Gegensatz zu einem Delikt der Kategorie A zieht ein einzelner B-Verstoß noch keine führerscheinrelevanten Konsequenzen nach sich. Kritisch wird es hingegen, wenn Sie mehrere solcher Vergehen ansammeln. Im Regelfall sieht so die typische Abfolge aus:

VergehenSanktionen
1 x A-Verstoß oder 2 x B-VerstoßProbezeitverlängerung um zwei Jahren, verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
2 x A-Verstoß oder 4 x B-VerstoßAusspruch einer offiziellen Verwarnung, Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen
4 x A-Verstoß oder 6 x B-VerstoßEntziehung der Fahrerlaubnis

Mehrere B-Verstöße können Konsequenzen für den Führerschein bedeuten
Mehrere B-Verstöße können Konsequenzen für den Führerschein bedeuten

Hinzu kommen noch die üblichen Ahndungen für den B-Verstoß, also Bußgeld, eventuell Punkte oder auch ein Fahrverbot. Hierüber sollten Sie normalerweise durch einen Bußgeldbescheid informiert werden.

Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug

Beachten Sie: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot! Handeln Sie sich durch einen B-Verstoß ein Fahrverbot ein, dann dürfen Sie für eine begrenzte Zeit keine Kfz bedienen, der Führerschein wird vorübergehend aufbewahrt und Ihnen im Regelfall nach Ablauf wieder zugestellt. Anders beim Fahrerlaubnisentzug: Hier wird dem Fahrer komplett die Berechtigung entzogen, weiterhin Kraftfahrzeuge zu bedienen. Kümmern sich Betroffene nicht selbstständig um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, dürfen sich nicht fahren!

Der Entzug der Fahrerlaubnis geht zumeist mit einer Sperrfrist einher, in welcher kein neuer Antrag gestellt werden darf. Nicht selten wird bei einem Fahrerlaubnisentzug zudem die Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU, angeordnet. Wer also B-Verstoß nach B-Verstoß sammelt, der riskiert, seinen Führerschein komplett zu verlieren!

Entscheidend ist der Tattag

Ob eine Sache (noch) als B-Verstoß gewertet wird oder nicht, hängt mitunter auch vom Zeitpunkt des Vorfalls ab. Hierzu ein Beispiel:

Kurz vor Ablauf von dessen Probezeit begeht ein Fahrer einen B-Verstoß, indem dieser vor einer Feuerwehrzufahrt parkt. Schon ein halbes Jahr vorher wurde diesem durch eine falsche Ladungssicherung ein B-Verstoß verhängt. Bis die Sache nun von der zuständigen Behörde landet, ist die Probezeit jedoch schon abgelaufen.Viele Fahrer wiegen sich in solch einer Situation in falscher Sicherheit – denn schließlich sind sie ja aus dem Schneider.

Aber: In Deutschland gilt das sogenannte Tattagsprinzip. Das bedeutet, dass Verkehrssünder anhand der Umstände des Tattages sanktioniert werden. In dem oben genannten Beispiel würde dem betroffenen Fahrer in der Regel also eine Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar angeordnet werden, auch wenn dieser die eigentliche Probezeit schon hinter sich hätte.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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