Führerschein der Klasse 1b: Welche Fahrzeuge sind inbegriffen?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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FAQ: Führerschein 1b

Welches Motorrad darf ich mit der Klasse 1b fahren?

Mit der alten Führerscheinklasse 1b dürfen Sie Krafträder fahren, die einen Hubraum von 125 ccm und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten.

Mit welchen Fahrerlaubnisklassen ist 1b heute gleichzusetzen?

Nach Einführung der neuen Fahrerlaubnis- und Führerscheinklassen 1999 wurde der Führerschein der Klasse 1b abgeschafft. Heute dürfen Sie die enthaltenen Fahrzeuge mit der Klasse A1 führen. Weitere Information zu heutigen Regelungen finden Sie hier.

Kann ich den Führerschein der Klasse 1b erweitern auf A2?

Ja. Sie können einen Führerschein der Klasse 1b auf die Klasse A2 erweitern. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, erfahren Sie hier.

Alte Führerscheinklasse 1b: Was beinhaltete diese?

Der Führerschein der Klasse 1b entspricht heute der Klasse A1.
Der Führerschein der Klasse 1b entspricht heute der Klasse A1.

Im Zuge der Führerscheinreform wurden 1999 den bis dahin gültigen Fahrerlaubnisklassen neue Bezeichnungen zugeordnet und teilweise auch die Inhalte verändert. Daher ist die Führerscheinklasse 1b heute nur noch in Dokumenten zu finden, die vor diesem Datum ausgestellt wurden. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis für Krafträder. Der Zusatz „b“ bedeutet in diesem Fall, das die Fahrerlaubnis beschränkt ist. Hier auf Krafträder mit einem maximalen Hubraum von 125 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Den Führerschein 1b konnten Verkehrsteilnehmer ab 16 Jahren erlangen. Ursprünglich galt, dass zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr der erlaubte Hubraum zudem auf 80 ccm beschränkt war. Erst mit der Volljährigkeit durften Inhaber Krafträder mit bis zu 125 ccm fahren. Mit der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde die Beschränkung auf das Mindestalter 18 Jahre für Leichtkrafträder mit 125 ccm jedoch aufgehoben

Mit der Einführung der neuen Führerscheinklassen fiel der Führerschein 1b weg und Jugendliche ab 16 Jahren können seitdem die Klasse A1 erwerben. Diese beinhaltet zudem die Klassen AM und L. Da der Führerschein der Klasse 1b in die Klasse A1 übergegangen ist, dürfen Inhaber der alten Klasse also auch Fahrzeuge der Klassen AM und L führen. Vor der Umstellung schloss die Klasse 1b die Klassen 4 und 5 mit ein.

Gesetzlich ist die Übertragung von 1b zu A1 in der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Hier finden Sie eine Übersicht zu den alten und neuen Fahrerlaubnisklassen. Aus der dort aufgeführten Tabelle wird ersichtlich, dass der Führerschein 1b wie folgt umgewandelt wird:

  • Ausstellung vor dem 01.01.1989: in AM, A1, L mit Schlüsselzahlen 79.05, 174, 175
  • Ausstellung nach dem 01.01.1989: in AM, A1, L mit Schlüsselzahlen 79.05, 174

Wichtig in diesem Zusammenhang sind also auch die beim Führerschein 1b eingetragenen Schlüsselzahlen

Bedeutung der Schlüsselzahlen beim Führerschein 1b

Wie auch bei den neuen Führerscheinklassen können Schlüsselzahlen die Fahrerlaubnis einschränken oder erweitern. Das ist auch beim Führerschein 1b der Fall. Die möglichen Schlüsselzahlen sind hier 79.05, 174 und 175. In der Anlage 9 FeV ist definiert, welche Einschränkungen bzw. Erweiterungen diese Schlüsselzahlen beinhalten. 

Der Führerschein der Klasse 1b gilt fürs Motorrad. und Kfz der Klasse L.
Der Führerschein der Klasse 1b gilt fürs Motorrad. und Kfz der Klasse L.

Mit 79.05 wird dem Inhaber des Führerscheins erlaubt, Krafträder zu fahren, welche ein Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg. Diese Regelung gilt europaweit. Haben Fahrer also diese Schlüsselnummer, dürfen Sie Krafträder mit diesem Leistungsmerkmal auch im Ausland fahren.

Anders sieht das bei den Eintragungen 174 und 175 aus. Diese sind nur in Deutschland anwendbar. Die Schlüsselzahl 174 beeinflusst die Fahrerlaubnis der Klasse L. Ist diese eingetragen, dürfen Inhaber der Klasse 1b auch Zugmaschinen führen, die maximal 40 km/h fahren können. Darüber hinaus ist ein einachsiger Anhänger erlaubt. Ein Gespann aus diesen Zugmaschinen und Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h sein, wenn diese mit der Schlüsselnummer 174 geführt werden. 

Auch eine Eintragung der 175 bezieht sich auf die Fahrerlaubnisklasse L. Inhaber dürfen landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge führen, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h sind und einen Hubraum von maximal 50 ccm haben. Ausgeschlossen sind allerdings Fahrzeuge der Klassen A1, A2 und AM. Da A1 und AM durch die 1b abgedeckt sind, gelten diese Vorgaben nur eingeschränkt. 

Warum ab jetzt nur noch die Schlüsselzahlen 79.05 und 174 eingetragen werden, erklärt der folgende Zusatz aus der Anlage 9 FeV:

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

Führerschein 1b: Alt in Neu umtauschen?

Einen Führerschein der Klasse 1b müssen Sie bis 2033 umschreiben lassen.
Einen Führerschein der Klasse 1b müssen Sie bis 2033 umschreiben lassen.

Nicht alle Verkehrsteilnehmer sind bereits mit einem EU-Führerschein unterwegs. Es gibt durchaus noch genügend Fahrer, die anstatt der Scheckkarte noch einen Papierführerschein besitzen.

Bis zum Jahr 2033 dürfen Sie diesen auch noch verwenden. Danach ist allerdings Schluss. Alle nationalen Führerscheine müssen bis dahin in einen EU-Führerschein umgetauscht werden. Mit dem Umtausch geht dann auch die Umwandlung von 1b zu A1 einher.

Nachfolgend finden Sie die Auflistung zu den wichtigsten Daten zum Umtausch:

Papierführerscheine:
GeburtsjahrUmtausch muss bis ... erfolgen
vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
ab 197119. Januar 2025
Führerscheine im Scheckkartenformat:
AusstellungsjahrUmtausch muss bis ... erfolgen
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
ab 201219. Januar 2033

Tauschen Sie den alten Führerschein der Klasse 1b rechtzeitig um. Versäumen Sie den Termin, ist die Fahrerlaubnis ungültig und Sie dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen. 

Erweiterung: Ist dies beim Führerschein 1b möglich?

Da der Führerschein 1b und der Nachfolger A1 auf Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm beschränkt sind, bedarf es einer höheren Klasse, wenn Sie leistungsstärkere Krafträder fahren wollen. Inhaber der Klasse A1 können Ihren Führerschein auf die Klasse A2 erweitern. Ist dies auch für die alte Klasse 1b möglich?

Der Führerschein 1b gilt bis 125ccm. Eine Erweiterung auf A2 ist möglich.
Der Führerschein 1b gilt bis 125ccm. Eine Erweiterung auf A2 ist möglich.

Ja. Sie können Ihren Führerschein 1b auf einen der Klasse A2 erweitern. Zu den Voraussetzungen für eine solche Erweiterung gehört unter anderem, dass Sie den Führerschein bereits seit mindestens zwei Jahren besitzen. In der Regel ist das bei alten Führerscheinklasse der Fall. Sie müssen dann nur noch eine praktische Fahrprüfung durchlaufen. Fahrstunden vor der Prüfung sind ebenso wenig vorgeschrieben wie eine erneute theoretische Prüfung.

Allerdings ist es ratsam, sich in einigen Stunden in der Fahrschule über die aktuellsten Verkehrsregeln zu informieren und sich so auf die Prüfung vorzubereiten. Schließen Sie die Erweiterung erfolgreich ab, dürfen Sie nach weiteren zwei Jahren dann auf die Klasse A erweitern. Hier ist ebenfalls eine praktische Fahrprüfung für die Erweiterung vorgeschrieben. Mit der Führerscheinklasse A dürfen Sie dann Motorräder mit unbeschränkter Leistung fahren. 

Wollen Sie die stufenweise Erweiterung überspringen und vom Führerschein 1b gleich in die Klasse A wechseln, müssen Sie eine komplette Fahrschulausbildung sowie theoretische und praktische Prüfungen absolvieren. In diesem Fall handelt es sich also um eine neue Führerscheinausbildung, die mit den entsprechenden Kosten verbunden ist.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Kommentare

  1. Klaus sagt:

    Hallo,darf ich mit Führerschein klasse 1b von 1992 auch 125km/h fahren?

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